IV.2010.00971

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 7. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1968, verfügt über eine Primar- und Realschulausbildung und ging nach Abbruch einer begonnenen Ausbildung als Pferdepflegerin diversen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Urk. 8/2, 8/4, 8/13, 8/30/2, 8/30/8). Zuletzt arbeitete sie teilzeitlich als Reinigungs- und Unterhaltsmitarbeiterin in einem Fitnesscenter der Y.___ (von März 2007 bis März 2009 [vgl. Urk. 8/20]). Im Dezember 2008 liess sich X.___ unter Hinweis auf ein Diskushernien-Leiden sowie auf seit Jahren wiederkehrende psychosomatische Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmelden (Urk. 8/6 f., 8/10).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/2 ff., 8/13, 8/16, 8/18 f., 8/20), holte insbesondere ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten des Zentrums Z.___ vom 7. Januar 2010 ein (Urk. 8/30) und sprach X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/34 f., 8/46, 8/51) mit Verfügung vom 7. September 2010 mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 46 %; Urk. 8/60 = 2 [mit ’Verfügungsteil 2’]; vgl. auch Feststellungsblatt [Urk. 8/32]).

2.       Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach (Vollmacht vom 19. April 2010 [Urk. 4]), am 13. Oktober 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2008 und eventualiter die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1 - 3). In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Daniel Christe nachsuchen (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 4). Dabei liess die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___-Spital, vom 1. Oktober 2010 einreichen (Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung beziehungsweise eventuell teilweise Gutheissung (Rückweisung) der Beschwerde (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-65]). In Bewilligung des Gesuchs vom 13. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10). Mit Zuschrift vom 28. Februar 2012 (Urk. 12) reichte Rechtsanwalt Christe seine Honorarnote samt Tätigkeitsnachweis ein (Urk. 13).
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2008.
1.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung im eingeholten Z.___-Gutachten eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem eingeschränkten Leistungspensum von 60 % zumutbar sei. Dabei könnte die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % auf dem Tabellenlohn - ein Invalideneinkommen von Fr. 26'769.-- pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem - ebenfalls auf den Tabellenlohn gestützten - Valideneinkommen von Fr. 49'572.-- pro Jahr zu einem Invaliditätsgrad von 46 %, weshalb Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2). In der Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Zudem hielt sie fest, dass falls das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht ohne Weiteres als Vollerwerbstätige eingestuft worden sei, die Sache zur Prüfung der Statusfrage und Ermittlung der Einschränkung im Aufgabenbereich an die IV-Stelle zurückzuweisen wäre (Urk. 7).
1.3     Demgegenüber kritisiert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die auf dem Z.___-Gutachten beruhende unterschiedliche Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Sie macht gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ (Urk. 3/3) geltend, es bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige und nicht bloss eine 40%ige Einschränkung (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5). Sodann verlangt die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung eines höheren leidensbedingten Abzugs von 20 % (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 6) und eventuell - für den Fall, dass das Gericht keine Dreiviertelsrente zusprechen könne - die Rückweisung der Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zur Beweiskraft von MEDAS-Gutachten BGE 137 V 210).

3.
3.1     In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar sei, auf das Z.___-Gutachten (Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), vom 7. Januar 2010 (Urk. 8/30).
         In der auf medizinischen Vorakten - darunter Berichte des Chiropraktors Dr. E.___ vom 22. Dezember 2008 (Urk. 8/16/1-5), der Ärzte der Universitätsklinik F.___, Orthopädie, vom 18. März 2009 (Urk. 8/19/6-8) und des Allgemeinmediziners Dr. med. G.___ vom 1. April 2009 (Urk. 8/19/1-5) - sowie auf eigenen orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen (vom 10. November 2009) beruhenden Expertise wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/30/17 Ziff. 7.1):
- Schwere Osteochondrose mit Diskuskollaps L5/S1 und leichter Einengung der lateralen Rezessi und Neuroforamina ohne eindeutige Wurzelkompression (02/09)
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bestehend seit etwa Januar 2007, ICD-10 F32.11
- Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bestehend seit Jahren, ICD-10 F62
- Essstörungen mit Anorexie und Bulimie bestehend seit Jahren, ICD-10 F50.0, ICD-10 F50.2
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter Nikotinabusus, Untergewichtigkeit, Laktoseintoleranz, Colon irritabile und Struma multinodosa (Urk. 8/30/17 Ziff. 7.2).
