IV.2010.00970
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 19. April 2011
in Sachen
X.___
?
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
Acocella Keller Wolf Schilter, Rechtsanw?lte und Urkundspersonen
Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1969 geborene X.___ arbeitete von September bis Ende Dezember 1998 im Restaurant Y.___ als Hilfskoch (Arbeitgeberauskunft vom 17. November 1999, Urk. 9/3). Ab dem 1. Januar 1999 bezog er Arbeitslosenentsch?digung. Nachdem er am 14. Juni 1999 bei einem Verkehrsunfall multiple Verletzungen erlitten hatte, meldete er sich am 12. Oktober 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Mit Verf?gung vom 17. Juli 2003 (Urk. 9/99/144-147), best?tigt mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 (Urk. 9/99/109-116), gew?hrte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) X.___ f?r die Folgen des Unfalls vom 14. Juni 1999 eine Invalidenrente von 20 % und eine Integrit?tsentsch?digung auf der Basis einer 16,66%igen Integrit?tseinbusse. Die Zusprache von Rente und Integrit?tsentsch?digung wurde vom hiesigen Gericht (Urteil vom 9. November 2005, Urk. 9/99/71-86) und vom Bundesgericht (Urteil vom 30. Mai 2007, Urk. 9/99/3-7) best?tigt. Mit Verf?gung vom 19. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle bei einem Invalidit?tsgrad von 20 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/45). Die vom Versicherten am 21. Juni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 9/48) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. Mai 2005 (Urk. 9/67) ebenso ab wie das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. November 2005 (Urk. 9/73) und das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2007 (Urk. 9/84) die von X.___ dagegen erhobenen Beschwerden.
1.2???? Am 16. Juli 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/90). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 24. Juli 2007, Urk. 9/95) erstellen, holte Arztberichte bei Dr. med. Z.___ (Bericht vom 15. Juli 2007, Urk. 9/94), bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin (Bericht vom 23. Juli 2007, Urk. 9/96), und bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie (Bericht vom 6. August 2007, Urk. 9/98), ein und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 9/97 und Urk. 9/99-101). Mit Vorbescheid vom 14. November 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/104). Nachdem X.___ am 17. Dezember 2007 Einwand erhoben hatte (Urk. 9/110), gab die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 2. Juni 2008 erstattete (Urk. 9/124). Der Versicherte nahm am 19. September 2008 zum Gutachten von Dr. C.___ Stellung (Urk. 9/130). Gleichentags stellte er beim Bundesgericht ein Revisionsbegehren betreffend das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2007 (Urk. 9/149/2-8), welches mit Urteil vom 15. Dezember 2008 abgewiesen wurde (Urk. 9/136). Mit Verf?gung vom 18. Januar 2010 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 9/156). Die vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Juni 2010 ab (Urk. 2). Am 14. September 2010 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Domenico Acocella beim Bundesgericht Beschwerde gegen dieses Urteil erheben (Urk. 5/16).
2.?????? Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 stellte Rechtsanwalt Domencio Acocella namens des Versicherten beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 28. Juni 2010. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und um seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1). Nachdem die Akten des Bundesgerichts beigezogen wurden (Urk. 5/0-17), beantragte die Gesuchsgegnerin mit Gesuchsantwort vom 6. Dezember 2010 die Abweisung des Revisionsbegehrens (Urk. 8). Mit Verf?gung vom 9. Dezember 2010 wurde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessf?hrung bewilligt und Rechtsanwalt Domencio Acocella als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 10). Nachdem der Gesuchsteller mit Replik vom 25. Februar 2011 am gestellten Revisionsbegehren festgehalten hatte (Urk. 13), verzichtete die Gesuchsgegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 16).
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Der Gesuchsteller f?hrt als Revisionsgrund an, der dem Gericht durch die Beschwerdegegnerin vorgelegte Bericht von Dr. D.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regionalen ?rztlichen Dienstes, vom 2. Dezember 2009 entspreche nicht dem Originalbericht von Dr. D.___. Wenn man das dem Gesuchsteller zugestellte Exemplar mit der dem Gericht vorgelegten Version vergleiche, stelle man fest, dass ausgerechnet der Abschnitt betreffend die vom Gutachten von Dr. C.___ abweichende Beurteilung der Arbeitsunf?higkeit des Gesuchstellers nicht wiedergegeben werde. Er sei aufgrund der Begr?ndung der Gesuchsgegnerin in der angefochtenen Verf?gung vom 18. Januar 2010 nach Treu und Glauben davon ausgegangen, dass die Gesuchsgegnerin eine W?rdigung der unterschiedlichen Beurteilungen von Dr. D.___ get?tigt habe, was in der Beschwerdeschrift denn auch ger?gt worden sei. Er habe erst, nachdem er zur Begr?ndung der Beschwerde ans Bundesgericht die Akten vom angerufenen Gericht erhalten habe, festgestellt, dass der Bericht von Dr. D.___ dem Gericht unvollst?ndig vorgelegen habe (Urk. 1 S. 5-6).
2.?????? Laut Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gew?hrleistet, wobei sich das Revisionsverfahren nach kantonalem Recht bestimmt.
