IV.2010.00959

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 25. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___
 

gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:
1.      
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete vom 1. April bis 31. Dezember 2005 als Serviceangestellte im Restaurant Z.___, A.___ (Urk. 8/15 Ziff. 2.1). Seit 1. Juni 2006 war sie als Köchin und Geschäftsführerin für die B.___ GmbH im Restaurant C.___, D.___, tätig (Urk. 8/13, Urk. 8/16 Ziff. 2.1). Am 19. Mai 2007 meldete sie sich wegen Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/10/7-8; Urk. 8/12; Urk. 8/18), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/15-16) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/9; Urk. 8/24) ein und veranlasste eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 8/27).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33-39; Urk. 8/42), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingeholt wurden (Urk. 8/40-41; Urk. 8/54), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/59). Die dagegen am 6. November 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 8/62/3-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Februar 2009 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur erneuten Abklärung und Verfügung zurückwies (Prozess-Nr. IV.2008.01136; Urk. 8/70). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im Rahmen dieser Neubeurteilung gingen weitere Arztberichte ein (Urk. 8/71; Urk. 8/77). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung der Versicherten am Zentrum H.___, dessen Gutachten am 20. August 2009 erstattet wurde (Urk. 8/93), sowie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik F.___ (Gutachten vom 15. Oktober 2009; Urk. 8/100). Am 19. März 2010 erfolgte eine Konsensbesprechung der medizinischen Abklärungspersonen (Stellungnahme vom 18. März 2010; Urk. 8/109).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/121-122; Urk. 8/124-126) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/127 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Oktober 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2010 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 22. November 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 28. Dezember 2010 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 11/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 30. Dezember 2010 zugestellt wurden (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.4 Gemäss § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist nach einer Rückweisung dem neuen Entscheid jene rechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde.

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Administration, Empfang oder Aufsicht ab 1. Februar 2007 zu 100 % zumutbar sei. Bei einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 20 % ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 %. Der Umstand, dass keine psychischen Beeinträchtigungen festgestellt worden seien, lasse keine Rückschlüsse auf den rheumatologischen Leistungsfunktionstest zu. Die hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse enthielten sodann keine Befunde und Angaben zur Restarbeitsfähigkeit und seien deshalb nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 2). Gestützt auf die polydisziplinäre Begutachtung sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit bei körperlich leichter bis knapp mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der Hände unter Kraftanwendung auszugehen (Urk. 7).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihre Hände und Finger schmerzten stark und es trete bei geringsten Bewegungen und Berührungen ein noch schlimmerer Schmerz auf. Das Drehen der Hände und Arme sei nur noch zu einem geringen Teil möglich und mit heftigen Schmerzen in den Handgelenken verbunden. Zudem leide sie an einer schmerzenden Arthrose beider Hüftgelenke und an Wasser im linken Knie. Wegen dieser Beschwerden sei ihr das Heben und Tragen leichtester Gegenstände verunmöglicht und der Gebrauch der Hände wesentlich erschwert. Gemäss hausärztlicher Einschätzung seien ihr nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Belastung der Hände zuzumuten. Der Hausarzt habe im Übrigen stets eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Urk. 1 S. 2 ff.).

3.       Da die dem Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 6. Februar 2009 zugrunde liegenden Arztberichte als nicht genügend aussagekräftig beurteilt wurden (vgl. Erw. 2 und 3 im Prozess Nr. IV.2008.01136; Urk. 8/70), ist darauf nicht weiter einzugehen. Es wurde jedoch festgehalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden könne, da die Ärzte des Kantonsspitals M.___ auch eine Beeinträchtigung des Schultergürtels und der Hüftgelenke feststellten, ohne sich jedoch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern (vgl. Erw. 3.1 im Prozess Nr. IV.2008.01136; Urk. 8/70). Es ist somit anhand der im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Februar 2009 ergangenen Berichte zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrem Invaliditätsgrad verhält.
4.
