Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00970[8C_763/2010]
IV.2010.00970

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 19. April 2011
in Sachen
X.___
 
Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
Acocella Keller Wolf Schilter, Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1969 geborene X.___ arbeitete von September bis Ende Dezember 1998 im Restaurant Y.___ als Hilfskoch (Arbeitgeberauskunft vom 17. November 1999, Urk. 9/3). Ab dem 1. Januar 1999 bezog er Arbeitslosenentschädigung. Nachdem er am 14. Juni 1999 bei einem Verkehrsunfall multiple Verletzungen erlitten hatte, meldete er sich am 12. Oktober 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 (Urk. 9/99/144-147), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 (Urk. 9/99/109-116), gewährte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) X.___ für die Folgen des Unfalls vom 14. Juni 1999 eine Invalidenrente von 20 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 16,66%igen Integritätseinbusse. Die Zusprache von Rente und Integritätsentschädigung wurde vom hiesigen Gericht (Urteil vom 9. November 2005, Urk. 9/99/71-86) und vom Bundesgericht (Urteil vom 30. Mai 2007, Urk. 9/99/3-7) bestätigt. Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/45). Die vom Versicherten am 21. Juni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 9/48) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. Mai 2005 (Urk. 9/67) ebenso ab wie das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. November 2005 (Urk. 9/73) und das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2007 (Urk. 9/84) die von X.___ dagegen erhobenen Beschwerden.
1.2     Am 16. Juli 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/90). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 24. Juli 2007, Urk. 9/95) erstellen, holte Arztberichte bei Dr. med. Z.___ (Bericht vom 15. Juli 2007, Urk. 9/94), bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Bericht vom 23. Juli 2007, Urk. 9/96), und bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 6. August 2007, Urk. 9/98), ein und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 9/97 und Urk. 9/99-101). Mit Vorbescheid vom 14. November 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/104). Nachdem X.___ am 17. Dezember 2007 Einwand erhoben hatte (Urk. 9/110), gab die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 2. Juni 2008 erstattete (Urk. 9/124). Der Versicherte nahm am 19. September 2008 zum Gutachten von Dr. C.___ Stellung (Urk. 9/130). Gleichentags stellte er beim Bundesgericht ein Revisionsbegehren betreffend das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2007 (Urk. 9/149/2-8), welches mit Urteil vom 15. Dezember 2008 abgewiesen wurde (Urk. 9/136). Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 9/156). Die vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Juni 2010 ab (Urk. 2). Am 14. September 2010 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Domenico Acocella beim Bundesgericht Beschwerde gegen dieses Urteil erheben (Urk. 5/16).

2.       Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 stellte Rechtsanwalt Domencio Acocella namens des Versicherten beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 28. Juni 2010. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1). Nachdem die Akten des Bundesgerichts beigezogen wurden (Urk. 5/0-17), beantragte die Gesuchsgegnerin mit Gesuchsantwort vom 6. Dezember 2010 die Abweisung des Revisionsbegehrens (Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 wurde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Domencio Acocella als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 10). Nachdem der Gesuchsteller mit Replik vom 25. Februar 2011 am gestellten Revisionsbegehren festgehalten hatte (Urk. 13), verzichtete die Gesuchsgegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Gesuchsteller führt als Revisionsgrund an, der dem Gericht durch die Beschwerdegegnerin vorgelegte Bericht von Dr. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, vom 2. Dezember 2009 entspreche nicht dem Originalbericht von Dr. D.___. Wenn man das dem Gesuchsteller zugestellte Exemplar mit der dem Gericht vorgelegten Version vergleiche, stelle man fest, dass ausgerechnet der Abschnitt betreffend die vom Gutachten von Dr. C.___ abweichende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers nicht wiedergegeben werde. Er sei aufgrund der Begründung der Gesuchsgegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2010 nach Treu und Glauben davon ausgegangen, dass die Gesuchsgegnerin eine Würdigung der unterschiedlichen Beurteilungen von Dr. D.___ getätigt habe, was in der Beschwerdeschrift denn auch gerügt worden sei. Er habe erst, nachdem er zur Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht die Akten vom angerufenen Gericht erhalten habe, festgestellt, dass der Bericht von Dr. D.___ dem Gericht unvollständig vorgelegen habe (Urk. 1 S. 5-6).

2.       Laut Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet, wobei sich das Revisionsverfahren nach kantonalem Recht bestimmt.
         Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden:
a)    wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,
b)    wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,
c)    wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.
        