         In ihrer interdisziplinären Beurteilung führten die Z.___-Gutachter aus (Urk. 8/10/16 f.), die Beschwerdeführerin leide seit 1984 nach einem Sturz von einem Pferd an therapieresistenten lumbalen Schmerzen, die ab und zu in beide Fersen ausstrahlten und in den letzten drei Jahren an Intensität zugenommen hätten. Schmerzmittel würden nur bei Bedarf eingenommen. Die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der LWS könnten im Wesentlichen auf die im MRI nachgewiesene schwere Osteochondrose mit Diskuskollaps L5/S1 und leichter Einengung der lateralen Rezessi und Neuroforamina ohne sichere Wurzelkompression zurückgeführt werden. Die Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten sei somit bei der untergewichtigen Beschwerdeführerin mit schwach ausgebildeter paravertebraler Muskulatur glaubhaft eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine ungünstige Kindheitsentwicklung erheben. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 15. Lebensjahr von ihrer Adoptivmutter wiederholt geschlagen worden und habe mit 15 Jahren einen Suizidversuch mit Alkohol- und Medikamentenintoxikation durchgeführt, um auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Dann sei sie zu anderen (Pflege-)eltern gekommen. Weiter lasse sich zwischen dem 12. und 16. Lebensjahr ein massiver Alkohol- und Drogenabusus erheben. Mit 16 bis 17 Jahren sei sie von zwei Männern geschlagen und 1999 von ihrem besten Freund vergewaltigt worden. Seither hätten sich ausgeprägte Beziehungsstörungen mit Angstzuständen entwickelt, namentlich mit Angst, geschlagen respektive verlassen zu werden. Hinzugekommen sei eine gescheiterte Partnerbeziehung mit Scheidung nach acht Monaten. Die Beschwerdeführerin habe seither keine Partnerbeziehung mehr gehabt. Die erwähnten multiplen Traumatisierungen hätten zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung geführt. In den letzten Jahren habe die Beschwerdeführerin zunehmende depressive Verstimmungen entwickelt; seit etwa drei Jahren lasse sich eine mittelgradige depressive Episode erheben. Ausserdem bestünden seit dem Kindesalter wiederholt Essstörungen. Aufgrund der gestellten Diagnosen lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und -bewältigung annehmen; damit verfüge die Beschwerdeführerin nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, weshalb letztere mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar seien.
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei primär durch die psychiatrischen Diagnosen eingeschränkt (vgl. Urk. 8/30/19 Ziff. 8.7). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund deutlicher Einschränkungen in den Bereichen emotionale Belastbarkeit, geistige Flexibilität, Konzentrationsfähigkeit und Dauerbelastbarkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2007 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/30/18 Ziff. 8.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit dagegen nahmen die Gutachter gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 60 % seit Januar 2007 an, wobei sie folgendes Belastungsprofil empfahlen: Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen, ohne Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne überdurchschnittliche Konzentrationsanforderungen, ohne erhöhte Verantwortung, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung (Urk. 8/30/18 Ziff. 8.2).
         In seiner Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit aus rein orthopädischer Sicht gab der Z.___-Teilgutachter Dr. C.___ an (Urk. 8/30/5), dass der Beschwerdeführerin dem Leiden ideal angepasste Tätigkeiten seit Februar 2009 bei voller Stundenpräsenz zu 90 % zumutbar seien.