4.1 Ein MRI der Halswirbelsäule vom 18. März 2009 ergab insbesondere eine mässiggradige Osteochondrose C5/6 mit bilateraler mässiggradiger Unkovertebralarthrose und breitbasiger rechts intraforaminaler Diskushernie, so dass es rechts zu einer hochgradigen osteodiskalen Foraminalstenose mit Kompression der Nervenwurzel C6 komme (Urk. 8/71).
4.2 Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH und Hausarzt der Beschwerdeführerin, diagnostizierte mit Bericht vom 4. Mai 2009 eine Fingerpolyarthrose, ein zervikospondylogenes Syndrom beidseits mit rezidivierender radikulärer Reizung C6 bei Diskushernie und foraminalen Stenosen C5/6 beidseits, bestehend seit 2009 (Urk. 8/77 Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Wirtin sei die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe Schmerzen beim Tragen von Gegenständen und bei der Büroarbeit, und sie sei ungeschickt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/77 Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 8/77 Ziff. 1.9). Rein sitzende und stehende Tätigkeiten, Über-Kopf-Arbeiten, Rotation im Sitzen und Stehen, Heben und Tragen sei nicht mehr zumutbar, bei den anderen Funktionen wie wechselbelastende Tätigkeiten oder Treppen steigen setzte Dr. G.___ ein Fragezeichen. Die psychischen Funktionen seien nicht eingeschränkt (Urk. 8/77/6).
4.3 Ein Szintigramm vom 28. April 2009 ergab den Nachweis einer primär anmutenden Polyarthrose mit starker Beteiligung der Interphalangealgelenke, der Daumenachsen und bikarpal. Die Lokalisation an Grosszehengrundgelenken sowie die mässige Beteiligung der Schultern und Hüften sei typisch (Urk. 8/77/8).
4.4 Die Ärzte des Zentrum H.___ stellten in ihrem am 20. August 2009 nach Durchführung eigener Untersuchungen und einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie unter Berücksichtigung der Akten und der Anamnese erstatteten Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 8/93 S. 6):
Polyarthralgien unklarer Äthiologie mit und bei:
-         differentialdiagnostisch degenerativ bedingt, Psoriasisarthropathie,          Kristallarthropathie
-         erheblicher Symptomausweitung
-         Fingerpolyarthrosen
-         Status nach Kniegelenkserguss links, Bakerzyste, leichte Chondropathie          am linken Kniegelenk
-         rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom bei degenerativen HWS-         Veränderungen (Segmentdegeneration C5/6 mit Osteochondrose und          Begleitdiskushernie)
-         aktuell kein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom
Die Wirbelsäule weise eine minimale Fehlform auf, die Beweglichkeit sei in allen drei Abschnitten frei und es lasse sich auch über kombinierte Bewegungen der Halswirbelsäule und bei Nervendehntests keine radikuläre Symptomatik provozieren. An den oberen Extremitäten bestünden leichte bis mittelgradige arthrotische Deformitäten der Langfinger bei Fingerpolyarthrosen ohne Synovitiden. Es zeigten sich ausgedehnte Druckdolenzen im Bereich der Epikondylen, der Handgelenke und der Fingergelenke. Ellbogen- und Handgelenke seien frei beweglich. An der rechten Hand bestehe ein aktives Faustschlussdefizit. Auffällig sei das Schmerzverhalten und der demonstrierte, praktisch fehlende Daumeneinsatz in der klinischen Untersuchung. An den unteren Extremitäten fehlten Hinweise auf Synovitiden, aber es gebe Druckdolenzen am linken Kniegelenk und über den oberen Sprunggelenken und den Grosszehengrundgelenken. Ein Erguss lasse sich am linken Knie nicht mehr nachweisen, die Beweglichkeit sei bis auf ein leichtes aktives Extensionsdefizit frei, die Meniskuszeichen seien negativ. Die Sensomotorik sei bis auf eine Kraftverminderung für sämtliche Handfunktionen rechts mehr wie links intakt (Urk. 8/93 S. 5).
