IV.2010.00958
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. September 2010 (Urk. 2 = Urk. 8/110) festgestellt hatte, die einjährige Wartezeit für den Rentenanspruch von X.___ ende im August 2010, und in Aussicht gestellt hatte, einen allfälligen Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt zu prüfen;
nach Einsicht in
die Eingabe vom 8. Oktober 2010 (Urk. 1), mit welcher X.___ Beschwerde erheben liess mit folgenden Anträgen:
„1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 7. September 2010 sei aufzuheben und es sei dem Versicherten mit Wirkung ab August 2009 eine Dreiviertelsrente und ab Oktober 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. Mai 2011 (Urk. 7),
die Replik vom 28. Januar 2011 (Urk. 11), in welcher der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten liess, und die Stellungnahme vom 21. Februar 2011 (Urk. 14), in welcher die Beschwerdegegnerin erklärte, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten,
sowie die weiteren Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
bei der Prüfung eines allfälligen ab August 2009 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die neuen, im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anwendbar sind,
nach Art. 28 Abs. 2 IVG der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist,
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist,
ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b vorliegt, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig gewesen ist (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),
bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Wartezeiten angerechnet werden, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht (Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente, Art. 29bis IVV),
nach Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch ausserdem frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches entsteht,
der 1970 geborene, bei der Y.___ AG als Z.___ tätige Beschwerdeführer am 20. Oktober 2007 eine "Luxationsfraktur Chopart- und Lisfranc-Gelenk Fuss links" erlitt (Operationsbericht der Universitätsklinik A.___ vom 25. Oktober 2007 [Urk. 8/14/46]), als ihm beim Einladen von Gepäckstücken ein 3,5 Tonnen schwerer Hublader auf den linken Fuss fuhr (Unfallrapport vom 11. März 2008 [Urk. 8/14/29]),
der Beschwerdeführer sich am 27. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/6/10),
die Beschwerdegegnerin ihm - nach abgebrochenen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Verfügung vom 2. März 2009 [Urk. 8/46]) - für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Mai 2009 eine befristete ganze Rente zusprach (Verfügung vom 25. September 2009 [Urk. 8/76]),
die Beschwerdegegnerin dabei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 19. Februar 2009 und einen darauf folgenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % aufgrund einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit annahm (Urk. 8/76),
der Beschwerdeführer am 24. August 2009 eine präpontine Subarachnoidalblutung erlitt (Urk. 8/92/2, Urk. 8/82/2),
der Unfallversicherer des Beschwerdeführers, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), nach medizinischen Abklärungen, dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2009 (Urk. 8/89) für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 20. Oktober 2007 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zusprach, welche das hiesige Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. März 2011, UV.2010.00016, bestätigte (unbenutzter Ablauf der Rechtsmittelfrist am 3. Mai 2010),
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2010 im Wesentlichen vorbringen liess, streitig sei der Zeitpunkt des Rentenbeginns, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die einjährige Wartezeit aufgrund einer neuen Diagnose (wieder) neu erfüllt werden müsse (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1; S. 5 Ziff. 3); die Wartezeit beginne am 20. Juli 2007 (Urk. 1 S. 5 ff. [richtig wohl: 20. Oktober 2007 = Datum des ersten Ereignisses]),
der Beschwerdeführer weiter vortragen liess, dass, nachdem die Spezialbestimmung von Art. 29bis IVV mangels Wiederauflebens des gleichen Leidens nicht zur Anwendung komme, die allgemeinen Regeln von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG anwendbar seien (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2), und dass hierbei die zusätzliche Voraussetzung, wonach die Wartezeit durchgehend auf ein und dasselbe Leiden zurückzuführen sei, nicht aufgeführt sei (Urk. 11 S. 2),
sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass die infolge der Hirnblutung am 24. August 2009 erlittene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf ein gänzlich neues und anderes Leiden zurückzuführen sei, weshalb früher zurückgelegte Wartezeiten nicht angerechnet werden könnten (vgl. Urk. 7);
demnach einzig der Beginn der Wartezeit streitig und zu prüfen ist,
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der am 24. August 2009 erlittenen Subarachnoidalblutung keine Rente der Invalidenversicherung mehr bezog (vgl. Urk. 8/83),
somit Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach unter anderem bei einer Verschlechterung der Erbwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, nicht anwendbar ist, da der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit, welche er ohne Einschränkung auszuüben vermochte (vgl. erwähntes Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. März 2011, UV.2010.00016, E. 3.2.2, zweitletzter Absatz), bis zur am 24. August 2009 erlittenen präpontinen Subarachoidalblutung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte, die Anwendung dieser Bestimmung dagegen voraussetzt, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits eine rentenbegündende Invalidität vorgelegen haben muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2008, 8C_551/2008, E. 3.3),
die präpontine Subarachnoidalblutung unbestritten nicht auf das Unfallereignis vom 20. Oktober 2007 zurückzuführen ist (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. März 2011, UV.2010.00016, E. 3.2), demzufolge kein Anwendungsfall von Art. 29bis IVV vorliegt (zustimmend Urk. 7 S. 1),
der beantragte Rentenanspruch daher nach Art. 28 lit. b IVG zu prüfen ist, bei welchem einzig massgebend ist, inwieweit der Beschwerdeführer arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2002, I 305/00, E. 3c, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2003, I 285/02, E. 4.3), und bei welchem ein sachlicher Zusammenhang zwischen der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit und der Ursache der darauf folgenden Invalidität nicht verlangt wird,
das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Praxis die bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretenen Verhältnisse beurteilt (BGE 130 V 140 E. 2.1 mit Hinweisen), jedoch zur Frage, wann bei dem nun festgelegten früheren Beginn der Wartezeit am 20. Oktober 2007 (= Datum des ersten Ereignisses) die Wartezeit abgelaufen ist wie auch zur Frage nach dem Anspruch auf eine Dreiviertels- beziehungsweise ganze Rente (Rentenhöhe) bis jetzt keine Verfügung ergangen ist,
es damit an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung mangelt (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a S. 414),
nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen ist (in Bezug auf den Beginn der Wartezeit am 20. Oktober 2007 [= Datum des ersten Ereignisses]), soweit auf sie einzutreten ist;
unter dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin die auf Zusprache einer Rente gerichtete weitere Anmeldung vom 6. November 2009 (Urk. 8/86/1) selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).