Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00949
IV.2010.00949

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Huber


Urteil vom 24. November 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, arbeitet seit Juli 1997 als Chauffeur bei der Y.___ in Z.___. Am 5. Januar 2010 meldete er sich wegen Schulterschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15).
Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/1, Urk. 7/9-10, Urk. 7/14, Urk. 7/19-20, Urk. 7/23) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. August 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 30. September 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/27 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 30. September 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte die Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 17. November 2010 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen be-ruflicher Art, namentlich Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.3     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.5         Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

2.
2.1     Dr. med. A.___, FMH für Chirurgie, Klinik B.___, führte in seinem Bericht vom 24. August 2009 (Urk. 7/9/10) aus, dass er den Beschwerdeführer am 19. August 2009 in seiner Sprechstunde gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er in der Woche zuvor einen Getränkeharass angehoben habe und dabei abgerutscht sei. Er habe ein abruptes Ziehen in der Schulter bemerkt und anschliessend eine starke Schmerzhaftigkeit. Dr. A.___ fügte an, dass er davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer beim Verhebetrauma eine Supraspinatussehnenruptur zugezogen habe.
Im Operationsbericht vom 3. September 2009 (Urk. 7/9/9) führte Dr. A.___ aus, dass sich anlässlich der gleichentags durchgeführten arthroskopischen Tenodese der langen Bizepssehne (LBS) links gezeigt habe, dass der Bizepssehnenanker eingerissen sei.
Im Austrittsbericht vom 7. September 2009 (Urk. 7/9/8) hielten Dr. A.___ und Dr. med. C.___, Assistenzarzt Spital D.___, fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 3. bis 4. September 2009 bei ihnen in Spitalpflege befunden habe. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet.
2.2     PD Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin, hielt am 24. November 2009 (Urk. 7/9/2) fest, dass drei Monate nach der Operation immer noch Schmerzen in der Schulter bestünden. Diese Schmerzen würden durch eine Bursitis, welche im ventralen Anteil des Schultergelenkes zu lokalisieren sei, unterhalten.
Am 30. November 2009 (Urk. 7/9/3) hielt PD Dr. E.___ zuhanden der IV-Stelle fest, dass die diagnostizierte Bursitis nach der letzten Cortisonspritzenapplikation nicht mehr nachweisbar sei. Alsdann sei eine Schmerzlinderung eingetreten.
Am 20. Januar 2010 (Urk. 7/19/1) hielt PD Dr. E.___ zuhanden der IV-Stelle fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Januar 2010 wieder gesund und im Umfang von 100 % arbeitsfähig sei.

3.       Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 11. Januar 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/19/1).
Der Anspruch auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG und der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG setzen nach dem klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmung eine Invalidität des Versicherten voraus. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG schliesslich setzt eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten voraus. Angesichts der medizinischen Aktenlage ist keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Ebenso wenig kann von einer drohenden Invalidität ausgegangen werden. Überdies bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, aufgrund veränderter gesundheitlicher Entwicklungen neuerlich eine Anmeldung zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen zu stellen.
Die Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).