In der EFL habe sich als arbeitsbezogen relevantes Problem ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten mit Selbstlimitierung und multiplen Inkonsistenzen gezeigt. Die demonstrierte Belastbarkeit sei besonders bei handbelastenden Tests nur minimal gewesen. Die heute fassbaren objektiven strukturellen Befunde könnten das angegebene Schmerzausmass und Schmerzverhalten in der klinischen Untersuchung nicht erklären. Für eine wesentliche, nichtstrukturelle Mitbeteiligung spreche ebenfalls die erheblich zu tiefe Selbsteinschätzung und die Selbstlimitierung in der Testung. Es sei von einer Verdeutlichungstendenz oder Aggravation auszugehen, weshalb eine psychiatrische Beurteilung mit der Frage nach einer psychischen Komorbidität und der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung zu veranlassen sei (Urk. 8/93 S. 6).
Infolge Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gutem Effort mehr leisten könne, als sie bei den Leistungstests gezeigt habe. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei aufgrund der objektiven Befunde von einer leichten Verminderung der Belastbarkeit beider Hände, der Halswirbelsäule und des linken Kniegelenks auszugehen. Körperlich schwere Arbeiten, solche mit repetivivem Krafteinsatz beider Hände sowie überwiegend stehende und gehende seien der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Da es sich bei der angestammten Tätigkeit als Wirtin mit einem 100%-Pensum um eine körperlich mittelschwere Arbeit handle, wo beim Kochen, im Service und bei Reinigungsarbeit ein repetitiver Krafteinsatz beider Hände gefordert sei, sei diese Arbeit nicht mehr zumutbar. Die administrativen Tätigkeiten seien noch zumutbar, weshalb insgesamt im angestammten Beruf noch eine Arbeitsfähigkeit von 20 % gegeben sei (Urk. 8/93 S. 7).
Eine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wechselbelastenden Anteilen sei - vorbehalten der psychiatrischen Beurteilung - ganztags zumutbar (Urk. 8/93 S. 7).
In der Testung wurde ein nicht adäquates Schmerzverhalten und eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt (vgl. Urk.8/93 S. 13). Die Konsistenz sei schlecht gewesen, es sei eine Diskrepanz zwischen den klinischen Befunden und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten und Defiziten festgestellt worden: In der EFL setze und hantiere die Beschwerdeführerin die Gewichte auschliesslich mit Ring- und Kleinfinger, bei Alltagsbewegungen sei aber ein teilweise unauffälliges Bewegen und Greifen mit beiden Händen zu beobachten gewesen. Zwischen dem Ausmass der angegebenen Einschränkungen im Fragebogen zur Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten lägen ebenfalls Diskrepanzen vor; die Selbsteinschätzung sei deutlich zu tief. Dies gelte auch für das Gehtempo im Gangtest und bei spontanem Gehen, zwischen der Handkraft beidseits und dem Test des einhändigen Tragens sowie zwischen der demonstrierten generellen und extrem ausgeprägten Funktionsunfähigkeit und dem zu erwartenden problembezogenen differenzierten Muster von Einschränkungen (Urk. 8/93 S. 14).
4.5 Dr. E.___ stellte nach Einsicht in die Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2009 (Urk. 8/100) fest, dass keine psychiatrische Diagnose vorliege. Die Beschwerdeführerin leide seit 2006 unter arthrotischen Schmerzen, die aber ihre psychische Gesundheit nicht beeinträchtigt hätten. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne ausgeschlossen werden, ausserdem präsentiere sich die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig und es habe keine Hinweise auf eine Symptomüberbewertung, Aggravation oder Simulation gegeben. Damit liegen aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor; die Beschwerdeführerin sei für jegliche ihrem Bildungsniveau entsprechende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Gleichzeitig könne die Frage nach der zumutbaren Willensanstrengung, trotz Schmerzen zu arbeiten, aus psychiatrischer Sicht klar bejaht werden (Urk. 8/100 S. 5).
