IV.2010.00968
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 25.November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, leidet an einer hochgradigen Schwerhörigkeit beidseits. Am 11. Dezember 2009 ersuchte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Hörgeräteversorgung (Urk. 6/2 S. 6 Ziff. 7.8).
Nach erfolgter medizinischer Abklärung (Urk. 6/7) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. August 2010 (Urk. 6/11) mit, dass sie an die Hörgeräteversorgung einen Kostenbeitrag in Höhe von Fr. 3'610.-- übernehme, einen Mehrbetrag lehnte sie ab.
Am 19. September 2010 erhob die Versicherte dagegen Einwand (Urk. 6/12).
Mit Verfügung vom 30. September 2010 (Urk. 2 = Urk. 6/15) sprach die IV-Stelle der Versicherten den für die erforderliche binaurale Versorgung in der Indikationsstufe 3 tariflich vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 4'065.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu; einen Mehrbetrag für das angepasste Hörgerät Phonak Audéo Smart IX mit Fernbedienung Phonak myPilot lehnte sie ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte volle Kostenübernahme des Hörgerätes Phonak Audéo Smart IX mit Fernbedienung Phonak myPilot (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 15. November 2010 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Am 17. November 2010 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit. d);
1.4 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007, Erw. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
1.5 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben (Abs. 1). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingte Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die Versicherte selbst zu tragen (Abs. 4).
1.6 Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht der versicherten Person ein Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann.
1.7 Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Die Kompetenz zum Abschluss dieser Verträge hat der Bundesrat an das Bundesamt delegiert (Art. 24 Abs. 2 IVV).
1.8 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Abgabe von Hörgeräten im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2008) konkretisiert und gleichzeitig festgelegt, dass sich das formelle Abgabeverfahren in der Regel nach dem Ablaufschema im Anhang des Hörgeräte-Tarifvertrages richtet (Rz 5.07.01 KHMI). Vorliegend ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln der von 1. Juli 2006 bis Ende Dezember 2009 gültig gewesene Hörgeräte-Tarifvertrag anwendbar. Dieser wurde vom BSV mit den Verbänden abgeschlossen. Ziffer 4.2 von Anhang 1 des Tarifvertrages hält unter anderem fest, dass der Hörgerätetarif für die binaurale Versorgung bei der medizinischen Indikationsstufe 3 für das Hörgerät Fr. 2'100.-- und für die Dienstleistung Fr. 1'965.--, insgesamt folglich Fr. 4'065.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, beträgt.
1.9 Durch Abschluss von Tarifverträgen können die formellgesetzlichen Leistungs-ansprüche nicht in normativ verbindlicher Weise beschränkt werden (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.2 mit Hinweisen). Diese Beschränkung entfaltet im Verhältnis zwischen versicherter Person und Versicherung, also hinsichtlich des sozialver-sicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs, keine Rechtswirksamkeit, da Tarif-verträge keine eigenen Rechtsregeln, sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen darstellen. Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben (BGE 130 V 171 Erw. 4.3.1).
Als solche stellen Tarifverträge ebenso wie Verwaltungsweisungen den - im Rahmen der Vertragsverhandlungen durchgesetzten - Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten. Sie richten sich an die Vollzugsorgane; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verbindlich. Dies bedeutet indessen nicht, dass Tarifverträge und Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht folglich nicht ohne triftigen Grund von einem Tarifvertrag oder von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 18. Mai 2004, I 815/02, Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Es steht vorliegend aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Indikationsstufe 3 einzureihen ist und eine beidseitige Hörgeräteversorgung benötigt. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme der gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung von Fr. 8'205.-- zuzüglich Mehrwertsteuer abgelehnt und den Anspruch der Beschwerdeführerin gemäss dem Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe auf Fr. 4'065.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, entsprechend dem Höchstbetrag der Indikationsstufe 3, beschränkt hat.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie sowohl aus gesundheitlichen als auch aus beruflichen Gründen eine die Tariflimiten übersteigende Hörgeräteversorgung benötige (Urk. 1 S. 1 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte demgegenüber sinngemäss vor, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, die eine die Tariflimiten übersteigende Hörgeräteversorgung ermögliche (Urk. 2 S. 2).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, stellte in ihrem Expertenbericht vom 19. Januar 2010 (Urk. 6/7) fest, dass eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 angezeigt sei (S. 2 Ziff. 3 und 4). Es bestehe eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits (S. 2 Ziff. 6).