3.       Der dem Gericht vorgelegte Bericht von Dr. D.___ vom 6. November 2008 (Urk. 5/7/134) entspricht tatsächlich nicht der Version, welche dem Beschwerdeführer vorlag (Urk. 3/3). Bei der dem Gericht eingereichten Version fehlte ein Abschnitt mit folgendem Inhalt: „Entgegen der gutachterlichen Beurteilung von Dr. E.___ erachte ich aber den Versicherten in einer beruflichen Tätigkeit, welche auf die Fussbeschwerden Rücksicht nehmen kann, zu 50 % arbeitsunfähig (von 100%).“ Die Gesuchsgegnerin führte zur Begründung des Fehlens dieses Abschnittes aus, diese Textpassage sei im definitiven Untersuchungsbericht deshalb entfernt worden, weil sie auf ein Gutachten von Dr. E.___ Bezug nehme, welches jedoch im vorliegenden Fall nicht existiere und somit in die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht einzubeziehen sei (Urk. 8).

4.       Das hiesige Gericht stützte sich im Urteil vom 28. Juni 2010 (Urk. 2) aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 2. Juni 2008 (Erw. 3.2). Die dem Gericht neu bekannt gemachten Ausführungen von Dr. D.___ geben keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen und die Beweiswürdigkeit des Gutachtens von Dr. C.___ in Frage zu stellen. In diesen neu eingereichten Ausführungen nimmt Dr. D.___ nämlich, wie von der Gesuchsgegnerin zu Recht eingewendet wird, zu einem Gutachten von Dr. E.___ Stellung, welches gar nicht existiert. Neue Befunde oder Diagnosen, welche zuvor nicht erhoben wurden, werden demgegenüber nicht genannt. Die von Dr. D.___ festgehaltene 50%ige Arbeitsfähigkeit steht zudem im Widerspruch zu seiner eigenen Einschätzung vom 3. Dezember 2008, wo er ausdrücklich auf das Gutachten von Dr. C.___ verweist und aus psychiatrischer Sicht in Übereinstimmung mit diesem Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit festhält (Urk. 9/155/4). Nach dem Gesagten vermag die dem Gericht neu bekannt gemachte Passage im Bericht vom 6. November 2008 zu keinem anderen Ergebnis, als im Urteil vom 28. Juni 2010 festgehalten, führen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob überhaupt ein Revisionsgrund gemäss § 29 GSVGer vorliegt. Das Revisionsgesuch erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

5.
5.1     Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 wurde Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Gesuchstellers bestellt (Urk. 10). Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella machte mit Honorarnote vom 16. März 2011 einen Zeitaufwand von 23.93 Stunden (15,75 für das Jahr 2010 und 8.17 für das Jahr 2011) und Spesen von Fr. 269.-- (Fr. 197.-- für das Jahr 2010 und Fr. 72.-- für das Jahr 2011) geltend (Urk. 18). Die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die vorliegende Streitigkeit beinhaltete keine erheblichen Schwierigkeiten, ging es doch lediglich um die Frage, wie sich die kurze, dem Gericht nicht vorliegende Textpassage im Bericht von Dr. D.___ vom 6. November 2008 auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Juni 2010 auswirkt. Der unentgeltliche Vertreter des Gesuchstellers kannte aufgrund des erst kurz zuvor abgeschlossenen Verfahrens, für welches er bereits entschädigt wurde, die massgeblichen Akten, weshalb er keinen grossen Zeitaufwand für das Aktenstudium benötigte. Aufgrund dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, erscheint bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung für den Zeitaufwand von insgesamt Fr. 1'800.--, nämlich Fr. 1'200.-- (zuzüglich MWSt von 7,6 %) für das Jahr 2010 und Fr. 600.-- (zuzüglich MWSt von 8 %) für das Jahr 2011, als angemessen. Dies ergibt total eine Entschädigung von Fr. 2'229.-- (Fr. 1'200.-- + Fr. 197.-- zuzüglich 7,6 % MWSt und Fr. 600.-- + Fr. 72.-- zuzüglich 8 % MWSt).
5.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Revisionsverfahren (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 13. Juni 2007, U 609/06) nicht um eine Leistungsstreitigkeit, so dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Schwyz, wird mit Fr. 2'229.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Gesuchsteller wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Bundesgericht unter Beilage der Akten des Prozesses Nr. IV.2010.00178 (Urk. 5/0-17)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).