4.6 Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zentrum H.___, und Dr. E.___ nahmen am 18. März 2010 gemeinsam Stellung (Urk. 8/109) und führten aus, dass aus rheumatologischer Sicht noch nicht definitiv zuzuordnende Polyarthralgien und Rückenbeschwerden mit objektivierbaren degenerativen Veränderungen, überlagert mit einem dysfunktionellen Krankheitsverhalten, vorlägen. Letzteres habe keiner psychiatrischen Diagnose zugeordnet werden können, eine solche sei auch nicht gegeben. Aus rheumatologischer Sicht betrage die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wirtin 20 %. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig und für die Restarbeitsfähigkeit sei die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen auch zumutbar. Interdisziplinär bestehe eine 20%ige Restarbeitsfähigkeit als Wirtin (Urk. 8/109 S. 1).
Eine adaptierte leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit wechselbelastenden Anteilen ohne repetitiven Einsatz der Hände unter Kraftanwendung sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ganztags zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und für eine solche sei die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen auch zumutbar. Interdisziplinär sei eine adaptierte Tätigkeit ganztags ohne weitere Leistungsminderung zumutbar (Urk. 8/109 S. 2).
4.7 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
4.8 Die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Arztberichte vom 8. November 2010 (Urk. 11/2) und von 24. Dezember 2010 (Urk. 11/1) entsprechen den vorstehend genannten Voraussetzungen und wurden der Beschwerdegegnerin zugestellt (vgl. Urk. 12), weshalb sie zu berücksichtigen sind.
Die Ärzte der Abteilung Rheumatologie an der Klinik J.___ stellten mit Bericht vom 8. November 2010 im Wesentlichen folgende Diagnose (Urk. 11/2):
- Hyperparathyroidismus
- chronisch intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei
- Uncarthrosen der mittleren HWS, Streckhaltung, Osteochondrose C5/6, weniger C6/7
- Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1
- Gonalgie links
- Heberden- und Rhizarthrose beidseits, beginnende Bouchard-Arthrose beidseits
- unklare Schmerzen Sternoklavikulargelenk links
Aufgrund der Fingerpolyarthrose empfehle man eine Ergotherapie sowie je nach Erfolg eine Infiltration. Es bestehe kein eindeutig entzündlicher Wirbelsäulennachtschmerz, sondern eher ein morgendlicher Anlaufschmerz sowie Arthroseschmerz, der mit den Wirbelsäulenosteochondrosen kompatibel sei. Ein kräftigender Muskelaufbau der Wirbelsäulenhaltemuskulatur sei fortzuführen (Urk. 11/2 S. 2).
4.9 Dr. med. K.___, Chefarzt der Rheumaklinik am Kantonsspital M.___, stellte mit Bericht vom 24. Dezember 2010 (Urk. 11/1) folgende Diagnose (Urk. 11/1 S. 1):
1. Polyarthrose mit Bouchard-Arthrose, Heberdenarthrose und Rhizarthrose beidseits
- MTP I-Arthrose beider Füsse und Hallux valgus-Deformität links
- beginnende Gonarthrose links
2. Differentialdiagnostisch nicht klassifizierbare Kollagenose
3. zervikospondylogenes Syndrom bei
- Uncovertebral-Spondylarthrose
- degenerative Diskopathie und Spondylarthrose C6/7
- Facettengelenksarthrose C2/3
Die Beschwerdeführerin leide an verschiedenen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates. Eine entzündliche rheumatische Erkrankung des Rückens liege aufgrund des Verlaufs, der geschilderten Klinik sowie der erhobenen Befunde nicht vor. Die Beschwerden seien hauptsächlich degenerativ bedingt, teilweise komme es auch zu einer Kompressionssymptomatik durch die Nervenwurzelkompression im Bereich der Halswirbelsäule. Beklagt würden jetzt vor allem Athralgien in den Schultern, Händen und Daumensattelgelenken. Eigentliche Synovitiden träten nicht auf, allerdings bestehe eine Morgensteife, die teilweise über eine Stunde dauere. Szintigraphisch habe nur die Polyarthrose bestätigt werden können, allerdings liege diese Untersuchung ein Jahr zurück. Aufgrund der Anamnese mit belastungsabhängigen Gelenkbeschwerden in den Händen und Schultern, der Skelettszintigraphie und der bisherigen Röntgenbefunde bestehe eine Polyarthrose mit gelegentlichen Entzündungsschüben. Einer operativen Therapie der Rhizarthrose stehe nichts entgegen. Es sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin durch die Fingerpolyarthrose in ihren Tätigkeiten als Wirtin und im Service stark eingeschränkt sei. Auch feinere manuelle Tätigkeiten seien nicht über längere Zeit ausführbar (Urk. 11/1 S. 1-2).

