Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 29. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 7. September 2010 (Urk. 2) trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/112) auf das Leistungsbegehren der 1958 geborenen X.___ (vom 29. März 2010, Urk. 7/109) nicht ein mit der Begründung, eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei nicht glaubhaft gemacht, dies nachdem sie mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. September 2008 (Urk. 7/103) die der Versicherten bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente revisionsweise aufgehoben hatte.
2. Gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. September 2010 (Urk. 2) liess X.___ mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Verwaltung zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und dieses materiell zu prüfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Verwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 (Urk. 6) auf Beschwerdeabweisung. Am 7. Dezember 2010 (Urk. 9) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2. Dezember 2010 (Urk. 10), nachreichen. Am 29. Dezember 2010 (Urk. 13) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Auf die Neuanmeldung eines Leistungsanspruchs wird nur eingetreten, wenn im Gesuch glaubhaft gemacht wird, dass sich die Verhältnisse anspruchserheblich geändert haben (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5).
Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei verfügt sie bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum und wird u.a. berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (BGE 109 V 108 E. 3).
2. Streitig und zu prüfen ist das Nichteintreten der IV-Stelle (Verfügung vom 7. September 2010, Urk. 2) auf das Leistungsbegehren vom 29. März 2010 (Urk. 7/109) mangels Glaubhaftmachen einer anspruchserheblichen Änderung seit der - nach einer materiellrechtlichen Prüfung erfolgten - Rentenaufhebung vom 16. September 2008 (Urk. 7/103).
2.1
2.1.1 Der rechtskräftigen Aufhebung der Rente lag zur Hauptsache das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) S.___ vom 4. Juni 2008 (Urk. 7/97) zugrunde, welches die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit einem Sturz auf das Gesäss im Jahre 1986 detailliert und unter einlässlicher Berücksichtigung der seit Jahren bestehenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule nachzeichnet (Urk. 7/97 S. 4 ff.).
Im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung war die Halswirbelsäule (HWS) klinisch unauffällig und frei beweglich. Insbesondere fanden sich keine Hinweise auf eine cervicogene vertebragene Nervenwurzelkompressionssymptomatik. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Rumpfes war mässiggradig eingeschränkt. Die im Rumpf auszumachenden funktionellen Defizite wurden wesentlich mit einem rumpfmuskulären Globaldefizit mit Haltungsverfall bei Langzeitdekonditionierung erklärt. Laut aktuellem MRI der LWS (vom 28. Januar 2008) ergab sich der folgende Befund: "Multisegmentale Facettengelenkarthrose, keine Diskushernie. Bulging disc L5/S1. Ferner hyperlordosebedingtes diskretes Baastrup-Syndrom, in den seitlichen Funktionsaufnahmen der Inklination und Reklination kein Ventro- oder Retroglissement" (Urk. 7/97 S. 14). Die Gutachter diagnostizierten ein - sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkendes - chronisch anhaltendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (mit/bei praesacraler Osteochondrose, in einem aktuellen MRI der LWS vom 28. Januar 2008 beschriebener Diskusprotrusion L5/S1, Status nach Hemilaminektomie L5/S1 1990 ohne Folgen, Status nach anamnestischer Kreuzbein-/Steissbeinfraktur ohne klinisch/bildgebend erkennbare Folgen). Dem überdies festgestellten cervicovertebralen Syndrom (mit/bei alter, im MRI vom 15. November 2006 dokumentierter geringer Diskushernie C5/6 ohne aktuelle Aspekte einer vertebragenen Nervenwurzelkompressionssymptomatik) wurde keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen; ebensowenig dem rumpfmuskulären Globaldefizit bei Langzeitdekonditionierung bzw. der ungenügend muskulär gestützten und geführten lumbalen Hyperlordose (Urk. 7/97 S. 13).
