Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00969
IV.2010.00969

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 29. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Y.___
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, verheiratet, Mutter zweier erwachsener Kinder, reiste im Jahre 1976 aus Italien in die Schweiz ein (Urk. 8/2). Am 8. Januar 1990 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Das IV-Sekretariat tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und zog insbesondere auch den Abklärungsbericht Haushalt vom 24. März 1994 (Urk. 8/28) und das Gutachten des Instituts Z.___ (Z.___), vom 27. Oktober 1993 (Urk. 8/34-35) bei. Gestützt darauf ermittelte es nach der sogenannten gemischten Methode (Teilerwerbstätigkeit 61 % / Einschränkung 70 %, Tätigkeit als Hausfrau 39 % / Einschränkung 39 %) einen Invaliditätsgrad von 58 %. Mit Verfügungen vom 3. August 1994 wurde X.___ ab dem 1. August 1992 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/42-43). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Bei der im Jahre 1998 durchgeführten Rentenrevision (Urk. 8/49) nahm die IV-Stelle den Abklärungsbericht Haushalt vom 17. März 1999 (Urk. 8/51) zu den Akten. Gemäss diesem Bericht bestand im Haushaltsbereich neu eine Einschränkung von 44,9 % (Urk. 8/51/4) und der Gesamtinvaliditätsgrad betrug nunmehr 61 % (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 22. März 1999, Urk. 8/49). Am 24. März 1999 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Urk. 8/50). Eine weitere Rentenrevision folgte im Jahre 2002 (Urk. 8/58), wobei erneut keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt wurde (Urk. 8/63). Auch die im Jahre 2004 revisionsweise Überprüfung ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad (61 %), jedoch erfolgte aufgrund der Änderungen der 4. IV-Revision ab 1. Januar 2004 eine Erhöhung der halben Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/78, Urk. 8/80).
1.3     Im Jahre 2009 führte die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision durch (Urk. 8/84) und gab im Zuge ihrer Abklärungen bei der MEDAS A.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 9. März 2010 erstattet wurde (Urk. 8/92). Aufgrund dieses Gutachtens ging die IV-Stelle davon aus, dass im Erwerbsbereich keine Einschränkung mehr bestehe, und ermittelte nach der gemischten Methode einen Gesamtinvaliditätsgrad von 17.51 % (Anteil Erwerbsbereich: 61 % / Einschränkung: 0 %, Anteil Haushaltsbereich 39 % / Einschränkung: 44.90 %). Hernach kündigte sie X.___ mit Vorbescheid vom 30. Juni 2010 die Einstellung der Invalidenrente an, da bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 8/95). Dagegen erhob X.___ am 9. Juli 2010, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vorsorglich Einwände (Urk. 8/96), welche sie am 6. September 2010 ergänzend begründete (Urk. 8/100). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 23. September 2010 wie vorbeschieden, die Einstellung der Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 12. Oktober 2010 durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2010 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei über den 31. Oktober 2010 hinaus eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen zu treffen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-102), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 22. November 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der Dreiviertelsrente zu Recht erfolgte. Im Streite liegt dabei insbesondere die Frage der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich. Unbestritten blieben hingegen die sogenannte sozialversicherungsrechtliche Qualifikation (vorliegend 61 % Erwerbsbereich und 39 % Aufgabenbereich) sowie die Einschränkung im Aufgabenbereich (Haushalt) von 45 % (vgl. Urk. 2).
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, im Gutachten der MEDAS A.___ sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustands in psychischer Hinsicht keine Rede, lediglich die Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit werde nunmehr verneint. Es liege folglich bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlich gleich gebliebenen Sachverhalts vor. Unter Hinweis auf die von Dr. med. B.___ im Jahr 1993 gestellte Diagnose (vgl. E. 3.2.2 ) sowie auf diejenige des MEDAS-Gutachters Dr. med. C.___ (vgl. E. 3.3.3) bestreitet die Beschwerdeführerin zudem eine Verbesserung ihrer somatischen Beschwerden (Urk. 1 S. 3). Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass rechtsprechungsgemäss ohne Durchführung von Eingliederungsvorkehren das aus Verweisungstätigkeiten hypothetisch erzielbare Einkommen bei der Invaliditätsbemessung nur angerechnet werden könne, wenn die versicherte Person jenes aus eigener Kraft tatsächlich erzielen könne (Urk. 1 S. 4).
