Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 20. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, meldete sich am 17. März 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 10/7-8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/5) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/12) ein. Des Weiteren gab sie ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 11. September 2009 erstattet wurde (Urk. 10/11). Am 4. März 2010 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 10/14). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2010 (Urk. 10/18) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung eines Rentenanspruches in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 10/21; vgl. auch Urk. 10/27). Am 16. September 2010 erging die Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 10/29 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung vom 16. September 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. September 2010 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1; vgl. Urk. 3-4/1-2). Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Oktober 2010 beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung einer Dreiviertelsrente (Urk. 5 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 26. November 2010 wurde der Versicherten die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Die Versicherte reichte mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 (Urk. 12) einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 13) ein. Dieser wurde der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 16. September 2010 (Urk. 2), gestützt auf das durch sie veranlasste psychiatrische Gutachten vom 11. September 2009, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit sowie im Aufgabenbereich eingeschränkt sei. Seither sei sie in jeder ausserhäuslichen Tätigkeit zu 50 % bezogen auf ein 100 %-Pensum arbeitsunfähig (S. 1). Ohne Gesundheitsschaden habe sie ein Jahreseinkommen von Fr. 9'807.-- in einem 20 %-Pensum verdienen können. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen sei ihr ein 20 %-Pensum weiterhin zumutbar, woraus keine Erwerbseinbusse und somit auch kein Invaliditätsgrad erfolge. Die Abklärungen des Haushaltsbereiches hätten eine Einschränkung von 30.7 % ergeben, was einem Teilinvaliditätsgrad von 24.56 % entspreche. Somit resultiere ein Invaliditätsgrad der unter 40 % liege, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). Gestützt auf das nachvollziehbare Gutachten vom 11. September 2009 könnte selbst im Haushaltsbereich von keiner Einschränkung ausgegangen werden. Man sei indes zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Haushaltabklärung ausgegangen, wobei auch so kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiere (Urk. 9).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich indes auf den Standpunkt, dass auf die Haushaltabklärung durch die Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei bei der Bewältigung des Haushalts auf Hilfe durch die (Y.___) und auf intensive Hilfe durch die Z.___ angewiesen. Es sei den Fachleuten der Y.___ folgend von einer Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 60 % auszugehen (S. 5 Ziff. II. 1). Aufgrund ihrer Einschränkungen sei es ihr unmöglich, auch nur 20 % einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Es sei diesbezüglich auf die Einschätzungen der Y.___ abzustellen (S. 7 f. Ziff. 2 unten). Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalt von 60 % (Gewichtung 80 %) sowie einer vollen Einschränkung im Erwerb (Gewichtung 20 %) sei von einem Invaliditätsgrad von 68 % auszugehen, weshalb ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten sei (S. 8 Ziff. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und der Einschränkung im Haushalt und damit dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin verhält. Unbestritten ist hingegen deren Qualifikation als zu 20 % Erwerbstätige und zu 80 % im Haushalt Tätige.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und B.___, Psychologin FSP, Klinik C.___, nannten im Bericht vom 12. April 2007 (Urk. 10/8/6-10) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.0), bei bestehender Paar- und Familienproblematik sowie Selbstwertproblematik (Urk. 10/8/9 Mitte). Die familiäre Kommunikation sei geprägt durch Abwertungen und durch eine gespannte, gereizte Grundstimmung, die sich in der Paarbeziehung wieder finde. Der Beschwerdeführerin falle es schwer, die Kontrolle aus der Hand zu geben, gerate jedoch mit der Kontrollübernahme auch stark unter Stress und sei überfordert (Urk. 10/8/9 unten).
3.2 Die Fachleute der Y.___, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E.___, Klinischer Psychologe und Psychotherapeut FSP, nannten in ihrem Bericht vom 1. April 2009 (Urk. 10/7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.10), diagnostiziert im März 2008 (Ziff. 1.1).
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Haushalts überfordert sei. Aufgrund ihrer psychischen Belastung sei sie nur bedingt in der Lage, den Haushalt zu führen. Der Umgang mit Finanzen sei problematisch, kompulsive Einkäufe seien anamnestisch bekannt. Auf längere Sicht sei mit einer Zuspitzung der Situation zu rechnen, da die Beschwerdeführerin im Alltag keine Unterstützung von ihrer Familie (erwachsene Kinder und Ehemann) bekomme (S. 1).