2.1.2 Mit Bezug auf den Bericht des behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. Y.___ vom 29. Januar 2008 ("invalidisierendes Cervicobrachialsyndrom" im Bereich Dermatom C6 und geringe Diskushernie C5/6), bekräftigten die MEDAS-Gutachter, dass die HWS bei der aktuellen klinischen Untersuchung frei beweglich gewesen sei und sich auch nicht andeutungsweise der Aspekt eines cervicogen verursachten Nervenwurzelkompressionssyndroms gefunden habe. Insofern erscheine die differentialtherapeutische Überlegung des Dr. Y.___, wonach eine Cloward-Spondylodese ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, schwer nachvollziehbar. Soweit Dr. Y.___ darüber hinaus eine mediale Diskusprotrusion L5/S1 mit Hypertrophie des Flavums L5/S1 beschreibe, welche eine Lumboischialgie links erläutern könne, sei festzuhalten, dass bei der aktuellen orthopädisch-gutachterlichen Untersuchung auch im Funktionsabschnitt der LWS keine Hinweise für eine vertebragene Nervenwurzelkompressionssymptomatik vorgelegen hätten. Eine Lumboischialgie liege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Im Bereich der unteren Extremitäten fänden sich keine Aspekte einer trophischen Störung. Es bestehe keine Muskelminderung und die Sehnen- und Muskelreflexe rechts wie links seien seitengleich und physiologisch. Dr. Y.___ berichte weiter über einen von ihm durchgeführten Sacralblock und dass bei positivem Ansprechen hier eine Hemilaminektomie mit Dekompression und Neurolyse L5/S1 in Frage komme. Diese Schlussfolgerung sei indes aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar: Schon 1986/87 habe eine Hemilaminektomie stattgefunden. Eine akute Lumboischialgie im Sinne einer Nervenwurzelkompressionssymptomatik liege mit Sicherheit klinisch nicht vor. Die MRI-Aufnahmen vom 28. Januar 2008 zeigten allenfalls ein "Bulging disc" und keine Diskushernie. Es bestünden keine Kompressionsaspekte neurogener Strukturen. Die dramatisierende differentialtherapeutische Überlegung im Hinblick auf eine Spondylodese mit PLIF L5/S1 finde keine hinreichende indikative Begründung (Urk. 7/97 S. 15).
2.1.3 Das vom behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. Y.___ beschriebene Arbeitsprofil im Sinne einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule (mit Vermeiden von monotonem Stehen, Sitzen sowie Vermeiden von Tragen von über 15 kg) wurde hingegen von den Gutachtern der MEDAS bestätigt. Aufgrund dessen, dass die geklagten Beschwerden der Versicherten "wesentlich zu Lasten einer Langzeitdekonditionierung der Rumpfmuskulatur" gingen, seien darüber hinaus statisch belastende Arbeiten für die Wirbelsäule, repetitive Rumpfbewegungen sowie Arbeiten in Zwangshaltungen zu meiden. Eine permanente Sitz- und Stehbelastung sei auf jeweils 30 Minuten und das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten auf 15 kg zu limitieren. Die Befunde im Bereich der Wirbelsäule, so die MEDAS-Gutachter weiter, begründeten eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 10%. Unter einer kontinuierlichen aktiven Trainingsbelastung könne von einer kontinuierlichen Steigerung der Wirbelsäulen- und Rumpfbelastbarkeit ausgegangen werden (Urk. 7/97 S. 15 f.).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet die Pflicht der Verwaltung zur materiellen Behandlung des Leistungsgesuchs vom 29. März 2010 (Urk. 7/109) im Wesentlichen damit, dass sich einerseits die vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule verstärkt und andererseits neue hinzugetreten seien, was zu den zusätzlichen Diagnosen einer Coccygodynie und einer Pseudolisthesis C5-6 geführt habe. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass nach September 2008 weitere Untersuchungen wie ein Multi Slice CT der LWS angeordnet worden seien, müsse auf eine Zunahme der Beschwerden geschlossen werden, deren Ursache abzuklären sei. Es bestünden starke Hinweise auf eine nun höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 und 9).