1.3     Die Beschwerdegegnerin macht namentlich geltend, bei der Einschätzung der medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrades sei nicht auf die gestellten Diagnosen, sondern auf die erhobenen objektivierbaren Befunde und deren funktionellen erwerblichen Auswirkungen abzustellen (Urk. 7 S. 2).

2.      
2.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). Verfügungen, welche eine laufende Rente bloss bestätigen, sind revisionsrechtlich unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 4a).
2.2     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend muss der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3 mit Hinweis). Wie das Bundesgericht in einem neuesten Urteil erkannt hat, ist diese Praxis jedoch auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3).
2.3     Ferner erkannte das Bundesgericht, der Schluss, ein auf der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beruhendes Invalideneinkommen dürfe (noch) nicht angerechnet werden, falle etwa dann in Betracht, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung selber unter den Vorbehalt einer Durchführung befähigender Massnahmen gestellt werde (Urteil des Bundesgerichts vom 9C_141/2009 E. 2.3.1 mit Hinweis auf das Urteil I 2/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Wie in E. 2.1 festgehalten, ist der zeitliche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Invaliditätsbemessung beruhte (BGE 133 V 108 ff., E. 5). Zu prüfen ist, ob sich seit den rechtskräftigen Verfügungen vom 3. August 1994 (Urk. 8/42-43), womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 1992 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 23. September 2010 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihr ab 1. November 2010 keine Invalidenrente mehr zusteht. Die in den Jahren 1998, 2002 und 2004 durchgeführten Revisionen sind insofern nicht relevant, als sich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, abgesehen davon, dass mit Verfügung vom 20. April 2004 aufgrund der Änderungen der 4. IV-Revision eine Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente erfolgte (Urk. 8/80), nicht geändert hatte (Urk. 8/50, Urk. 8/63).
3.2    
3.2.1         Grundlage für die Zusprache der Invalidenrente mit den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 3. August 1994 (Urk. 8/42-43) war das Gutachten der Z.___, vom 27. Oktober 1993 (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. Januar 1994, Urk. 8/38).
3.2.2   Am Gutachten vom 27. Oktober 1993 waren PD Dr. med. B.___, Chefarzt, Dr. med. D.___, Assistenzarzt, der Psychiater Dr. med. E.___, sowie die Rheumatologin Dr. med. F.___ beteiligt (Urk. 8/34/7, Urk. 8/34/13, Urk. 8/34/19). Gestützt auf die Anamnese, die von den Gutachtern erhobenen Befunde, die rheumatologische und psychiatrische Beurteilung sowie die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten diagnostizierten die Experten bei der Beschwerdeführerin (1) eine dissoziative Störung im Sinne eines Konversionssyndroms, (2) ein therapierefraktäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei minimer Fehlform und grotesker Fehlhaltung der Wirbelsäule im Sinne eines weichteilrheumatischen Beschwerdesyndroms und (3) eine leichte normochrome, normozytäre Anaemie (Urk. 8/34/16).
3.2.3   Der psychiatrischen Beurteilung von Dr. E.___, welcher die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung am 13. Juli 1993 konsiliarisch untersuchte, ist zu entnehmen, dass bei dieser wohl am ehesten eine dissoziative Störung im Sinne eines Konversionssyndroms vorliege. Dazu würden einerseits der Beginn der erheblichen finanziellen Mehrbelastung ihrer Familie sowie die im Gegensatz zur Beschwerdeführerin eher etwas lebensfeindlich eingestellte Art ihres Ehemanns und anderseits der Beginn der geklagten Symptomatik passen (Urk. 8/34/9). Das konversionsneurotische Zustandsbild sei wohl hauptsächlich durch die Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und die abendliche Arbeit als Putzfrau entstanden. Obgleich auch bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse, werde sich diese kaum praktisch umsetzen lassen, da die Ursache der Symptomatik zum grössten Teil in der Mehrfachbelastung besteht und für die Beschwerdeführerin zu befürchten stehe, dass sie bei einer allfälligen Genesung wieder einer ausserhäuslichen Tätigkeit werde nachgehen müssen. Zudem habe sich in der Zwischenzeit ein derart massiver sogenannter sekundärer Krankheitsgewinn eingestellt, dass die Beschwerdeführerin wohl kaum mehr hierauf zu verzichten bereit wäre (Urk. 8/34/11). Die beste Therapie für das die Beschwerdeführerin mehr und mehr sozial isolierende Zustandsbild wäre zudem eine konsequente und zunehmende Hinführung zu einer - gleich wie gearteten - regelmässigen Tätigkeit, was aus den genannten Gründen vorderhand ein Ding der Unmöglichkeit bleiben werde (Urk. 8/34/12).
