IV.2010.00964
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 27. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury
Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1974 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und war vom 1. Januar 1998 an für die Y.___ GmbH als Coiffeuse und Geschäftsführerin tätig. Seit April 2002 leidet die Versicherte an einer Angststörung, welche erstmals nach einer Narkose aufgetreten war (Urk. 8/11, Urk. 8/3). Ab 2004 konnte sie wieder einem normalen Arbeitspensum nachgehen. Sie brachte am 8. März 2005 ihr erstes Kind zur Welt (Urk. 8/3 S. 2, Urk. 8/13 S. 3). Ab Juni 2005 musste die Versicherte das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen erneut stark reduzieren (Urk. 8/10), worauf sie sich am 11. Dezember 2006 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/3 S. 6 ff.). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 13. September 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/16) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 fest (Urk. 8/26). Mit Urteil vom 31. März 2009 hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurück (Urk. 8/35). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen aktuellen Bericht ein und klärte die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Haushaltsbericht vom 23. Juni 2010; Urk. 8/38, Urk. 8/59). Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2010 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/63) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 9. September 2010 fest (Urk. 8/68 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 11. Oktober 2010 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung vom 9. September 2010 sei aufzuheben.
2. Die Qualifikation im Erwerbs- und Haushaltsbereich sei auf 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushalt festzulegen.
3. Die Resterwerbsfähigkeit sei durch medizinische Abklärungen festzulegen.
4. Es sei eine gerichtlich angeordnete Haushaltsabklärung durchzuführen.
5. Nach Vorliegen dieser Ergebnisse, sei erneut ein Einkommensvergleich durchzuführen und eine Rente auszurichten.
6. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin rückwirkend mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.
7. Der Gesuchstellerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA Zürich."
Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlich Grundsätzen vorliegend für die Sachverhaltsprüfung bis zum 31. Dezember 2007 nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1). Bei den nachfolgend zitierten Normen handelt es sich demnach um die bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen. Soweit für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 die neuen Bestimmungen anzuwenden sind, kann weiter mangels Änderungen in materieller Hinsicht auf die nachfolgenden Bestimmungen verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631//2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin als zu 70 % im erwerblichen Bereich und zu 30 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich von 50 % ergebe sich eine Einschränkung von 23 %, was zu einer Teilinvalidität von 16.1 % führe. Die Einschränkung im Haushalt von 2 % ergebe einen Teilinvaliditätsgrad von 0.6 %, was einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 16.7 % zur Folge habe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass hinsichtlich der Qualifikation zumindest von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Zur Arbeitstätigkeit ab Dezember 2007 sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin viele krankheitsbedingte Unterbrechungen zu verzeichnen gehabt habe und durchschnittlich nur 30 bis 40 % gearbeitet habe. Dies habe schliesslich im Juli 2009 zur Kündigung geführt, so dass auch für diesen Zeitraum nicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne und weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei es nicht nötig, auf die Tabellenlöhne abzustellen, da die Beschwerdeführerin schon immer einen eigenen Coiffeursalon haben wollte. Zumindest aber sei das Anforderungsniveau 4 massgebend und ein Abzug von 20 % zu gewähren. Weiter sei der Beschwerdeführerin auch im Bereich Haushalt eine Einschränkung von 50 % anzurechnen; auf den entsprechenden Bericht der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt werden (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 21. August 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2007 angefangen habe, zu 50 % als Putzfrau zu arbeiten, die Tätigkeit jedoch aus gesundheitlichen Gründen wieder habe aufgeben müssen. Am 7. Juli 2009 habe ihn die Beschwerdeführerin aus ihren Ferien in ___ angerufen und über wiederholte Panikattacken berichtet. Aktuell leide die Patientin unter ähnlichen Symptomen wie in den Jahren 2005 bis 2007. Der Tag beginne mit einem intensiven Angstzustand, meistens begleitet von Nausea (ohne Erbrechen) und Schwindel. Sie fühle sich sehr schwach und es ist ihr "Sturm im Kopf". Sie traue sich kaum das Haus zu verlassen und sei allgemein verunsichert. Ab dem 1. Dezember 2007 gehe er von einer 50%igen, ab dem 7. Juli 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Über die Prognose könne er sich noch nicht definitiv äussern. Ziel der Therapie sei es, wieder eine Arbeitsaktivität von 50 % zu finden; die Patientin sei kooperativ und motiviert (Urk. 8/38).
2.3.2 Dem Haushaltsbericht vom 23. Juni 2010 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Mutterschaftsurlaub im Gesundheitsfall wieder zu 60 bis 80 % ausserhäuslich erwerbstätig geworden wäre. Bei den einzelnen Aufgabenbereichen sei allein im Bereich Betreuung von Kindern eine Einschränkung von 10 % vorzunehmen, was bei einer Gewichtung von 20 % zu einer Gesamteinschränkung von 2 % führe (Urk. 8/59).