2.2.2 Was den vom behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. Y.___ erwähnten Nackenschmerz (bei Segmenthypermobilität C5-6 bzw. Pseudolisthesis C5-6) sowie den diesbezüglichen Vorschlag einer Cloward-Spondylodese C5-6 angeht (Berichte vom 24. März 2010 [Urk 7/107/1] und - nach verfügtem Nichteintreten - vom 2. Dezember 2010 [Urk. 10]), ist darauf hinzuweisen, dass die MEDAS-Gutachter Anfangs Juni 2008 entgegen bereits damals anderslautender Befunde des Dr. Y.___ festgehalten hatten, dass die HWS bei der klinischen Untersuchung frei beweglich gewesen sei, sich auch nicht andeutungsweise der Aspekt eines cervicogen verursachten Nervenwurzelkompressionssyndroms gefunden habe und das in Betracht ziehen einer Cloward-Spondylodese schwer nachvollziehbar sei (E. 2.1.2 hievor; Urk. 7/97 S. 15). Von einer Facettengelenkarthrose im Segment L5-S1 beziehungsweise einer allfällig in Frage kommenden Spondylodese mit PLIF L5-S1 (Urk. 7/107/1 und Urk. 10) war ebenfalls bereits 2008 die Rede, wobei im MEDAS-Gutachten wiederum konstatiert wurde, dass die Überlegung des Dr. Y.___ hinsichtlich einer Spondylodese mit PLIF L5/S1 keine hinreichende indikative Begründung finde (E. 2.1.2 hievor; Urk. 7/97 S. 15).
Die nach Auffassung der Beschwerdeführerin für eine gesundheitliche Verschlechterung sprechende - von Dr. Y.___ nach der Diagnose einer unklaren Coccygodynie (Schreiben des Dr. med. J.___, Klinik K.___, vom 8. Juli 2009; Urk. 7/107/8) veranlasste - Durchführung eines Multi Slice CT der LWS mit Os sacrum Os coccygeum (Indikation: Dysästhesien L5 links. Zustand nach Coccygis Schmerzen, DH L5/S1. Coccygis Arthrose ?) ergab folgende Beurteilung: "Osteochondrose im Segment L5/S1. Kein Nachweis einer umschriebenen DH oder Anhalt für eine L5 Kompression links. Keine relevante Arthrose im Os coccygeum" (Bericht des Dr. med. A.___ vom 27. August 2009, Urk. 7/107/7). Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt wohl fest, der aktuelle gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei seiner Meinung nach Folge des langen Chronifizierungsprozesses nach der Verletzung aus dem Jahr 1986, räumte aber ein, dass eine genaue Ursache für die aktuellen Schmerzen bei klinisch guter Beweglichkeit der Wirbelsäule und fehlenden Hinweisen auf eine radikuläre Beeinträchtigung nicht zu eruieren sei (Bericht vom 6. März 2010, Urk. 7/107/5).
2.2.3 Entsprechend gelangte der Orthopädische Chirurg des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle am 17. Juni 2010 zum Schluss, dass aufgrund der neu eingereichten Arztberichte keine objektiv fassbare Verschlechterung der Körperfunktionen erkennbar sei; neue medizinische Fakten ausser den schon aktenkundigen Gesundheitsschäden würden auch in den anderen Arztberichten nicht angeführt (Urk.7/110/2).
2.3 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung mit Verfügung vom 7. September 2010 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. März 2010 nicht eingetreten ist mit der Begründung, eine anspruchserhebliche Veränderung im massgeblichen Vergleichzeitraum sei nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt um so mehr, als Dr. Y.___ im Ergebnis von einer im Vergleich zu früher (E. 2.1.3 hievor) nicht wesentlich veränderten verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule (mit Vermeiden von monotonem Stehen und Sitzen sowie Tragen von Gewichten über 10 kg) ausgeht und im Übrigen die damit verbundene verminderte Arbeitsfähigkeit - welche im Jahre 2008 gutachterlich nicht verkannt wurde (E. 2.1.3) - nicht näher beziffert (Urk. 7/107/1 und Urk. 10).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).