3.2.4   Die Rheumatologin Dr. F.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 7. Juli 1993 (Urk. 8/34/13). Gemäss der Beurteilung dieser Ärztin stehen die von der (damals) 35-jährigen Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden sowie die ausgeprägten Schmerzäusserungen bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) in deutlicher Diskrepanz zu den klinisch und radiologisch objektivierbaren Befunden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom im Sinne eines weichteilrheumatischen Syndroms, ohne dass eine gröbere Pathologie im Bereiche der Wirbelsäule oder des Beckens objektiviert werden könne. Sowohl die Schwere der angegebenen Beschwerden als auch die hartnäckige Therapieresistenz liessen deshalb an eine massive psychische Überlagerung denken, es sei bereits der Verdacht einer Konversionsneurose geäussert worden (Urk. 8/34/15).
3.2.5         Hinsichtlich des Grads der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, ausgehend von der psychiatrischen Diagnose einer dissoziativen Störung im Sinne eines Konversionssyndroms müsse bei der Beschwerdeführerin eine erhaltende Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Die Gutachter vertraten die Auffassung, dass eine Belastungsfähigkeit eines Menschen, bei dem sich ein neurotisches Verhalten eingestellt habe, nicht durch fortdauernde Schonung, sondern ausschliesslich durch zunehmende und konsequente Belastung zu erreichen sei. Konsequente Hinführung zur Arbeit sei tatsächlich für die meisten neurotisch entgleisten Menschen die wirkungsvollste Therapie. Allenfalls könne eine kurze Übergangszeit gewährt werden, um den verlorenen Anschluss an das Arbeitsleben wieder zu finden. Gesamthaft resultiere daher für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der rheumatologischen Befunde für eine körperlich nicht allzu stark belastende Tätigkeit eine gut 70 % betragende Arbeitsfähigkeit, respektive lasse sich keine rentenberechtigende Arbeitsunfähigkeit postulieren. Dies gelte auch für den häuslichen Bereich (Urk. 8/34/17). Obgleich bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse, werde sich diese kaum praktisch umsetzen lassen. Die Gutachter führten diesbezüglich die von Dr. E.___ gemachten Feststellungen an (Urk. 8/34/18).
3.3
3.3.1         Grundlage für den Entzug der Invalidenrente ist das Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. März 2010 (Urk. 8/92).
3.3.2 Die bis zu den internistischen und fachärztlichen Untersuchungen vom 26. August 2009 und 6. Oktober 2009 in der MEDAS A.___ vorliegenden Akten wurden in der Expertise der MEDAS A.___ vom 9. März 2010 aufgeführt (Urk. 8/92/2-22), weshalb sie hier nicht nochmals wiedergeben werden.