Die Beschwerdeführerin zeige eine depressive Störung. Sie habe Schlafstörungen, fühle sich oft überfordert, werde dann laut und weine und ritze sich danach. Ihr Umfeld reagiere darauf nicht, was zu einer Chronifizierung des Zustandes führe. Sie habe Stimmungsschwankungen und fühle sich mit der aktuellen Delinquenz beider Söhne und der Aggressivität ihrer Tochter überfordert. Sie habe Zukunftsängste und wisse nicht, wie sie ohne ihren Ehemann finanziell leben könnte. Sie habe grosse Mühe, den alltäglichen Haushalt zu führen und verschiebe wichtige Sachen immer wieder. Sie habe fremdgefährliche Gedanken gegenüber ihrem Ehemann. Die Beschwerdeführerin habe sich wach, bewusstseinsklar und im formalen Denken unauffällig gezeigt. Es bestünden keine Hinweise auf Befürchtungen oder Zwänge, auf Wahn- oder Sinnestäuschungen. Im Affekt sei sie stark deprimiert und hoffnungslos, leicht ängstlich und innerlich unruhig. Der Antrieb sei unauffällig, selbstschädigendes Verhalten sei vorhanden.
Die Prognose sei eher ungünstig. So sei aufgrund der chronifizierten Ehesituation in Kombination mit den Erziehungsschwierigkeiten mit einer Zuspitzung der Depressivität zu rechnen. Sie habe impulsive Durchbrüche, die sie bis jetzt im Sinne von Selbstverletzungen gegen sich gerichtet habe (S. 2 f. Ziff. 1.4).
Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin seit dem 26. März 2009 [richtig: 2008], dem Datum des Beginns der ambulanten Behandlung (S. 2 Ziff. 1.2), bis heute zu 50 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Die Depression und die emotionale Instabilität würden zu einem Mangel an Konzentration und zu einer Überforderung bei der Organisation alltäglicher Aktivitäten (Haushalt, Einkäufe usw.) führen.
Von einer beruflichen Eingliederung sei aufgrund ihrer Instabilität abzuraten. Eine Eingliederung in eine geschützte Werkstatt wäre als Erfolgserlebnis und zur weiteren Stabilisierung möglich (S. 3 f. Ziff. 1.7). Durch weitere psychiatrisch/psychotherapeutische sowie medikamentöse Massnahmen liessen sich die Einschränkungen vermindern (S. 4 Ziff. 1.8). Empfehlenswert sei eine sporadische Unterstützung durch eine dritte Person im täglichen Haushalt (S. 4 Ziff. 1.11).
3.3 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit Dezember 2003 ambulant behandelt (Ziff. 1.2), nannte im Bericht vom 8. Mai 2009 (Urk. 10/8/1-5) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierend depressive Störung (seit Jahren), F33
- Ehe- und Familienproblematik, bestehend seit vielen Jahren
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter schnellem Erschöpfungszustand, Müdigkeit, Gereiztheit mit zuweilen aggressiven Ausbrüchen. Sie könne nicht abschalten, sei antriebslos und traurig. Da die eheliche und familiäre Situation für die Beschwerdeführerin eine schwere Belastung darstellen würde, sei sie sehr instabil. Sie habe Abgrenzungsprobleme und sei mit ihrer eigenen Geschichte doppelt gefordert. Sie habe Versagensängste. Die Prognose sei trotz allem positiv zu werten, denn die Beschwerdeführerin habe gelernt, trotz schweren Stürmen durchzuhalten (Ziff. 1.4). Die psychische Belastbarkeit sei reduziert. Auch das Übergewicht der Beschwerdeführerin sei zu beachten (zur Zeit Gewichtsreduktionsprogramm). Die berufliche Wiedereingliederung habe im geschützten Rahmen zu erfolgen. Die bisherige Tätigkeit sei aber noch zumutbar, jedoch sei sie durch ihre mangelnde psychische Belastbarkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme der Tätigkeit sollte im Umfang von 40 - 50 % in einem geschützten Rahmen möglich sein (Ziff. 1.9). Die Besorgung des Haushalts stelle für die Beschwerdeführerin eine Herausforderung dar und sie sei teilweise damit überfordert. Eine Hilfe, auch eine Anleitung, sei zu befürworten. Genauer konnte Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht beurteilen (Ziff. 1.11).
