IV.2010.00954

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 21. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, leidet an psychischen Störungen sowie seit Geburt an einer Missbildung der Finger und Zehen. Nachdem der Versicherte 1976 sein Studium in Veterinärmedizin erfolgreich abgeschlossen hatte, arbeitete er an verschiedenen Stellen als Laborant und Sachbearbeiter. Lediglich 1981 gelang es ihm, vorübergehend als Veterinärmediziner tätig zu sein, er musste diese Stelle jedoch wegen eines Tremors aufgeben. Zuletzt arbeitete er von 1994 bis 2003 zu einem Pensum von 50 % als labortechnischer Assistent für die Y.___ (Urk. 10/10 S. 8-9, 10/26 S. 2).
         Am 4. Juli 2008 (Urk. 10/4) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), unter Hinweis auf seine psychischen Schwierigkeiten zum Leistungsbezug mit dem Begehren um Zusprechung einer Rente sowie beruflicher Massnahmen an. Daraufhin klärte die IV-Stelle seine erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, indem sie mehrere Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 10/2-3, 10/8) sowie einen undatierten Bericht des Z.___ (nachfolgend: Z.___; Urk. 10/10) einholte. Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2008 (Urk. 10/13) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da im Aufgabenbereich als Hausmann, als welchen sie den Versicherten vorerst qualifiziert hatte, keinerlei Einschränkung bestehe. Dagegen intervenierte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, mit Eingaben vom 19. Januar, 2. März und 28. August 2009 (Urk. 10/14, 10/19, 10/24). Daraufhin liess die IV-Stelle den Versicherten am 18. November 2009 durch das A.___ (nachfolgend: A.___) bidisziplinär - orthopädisch sowie psychiatrisch - beurteilen (Gutachten vom 15. Dezember 2009; Urk. 10/26), und sie verfügte am 16. September 2010 (Urk. 2), dass aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % der als vollerwerbstätig zu qualifizierende Versicherte ab 1. Juli 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.

2.       Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 15. November 2010 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 (Urk. 12) bestellte das hiesige Gericht Rechtsanwältin Samuelsson als unentgeltliche Rechtsvertreterin und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b).

2.
2.1     Die IV-Stelle stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss ihren Abklärungen sei der als voll erwerbstätig zu qualifizierende Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2004 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und habe bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente. Da die Anmeldung des Anspruchs am 4. Juli 2008 und somit zu spät erfolgt sei, seien Leistungen erst ab dem 1. Juli 2007 auszurichten (Urk. 2 S. 3-4).
         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nicht mehr als eine leere Worthülse und finde keine Entsprechung in der Realität. Man habe auch in keiner berufsberaterischen Massnahme zu klären versucht, was für eine Arbeit überhaupt noch ausführbar sein solle (Urk. 1 S. 8). Weiter führte der Beschwerdeführer aus, als Valideneinkommen sei jenes Einkommen einzusetzen, welches er in seinem erlernten Beruf als Veterinärmediziner ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte (Urk. 1 S. 5, S. 6). Ihm sei überhaupt kein Leidensabzug gewährt worden. Sollte jedoch seine Restarbeitsfähigkeit als verwertbar erachtet werden, seien seine verschiedenen persönlichen Merkmale beim leidensbedingten Anspruch (richtig wohl: Abzug) zu beachten. Ein Leidensabzug von 25 % sei vorliegend angebracht, denn ein 60-jähriger Mann mit seinen Einschränkungen habe bei der Stellensuche mit massiven Schwierigkeiten zu rechnen (Urk. 1 S. 9).
2.2     Strittig und zu prüfen ist, ob und inwieweit die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich verwertbar ist sowie, wenn dies der Fall ist, von welchen Validen- und Invalideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung auszugehen ist.

