IV.2010.00957

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 18. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1962, war von 1981 bis März 1986 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ angestellt und geht seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 10/2; Urk. 10/65). Am 30. Januar 1987 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/9). Mit Verfügung vom 9. Juni 1987 wurde ihm gestützt auf die Diagnose einer „chronisch schleichenden paranoiden Schizophrenie mit deutlich hebephrenem Einschlag“ eine ganze Rente ab 1. Februar 1987 zugesprochen (Urk. 10/5-6).
1.2         Nachdem das Gutachten der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 8. August 1989 eingeholt worden war, in welchem die Diagnose eines „schizophrenen Defektzustands“ und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurden (Urk. 10/20/3-9), teilte die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich dem Versicherten am 18. April 1990 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 10/16). Im Rahmen der im Jahr 1994 durchgeführten amtlichen Revision erstattete Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 22. November 1994 ein Gutachten (Urk. 10/37/3-6). In diesem bestätigte sie die Diagnose einer „hebephrenen Schizophrenie“ und attestierte dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, worauf das IV-Sekretariat dem Versicherten am 30. November 1994 mitteilte, dass unverändert ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 10/30). In den Jahren 1997, 2001 und 2004 wurden abermals amtliche Revisionen durchgeführt und aufgrund der eingeholten Arztberichte der Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt (Verfügung vom 5. Februar 1998, Urk. 10/39; Mitteilung vom 7. Mai 2001, Urk. 10/47; Mitteilung vom 27. Oktober 2004, Urk. 10/58).
1.3     Im Rahmen der im Jahr 2009 durchgeführten amtlichen Revision holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/66; Urk. 10/69) und liess den Versicherten Institution B.___ begutachten (Gutachten vom 26. April 2010, Urk. 10/72). Ferner führte sie eine Eingliederungsberatung durch, welche sie am 1. Juni 2010 abschloss, weil sich der Versicherte nicht in der Lage fühlte, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 10/76). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2010 (Urk. 10/79) stellte sie dem Versicherten die Herabsetzung der laufenden ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht und bestätigte diesen Entscheid nach Prüfung des am 9. Juli 2010 erhobenen Einwands (Urk. 10/81) mit Verfügung vom 9. September 2010 (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi am 7. Oktober 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2010 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. November 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 2.2 mit Hinweis).
1.3     Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, und für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach ihren Abklärungen seit längerer Zeit verbessert habe und dieser gestützt auf das B.___-Gutachten zu 40 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie insbesondere an, dass im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im April 1986 die Kriterien einer Hebephrenie (ICD-10: F20.1) unbestritten ausgewiesen gewesen seien. Verglichen mit den aktuellen Befunden sei damals eine ausgeprägte Krankheitsphase aus dem schizophrenen Formenkreis vorgelegen. Damit habe sich der Krankheitsverlauf im Vergleichszeitraum seit der Zusprechung der ganzen Rente mit Verfügung vom 9. Juni 1987 (Urk. 10/6) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 9. September 2010 (Urk. 2) positiv und rentenherabsetzend entwickelt (Urk. 9 S. 5).
2.3     Der Beschwerdeführer führte demgegenüber hauptsächlich an, dass sich - auch nach Ansicht der B.___-Gutachter - sein Gesundheitszustand in den letzten 25 Jahren nicht wesentlich geändert habe. Im B.___-Gutachten würden die Auswirkungen dieses gleich gebliebenen Gesundheitszustands lediglich unterschiedlich beurteilt, weshalb die Rente nicht herabgesetzt werden dürfe.

3.      
3.1     Die erstmalige Rentenzusprache vom 9. Juni 1987 (Urk. 10/6) stützte sich auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie, der am 16. Februar 1987 berichtete, dass der Beschwerdeführer an einer chronisch schleichenden paranoiden Schizophrenie mit deutlich hebephrenem Einschlag und sekundärer Alkoholismustendenz leide. Dr. C.___ gab an, dass es  beim Beschwerdeführer seit Mitte 1985 langsam zu Persönlichkeitsveränderungen gekommen sei. Er wirke in seinem Benehmen läppisch, lache unmotiviert, spreche wie abwesend vor sich hin und sei in seinen Wahnvorstellungen nicht korrigierbar. Er sei seit März 1986 bis auf Weiteres in seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/3).