3.3.3 Am Gutachten der MEDAS A.___ wirkten die Dres. med. G.___, Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Ärztlicher Leiter, zertifizierter Gutachter SIM, H.___, Facharzt für Innere Medizin und für psychosomatische Medizin, Rehabilitationswesen, zertifizierter Gutachter SIM, C.___, Facharzt für Rheumatologie, sowie I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit (Urk. 8/92/47). In Würdigung der medizinischen Akten und der Ergebnisse der eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin stellten sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) chronisch ausgeweitetes Schmerzsyndrom mit überwiegender myofascialer Komponente ICD-10: M79.1, dokumentiert seit 1998, (2) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ICD-10: M 54.4, mit/bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance, leichtgradiger lumbaler Spondylarthrose, dokumentiert seit 1984, (3) chronisches Cervicobrachialsyndrom mit/bei Fehlhaltung und muskulärer Insuffizienz, ICD-10: M 53, dokumentiert seit 2001. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (1) psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei anderorts klassifizierten Krankheiten, ICD-10: F54, seit 1993, (2) Spondylodese seit März 2000 (transiaminäre Verschraubung L5/S1) mit/bei Segmentdegeneration, L5/S1, ICD-10: Z92.4 und (3) vorbefundlich: Latexallergie ICD-10: Z88.8, diagnostiziert 2001 (Urk. 8/92/33-34).
3.3.4 Die Gutachter führten aus, der Gang der Beschwerdeführerin sei linksseitig leicht hinkend, es bestehe ein schiefes Sitzen im Stuhl mit Abstützen auf dem rechten Arm, am Achsenorgan rechtskonvexe Skoliose, Beckentiefstand nach rechts, palpationsempfindliche Muskelansätze am Schultergürtel, am Beckengürtel, am Ellbogen, jeweils linksbetont, insgesamt seien die Fibromyalgie-typischen Trigger-Punkte mehrheitlich druckdolent zusätzlich zahlreiche weitere Weichteil- und Knochenstrukturen. Die Beweglichkeit sei in allen Wirbelsäulenabschnitten eingeschränkt resp. sei aktiv begrenzt worden, teilweise unter Bewegungsschmerzen. Die grossen und kleinen Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten seien weder inspektorisch noch in ihrer Funktion auffällig verändert. Im Neurostatus sei am rechten Unterarm und am linken Oberschenkel lateral eine Hypästhesie angegeben worden. Motorisch resp. im Reflexstatus bestünden keine Auffälligkeiten (Urk. 8/92/35-36).
          In der rheumatologischen Untersuchung ergab sich ein hinkfreier Gang, Beckentiefstand minus zwei cm nach rechts, am Achsenorgan Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule(HWS), Brustwirbelsäulen(BWS)-Skoliose und -Kyphose, Streckfehlhaltung der LWS, Wirbelsäulenbeweglichkeit/-funktion in allen Abschnitten konzentrisch eingeschränkt, im Zusammenhang mit verspannter schmerzhafter Paravertebralmuskulatur, muskuläre Dysbalance und teilweise aktiver Begrenzung durch die Beschwerdeführerin. Es bestanden keine Hypotrophien und keine Paresen, jedoch Weichteildruckdolenzen im Nacken- und Schultergürtelbereich, Oberarmen, Ellbogen, Beckengürtel, Oberschenkel und Kniebereich. Die vorliegenden Bildgebungen zeigten eine ausgeprägte Segmentdegeneration L5/S1 mit Status nach transossärer Verschraubung, Hinweis auf epi-funktionelle Gefühlsstörung L3 und L4, Hyperlordose der unteren LWS, Knickbildung auch in der Halswirbelsäule nach rechts. Darüber hinaus bestünden keine ausgeprägten degenerativen Veränderungen, insbesondere auch unauffällige Kniegelenke und Iliosakralgelenke (Urk. 8/92/36).
          Aufgrund des psychischen Befundes bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die von somatischer Seite beschriebenen Auffälligkeiten im Krankheitsverhalten und im Längsschnittverlauf seien als psychische und Verhaltensfaktoren bei anderorts klassifizierten Krankheiten klassifziert worden. Die Vordiagnosen einer Konversationsneurose (dissoziative Störung) werde retrospektiv bezweifelt, weder seien entsprechende Auslöser noch eine entsprechende Symptomatik in den Befundberichten und in der Anamnese der Beschwerdeführerin zu finden. Zudem seien von rheumatologische Seite muskuloskelettale Befunde beschrieben worden, die mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin korrelieren würden (Urk. 8/92/37).