???????? Nach ? 29 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskr?ftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden:
a)??? wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im fr?heren Verfahren nicht beibringen konnten,
b)??? wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,
c)??? wenn der Europ?ische Gerichtshof f?r Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision m?glich ist.
????????
3.?????? Der dem Gericht vorgelegte Bericht von Dr. D.___ vom 6. November 2008 (Urk. 5/7/134) entspricht tats?chlich nicht der Version, welche dem Beschwerdef?hrer vorlag (Urk. 3/3). Bei der dem Gericht eingereichten Version fehlte ein Abschnitt mit folgendem Inhalt: ?Entgegen der gutachterlichen Beurteilung von Dr. E.___ erachte ich aber den Versicherten in einer beruflichen T?tigkeit, welche auf die Fussbeschwerden R?cksicht nehmen kann, zu 50 % arbeitsunf?hig (von 100%).? Die Gesuchsgegnerin f?hrte zur Begr?ndung des Fehlens dieses Abschnittes aus, diese Textpassage sei im definitiven Untersuchungsbericht deshalb entfernt worden, weil sie auf ein Gutachten von Dr. E.___ Bezug nehme, welches jedoch im vorliegenden Fall nicht existiere und somit in die Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit nicht einzubeziehen sei (Urk. 8).
4.?????? Das hiesige Gericht st?tzte sich im Urteil vom 28. Juni 2010 (Urk. 2) aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 2. Juni 2008 (Erw. 3.2). Die dem Gericht neu bekannt gemachten Ausf?hrungen von Dr. D.___ geben keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen und die Beweisw?rdigkeit des Gutachtens von Dr. C.___ in Frage zu stellen. In diesen neu eingereichten Ausf?hrungen nimmt Dr. D.___ n?mlich, wie von der Gesuchsgegnerin zu Recht eingewendet wird, zu einem Gutachten von Dr. E.___ Stellung, welches gar nicht existiert. Neue Befunde oder Diagnosen, welche zuvor nicht erhoben wurden, werden demgegen?ber nicht genannt. Die von Dr. D.___ festgehaltene 50%ige Arbeitsf?higkeit steht zudem im Widerspruch zu seiner eigenen Einsch?tzung vom 3. Dezember 2008, wo er ausdr?cklich auf das Gutachten von Dr. C.___ verweist und aus psychiatrischer Sicht in ?bereinstimmung mit diesem Gutachten eine 70%ige Arbeitsf?higkeit festh?lt (Urk. 9/155/4). Nach dem Gesagten vermag die dem Gericht neu bekannt gemachte Passage im Bericht vom 6. November 2008 zu keinem anderen Ergebnis, als im Urteil vom 28. Juni 2010 festgehalten, f?hren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob ?berhaupt ein Revisionsgrund gem?ss ? 29 GSVGer vorliegt. Das Revisionsgesuch erweist sich demzufolge als unbegr?ndet und ist abzuweisen.
5.
5.1???? Mit Verf?gung vom 9. Dezember 2010 wurde Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Gesuchstellers bestellt (Urk. 10). Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella machte mit Honorarnote vom 16. M?rz 2011 einen Zeitaufwand von 23.93 Stunden (15,75 f?r das Jahr 2010 und 8.17 f?r das Jahr 2011) und Spesen von Fr. 269.-- (Fr. 197.-- f?r das Jahr 2010 und Fr. 72.-- f?r das Jahr 2011) geltend (Urk. 18). Die Entsch?digung des unentgeltlichen Vertreters wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (? 34 Abs. 3 GSVGer). Die vorliegende Streitigkeit beinhaltete keine erheblichen Schwierigkeiten, ging es doch lediglich um die Frage, wie sich die kurze, dem Gericht nicht vorliegende Textpassage im Bericht von Dr. D.___ vom 6. November 2008 auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Juni 2010 auswirkt. Der unentgeltliche Vertreter des Gesuchstellers kannte aufgrund des erst kurz zuvor abgeschlossenen Verfahrens, f?r welches er bereits entsch?digt wurde, die massgeblichen Akten, weshalb er keinen grossen Zeitaufwand f?r das Aktenstudium ben?tigte. Aufgrund dieser Umst?nde und unter Ber?cksichtigung, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgef?hrt wurde, erscheint bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entsch?digung f?r den Zeitaufwand von insgesamt Fr. 1'800.--, n?mlich Fr. 1'200.-- (zuz?glich MWSt von 7,6 %) f?r das Jahr 2010 und Fr. 600.-- (zuz?glich MWSt von 8 %) f?r das Jahr 2011, als angemessen. Dies ergibt total eine Entsch?digung von Fr. 2'229.-- (Fr. 1'200.-- + Fr. 197.-- zuz?glich 7,6 % MWSt und Fr. 600.-- + Fr. 72.-- zuz?glich 8 % MWSt).
5.2???? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabh?ngig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
???????? Gem?ss h?chstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Revisionsverfahren (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 13. Juni 2007, U 609/06) nicht um eine Leistungsstreitigkeit, so dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Schwyz, wird mit Fr. 2'229.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Gesuchsteller wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Bundesgericht unter Beilage der Akten des Prozesses Nr. IV.2010.00178 (Urk. 5/0-17)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).