3.2    
3.2.1   Im Rahmen der ersten amtlichen Rentenrevision wurde der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Klinik Z.___ begutachtet. Im am 8. August 1989 von Oberarzt Dr. med. D.___ erstellten Gutachten wurde ausgeführt, aus dem Lebenslauf, der Krankheitsgeschichte sowie aus der subjektiven und objektiven Befunderhebung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ab Sommer 1985 eine schleichende „psychotische Phase“ mit Persönlichkeitsspaltung sowie Affekt- und Denkstörungen durchgemacht habe mit häufigen paranoid-halluzinatorischen Erlebnissen und schwerem Kontaktverlust sowie mit sekundärem Alkoholismus. Dieses psychopathologische Bild könne als eine „paranoide Schizophrenie mit hebephrenem Einschlag“ zusammengefasst werden. In dieser ungefähr ein Jahr andauernden akuten Phase habe der Beschwerdeführer alle Eigeninitiative verloren, sei zunehmend apathisch-antriebslos gewesen und habe allgemein eine Isolierungstendenz, ein abgestumpftes Gefühlsleben und ein weltfremdes Verhalten gezeigt. Dieses pathologische Bild könne als „schizophrener Defektzustand - Defektform“ diagnostiziert werden und stelle einen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Die sozialpraktische Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei weder zumutbar noch für die Gesellschaft tragbar. In medizinisch-psychiatrischer Sicht sei nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der Beschwerdeführer sei auf unbestimmte Zeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/20/8).
3.2.2         Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Mitteilung vom 18. April 1990 bestätigt (Urk. 10/16).
3.3
3.3.1   Am 22. November 1994 erstatte Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Kommission des Kantons Zürich ein psychiatrisches Gutachten. Sie stützte sich dabei auf die Akten, insbesondere auf das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Klinik Z.___ (E. 3.2.1), auf die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie auf ihre eigene Untersuchung des Beschwerdeführers am 15. November 1994. Sie stellte die Diagnose „hebephrene Schizophrenie“ und gab an, dass zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung weder eine produktive Symptomatik im Sinne von wahnhaften Gedanken oder Wahrnehmungsstörungen noch eine aktuelle hebephrene Symptomatik im Sinne von Verhaltensstörungen bestanden habe, sondern mit der offensichtlichen Verarmung des intellektuellen und affektiven Lebens sich ein Residualbild gezeigt habe. Aufgrund der von ihr erhobenen objektiven Befunde halte sie den Beschwerdeführer für vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/37/3-6).
3.3.2         Aufgrund der Beurteilung der medizinischen Situation durch Dr. A.___ teilte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, dem Beschwerdeführer am 30. November 1994 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 10/29).
3.4     Am 3. Februar 1998 (Urk. 10/37/1-2), am 26. April 2001 (Urk. 10/45) und am 12. Oktober 2004 (Urk. 10/53) bestätigte Dr. A.___ unter Hinweis auf ihre seitherigen Untersuchungen und unter Anführung der aktuell vorliegenden Befunde, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei und eine unverändert vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege, worauf dem Beschwerdeführer jeweils mitgeteilt wurde, dass er weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente habe, zuletzt mit Mitteilung vom 27. Oktober 2004 (Urk. 10/58).
3.5    
3.5.1   Im Rahmen der amtlichen Revision im Jahr 2009 gab Dr. med. E.___, FMH Allg. Medizin, am 3. Juni 2009 an, dass der Beschwerdeführer u.a. an einer chronischen Depression leide (Urk. 10/66/1-2), während Dr. A.___ am 11. August 2009 die seit jeher gestellte Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie bestätigte (Urk. 10/69).