3.3.5 Aus interdisziplinärer Sicht seien für die Beurteilung von Arbeits- und Leistungsfähigkeit die rheumatologischen Befunde relevant. Es bestünden lokale Schmerzsyndrome im Schulter- und Beckengürtelbereich, ferner an der LWS strukturelle Veränderungen, die einen Teil des Beschwerdebildes erklären könnten und die Belastbarkeit des Achsenorgans einschränkten. Es seien auch Funktionsstörungen an der Halswirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule feststellbar, welche die Zumutbarkeit einer körperlich schweren Arbeit und insbesondere einer rückenbelastenden Arbeit ausschliessen würden. Die letzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin - angelernte Betriebsmitarbeiterin in der Platinenproduktion - sei aus Gutachtersicht als angepasst aufzufassen. Es sei eine Latex-Allergie diagnostiziert worden. Die letzte Tätigkeit, sofern sie ohne Kontakt mit Latex und ohne chronische Zwangshaltung verbunden sei, sei der Beschwerdeführerin weiter uneingeschränkt zumutbar (Urk. 8/92/38). Das über die lokalen Schmerzsymptome hinausgehende Beschwerdebild mit disseminierten Weichteilschmerzen und einem auffälligen Krankheitsverhalten könne als Fibromyalgie-Syndrom zusammengefasst werden, es führe - angesichts der fehlenden psychischen Komorbidität - zu keiner zusätzlichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Sowohl die Schulter-Nackenschmerzen, die lumbalen Schmerzen wie auch das Weichteilschmerzsyndrom seien durch medizinische Massnahmen zumindest theoretisch zu bessern. Es seien dazu aktive Physiotherapie, ein rekonditionierendes Training und eine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung erforderlich. Die Prognose sei nicht ungünstig. Die vormals diagnostizierte psychische Störung, die bei der Ermittlung der Erwerbsfähigkeit ausschlaggebend gewesen sei, sei bei der Begutachtung nicht mehr festzustellen gewesen. Hinsichtlich des Schmerzsyndroms gebe die Beschwerdeführerin an, Bewältigungsmöglichkeiten entwickelt zu haben. Bei ausreichender Motivation und Mitarbeit sollte eine Wiedereingliederung möglich sein (Urk. 8/92/39).
3.3.6 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vertreten die Gutachter der MEDAS A.___ den Standpunkt, dass sie trotz des chronischen Schmerzsyndroms (zervikal, lumbal, generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom) eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in Wechselstellung ausüben könne. Die Angaben zur letzten Tätigkeit würden dafür sprechen, dass diese eine angepasste Arbeit darstelle (Urk. 8/92/39-40). Es sei mit einer zumindest anfänglichen Leistungsminderung von etwa 30 % zu rechnen, da die Beschwerdeführerin seit 18 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei und eine körperliche Dekonditionierung eine Schmerzchronifizierung sowie ein dysfunktionales Krankheitsverhalten bestehen würden. Qualitative Einschränkungen bestünden für körperliche Tätigkeiten in Zwangshaltungen und für körperliche Tätigkeiten mit Latexkontakt (Urk. 8/92/40).
3.3.7 Die jetzt durchgeführten Untersuchungen zeigten, so die MEDAS-Gutachter weiter, dass spätestens seit der Spondylodese im Mai 2000 resp. der nachfolgenden Behandlung in der Reha-Klinik J.___ (im Juni 2000 und Januar 2001) eine Verbesserung des lumbalen Schmerzsyndroms mit pseudoradikulären Beschwerden im rechten Bein eingetreten sei und dass nachfolgend vor allem die Symptome des chronischen Weichteilschmerzsyndroms/der Fibromyalgie, verbunden mit Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung, eine Rolle gespielt hätten (Urk. 8/92/41).

4.      
4.1     Vorab ist festzuhalten, dass das Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. März 2010 (Urk. 8/92) den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen an den Beweiswert eines Gutachtens (E. 4.2) in jeder Hinsicht genügt und auch die Beschwerdeführerin selbst den Beweiswert dieses Gutachtens nicht in Zweifel zieht (Urk. 1 S. 3).