5.
5.1 Bei den Akten liegen verschiedene von Dr. G.___ unterzeichnete Arbeitsunfähigkeitsatteste (Urk. 8/96; Urk. 8/99; Urk. 8/102; Urk. 8/104-107; Urk. 8/110; Urk. 8/113-115; Urk. 8/117; Urk. 8/123; Urk. 3/1-3). Diese enthalten weder eine Diagnose noch einen Befund noch eine genaue Begründung der darin attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit, weshalb sie den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht nicht genügen und für die hier interessierende Frage nach der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keinen Aufschluss zu geben vermögen. Dies gilt auch für das Arztzeugnis vom 8. Januar 2009 zuhanden der Arbeitslosenversicherung (Urk. 3/1), worin Dr. G.___ ab 1. Februar 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Belastung der Hände attestierte, hat er doch nur kurze Zeit später - mit Bericht vom 4. Mai 2009 - im Gegensatz dazu festgehalten, es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 8/77 Ziff. 1.9). Zudem schätzte Dr. G.___ in diesem Bericht verschiedene Funktionen wie rein sitzende Tätigkeiten als nicht zumutbar ein oder sah sich ausser Stande, die Zumutbarkeit von wechselbelastenden Tätigkeiten zu beurteilen (vgl. Urk. 8/77/6) - dies offenbar ebenfalls im Gegensatz zum Arbeitsfähigkeitsattest vom 8. Januar 2009. Dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, verschiedene Bewegungen auszuführen und Haltungen einzunehmen, lässt sich der EFL entnehmen (Urk. 8/93/16): Sowohl beim kurzen wie langen Sitzen wie während verschiedenen im Stehen durchgeführten Tests waren keine funktionellen Einschränkungen feststellbar. Das Schreiben am PC war unauffällig, so dass auch die von Dr. G.___ genannte Einschränkung der Handbelastbarkeit als fragwürdig erscheint. Insgesamt sind seine Berichte zu ungenau, um massgeblich darauf abstellen zu können.
5.2 Die Berichte über die bildgebenden Untersuchungen vom 18. März 2009 (Urk. 8/71) und 28. April 2009 (Urk. 8/77/8) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten oder einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
5.3 Das H.___-Gutachten vom 20. August 2009 (Urk. 8/93) erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen sowie zusätzlich einer konkreten Leistungsfähigkeitsprüfung. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar, womit das Gutachten den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) entspricht. Darin wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Wirtin, soweit es sich um administrative Tätigkeiten handelt, noch zu 20 % arbeitsfähig ist. Eine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wechselbelastenden Anteilen ist ganztags zumutbar (Urk. 8/93 S. 7). Diese Einschätzung erging nach einer sorgfältigen klinischen Untersuchung und nach Durchführung verschiedener konkreter Leistungstests, bei denen genau beschriebene Diskrepanzen und eine deutlich zu tiefe Selbsteinschätzung zu Tage traten (vgl. Urk. 8/93 S. 13-14). Es wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen leidet. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass Zumutbarkeit aus versicherungsrechtlicher Sicht als Ausdruck einer zu erwartenden Willensanstrengung oder -anspannung zu verstehen ist, welche nötig ist, um Schmerzen zu überwinden, die einer geforderten Leistung im Wege stehen (Swiss Insurance Medicine SIM, Zumutbare Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit, 1. Auflage 2007, S. 4). Dass die Beschwerdeführerin über die psychischen Ressourcen verfügt, um willentlich trotz Schmerzen im beschriebenen Rahmen arbeitstätig zu sein, hat Dr. E.___ ausdrücklich festgehalten (Urk. 8/100 S. 5). Dies vermag angesichts des Fehlens einer psychiatrischen Diagnose zu überzeugen.