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten vom 11. September 2009 (Urk. 10/11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Somatisierungstendenzen, F33.1 (S. 7 Ziff. 4.1).
Er führte aus, dass Instabilität, Überforderung, Verzweiflung, gedrückte Stimmung, Einbusse des Selbstwertgefühls, negativ pessimistische Zukunftsperspektiven, Antriebs- und Energieverminderung, Müdigkeit nach kleinen Anstrengungen und Einbusse der Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit vorlägen. Die Befunde seien in der Dauer und in der Intensität stark schwankend. Ausgeprägt seien Überforderung, Einbusse des Selbstwertgefühls und Instabilität. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Verkauf bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 9 Ziff. 5). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gehe auf das psychiatrische Grundleiden der rezidivierend depressiven Störung zurück. Aufgrund ihres psychiatrischen Grundleidens könne die Beschwerdeführerin die psychosoziale Belastungssituation nicht adäquat verarbeiten. Sie tendiere zur Überforderung und depressiver Dekompensation. Sie sei in der Selbstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit schwankend. So gebe sie einmal an, dass sie in der freien Wirtschaft gar nicht arbeiten könne, ein anderes Mal, dass dies zu 50 % möglich sei. Diese Unsicherheit erkläre sich aus dem psychiatrischen Grundleiden der rezidivierend depressiven Störung. Seiner Meinung nach benötige sie genügend Zeit zur psychophysischen Regeneration. Ein Pensum, welches 50 % übersteige, könnte eine Überforderung bewirken. Die Beschwerdeführerin könnte jederzeit noch stärker depressiv dekompensieren und würde wahrscheinlich den Arbeitsplatz bei Überforderung sofort verlassen. Berufliche Massnahmen seien dringend indiziert. Es gehe darum, die Versicherte zu stabilisieren, insbesondere auch den Tagesablauf (S. 10 Ziff. 5).
Dr. G.___ führte aus, dass bezüglich des Haushalts sicherlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei schwankender Leistungsfähigkeit bestehe. Sie könne sich den Alltag selber einteilen und die Haushaltsaufgaben gut bewältigen, seit einem Jahr, gemäss eigenen Angaben sogar ohne Haushaltshilfe (S. 11 unten und S. 3). Seines Erachtens bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Verkäuferin. Von einer Eingliederung an einem geschützten Arbeitsplatz rate er ab, da regressiven Tendenzen dringend entgegengearbeitet werden sollte (S. 11 f. Ziff. 2).
3.5 Die Fachleute der Y.___, Dr. D.___, Dr. phil. E.___ und H.___, Sozialarbeiterin, stellten in ihrem Bericht vom 4. August 2010 (Urk. 10/27) die folgende Diagnose (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (F33.11), diagnostiziert im Juni 2009
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional instabil und dependent), (Z73.1), diagnostiziert im Juni 2009
Sie führten aus, dass sich seit Frühling 2009 die Symptomatik der Beschwerdeführerin zugespitzt habe. Die Konflikte mit ihrem Ehemann hätten zugenommen und regelmässige psychische Dekompensationen mit Selbstverletzungen und Suizidgedanken ausgelöst. Zu diesem Zeitpunkt sei der jüngste Sohn aufgrund eines Deliktes inhaftiert worden. Da die Beschwerdeführerin zunehmend unter Druck geraten sei, sei am 5. November 2009 die Aufnahme ins I.___ und anschliessend die stationäre Aufnahme auf die Depressions- und Angststation der Y.___ (Diagnosen: rezidivierende depressive Episode und Verdacht auf emotionale und dependente Persönlichkeitszüge) bis zum 6. Januar 2010 erfolgt. Es werde eine ambulante Therapie in der L.___, ab dem 12. Januar 2010 in Kombination mit der Behandlung in der Tagesklinik, durchgeführt. Sie nehme seitdem an einer Skillsgruppe mit der Stressbewältigung als Ziel sowie an einer ambulanten Ergotherapiegruppe teil. Anfang April 2010 sei ihr Ehemann ausgezogen und die Beschwerdeführerin lebe nun alleine. Die Trennung habe eine Zunahme der Angstsymptomatik und der Suizidalität ausgelöst. Neben den beiden Gruppenangeboten und der ambulanten Therapie einmal pro Woche habe sie keine weiteren Strukturen mehr, was zu einer Chronifizierung der Depressivität geführt habe. Zum Aufbau einer Tagesstruktur seien Schnuppertage in der K.___ organisiert worden, was der Beschwerdeführerin gefallen habe (S. 2 oben).
