Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00960
IV.2010.00960

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Steiner


Urteil vom 3. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Pensionskasse Y.___

Beigeladene


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene X.___ arbeitete in den Jahren 1988/89 als Gärtner bei der Y.___, danach in verschiedenen (Hilfs-)Tätigkeiten (Hilfsuhrmacher, Verkäufer, Betriebsmitarbeiter). Am 3. November 1989 meldete er sich wegen Rückenproblemen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/2). Mit Beschluss vom 19. November 1992 wurde ihm (ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 %) mit Wirkung ab April 1990 eine Viertelsrente (sowie eine Ehegatten- und zwei Kinderrenten) zugesprochen, welche 1994 bestätigt wurde (Urk. 12/5, Urk. 12/11). Nach Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens wurde X.___ gestützt auf ein Gutachten der MEDAS Z.___ (Urk. 12/14) und einen neu festgestellten Invaliditätsgrad von 67 % mit Wirkung ab Januar 1998 eine ganze Invalidenrente zugesprochen und im Jahre 2001 bestätigt (Urk. 12/16, 12/17 und 12/21). Nach Inkrafttreten der Bestimmungen der 4. IVG-Revision wurde die Invalidenrente bei unverändertem Invaliditätsgrad von 67 % mit Wirkung ab 1. März 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk. 12/28 und 12/30). Am 19. Februar 2009 leitete der Versicherte selbst ein Revisionsverfahren ein, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 12/45 und 12/46). Nach Durchführung von erwerb-lichen (Urk. 12/47) und medizinischen (Urk. 12/48, 12/49 und 12/50) Abklärungen veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Abklärungsstelle A.___ (Urk. 12/53). Das Gutachten wurde am 4. März 2010 erstattet und am 17. Mai 2010 ergänzt (Urk. 12/56 und 12/59).
         Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2010 stellte die IV-Stelle ausgehend von einem leicht verbesserten Gesundheitszustand und einem daraus folgenden Invaliditätsgrad von 50 % die Herabsetzung auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 12/65). Dagegen erhob X.___ Einwand (Urk. 12/67) und machte geltend, dass es ihm gesundheitlich nicht besser, sondern im Gegenteil schlechter gehe und die Rente nicht herabgesetzt werden dürfe. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und reduzierte die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob X.___ am 7. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von weiterhin mindestens einer Dreiviertelsrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) und informierte das hiesige Gericht zudem darüber, dass die Originalakten nicht auffindbar seien, weshalb lediglich die elektronisch abgelegten, jedoch unvollständigen Akten (Urk. 7) zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 (Urk. 8) wurde der IV-Stelle Frist angesetzt, um die vollständigen Akten einzureichen oder andernfalls anzugeben, welche Akten welchen Inhalts aus welchem Zeitraum nicht auffindbar seien und darzutun, was zwischenzeitlich alles erfolglos unternommen worden sei, um die fehlenden Akten erneut erhältlich zu machen. Am 18. August 2011 teilte die IV-Stelle sodann mit, dass die vollständigen Akten nicht eingereicht werden könnten, legte dar, dass ab Januar 2004 sämtliche, bei der IV-Stelle eingegangenen Unterlagen gescannt und zu den Akten gefügt worden seien (Urk. 12) und führte aus, was die IV-Stelle alles unternommen habe, um die fehlenden Akten erhältlich zu machen (Urk. 10 und 11). Am 3. November 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 15, 16 und 17); die Beschwerdegegnerin teilte am 27. Januar 2012 mit, dass auf das Einreichen einer Duplik verzichtet werde (Urk. 21).
         Mit Verfügung vom 3. April 2012 (Urk. 23) wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beigeladen und aufgefordert, zur eingereichten Beschwerde Stellung zu nehmen, andernfalls davon ausgegangen werde, dass die Beigeladene auf eine Stellungnahme verzichte. Am 13. April 2012 verzichtete die Pensionskasse explizit auf eine Stellungnahme (Urk. 24).
         Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).

2.       Unbestritten ist, dass sich die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers im Gesundheitsfalle seit der ersten Rentenzusprache nicht verändert hat und er nach wie vor als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist. Strittig ist hingegen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenrevision wesentlich und revisionsrelevant verändert hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er aus diesem Grunde 2009 eine Rentenrevision beantragt habe. Die Beschwerdegegnerin hingegen geht von einer leichten, aber revisionsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes aus.