3.       Im undatierten Bericht des Z.___ (Urk. 10/10 S. 7 ff.; Versanddatum: 8. Juli 2008) diagnostizierten die behandelnden Ärzte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), differentialdiagnostisch eine seit dem Teenageralter bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, zwanghaften und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0), eine seit ca. 1988 bestehende Dysthymie, eine seit ca. 1985 bestehende rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0), eine seit Geburt bestehende beidseitige Brachidaktylie bei Missbildung der Fingermittelphalangen mit Bewegungsbehinderung der Langfinger beider Hände (Einschränkung der Feinmotorik), eine seit Geburt bestehende Syndaktylie an beiden Füssen sowie einen seit wahrscheinlich dem Jugendalter bestehenden essentiellen Tremor der Hände mit progredientem Verlauf (Urk. 10/10 S. 7). Der Zusammenhang von physischen und psychischen Beeinträchtigungen mit der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei komplex. Die ausgeprägte Persönlichkeitsstörung sowie die affektiven Störungen hätten sich hauptsächlich als Folgen der vorliegenden Geburtsgebrechen entwickelt. Die Stigmatisierung in Kindheit sowie Jugend und später beim erfolglosen Berufseinstieg habe zunehmend zu Niedergestimmtheit und der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung geführt. Sodann hätten sowohl die physischen als auch die psychischen Beeinträchtigungen dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer Stellen aufgegeben oder verloren habe und dass er mit zunehmender Stärke der psychischen Störungen immer weniger Erfolg bei der Stellensuche gehabt und die Stellensuche schliesslich praktisch aufgegeben habe. Schliesslich habe die ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, die sich im Kontakt mit dem Versicherten sehr deutlich gezeigt habe, mit allergrösster Wahrscheinlichkeit dazu beigetragen, dass der Berufseinstieg als Veterinär und der Aufbau einer ebenbürtigen alternativen beruflichen Laufbahn misslungen sei (Urk. 10/10 S. 8). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht empfahlen die Z.___-Ärzte im Hinblick auf die langjährige Entwicklung und die Komplexität der Problematik des Zusammenwirkens von somatischen und psychischen Störungen eine interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 10/10 S. 7).
        
         In der Folge holte die IV-Stelle das orthopädisch-psychiatrische A.___-Gutachten vom 15. Dezember 2009 (Urk. 10/26) ein. Hierbei diagnostizierten die Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Interphalangealgelenksarthrose und eine Metacarpophalangealgelenksarthrose I sowie eine Arthrose im proximalen Interphalangealgelenk des Kleinfingers und eine fehlende Mittelphalanx der Finger II und III rechts, eine Interphalangealgelenksarthrose I sowie eine Arthrose im PIP-Gelenk des linken Kleinfingers mit verkürzter Mittelphalanx II, eine bikompartimentale Gonarthrose bei Nullachse und eine rechtsbetonte leichte femoropatelläre Inkongruenz rechts, einen rechten Senk-/Spreizfuss und einen Hallux valgus, eine Syndaktylie der Zehen I bis III, eine Arthrose der Metatarsophalangealgelenke II und III, eine verkürzte Metatarsalia IV und V und eine fehlende Mittelphalanx der Kleinzehe rechts, einen Senk-/Spreizfuss, einen Hallux valgus und eine Arthrose der Interphalangealgelenke der Zehen II und IV bei fehlenden Mittelphalangen links, eine Präadipositas, eine seit etwa 2004 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) sowie eine seit dem Jugendalter bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich, vermeidenden und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0; Urk. 10/26 S. 20). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in der konsensualen Gesamtbeurteilung fest, in der bisherigen Tätigkeit als technischer Assistent im Labor bestehe bei voller Stundenpräsenz eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode und der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit deutlich beeinträchtigt. Sie bescheinigten dem Beschwerdeführer bei voller Stundenpräsenz in einer leidensangepassten Tätigkeit seit 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei sie das folgende Anforderungsprofil festlegten: Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig auf unebenem Boden und Leitern sowie Treppen gelaufen werden müsse sowie ohne dass kniende Positionen eingenommen werden müssten und die nicht mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie feinmotorischen Arbeiten und Kraftanwendung der Hände verbunden seien sowie Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, ohne Kundenkontakte, ohne Arbeiten in grösseren Teams und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung (Urk. 10/26 S. 21). Dr. B.___ empfahl, die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung langfristig fortzusetzen und zusätzlich ein geeignetes Antidepressivum einzusetzen. Die Prognose erscheine aber insgesamt eher ungünstig. Die Arbeitsfähigkeit sei gesamthaft primär aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode und der zugrunde liegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung, also eines psychischen Leidens mit Krankheitswert, eingeschränkt. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, obwohl erhebliche psychosoziale Belastungen bestünden. Für das Vorliegen einer Suchterkrankung fänden sich keine Hinweise (Urk. 10/26 S. 22).