4.2         Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die überzeugenden Einschätzung der Gutachter der MEDAS A.___ von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Haben die Gutachter des Z.___ in ihrer Expertise vom 27. Oktober 1993 noch die Auffassung vertreten, die an sich erhaltene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, lasse sich aufgrund der Konversionsneurose nicht umsetzen (E. 3.2.5), konnten die Gutachter der MEDAS A.___ nach ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin erkennen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.3.4). Das ist durchaus plausibel, wurde doch seinerzeit die Einschränkung der Arbeitstätigkeit aus psychischer Sicht mit der Doppelbelastung der Beschwerdeführerin als Hausfrau, Mutter und abendliche Arbeit bis 23:00 Uhr als Putzfrau begründet (Urk. 8/34/11). Nunmehr ist die Doppelbelastung Hausfrau/Mutter dahingefallen, sind doch die beiden Töchter über 30 Jahre alt (geb. 1978 und 1979, Urk. 8/2/2). Auch in somatischer Hinsicht ist von einer Verbesserung auszugehen. Die MEDAS-Gutachter führen als Begründung die Spondylodese im Mai 2000 resp. der nachfolgenden Behandlungen in der Reha-Klinik J.___ an (E. 3.3.7). Es erscheint durchwegs nachvollziehbar, dass diese Massnahmen zu einer Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beigetragen haben. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Latex-Allergie vom Soforttyp sowie die Myoarthropathie hinweist (Urk. 1 S. 4), ist zu bemerken, dass die MEDAS-Gutachter der Latex-Allergie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit der Beschwerdeführerin zuerkennen (E. 3.3.3). Eine Myoarthropathie ist von den MEDAS-Gutachtern nicht diagnostiziert worden (vgl. E. 3.3.3). Demnach ist der Einschätzung der Gutachter der MEDAS A.___ zu folgen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig ist.
4.3         Einschränkend meinten die MEDAS-Gutachter einzig, dass mit einer zumindest anfänglichen Leistungsminderung von etwa 30 % zu rechnen sei (E. 3.3.6), und sie schlugen geeignete medizinische Massnahmen vor (E. 3.3.5). Dies ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu berücksichtigen (E. 2.3), wobei dieser Umstand indes noch nicht zu einem weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin führt. Auch eine Arbeitsunfähigkeit von anfänglich 30 % würde nach der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung am Resultat der Invaliditätsbemessung nichts ändern (zur korrekten Anwendung der gemischten Methode vgl. BGE 125 V 146 E. 4). Anzumerken bleibt, dass sich die MEDAS-Gutachter zur seinerzeitigen Einschränkung von 45 % im Aufgabenbereich nicht äusserten, da sie danach nicht gefragt wurden. Da indes - nach einer Anpassungszeit - von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist, dürfte die Einschränkung im Aufgabenbereich wenn nicht weg-, so zumindest erheblich geringer ausfallen.
4.4     Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2010 wird die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf den 1. November 2010 aufgehoben (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. August 1992 eine Invalidenrente (Urk. 8/42-43). Somit besteht ein Leistungsbezug von über 15 Jahren. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind damit Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (E. 2.2). Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. Juni 2010 ist vermerkt, dass die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2010 die Eingliederung (der Beschwerdeführerin) geprüft hat (Urk. 8/93/5). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2010 darauf hingewiesen wird, dass sie bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen zur gegeben Zeit einen separaten Entscheid erhalte (Urk. 2). Ob die Beschwerdegegnerin damit den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen nachgekommen ist, kann vorliegend offen bleiben. Eine Prüfung der möglichen Eingliederungsmassnahmen ergibt, dass einzig eine Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG in Frage käme. Die MEDAS-Gutachter attestieren der Beschwerdeführerin eine anfängliche Leistungseinschränkung von 30 %, gehen aber ansonsten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus. Zwar würde für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung aufgrund des Hinweises in Art. 18 Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit genügen, doch darf diese Arbeitsunfähigkeit nicht bloss vorübergehender Natur sein, sondern hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 204). Diese Voraussetzungen treffen auf die Beschwerdeführerin zumindest gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht zu. Damit besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG. Bleibt abschliessend anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nie vollständig arbeitsunfähig war. Wenn sie die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertete, hat sie es sich selbst zuzuschreiben, dass sie von der Arbeit entwöhnt ist.

5.       Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Gewährung einer Invalidenrente zu Recht verneint und deren Auszahlung ab dem 1. November 2010 eingestellt. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).