3.
3.1     Die letzte rechtskräftige Rentenfestsetzung erfolgte mit Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 12/28 und 12/30). Die damalige Prüfung des Gesundheitszustandes hatte keine Veränderung ergeben (Urk. 12/26 und 12/27). Die IV-Stelle ging entsprechend weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 67 % aus, welcher jedoch aufgrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IVG-Revision neu nicht mehr zu einer ganzen, sondern zu einer Dreiviertelsrente führte. Die IV-Stelle stützte sich damals hauptsächlich auf die Beurteilung der eingeholten medizinischen Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dieser kam (wie zuvor bereits im Jahr 2001) zum Schluss, dass keine relevante Veränderung ausgewiesen sei (Urk. 12/27 und Urk. 12/19).
         Der RAD ging somit davon aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach wie vor demjenigen entspreche, wie er 1998 durch die Begutachtung der MEDAS Z.___ festgestellt worden war. Die Gutachter hatten dem Beschwerdeführer 1998 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit attestiert, was damals neu zu einem Invaliditätsgrad von 67 % geführt hatte.
         1998 waren folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (Urk. 12/14 S. 11):
- Chronisches lumbales und thorakales Schmerzsyndrom mit/bei
- Fehlhaltung in Streckstellung und s-förmiger Skoliose der BWS
- Osteochondrose L/S1 mit Retroposition
- Status nach oberer und unterer Schambeinfraktur rechts mit Konsolidation in Fehlstellung
- Verdacht auf Osteoporose
- Muskulotendinosen am ganzen Achsenskelett.
3.2     Für die revisionsweise Abklärung des Gesundheitszustandes veranlasste die IV-Stelle  das interdisziplinäre A.___-Gutachten vom 4. März 2010. Darin kamen die Gutachter in der Gesamtbeurteilung der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Einzelgutachten zu folgendem Schluss:
         Als (rheumatologische) Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden attestiert:
         1.        Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)        mit/bei
                   - altersentsprechend fortgeschrittener Segmentdegeneration L4/5 und              L5/S1
                   - anamnestisch Beschwerdeentwicklung nach Autounfall mit oberer und                  unterer Schambeinastfraktur rechts 1984
         2.        Verdacht auf L-Tryptophan assoziierte eosinophile Fasziitis (ED 2008)     (ICD-10 M 35.4)
                   - Therapie mit mittelhohen Steroiddosen und parenteralem Methotrexat.
         Aufgrund der genannten Befunde und Diagnosen wurden aus rheumatologischer Sicht körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit starker und mittelstarker Rückenbelastung bleibend als nicht mehr zumutbar erachtet.
         Die Durchsicht des Gutachtens der MEDAS Z.___ von 1998 ergab für die A.___-Gutachter, dass sowohl klinisch als auch radiologisch keine relevanten neuen Aspekte aufgetreten seien. Der ausserordentlich trainierte Zustand des Oberkörpers des Beschwerdeführers weise allerdings darauf hin, dass er erheblich, wenn auch bezüglich der unteren Extremitäten limitiert, befähigt sei, weshalb die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Einschätzung der MEDAS Z.___ etwas höher beurteilt werde (Urk. 12/56 S. 16). Aufgrund der objektivierbaren Problematik im LWS-/Beckenbereich liege auch für eine geeignete Tätigkeit mit nur leichter körperlicher Belastung und nur leichter Rückenbelastung sowie der Möglichkeit zu Wechselpositionen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % vor (Urk. 12/56 S. 15).
         Aus internistischer und psychiatrischer Sicht ergaben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/56 S. 17).
         Im Rahmen ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zusammengefasst zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen körperlich mittelschweren oder schwerbelastenden Tätigkeiten vorliege. Körperlich leichte, nicht rückenbelastende, adaptierte Tätigkeiten seien ihm jedoch mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar. Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit konnten die Gutachter keine vorschlagen. Auch berufliche Massnahmen konnten sie nicht empfehlen.
         Auf Anfrage der IV-Stelle (Urk. 12/63 S. 3) nahmen die Gutachter ergänzend Stellung zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2004 (letzte Rentenrevision) verbessert habe. Unter Bezugnahme auf Ziff. 4.2.6 und 6.3 des Gutachtens (Urk. 12/56 S. 16 und S. 18) legten sie dar, dass sich eine leichte Verbesserung aus Sicht des Bewegungsapparates beim im Oberkörper gut trainierten Exploranden seit dem MEDAS-Gutachten von 1998 ergeben habe. Ab wann genau die leichte Verbesserung eingetreten sei, könne retrospektiv aufgrund der Akten nicht sicher nachvollzogen werden, da für die Zeitspanne nach dem MEDAS-Gutachten und insbesondere nach 2004 keine fachärztlichen Berichte vorhanden seien. Aus diesem Grunde bezogen sich die Gutachter auf die sichere Entscheidungsmöglichkeit im Gutachtenszeitpunkt (Urk. 12/59).
3.3     Die IV-Stelle legte das A.___-Gutachten und die weiteren medizinischen Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und ersuchte diesen um Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand verändert habe oder ob es sich um eine andere Einschätzung desselben Sachverhalts handle (Urk. 12/63 S. 4).
         Obwohl Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, für den RAD am 9. Juni 2010 explizit zum Schluss kam, dass es sich bei der Beurteilung der A.___-Gutachter um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts handle, wie aus der Beschreibung in Ziff. 4.2.6 des A.___-Gutachtens hervorgehe, ging er aufgrund des trainierten Oberkörpers des Beschwerdeführers wie die A.___-Gutachter neu ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 12/63 S. 4). Die  stellte in der Folge auf diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab und verfügte die Herabsetzung der Rente.