         In ihrer Stellungnahme zu früheren fachärztlichen Einschätzungen hielten die Z.___-Gutachter sodann fest (Urk. 8/30/18 Ziff. 8.3), die von Chiropraktor Dr. E.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sich auf die Jahre 1992, 1993 und 1995 beziehen und könnten retrospektiv bei ungenügender Dokumentation der damaligen Befunde nicht beurteilt werden. Die von den Ärzten der Universitätsklinik F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (von 13. März 2009 bis 13. April 2009) könne bei Exazerbation der Beschwerden nachvollzogen werden. Der Allgemeinmediziner Dr. G.___ habe 2009 seinerseits keine Arbeitsunfähigkeit notiert, habe aber eine 50%ige Wiederaufnahme der Arbeit als möglich betrachtet, was sich in etwa mit der (Z.___-)gutachterlichen Einschätzung decke. Eine psychiatrische Abklärung habe bisher nicht stattgefunden; es lasse sich in den Unterlagen kein entsprechender Befund erheben. In Bezug auf psychosoziale Faktoren hielten die Z.___-Gutachter schliesslich fest (Urk. 8/30/19 Ziff. 8.6), die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert entsprechend den gestellten Diagnosen eingeschränkt; ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen. Auch für das Vorliegen einer Suchterkrankung fänden sich keine Hinweise.
         Der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, bewertete das Z.___-Gutachten in der Folge am 27. Januar 2010 (Urk. 8/32/5-6) als für die Anspruchsbeurteilung zuverlässig und gab am 21. Juli 2010 an (Urk. 8/58/2), die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit sei durch das angegebene Belastungsprofil begründet.
         Schliesslich nahm am 1. Oktober 2010 der behandelnde Psychiater Dr. A.___ zum Z.___-Gutachten Stellung. Er würdigte dieses als in sich schlüssig und meistens gut begründet, hielt jedoch fest, dass das im Gutachten angegebene Belastungsprofil gut auf eine geschützte Arbeitsstelle zutreffen würde. Aus diesem Grunde sollte von einer behinderungsangepassten Arbeitsunfähigkeit von 50 % (statt 60 %) ausgegangen werden (Urk. 3/3).
3.2     In der bisherigen Tätigkeit ist unbestrittenermassen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen. Umstritten ist die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Diesbezüglich erscheint die Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit im Z.___-Gutachten als plausibel. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass - abweichend von der Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei ihrer letzten Arbeit um eine psychisch wenig belastende Tätigkeit im Rahmen von Hilfsarbeiten gehandelt habe (weshalb sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Einschränkung auszugehen sei [Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5]) - die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberangabe der Y.___ als Reinigungs- und Unterhaltsmitarbeiterin mit Aufsichtsfunktion täglich "hohen" Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen und Sorgfalt genügen musste (vgl. Urk. 8/20/5-6). Da letztere Anforderungen, auch wenn man sie relativiert, dem von den Z.___-Gutachtern empfohlenen Belastungsprofil für eine angepasste Arbeit nicht entsprechen, rechtfertigt es sich, gestützt auf das insgesamt nachvollziehbare Z.___-Gutachten hinsichtlich einer leidensangepassten Arbeit eine Leistungsfähigkeit von 60 % anzunehmen. Entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Abs. 2 f.) darf hierbei davon ausgegangen werden, dass auch die von ihr geklagten psychisch bedingten morgendlichen „Anlaufschwierigkeiten“ (vgl. Urk. 8/30/28) trotz der im Z.___-Gutachten angegebenen „vollen Stundenpräsenz“ in leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 8/30/18 Ziff. 8.2) im Rahmen der Einschätzung der gesamthaften Leistungsfähigkeit mitberücksichtigt sind, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

4.      