3.5.2         Aufgrund dieser Diskrepanz liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer durch Dr. med. Dipl.-Psych. F.___, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, in der B.___ begutachten.
         Das B.___-Gutachten vom 26. April 2010 (Urk. 10/72) enthält zunächst eine Darstellung der medizinischen Aktenlage seit 1987. Anschliessend werden die eingeholten Fremdauskünfte (Ehefrau, Dr. A.___, Dr. E.___) aufgeführt, bevor die Ergebnisse aus den beiden Untersuchungen vom 29. März und 12. April 2010 (subjektive Angaben des Beschwerdeführers, Befunderhebung, Beurteilung) dargelegt werden. Im Rahmen der Beurteilung wird berichtet, dass der Beschwerdeführer als angelernter Lagerarbeiter am 1981 bei der Y.___ gearbeitet habe. Per 30. April 1986 sei ihm die Stelle gekündigt worden, weil er ab März des gleichen Jahres trotz mehrmaliger Aufforderung nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Erst im Anschluss an die Kündigung habe nach Ansicht des Beschwerdeführers die Krankheit begonnen. Retrospektiv, das heisst 25 Jahre später, und bei wenig differenzierten Angaben zum Krankheitsbeginn durch den Beschwerdeführer sei die Festlegung der Diagnose insbesondere auf das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Klinik Z.___ zu stützen, wo ein „ausgesprochen aggressiv-unanständiges Benehmen“ ab 1985 beschrieben werde. Der Beschwerdeführer habe grundlos mit allen Streit angefangen, sinnlos Geld verbraucht und Angehörige der Familie verkannt. Er habe alle Eigeninitiative verloren, sei apathisch-antriebslos geworden und habe sich zurückgezogen. Zu jener Zeit, das heisst um 1985, sei es zu einer von seinem damaligen Psychiater Dr. C.___ in der Schweiz organisierten, zweiwöchigen Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik in Ankara gekommen. Mit Ausnahme dieser Hospitalisation sei der Beschwerdeführer nie in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen, jedoch in ambulanter psychiatrischer Therapie. Es sei 1994 zu einem zweiten psychiatrischen Gutachten gekommen, das von seiner späteren ambulanten Therapeutin Dr. A.___ durchgeführt worden sei. Darin sei die Diagnose einer „hebephrenen Schizophrenie“ gestellt worden. Die festgestellte Verarmung des intellektuellen und affektiven Lebens sei als Residualbild interpretiert worden.
         Fremdanamnestisch (Ehefrau, behandelnde Therapeutin) sowie eigenanamnestisch habe sich das Zustandsbild seit 1985 nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig Neuroleptika ein, was von der Ehefrau kontrolliert werde. In den Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung sei eine Verminderung des Antriebs im Vordergrund gestanden. Der Affekt sei in der Regel arm, jedoch auslenkbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals situationsadäquat lachen können. Er habe sich kooperativ verhalten, sein Benehmen sei angepasst gewesen und seine Konzentration während des ganzen Gesprächs gut. Eine floride psychotische Symptomatik habe nicht festgestellt werden können. Die gelegentlich auftretende Stimme, die ihm sage, er solle in die Berge gehen, oder auch das geschilderte, gelegentliche Gefühl von Bedrängtsein unter Menschen scheine den Beschwerdeführer nicht stark zu beeinträchtigen. Die Symptomatik spreche gegen eine aktive Krankheitsphase.