Seit dem 5. November 2009 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Büroangestellte bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushaltsbereich bestehe seit diesem Zeitpunkt und bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen bestehe seit dem 5. November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2 Mitte).
Die von Dr. G.___ im Rahmen seiner Untersuchung abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der freien Wirtschaft sei nicht nachvollziehbar. Dieser stütze seine Annahme auf ein Einverständnis der Beschwerdeführerin. Es sei aber im Rahmen der Psychotherapie die Suggestibilität der Beschwerdeführerin festgestellt worden, die einen Bestandteil der Krankheit darstelle. Deshalb sei ihr Einverständnis zu relativieren. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sei eine Arbeit in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar (S. 2 unten).
Die Fachleute der Y.___ führten aus, dass die Prognose bei beiden Störungen ungünstig sei. Seit der stationären Aufnahme bleibe der Zustand der Beschwerdeführerin instabil. Die Finanzen würden vom Ehemann geregelt, zusätzlich bekomme sie intensive Hilfe von der Z.__ und von ihrem Sozialdienst. Eine Integration in den freien Arbeitsmarkt sei nicht realistisch. Empfehlenswert seien stützende berufliche Massnahmen im Sinne eines stufenweisen Einstiegs in einen geschützten Arbeitsplatz zu 50 %. Ihrer Meinung nach würden die beruflichen Massnahmen der Beschwerdeführerin eine Perspektive eröffnen und zum Abbau der Depressivität führen (S. 2 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, den Haushalt alleine zu führen und benötige hierzu Wochenpläne, die gemeinsam erarbeitet würden. Ziel der Wochenplanung sei, einen einigermassen selbständigen und selbstbestimmten Tagesablauf zu erzielen. Sie sei jedoch oft nicht in der Lage gewesen, den Plan einzuhalten, da Stimmungsschwankungen sie ins Bett gezwungen hätten, wo sie dann eingeschlafen sei oder vor dem Fernsehen verharrte. Der Ehemann hätte sich um den Einkauf der Lebensmittel und um die Zahlungen gekümmert. Die Beschwerdeführerin sei froh, dass sie sich nicht mit den Zahlungen auseinandersetzen müsse. Ein möglicher Antrag auf Beistandschaft stünde an. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin nur in einem geschützten Arbeitsplatz zu 50 % arbeitsfähig, da sie sehr abgelenkt sei, die Konzentration verliere, müde sei und sich nichts zutraue. In der freien Wirtschaft bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Die Beschwerdeführerin benötige seit längerer Zeit eine Z.___, ambulante Therapie und sozialarbeiterische Beratung. Einen Einstieg in einem geschützten Rahmen sei notwendig (S. 3).
3.6 Die Fachleute der Y.___, Dr. D.___ und Dr. E.___, wiederholten am 21. Dezember 2010 (Urk. 13) die am 4. August 2010 gestellte Diagnose (S.1 Ziff. 2).
Sie führten aus, dass die Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich 60 % und im ersten Arbeitsmarkt seit März 2008 100 % betragen würde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der rezidiviernden depressiven Störung seit Beginn der ambulanten Behandlung nicht in der Lage, sich beruflich zu integrieren. Die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund ihrer Einschätzung seit Jahren vorhanden und kein Ergebnis der aktuellen psychosozialen Belastung der Beschwerdeführerin (Trennung vom Ehemann). Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt entstehe nicht aus einem Mangel an Energie, sondern aus der depressiven Störung. Diese Unfähigkeit bestehe trotz Trennung (S. 1 f. Ziff. 3).