3.2 Im Schlussbericht vom 17. September 2010 (Urk. 6/13/3-4) hielt Frau Z.___, eidg. dipl. Hörgeräte-Akustikerin, fest, dass die Hörgeräteanpassung mit den aus einer höheren Indikationsstufe stammenden Hörgeräten Phonak Audéo Smart IX erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführerin habe einen sehr anspruchsvollen Beruf im Erziehungsbereich und sei auf eine optimale Sprachverständlichkeit angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei überdies sehr lärmempfindlich und im beruflichen Bereich zeitweise Lärm ausgesetzt. Die Bedürfnisse hätten mit einem der Indikationsstufe entsprechenden Gerät nicht abgedeckt werden können. Es bestünden äusserst enge anatomische Verhältnisse, weshalb eine IdO-Hörgeräteversorgung nicht habe gebaut werden können (S. 1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat als Gründe für eine die Tariflimiten übersteigende Hörgeräteversorgung unter anderem angeführt, dass sie aufgrund ihrer akustisch anspruchsvollen Arbeit auf ein leistungsstarkes Hörgerät angewiesen sei. Überdies seien ihre körperlichen Bedingungen mit einem engen Gehörgang schwierig. Ferner seien die akustischen Beeinträchtigungen mit einer hohen Lärmempfindlichkeit gross. Sie habe ein mit einer einfacheren Technologie bestücktes Hörgerät ausprobiert, sei indes damit zu keinem befriedigenden Ergebnis gekommen (Urk. 6/8 S. 2). Als selbständig erwerbende Ergotherapeutin in einer Gemeinschaftspraxis seien flexible akustische Anforderungen zu erfüllen. Es gebe im Beruf sowohl sehr leise als auch laute und akustisch anspruchsvolle Situationen. Insbesondere die im Rahmen der Gruppentherapie durchgeführten Rollenspiele mit sechs Kindern erforderten eine gute Hörleistung. Weitere Tätigkeitsbereiche seien die Arbeit mit einem Kind im Bewegungsraum, der Küche oder Werkstatt, die Leitung oder Teilnahme an Einzelgesprächen und interdisziplinären Sitzungen, das Telefonieren mit Eltern, Lehrpersonen, Ärzten sowie Kostenträgern und vieles mehr (Urk. 1 S. 1 f.). Die Arbeit führe oft zu schmutzigen Händen, da unterschiedliche Materialien wie beispielsweise Fingerfarbe, Teig, Ton, Wasser und Leim gebraucht würden; deshalb sei eine Fernbedienung nötig (Urk. 6/12 S. 2).
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedarf, sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben. Komplexe Hörsituationen und entsprechende fallspezifische Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die versicherte Person an einer besonders schweren oder komplexen Hörschädigung wie einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, extremer Hoch- oder Tieftonschwerhörigkeit leidet, eine nur noch kleine Resthörigkeit aufweist oder aber durch zusätzliche Erschwernisse, die Hörsituation komplizierende Beschwerden wie Tinnitus, extremen Hörschwankungen oder Verhaltensstörungen beeinträchtigt ist. Denkbar ist auch, dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis auf Grund des Tätigkeitsbereiches besteht, allen voran bei Kindern im schulischen Umfeld in besonderen Situationen, aber auch bei erwerbstätigen Versicherten in einem beruflichen Umfeld mit spezieller Arbeitssituation, die zum Beispiel eine komplexe und wechselnde Geräuschkulisse oder besondere berufliche Anforderungen ausweist, welche erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das Hörverständnis der Versicherten stellen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 4. März 2004, I 516/02, Erw. 4.3.4).
4.3 Vorliegend bringt die Beschwerdeführerin namhafte Gründe vor, die für ein erhöhtes invaliditätsbedingtes Eingliederungsbedürfnis sprechen. So erscheint es glaubhaft und nachvollziehbar, dass auf Grund der im Therapieraum herrschenden schwierigen akustischen Verhältnisse insbesondere im Rahmen von Gruppentherapien gerade bei einer Ergotherapeutin erhöhte Anforderungen an das Hörverständnis bestehen, denen mit Blick auf eine ausreichende Verständigung eine der Indikationsstufe 3 entsprechende Hörgeräteversorgung nicht genügt.
4.4 Auf Grund der Aktenlage hat somit mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2) als erstellt zu gelten, dass die Abgabe eines Hörgerätes auf der Grundlage der Indikationsstufe 3 gemäss dem Tarifvertrag wegen der schweren Hörbehinderung der Beschwerdeführerin sowie auf Grund ihrer besonderen Arbeitssituation, welche sich durch eine hohe und komplexe Lärmbelastung auszeichnet und welche besondere Anforderungen an das akustische Hörverständnis und die Kommunikation stellt, der Beschwerdeführerin keine genügende Verständigung erlaubte, womit dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis nicht hinreichend Rechnung getragen werden würde. Somit ist ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis ausgewiesen, welches eine Versorgung mit den beantragten Hörgeräten ausnahmsweise als geboten und notwendig erscheinen lässt. Denn nur diese genügen den speziellen Verhältnissen des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin.
4.5 Alles in allem sind vorliegend demnach die Voraussetzungen für eine aus-nahmsweise Überschreitung der tarifvertraglichen Ansätze der Hörgerätever-sorgung erfüllt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Übernahme der Kosten der binauralen Hörgeräteversorgung mit zwei Hörgeräten Phonak Audéo Smart IX, inklusive der Fernbedienung Phonak myPilot, ist gegeben.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde begründet und daher gutzuheissen ist.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der gesamten Kosten der Hörgeräteversorgung von Fr. 8'205.-- zuzüglich Mehrwertsteuer hat.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. September 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der gesamten Kosten der binauralen Hörgeräteversorgung mit zwei Hörgeräten Phonak Audéo Smart IX inklusive einer Fernbedienung Phonak myPilot in Höhe von Fr. 8'205.-- zuzüglich Mehrwertsteuer hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).