3.
3.1 Im erwerblichen Bereich ist entsprechend dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2009 ab Juni 2005 (Urk. 8/10, erste Konsultation bei Dr. Z.___ im August 2005, Urk. 8/11 S. 5) von einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/11 S. 6 unten).
Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 ergibt sich gestützt auf den neusten Bericht von Dr. Z.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auch wenn es zutrifft, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Dezember 2007 bis November 2008 lediglich ein Pensum von 30 bis 40 % verrichtet hat, führt dies nicht direkt zur Annahme einer Arbeitsfähigkeit in der gleichen Höhe. Massgebend für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist in erster Linie die medizinisch-theoretische Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit durch den Facharzt. Diese ergibt sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 21. August 2009. Anzumerken ist zudem, dass die Beschwerdeführerin auch über mehrere Monate ein Pensum von rund 50 % leisten konnte (vgl. Urk. 3/10).
Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass es wohl in der Zeit nach November 2008 wieder zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit - und damit allenfalls auch des gesundheitlichen Zustandes - gekommen ist. So betrifft die letzte Lohnabrechnung den Monat November 2008 (Urk. 3/10). Weiter ist aus dem Kündigungsschreiben vom 21. Juli 2009 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 aus gesundheitlichen Gründen zum wiederholten Mal ausgefallen ist (Urk. 3/9), was auch der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses war. Dr. Z.___ schliesslich wurde erst am 7. Juli 2009 wieder von der Beschwerdeführerin kontaktiert und attestierte ihr von da an eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit ab Dezember 2008 drängen sich dementsprechend weitere Abklärungen auf. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit bis zum 7. Juli 2009 offenbar keine psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen und die Therapie bei Dr. Z.___ erst am 18. August 2009 wieder aufgenommen hat. Da in der Folge keine Verbesserung des Zustandes habe erreicht werden können, habe sie die Therapie im April 2010 vorläufig abgebrochen (Urk. 8/59 S. 1). Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin zeigt weiter, dass sie zumindest für die Zeit ab März/April 2010 wieder ein erhebliches Aktivitätsniveau erreichen konnte (Urk. 8/55). Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Beschwerdeführerin für die Zeit ab Dezember 2008 psychiatrisch begutachten zu lassen, da den vorliegenden Akten kein schlüssiger Verlauf der Beschwerden entnommen werden kann. Dabei soll auch die Frage nach nötigen und sinnvollen therapeutischen Massnahmen gestellt werden, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf eine mögliche Eingliederung hinzuwirken hat.
3.2 Gestützt auf den Bericht vom 23. Juni 2010 ging die Beschwerdegegnerin im Bereich Haushalt von einer Einschränkung von 2 % aus. Auch wenn die angenommene Einschränkung sehr gering erscheinen mag, erscheint der vorliegende Bericht dennoch überzeugend und schlüssig. So ist die Beschwerdeführerin durch ihre Krankheit in erster Linie bei ausserhäuslichen Arbeiten, welche mit Druck und Stress verbunden sind eingeschränkt. Auch bereite es ihr Mühe, einen fixen Termin wahrzunehmen (Urk. 8/59 S. 1). Die Tätigkeiten im Haushalt können demgegenüber in Etappen erledigt und weitgehend frei eingeteilt werden, so dass sich die genannten Probleme im Haushalt weit weniger gravierend auswirken. Weiter ist im Rahmen der Schadenminderung - neben der Mitarbeit des Ehemannes - zu berücksichtigen, dass die Eltern im gleichen Block wohnhaft sind und die Beschwerdeführerin entsprechend dem aktuellen Gesundheitszustand unterstützen können. Überdies ist aus dem Bericht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den grössten Teil der anfallenden Arbeiten selber verrichten kann und meist lediglich auf eine Rückversicherung angewiesen ist. Eine solche ist aber durch den Ehemann und die Eltern weitgehend gewährleistet. Insgesamt kann auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung vom 23. Juni 2010 abgestellt werden.
Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin von einer Qualifikation von 70/30 (Bereiche Erwerb und Haushalt) ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung an, dass sie im Gesundheitsfall wieder zu 60 bis 80 % eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (Urk. 8/59). Mangels anderslautenden Hinweisen in den Akten entspricht der Mittelwert von 70 % praxisgemäss der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
4.
4.1 Bezüglich des Valideneinkommens ist per 2004 von einem Jahressalär von Fr. 38'400.-- für ein Pensum von 100 % auszugehen (Urk. 8/56). Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung ergibt dies per 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 39'327.10 (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Veränderung per 2005: +1.1 %, per 2006:+1.3 %; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung; Zugriffsdatum 7. März 2012). Für das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübte Pensum von 70 % beträgt das Valideneinkommen somit Fr. 27'529.--.