         Im Längsverlauf über die letzten 25 Jahre lasse sich eine einzige akute Krankheitsphase mit psychotischen Symptomen um 1985 feststellen. Diese Krankheitsphase sei jedoch nicht so stark ausgeprägt gewesen, dass sich ein längerer Klinikaufenthalt aufgedrängt hätte. Seither habe sich das Zustandsbild bis heute nicht mehr verändert, was eigen- und fremdanamnestisch bestätigt werde. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst einmalig und nur zwei Wochen nicht notfallmässig, sondern geplant 1985 in einer Klinik war, lasse sich ableiten, dass die Symptomatik selbst damals während der akuten Krankheitsphase nicht besonders ausgeprägt gewesen sei. Auch während der aktuellen Untersuchung sei der Beschwerdeführer nicht dadurch aufgefallen, dass er stark von einer Störung beeinträchtigt gewesen sei. Diese Einschätzung werde auch durch die Tatsache unterstützt, dass der Beschwerdeführer fähig sei, selbständig ein Auto durch den Stadtverkehr zu lenken. Ob diese beschriebene geringe Ausprägung der Symptomatik allenfalls auf die regelmässige Einnahme des Neuroleptikums zurückzuführen sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Fest stehe jedoch, dass das Funktionsniveau des Beschwerdeführers höher sei, als bei einem desorganisierten Typus der Schizophrenie, das heisst als dies bei einer hebephrenen Schizophrenie anzunehmen wäre. Zusammenfassend lasse sich eine einmalige akute Krankheitsphase um 1985 bestimmen mit nachfolgendem persistierendem uncharakteristischem Residualsyndrom mit kognitiven (Gedächtniseinbusse) und dynamischen (Antriebslosigkeit, Schlafstörungen) Defiziten sowie diskret ausgeprägtem, den Beschwerdeführer wenig beeinträchtigendem psychotischem Erleben mit gelegentlichem Stimmenhören und flüchtigem Beeinträchtigungswahn.
         Die damals aktive psychotische Phase ab 1985 habe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerarbeiter geführt. Das Funktionsniveau vor Ausbruch der ersten Krankheitsphase 1985 habe der Beschwerdeführer nicht erreichen können. Aktuell liege ein Residualsyndrom vor, das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, aber eine Arbeitstätigkeit nicht ausschliesse. Bei der Rückkehr an einen Arbeitsplatz sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 25 Jahre lang überhaupt nicht mehr gearbeitet habe, so dass von einer Entwöhnung vom Arbeitsprozess auszugehen sei. Deshalb sei es schwierig, den Grad der Arbeitsfähigkeit im voraus genau festzulegen. Ein Pensum von 40 % in einer angepassten Tätigkeit scheine aber angemessen. Zur besseren Einschätzung sei die Durchführung eines Arbeitsassessments zu empfehlen.
         Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Revision verbessert oder verschlechtert habe, oder ob es sich um einen unveränderten Gesundheitszustand handle, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lediglich anders beurteilt würden, gaben die B.___-Gutachter an, dass sich der Gesundheitszustand in den letzten 25 Jahren nicht wesentlich verändert, das heisst weder verschlechtert noch verbessert habe. Im letzten Gutachten von Dr. A.___ (Erw. 3.3.1 hiervor) lasse sich ebenfalls keine produktive Symptomatik im Sinne von wahnhaften Gedanken oder Wahrnehmungsstörungen oder eine hebephrene Symptomatik im Sinne einer Verhaltensstörung feststellen. Aufgrund der Antriebsarmut sei der Beschwerdeführer weiterhin für vollständig arbeitsunfähig erachtet worden. Die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie sei vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand in den letzten 25 Jahren nicht wesentlich verändert habe, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nun anders beurteilt würden; der Beschwerdeführer, der nie längere Zeit hospitalisiert war, der fähig sei, Auto zu fahren und der im Kontakt mit den Gutachtern adäquat aufgetreten sei, könne nicht als vollständig arbeitsunfähig erachtet werden.

4.      