Die depressive Störung zeige sich im Alltag der Beschwerdeführerin in den verschiedenen Bereichen. Sie zeige Stimmungsschwankungen (circadiane Besonderheiten in Form eines Stimmungstiefs am Morgen und am Abend), massive Schlafstörungen (Einschlafstörungen, frühes Erwachen am Morgen) und Affektinkontinenz (fassungsloses Weinen und Wut). Die Symptomatik führe dazu, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe habe, aufzustehen. Dementsprechend gebe es eine Vernachlässigung bei der Ernährung (unregelmässige Mahlzeiten) und bei der Wohnungspflege (Antriebsmangel trotz dem Wunsch, reinigen zu wollen, Vernachlässigung der Gartenpflege, unregelmässiges Waschen). Ihre Insuffizienzgefühle würden dazu führen, dass sie sich oft nicht traue, aus dem Haus zu gehen (Depressivität und Antriebsmangel). Das führe zu einer Vernachlässigung der Besorgungen. Die Tatsache, dass der Haushalt vernachlässigt werde führe zu mehr Depressivität mit Suizidgedanken im Sinne eines Teufelskreises (S. 2 Ziff. 3).
3.7 Über die am 4. März 2010 durchgeführte Haushaltabklärung berichtete die Abklärungsperson am 7. April 2010 (Urk. 10/14). Die Beschwerdeführerin sei seit Ende Februar getrennt lebend (S. 1 Ziff. 1). Die häusliche Situation sei seit Jahren angespannt gewesen. Vor wenigen Tagen seien ihr Mann und ihre Tochter ausgezogen und hätten sich eine Wohnung gemietet. Die Beschwerdeführerin sei während Jahren von der ganzen Familie gedemütigt worden. Zum Schluss hätten der Ehemann und die Tochter ihr verboten zu kochen, da ihnen die zubereiteten Mahlzeiten nicht geschmeckt hätten. Die Beschwerdeführerin fühle sich seit Jahren psychisch sehr labil und habe keinerlei Energie mehr. Sie habe den Überblick über die alltäglichen Dinge komplett verloren. Mit Unterstützung der Y.___ sei ein Wochenplan erstellt worden, auch werde die Beschwerdeführerin in praktischen und alltäglichen Belangen beraten. Ihre Stimmung sei sehr unberechenbar und kein Tag wie der andere. Es bleibe im Haushalt viel liegen, sie verschiebe wichtige Sachen immer wieder. Es sei geplant, im geschützten Rahmen für die K.__ im Näh- oder Kerzenatelier mit einer Arbeit zu beginnen. Zurzeit gehe die Beschwerdeführerin von 9.00 - 14.00 Uhr in die Tagesklinik (S. 2 Ziff. 1).
Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes und der Tochter ermittelte die Abklärungsperson aufgrund der entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen von 40 % in der Haushaltsführung und Ernährung sowie von 50 % in der Wohnungspflege und beim Einkauf eine Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 30.7 % (S. 14 Ziff. 8).
4.
4.1 Unstrittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode, leidet (vgl. Urk. 10/8/2 Ziff. 1.1; Urk. 10/8/9; Urk. 10/11 S. 7 Ziff. 4.1; Urk. 10/27/1; Urk. 13), die sich insbesondere durch eine emotionale Instabilität äussert, verbunden mit einer Einbusse des Selbstwertgefühls und starken Überforderungsgefühlen. Auch bestehen in der Intensität schwankend ausgeprägte Antriebs- und Energieverminderungen, eine Müdigkeit nach kleinen Anstrengungen und Einbussen der Konzentrationsfähigkeit und der Aufmerksamkeit (vgl. Urk. 10/7/2-3; Urk. 10/11 S. 7 Ziff. 3 und S. 9 Ziff. 5; Urk. 10/27 S. 2). Die Symptome dauern unstrittig über Jahre an und haben einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.2 Dr. G.___ hielt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin seit der Hospitalisation in der Klinik C.___, mithin seit Mai 2007, für zumutbar (Urk. 10/11 S. 9). Die Beschwerdeführerin benötige genügend Zeit zur psychophysischen Regeneration, weshalb ein höheres Pensum eine Überforderung bewirken könnte. Es sei wichtig, die Beschwerdeführerin durch Arbeit zu stabilisieren und ihr einen Tagesablauf aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin sehe dies grundsätzlich auch ein (Urk. 10/11 S. 10, vgl. auch S. 6).
