IV.2010.00966
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Huber
Beschluss vom 28. Februar 2011
in Sachen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, verheiratet und Vater von drei volljährigen Kindern, arbeitete zuletzt von März bis November 2005 als Chauffeur bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 7/5, Urk. 7/27/1-41 S. 14 oben, Urk. 7/18). Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft berufsvorsorgeversichert (Urk. 3/3, Urk. 3/5). Am 25. Februar 2008 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung und Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/12, Urk. 7/15-17), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/9) ein und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/14) bei. Alsdann veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung von X.___ (Urk. 7/27/1-41).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32-48), in welchem sie eine ergänzende medizinische Stellungnahme einholte (Urk. 7/44), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 9. September 2010 mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/50, Urk. 7/52-53 = Urk. 2).
2. Gegen die rentenzusprechenden Verfügungen vom 9. September 2010 (Urk. 2) erhob die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft am 11. Oktober 2010 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Festlegung des Beginns der einjährigen Wartezeit auf den 1. September 2007.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2010 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2010 (Urk. 8) wurde X.___ zum Prozess beigeladen. Am 14. Februar 2011 wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass sich der Beigeladene innert Frist nicht hatte vernehmen lassen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Betracht:
1. Vorliegend ist zwischen den Verfahrensbeteiligten einzig der Beginn der einjährigen Wartezeit strittig.
Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen davon aus, dass der Beigeladene seit November 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erheblich und in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 20 % eingeschränkt sei. Die einjährige Wartezeit habe mithin im November 2005 zu laufen begonnen. Der Beigeladene habe sich jedoch erst im Februar 2008, also verspätet, zum Leistungsbezug angemeldet. Daher bestehe frühestens ab 1. Februar 2007 eine Leistungspflicht (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1 und 2).
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, der Beigeladene habe zwar am 12. Oktober 2005 einen Unfall erlitten, aber dessen Folgen seien vollends abgeheilt und hätten zu keiner bleibenden Arbeitsunfähigkeit geführt. Für die Annahme des Beginnes der einjährigen Wartezeit im November 2005 lägen keine genügenden ärztlichen Angaben vor. Dieser sei auf den 1. September 2007 festzulegen (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.
2.1 Vorab hat das hiesige Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozess-voraussetzungen erfüllt sind und somit auf die Beschwerde einzutreten ist (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 60 und Art. 59 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO).
2.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG).
2.3 Die Identität der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung und der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinerlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verankert. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruches auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
Praxisgemäss sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 Erw. 3.2).
Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt. Die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers setzt jedoch voraus, dass die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet wird, sei es grundsätzlich, der Höhe nach oder hinsichtlich ihres Beginns.
2.4 Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Personalvorsorgestiftung X. vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, Erw. 2.3). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 Erw. 2.1).
2.5 Am 1. Januar 2008 sind im Zuge der 5. IV-Revision die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 467 Erw. 1 mit Hinweisen).
Somit sind für die Zeit bis Ende 2007 die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 die neuen Normen der 5. IV-Revision anzuwenden (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1).
2.6 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2007) entsteht der IV-Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2007) werden die Leistungen alsdann lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet.
2.7 Der Beigeladene meldete sich am 25. Februar 2008 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diese Anmeldung zum Leistungsbezug als verspätet (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 unten).
Vorliegend fehlt es mithin an der Verbindlichkeitswirkung des im IV-Verfahren festgestellten Beginnes der einjährigen Wartezeit für die Organe der beruflichen Vorsorge. Denn invalidenversicherungsrechtlich bestand kein Anlass, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Anmeldung, also vor Februar 2006, zu prüfen.
Hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten fallen daher verbindlichkeitsrechtlich massgebende Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe rechtsprechungsgemäss von vornherein ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Personalvorsorgestiftung X. vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, Erw. 2.4). Die allein Rechtsverbindlichkeit erlangenden Dispositive der beiden Verfügungen vom 9. September 2010 beschränken sich denn auch darauf, ab 1. Februar 2007 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ein Beginn der Wartezeit per November 2005 ist zwar unter „Abklärungsergebnis“ erwähnt, aber in der Verfügung nicht rechtsverbindlich festgelegt.
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren frei prüfen kann.
Wird nach dem Gesagten mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch insoweit nichts präjudiziert, entfällt eine entsprechende Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin. Sie ist demnach zur Beschwerdeerhebung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Da es bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation rechtsprechungsgemäss nicht um eine Leistungsstreitigkeit, sondern um rein prozessrechtliche Fragen geht (BGE 130 V 569 Erw. 5 e contrario), ist das Verfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenlos.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).