4.1         Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt vorliegend nicht die medizinische Situation im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache den revisionsrechtlich relevanten Vergleichszeitpunkt dar, sondern ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt derjenigen Anspruchsbestätigung massgeblich, im Rahmen derer der medizinische Sachverhalt erneut umfassend abgeklärt wurde (E. 1.1 hiervor). Seit der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 9. Juni 1987 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente im Rahmen der regelmässig durchgeführten Revisionen stets bestätigt. In den Jahren 1989 und 1994 wurden hierzu umfassende Sachverhaltsabklärungen durchgeführt. Mit Mitteilung vom 18. April 1990 wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das in der Psychiatrischen Klinik Z.___ erstellte Gutachten beurteilt (E. 3.2). Am 30. November 1994 erfolgte die Mitteilung des unveränderten Anspruchs gestützt auf das Gutachten der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (E. 3.3). Diese revisionsweisen Bestätigungen des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers beruhten auf fachärztlichen Abklärungen der medizinischen Situation und sind zumindest nicht als zweifellos unrichtig zu bezeichnen (E. 1.2), weshalb die laufende Rente nur herabgesetzt werden könnte, wenn sich der Gesundheitszustand bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. September 2010 anspruchserheblich verbessert hätte (E. 1.1), was aber nach der medizinischen Aktenlage nicht der Fall ist.
4.2     So wurde bereits im psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 8. August 1989 (E. 3.2.1) angeführt, dass der Beschwerdeführer etwa ab Sommer 1985 eine akut psychotische Phase durchgemacht habe, welche ungefähr ein Jahr angedauert habe. In der Folge sei er zunehmend apathisch-antriebslos gewesen, habe eine allgemeine Isolierungstendenz, ein abgestumpftes Gefühlsleben sowie ein weltfremdes Verhalten gezeigt. Gestützt auf diese nach der akuten Phase verbliebenen Symptome wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. A.___ berichtete im Rahmen ihrer Expertise vom 22. November 1994 (E. 3.3.1), dass im Zeitpunkt ihrer Untersuchung weder eine produktive Symptomatik im Sinne von wahnhaften Gedanken oder Wahrnehmungsstörungen noch eine Verhaltensstörung im Sinne einer hebephrenen Symptomatik vorgelegen hätten. Auch sie gab an, dass sie die Arbeitsfähigkeit wegen des Residualbildes (Verarmung des intellektuellen und affektiven Lebens) als vollständig eingeschränkt erachte. Somit lag bereits im Zeitpunkt der Begutachtung in der Psychiatrischen Klinik Z.___ im Jahr 1989 keine akute Phase einer Schizophrenie mehr vor, sondern nur noch eine Residualsymptomatik, welche am 26. April 2010 auch von den B.___-Psychiatern identisch beschrieben wurde. Zur revisionsrechtlich-relevanten Frage der Veränderung des Gesundheitszustands gaben die B.___-Ärzte denn auch explizit an, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in den letzten 25 Jahren weder verbessert noch verschlechtert habe und somit seit der Begutachtung durch Dr. A.___ keine Veränderung des Gesundheitszustands zu verzeichnen sei. Sie führten an, dass sie diesen gleich gebliebenen Gesundheitszustand im Hinblick auf die funktionellen Ressourcen des Beschwerdeführers anders beurteilen würden, sich ihrer Ansicht nach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht begründen lasse und sie von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 40 % ausgingen. Unabhängig davon, dass diese medizinische Auffassung an sich nachvollziehbar und plausibel ist, ist damit erwiesen und vorliegend entscheidmassgeblich, dass sich der Gesundheitszustand offensichtlich nicht verändert hat, seitdem die ganze Rente gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ am 30. November 1994 bestätigt wurde (E. 3.3.2), und es sich bei der Stellungnahme der B.___-Ärzte lediglich um die unterschiedlich beurteilte Auswirkung der gleichgebliebenen medizinischen Situation auf die Arbeitsfähigkeit handelt, womit kein Revisionsgrund vorliegt und die ganze Rente nicht hätte herabgesetzt werden dürfen.

5.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit vollumfänglich gutzuheissen.

6.      
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Bei diesem Verfahrensausgang ist das Armenrechtsgesuch gegenstandslos geworden. Die Beschwerdegegnerin ist zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten, die gestützt auf die Honorarnote vom 7. Februar 2011 (Urk. 24) sowie unter Berücksichtigung eines Aufwands von einer Stunde für Studium und Erläuterung des Gerichtsurteils auf Fr. 1'650.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde vom 7. Oktober 2010 wird die Verfügung vom 9. September 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'650.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).