5.4 Das rheumatologische und psychiatrische Gutachten wurde sodann im Rahmen einer Konsensbeurteilung verglichen und dabei wurde festgestellt, dass interdisziplinär eine adaptierte Tätigkeit ganztags ohne weitere Leistungsminderung zumutbar sei (Urk. 8/109 S. 2). Davon ist auszugehen. Was die nachgereichten Berichte vom 8. November 2010 (Klinik J.___; Urk. 11/2) und 24. Dezember 2010 (Dr. K.___; Urk. 11/1) angeht, so enthält ersterer keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und vermag deshalb zur hier interessierenden Frage nur wenig beizutragen. Dr. K.___ (Urk. 11/2 S. 2) stellte fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Fingerpolyarthrose in ihren Tätigkeiten als Wirtin und im Service stark eingeschränkt sei. Dies steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Zentrums H.___. Dass gemäss Dr. K.___ feinere manuelle Tätigkeiten nicht über längere Zeit ausführbar seien, steht jedoch der 100%igen Zumutbarkeit einer wechselbelastenden, behinderungsangepassten - damit ist eine Anpassung an die Handbeschwerden mitumfasst - körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht entgegen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das H.___-Gutachten und das Gutachten von Dr. E.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.

6.
6.1 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
6.4 Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2007 (Urk. 8/16) hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ohne Gesundheitsschaden Fr. 75’000.-- jährlich verdient (vgl. Urk. 8/16 Ziff. 2.11). Dies entspricht im Wesentlichen der vertraglichen Vereinbarung vom 1. Juni 2006, wonach ab 1. März 2007 ein Monatslohn von Fr. 6’000.-- vorgesehen war (vgl. Urk. 8/13). Nach Angaben der Pensionskasse hat die Beschwerdeführerin jedoch ab 1. März 2007 monatlich Fr. 4'500.-- verdient (vgl. Urk. 8/85). Laut IK-Auszug verdiente sie im November und Dezember 2006 Fr. 9'000.-- (Urk. 8/67/2), was monatlich Fr. 4'500.-- entspricht. Die Beschwerdegegnerin errechnete ausgehend von diesem Betrag für das Jahr 2007 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 56'250.-- (Fr. 4'500.-- x 12 plus Fr. 2'250.-- als Anteil des 13. Monatslohns gemäss Vertrag; vgl. Urk. 8/13). Dies ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
6.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden und seit 2006 vonwöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit von 100 % steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Schonung der Hände eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006 S. 25, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin als Unselbständigerwerbende tätig war und sich demnach die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer anderen Tätigkeit nicht stellt.
6.7 Das im Jahr 2006 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'019.-- pro Monat, mithin Fr. 48'228.-- pro Jahr (Fr. 4'019.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für das Jahr 2007 in Höhe von 1.6 % (Die Volkswirtschaft 12/2010 S. 91 Tabelle B10.2 Rubrik Nominal Total) und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden angepasst ergibt sich ein Betrag von 51'082.-- (Fr. 48'228.-- x 1.016 : 40 x 41.7).
6.8 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
6.9 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 20 %, da zusätzlich gesundheitliche Einschränkungen zu berücksichtigen seien (vgl. Urk. 8/119 S. 2), was nicht zu beanstanden ist. Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40'866.-- (51'082.-- x 0.80).
6.10 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 56'250.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 40'866.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 15'384.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121) 27 %.

7.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verneinung eines Rentenanspruchs und damit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).