4.
4.1     Fest steht, dass sowohl die A.___-Gutachter als auch der RAD übereinstimmend davon ausgehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zustand 1998 im Wesentlichen nicht verändert hat. Diese Einschätzung wird auch vom Spital C.___ bestätigt, wo mit dem Beschwerdeführer im August und September 2010 (und damit kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung) ein Arbeitsassessment durchgeführt wurde.
         Im Bericht vom 20. Oktober 2010 (Urk. 12/93) attestierte das Spital C.___ dem Beschwerdeführer für körperlich leichte, nicht rückenbelastende adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und hielt weiter fest, dass eine vorübergehende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes durch die eosinophile Fasziitis 2008/2009 (was rückblickend wohl zur Einleitung des Revisionsverfahrens durch den Beschwerdeführer geführt hatte) inzwischen wieder abgeklungen sei, und dass der Gesundheitszustand seit der letzten Exploration im Januar 2010 anlässlich der A.___-Begutachtung bis zum aktuellen Zeitpunkt der Untersuchung unverändert geblieben sei. Bezüglich des A.___-Gutachtens wurde weiter festgehalten, dass sich die Gutachter nicht geäussert hätten, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der Erstbegutachtung 1998 verändert habe; es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit 1998 wesentlich gebessert habe (Urk. 12/93 S. 7).
4.2     Der im A.___-Gutachten (und auch im Bericht des Spitals C.___) erwähnte athletisch-trainierte Oberkörper des Beschwerdeführers alleine genügt nicht für die Annahme einer revisionsrelevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Dies umso mehr, als weder das A.___-Gutachten noch die Stellungnahme des RAD Erklärungen oder Angaben enthalten, inwiefern sich der durchtrainierte Oberkörper bei im Übrigen unveränderter gesundheitlicher Limitierung konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken solle und welche Tätigkeiten neu zusätzlich möglich sein sollen.
4.3     Aufgrund der medizinischen Akten steht somit fest, dass sich der Gesund-heitszustand nicht wesentlich und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant verändert hat. Entgegen der Einschätzung der IV-Stelle besteht in gesundheitlicher Hinsicht kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG. Da sich unbestrittenermassen auch keine anderen revisionsrelevanten Veränderungen ergeben haben oder Hinweise für eine gestützt auf das MEDAS-Gutachten von 1998 anfänglich unrichtige Rentenzusprache bestehen, ist eine Herabsetzung der Rente nicht zulässig, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

5.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,  vom 5. Oktober 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).