4.3 Auch die Fachleute der Y.___ gingen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, allerdings in einer behinderungsangepassten Arbeit, aus. Doch verneinten sie die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aufgrund der Instabilität der Beschwerdeführerin und damit aufgrund des psychischen Leidens und nicht aufgrund der aktuellen psychosozialen Belastungen. Eine Eingliederung in eine geschützte Werkstätte im Sinne eines beruflichen und sozialen Erfolgserlebnisses und zur weiteren Stabilisierung sei indes empfehlenswert. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen zu 50 % zu arbeiten. Die beruflichen Massnahmen könnten der Beschwerdeführerin eine Perspektive eröffnen und zu einem Abbau der Depressivität führen. So habe sie auch Schnuppertage in der K.___ absolviert, die ihr sehr gefallen haben und eine positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf zeitigten.
Die Psychiaterin Dr. F.___ stimmt mit den Fachleuten der Y.___ insoweit überein, dass die berufliche Wiedereingliederung im geschützten Rahmen zu erfolgen habe (Urk. 10/8/3-4iff. 1.7 und Ziff. 1.9). Aus dem Gutachten von Dr. G.___ geht sodann hervor, dass sie anlässlich eines Telefongesprächs mit diesem die Ansicht geäussert habe, die Beschwerdeführerin solle anfänglich in einem geschützten Rahmen tätig sein, später, wenn möglich, jedoch in der freien Wirtschaft mit einem Arbeitspensum von 50 % (Urk. 10/11 S.2 und S. 12).
4.4 Die Beurteilung der behandelnden Ärzte und Fachleute, dass angesichts des psychischen Leidens im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu verneinen sei, vermag zu überzeugen. Der labile Zustand der Beschwerdeführerin erlaubt eine sofortige Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt noch nicht. Vielmehr hat sie eine Arbeit in einem geschützten Rahmen aufzunehmen, wobei ihr eine solche in einem Pensum von 50 % zumutbar ist und davon ausgegangen werden kann, dass ihr eine Tätigkeit im selbigen Rahmen zu einem späteren Zeitpunkt auch auf dem freien Arbeitsmarkt zumutbar sein wird. Eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit in einem bis zwei Jahren ist daher zu empfehlen.
Auch Dr. G.___ erkannte die emotionale Instabilität der Beschwerdeführerin und die Gefahr der Überforderung, weshalb er festhielt, dass die Beschwerdeführerin genügend Zeit zur psychophysischen Regeneration benötige. Bei einer Überforderung könnte die Beschwerdeführerin jederzeit noch stärker depressiv dekompensieren und wahrscheinlich den Arbeitsplatz sofort verlassen. Er sah berufliche Massnahmen als indiziert an, insbesondere zur Stabilisierung und zur Regelung des Tageablaufs. Eine Eingliederung an einem geschützten Arbeitsplatz hielt er indes nicht für empfehlenswert, da regressiven Tendenzen dringend entgegengearbeitet werden sollte. Diese Begründung allein erscheint jedoch angesichts der ausgewiesenen Problematik und der nachvollziehbaren Beurteilung der behandelnden Ärzte und Fachpersonen als wenig überzeugend.
4.5 Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit der Behandlung durch die Fachleute der Y.___ im März 2008, überwiegend wahrscheinlich aber bereits seit der Hospitalisation in der Klinik C.___ im Frühjahr 2007 auf dem freien Arbeitsmarkt über keine erwerbsmässig verwertbare Arbeitsfähigkeit verfügt.
5.
5.1 Zu prüfen ist auch die Einschränkung der Beschwerdeführerin bei der Besorgung des Haushalts. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer Einschränkung von 30.7 % (was einem Teilinvaliditätsgrad von 24.56 % entspricht) auf die vorgenommene Haushaltabklärung (vgl. E. 3.7). Die Fachleute der Y.___ gingen in ihrem Bericht vom 1. April 2009 von einer Einschränkung im Haushalt von 50 % seit Behandlungsbeginn im März 2008 aus (vgl. E. 3.2), und in den folgenden Berichten, da sich die psychische Situation seither zugespitzt habe, von einer Einschränkung von 60 % seit November 2009 (vgl. E. 3.5 und E. 3.6). Dr. G.___ sah die Beschwerdeführerin als zu 100 % fähig an, den Haushalt zu bewältigen, da sie sich den Alltag selber einteilen könne und seit einem Jahr den Haushalt sogar ohne Haushaltshilfe bewältige (vgl. E. 3.4).