Das so ermittelte Valideneinkommen liegt deutlich unter den Durchschnittswerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung und es bleibt zu prüfen, ob eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen angezeigt ist. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Umgekehrt ist für den Einkommensvergleich aber entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Hat sie weniger verdient als sie mit ihren Eigenschaften und Fähigkeiten potenziell hätte verdienen können, so ist dieser theoretische Mehrverdienst nicht versichert (Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008, E 6.4).
Die Beschwerdeführerin war seit dem 1. Januar 1998 bei der Coiffeur Y.___ GmbH als Coiffeuse und Geschäftsführerin erwerbstätig, wobei sie die Gesellschaft zusammen mit ihrer Schwester gegründet hatte (Urk. 8/59 S. 2). Obschon die erzielten Einkommen in den Jahren 1998 bis 2004 stets eher bescheiden waren, entsprach es offenbar einem Wunsch der Beschwerdeführerin weiterhin selbständig erwerbstätig zu sein und die GmbH weiter zu führen (Urk. 1 S. 9). Den Akten sind weiter keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schon vor Eintritt der Invalidität die Aufnahme einer - allenfalls besser bezahlten - unselbständigen Erwerbstätigkeit geplant hatte. So ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall ihre angestammte Tätigkeit für die Coiffeur Y.___ GmbH wieder aufgenommen hätte. Vor diesem Hintergrund fällt aber eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ausser Betracht, wie dies schon die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat (Urk. 7). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das erzielte Einkommen auch in etwa jenem der statistischen Durchschnittswerte entspricht. So ist per 2006 im Bereich Persönliche Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3, für Frauen von einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'446.-- auszugehen, was einem Jahresverdienst von Fr. 41'352.-- entspricht (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2006, Neuchâtel 2008, S. 25, TA 1 Ziff. 93).
4.2 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der LSE (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) zu ermitteln. Nicht gefolgt werden kann dem Antrag des Vertreters der Beschwerdeführerin, das Invalideneinkommen aufgrund der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse zu ermitteln. Zum einen hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2007 (Beginn der 50%igen Arbeitsfähigkeit) eine andere Tätigkeit aufgenommen (Putzfrau), zum anderen schöpfte sie die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit nur teilweise aus. Schon allein deshalb kann das Invalideneinkommen nicht aufgrund der Tätigkeiten als Coiffeuse oder Putzfrau ermittelt werden; überdies müssten besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sein (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin weiter über einen Lehrabschluss mit Zusatzausbildung sowie über einige Jahre Geschäftsführungserfahrung verfügt (Urk. 8/55), sind für die Einkommensbemessung die Daten heranzuziehen, bei welchen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für Tätigkeiten des Anforderungsniveau 3 betrug im Jahre 2006 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'952.-- (LSE 2006, S. 25, TA1). Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 5'162.45, was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 61'949.40 entspricht.
Für die Zeit ab Juni 2006 ist dabei von einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Eröffnung der Wartezeit per Juni 2005, vgl. 3.1 vorstehend). Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung auf ein stressfreies Umfeld angewiesen ist (Urk. 8/59 S. 1), erscheint ein leidensbedingter Abzug bei einem verbleibendem Pensum von 10 % nicht angezeigt, da bereits pensumsbedingt genügend Entlastungsmöglichkeiten und Freiräume geschaffen werden können. Dies führt zu einem zumutbaren Einkommen von rund Fr. 6'194.95 und im erwerblichen Bereich zu einer Einbusse von 77.50 % ([Fr. 27'529.-- - Fr. 6'195.--] x 100 / Fr. 27'529.-- = 77.50). Bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 70 % ergibt sich eine Teilinvalidität von 54.25 % und nach Berücksichtigung der Teilinvalidität aus dem Bereich Haushalt von 0.6 % für die Zeit ab 1. Juni 2006 ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 55 %.
Für die Zeit ab Dezember 2007 bis November 2008 ist entsprechend den Ausführungen von Dr. Z.___ von einem zumutbaren Pensum von 50 % auszugehen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 30'974.70 und im erwerblichen Bereich zu keiner Einbusse führt. Nach Berücksichtigung der Teilinvalidität aus dem Bereich Haushalt von 0.6 % ergibt sich folglich für die Zeit ab Dezember 2007 ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von rund 1 %.
4.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin demnach für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2007 Anspruch auf eine halbe Rente, da die ab 1. Dezember 2007 bestehende Teilarbeitsfähigkeit ab jenem Zeitpunkt längere Zeit dauerte (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV). Für die Zeit ab Dezember 2008 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2007 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2008 ist die Sache an die SVA, IV-Stelle, zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Josef Flury
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).