4.
4.1     Aus dem A.___-Gutachten (Urk. 10/26) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Darauf stützte sich die IV-Stelle in der vorliegend angefochtenen Verfügung, was vom Beschwerdeführer insoweit auch nicht bestritten wird (Urk. 2, 1). Das bidisziplinäre A.___-Gutachten beantwortet die gestellten Fragen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten und nach Auseinandersetzung mit denselben erstellt. Ausserdem stellt es die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und die gezogenen Schlussfolgerungen werden in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Auch die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Somit kann darauf abgestellt werden. Strittig und zu prüfen ist indessen die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.
         Der Beschwerdeführer macht geltend, es werde ihm in seinem Alter mit seinen Einschränkungen und Beschwerden niemals gelingen, eine Arbeitsstelle zu finden. Daher sei die Annahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit nichts mehr als eine leere Worthülse, die keine Entsprechung in der Realität finde. Es sei auch in keiner berufsberaterischen Massnahme zu klären versucht worden, was für eine Arbeit überhaupt noch in Frage käme (Urk. 1 S. 8).
4.2     Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005, E. 4.1 mit Hinweisen).
4.3     Somit ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. Der am 22. August 1950 geborene Beschwerdeführer war in dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweis), am 16. September 2010, über 60 Jahre alt. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch 5 Jahre. Das wäre immerhin ein kürzerer Zeitraum als derjenige, in welchem er keinerlei Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, er hat nämlich letztmals 2003 gearbeitet (vgl. E. 1).  Aufgrund der ausgewiesenen somatischen und psychischen Beschwerden unterläge eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit erheblichen Einschränkungen, wie im Übrigen das von den A.___-Gutachtern erstellte Anforderungsprofil aufzeigt (vgl. E. 3 oben). Zusätzlich ist sowohl altersbedingt als auch wegen der psychischen Probleme, insbesondere der Persönlichkeitsstörung und der mittelgradigen Depression, von einer stark eingeschränkten Anpassungsfähigkeit auszugehen. Die Jahre der Inaktivität und des Isoliertseins haben die schon lange bestehende Persönlichkeitsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aggraviert, was eine lange und schwierige Einarbeitungszeit mit einem grossen Ausmass an Betreuungsaufwand seitens des potentiellen Arbeitgebers voraussetzen würde, was letzterem angesichts der relativ kurzen Zeitperiode bis zur Pensionierung des Beschwerdeführers nicht zugemutet werden könnte. Somit hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die beruflichen und persönlichen Voraussetzungen die kritische Altersgrenze (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002, E. 4c) für die Annahme vollständiger Erwerbsunfähigkeit mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit des verbleibenden Leistungsvermögens erreicht.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die 50%ige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit realistischerweise wirtschaftlich nicht verwertbar ist. Somit ist von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Folglich ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Angesichts des Gesagten können die Fragen nach den anzunehmenden Validen- und Invalideneinkommen offen gelassen werden.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, weist in der Kostennote vom 26. April 2012 (Urk. 16) einen Zeitaufwand von 9.83 Stunden und Barauslagen von Fr. 82.60 aus. Diese Aufwendungen erscheinen angemessen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- - und nicht Fr. 280.-- wie von der Rechtsvertreterin in Rechnung gestellt - resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2'212.50 ([9.83 Stunden à Fr. 200.-- + Fr. 82.60] + 8 % Mehrwertsteuer). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Rechtsvertreterin in diesem Umfang zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'212.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).