5.2 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 1.6), dient der Abklärungsbericht primär der Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Einschränkungen. Grundsätzlich stellt er jedoch auch bei einer psychisch bedingten Invalidität eine beweistaugliche Grundlage dar. Weicht die fachmedizinische Feststellung der Einschränkung im Haushaltbereich aber von den Ergebnissen der Abklärung vor Ort ab, so ist ersterer Meinung mehr Gewicht einzuräumen, da es für die Abklärungsperson schwierig ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen.
Vorliegend geht es um die Beurteilung einer psychisch bedingten Invalidität. Betreffend den Haushaltabklärungsbericht vom 7. April 2010 ist anzumerken, dass die Abklärungsperson trotz Kenntnis des Umstandes, dass der Ehemann und die Tochter der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ausgezogen sind (vgl. Urk. 10/14 S. 2), bei einzelnen Teilbereichen eine Mitwirkungspflicht der Genannten berücksichtigte (vgl. Urk. 10/14 Ziff. 6.1-6.3). Andererseits erscheint der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nunmehr einzig für sich zu sorgen hat, mit weniger Arbeit und daher mehr Zeit für die Bewältigung des Haushaltes einherzugehen. Sodann ist anzumerken, dass die Abklärungsperson die Einschränkung in den Aufgabenbereichen Wohnungspflege und Einkauf mit 50 % und diejenige in den Aufgabenbereichen Haushaltführung und Ernährung mit 40 % bezifferte und die tiefere Gesamteinschränkung von 30.7 % Folge der Gewichtung, mithin auf die Berechnungsweise zurückzuführen ist. Bei der Wäsche und Kleiderpflege berücksichtigte die Abklärungsperson hingegen keine Einschränkung, da die Beschwerdeführerin über eine eigene Waschmaschine und einen eigenen Tumbler verfüge und daher waschen könne, wann sie wolle. Seit jeher sei das Waschen, Aufhängen, Zusammenlegen und Bügeln der Wäsche durch die Beschwerdeführerin möglich gewesen (Urk. 10/14 Ziff. 6.5). Dies erscheint nachvollziehbar. Beim Bereich Verschiedenes, worunter auch die Gartenpflege fällt, hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführerin die Pflanzenpflege möglich sei, dass aber der Ehemann die Gartenarbeiten immer erledigt habe, weshalb sie keine Einschränkung berücksichtigte (Urk. 10/14 Ziff. 6.7). Da indes der Ehemann nicht mehr im gleichen Haushalt wie die Beschwerdeführerin wohnt und die Fachleute der Y.___ betreffend Gartenpflege von einer Einschränkung sprechen (vgl. Urk. 13 S. 2), ist wohl auch in diesem Bereich von einer gewissen Einschränkung auszugehen.
Angesichts dessen, dass die Abklärungsperson die aktuellen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht genügend berücksichtigte und es sich vorliegend um die Ermittlung des Ausmasses psychisch bedingter Einschränkungen handelt, ist primär auf die fachmedizinische Feststellung der Einschränkung im Haushaltbereich abzustellen. Dabei erscheint aber die nicht näher begründete Beurteilung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich durch Dr. G.___ aufgrund der gesamten Umstände, der Einschränkung im Erwerbsbereich sowie der begründeten, abweichenden Beurteilung durch die Fachleute der Y.___ als nicht nachvollziehbar. Auch erscheint die offenbar gegenüber Dr. G.___ getätigte Aussage der Beschwerdeführerin, seit 2009 den Haushalt ohne Hilfe zu erledigen (Urk. 10/11 S. 3), angesichts der Angaben der Y.___, wonach sie bei der Bewältigung des Hauhaltes durch Fachleute der Y.___ unterstützt werde (Urk. 10/27 S. 3), als unbeachtlich. Nach Gesagtem ist daher grundsätzlich auf die näher begründete Beurteilung durch die Fachleute der Y.___ abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn im März 2008 im Haushalt zu 50 % (vgl. Urk. 10/7) beziehungsweise seit November 2009 zu 60 % eingeschränkt ist (vgl. Urk. 10/27 und Urk. 13).