4.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
4.2     Im Verwaltungsverfahren qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige (vgl. Urk. 8/32/7), was nicht zu beanstanden ist. Zwar war die Beschwerdeführerin zuletzt als Mitarbeiterin in einem Fitnesscenter (von 1. März 2007 bis 31. März 2009) in einem Teilzeit-Pensum von rund 41 % erwerbstätig (vgl. Urk. 8/20/3 Ziff. 2.9), doch war sie gemäss dem Z.___-Gutachten in dieser Tätigkeit von Anfang an zu 50 % eingeschränkt (seit Januar 2007 [Urk. 8/30/18 Ziff. 8.1]), weshalb daraus keine Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall abzuleiten ist. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für ihren - im Beurteilungszeitpunkt 7jährigen - Sohn sorgt (vgl. Urk. 1 S. 5), weist nicht ohne Weiteres auf eine Teilerwerbstätigkeit hin, da die geschiedene Beschwerdeführerin mangels kostendeckender nachehelicher Unterhaltsbeiträge von der Stadt I.___ finanziell unterstützt wird (vgl. Urk. 3/4 = 8/45). Dagegen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Z.___-Begutachtung in Bezug auf ihre „Zukunftsvorstellung bezüglich Arbeitsfähigkeit und berufliche Eingliederung“ erklärt hat (vgl. Urk. 8/30/3 Ziff. 3.5), sie hoffe, in Zukunft wieder voll arbeiten zu können. In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung kann deshalb die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige qualifiziert werden, weshalb die Invaliditätsbemessung nachfolgend nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE ab, wobei sie die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin einstufte (vgl. Urk. 2, 8/31), was unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 6). Dies erscheint mangels verlässlicher Einkommenszahlen aus der früheren Erwerbstätigkeit - die über eine Oberstufenschulausbildung verfügende Beschwerdeführerin brach eine Ausbildung als Pferdepflegerin ab, arbeitete zuletzt in einem Y.___-Fitnesscenter und war davor hauptsächlich in Alters- und Behindertenheimen tätig gewesen (vgl. Urk. 8/30/2 und 8/30/8 am Ende, vgl. auch Urk. 1 S. 2) - gerechtfertigt.
5.2     Das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist, da die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE - und wiederum unter Einstufung der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin - zu ermitteln. Damit kann methodisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden, bei welchem das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten ist, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
         Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitskraft angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunkten und in Anbetracht der berufsberaterisch bejahten Verwertbarkeit (vgl. Urk. 8/31), kann - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 mit Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. A.___ [Urk. 3/3]) - nicht gesagt werden, es falle für die Beschwerdeführerin auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr in Betracht, sondern es ist vielmehr der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Verwertbarkeit des noch vorhandenen Restleistungsvermögens grundsätzlich gewährleistet ist.
         Der von der Beschwerdegegnerin in Anlehnung an die interne Berufsberatung (Urk. 8/31) zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 10 % für unmittelbar leidensbezogene Nachteile ist im Rahmen des Ermessens nicht zu beanstanden. Weitere Nachteile sind nicht zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr körperlich anspruchsvolle Arbeiten nicht mehr zumutbar seien und sie auf ausgedehnte Erholungsphasen angewiesen sei, weshalb für sie nur eine Teilzeitarbeit in Frage komme (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 6, s. auch Urk. 1 S. 7 Abs. 3), ist festzustellen, dass sich - abgesehen davon, dass die leidensbedingten Einschränkungen weitgehend schon bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden - eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar lohnerhöhend auswirkt (vgl. für Viele etwa Urteil des Bundesgerichts I 575/00 vom 9. Mai 2001 E. 3b am Ende, Bundesgerichtsurteil 8C_241/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis).
         Damit ist der Invaliditätsgrad bei einem zumutbaren Leistungspensum von 60 % abzüglich einer leidensbedingten Reduktion von 10 % auf 46 % zu veranschlagen, so dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

6.
6.1.    Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.2     Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 24. November 2010 (Urk. 10) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist der mit genannter Gerichtsverfügung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwalt Christe für die mit Honorarnote und Tätigkeitsnachweis vom 28. Februar 2010 (Urk. 13) spezifizierten Bemühungen und Auslagen antragsgemäss mit Fr. 2'013.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 2'013.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt (inkl. Arbeitsaufwand für das Studium des Endentscheids).
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).