5.3 Die genannten Einschränkungen bilden aber nicht gleichzeitig die Gesamteinschränkung im Haushalt, sondern sind vielmehr pro Aufgabenbereich zu gewichten. Die durch die Abklärungsperson anlässlich der Erhebung vom 4. März 2010 vorgenommene Gewichtung erscheint als korrekt (vgl. Urk. 10/14 Ziff. 6), weshalb davon ausgegangen werden kann. Sodann ist mit der Abklärungsperson davon auszugehen, dass im Bereich Wäsche und Kleiderpflege keine Einschränkung besteht. Im Bereich Haushaltführung, der mit 3 % gewichtet wurde, resultiert bei einer Einschränkung von 50 % beziehungsweise von 60 % eine Behinderung von 1.5 % beziehungsweise von 1.8 %. Im mit 40 % gewichteten Bereich Ernährung ergibt sich eine Behinderung von 20 % beziehungsweise von 24 %. Bei der Wohnungspflege, die mit 20 % gewichtet wurde, beläuft sich die Behinderung auf 10 % beziehungsweise auf 12 %. Im mit 7 % gewichteten Bereich Einkauf und weitere Besorgungen resultiert eine Behinderung von 3.5 % beziehungsweise 4.2 %. Schliesslich ist - entgegen dem Abklärungsbericht - auch im mit 10 % gewichteten Bereich Verschiedenes, der auch die Gartenpflege umfasst, die bis anhin vom Ehemann erledigt wurde und in welcher die Beschwerdeführerin eingeschränkt ist, eine gewisse Einschränkung anzunehmen. Allerdings erscheint eine solche von 50 % beziehungsweise von 60 % in diesem Aufgabenbereich als zu hoch, eine solche von 20 % erschiene nachvollziehbarer, doch ändert auch die Annahme einer so hohen Einschränkung im Ergebnis nichts, was zu zeigen sein wird. Berücksichtigt man daher noch zusätzlich eine Behinderung von 5 % beziehungsweise 6 % betreffend den Bereich Verschiedenes resultiert schliesslich eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 40 % beziehungsweise 48 %.
6.
6.1 Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (E. 1.4) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 20 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 20 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4).
6.2 Wie oben dargelegt (vgl. E. 4.5) verfügt die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt über keine erwerbsmässig verwertbare Arbeitsfähigkeit. Damit ist ein allfälliges Invalideneinkommen mit Fr. 0.-- zu beziffern und es resultiert eine Einschränkung von 100 %. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 20 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % (20 x 1.00).
Betreffend den Haushaltsbereich ist von einer Einschränkung von insgesamt 40 % beziehungsweise ab November 2009 von 48 % (vgl. E. 5.3) auszugehen. Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 80 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 32 % (80 x 0.40) beziehungsweise von 38.4 % (80 x 0.48).
6.3 Damit resultiert durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 52 % (20 % + 32 %) beziehungsweise von 58.4 % (20 % + 38.4 %), womit ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen ist.
Selbst bei Annahme einer geringeren Einschränkung im Aufgabenbereich Verschiedenes von 20 % und damit von einer gewichteten Behinderung von 2 % statt 5 % beziehungsweise 6 % resultierte bei einem Teilinvaliditätsgrad von 29.6 % beziehungsweise von 35.2 % im Haushalt ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 50 % beziehungsweise von 55 %, der einen Anspruch auf eine halbe Rente verleiht.
6.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin am 17. März 2009 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1), weshalb sie unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 IVG, wonach die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht, ab September 2009 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Wartezeit vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Frühjahr 2007 (Hospitalisation in der Klinik C.___) und damit vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und dass sie im Jahr 2008 erfüllt wurde. Denn die Anmeldung wurde nicht spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, weshalb die Ausnahmeregelung gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 betreffend die 5. IV-Revision und Intertemporalrecht, wonach in solchen Fällen die Rente abweichend von Art. 29 Abs. 1 IVG ab Ablauf des Wartejahres gezahlt werden kann, nicht zur Anwendung gelangt.
7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass ab dem 1. September 2009 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.
8. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die grösstenteils obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 170.-- pro Stunde auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. September 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).