Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00972
IV.2010.00972

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner


Urteil vom 22. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.1     Der 1966 geborene X.___, gelernter Laborist (Urk. 10/2) leidet seit Geburt an einer Fehlbildung der rechten Hand (Spalthand; Urk. 10/12). Zuletzt war er von April 2008 bis Ende 2009 bei der Y.___ als Mitarbeiter in der Chemieproduktion und nach seinem am Arbeitsplatz erlittenen Unfall vom 4. August 2008 als temporäre administrative Hilfskraft in der Abteilung Produktion angestellt (Urk. 10/52 S. 19, Urk. 10/60, Urk. 10/62).
1.2     Bereits am 26. Juni 2001 (Urk. 10/6) hatte er sich wegen seines Geburtsgebrechens an der rechten Hand und Gelenkschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 10/9-13) und erteilte mit Verfügung vom 8. Januar 2004 (Urk. 10/28) Kostengutsprache für die Umschulung zum Handelsdiplom VSH an der Z.___. Nach erfolgreichem Erwerb des Handelsdiploms schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2005 die berufliche Massnahme ab (Urk. 10/45).
1.3     Am 21. Juli 2009 (Urk. 10/47) meldete sich der Versicherte erneut wegen der Spalthand und einer Fraktur des fünften Brustwirbels als Folge des Arbeitsunfalles von August 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte daraufhin die Akten der Suva als Unfallversicherer (Urk. 10/52 und 10/61), Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 10/53 und 10/59), Arztberichte von Dr. med. A.___, dem Hausarzt des Versicherten (Urk. 10/54) und Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie (Urk. 10/56), und einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 10/60) ein.
         Mit Vorbescheiden vom 4. Januar 2010 (Urk. 10/70) und vom 5. Januar 2010 (Urk. 10/69) stellte die IV-Stelle sowohl die Ablehnung einer Invalidenrente als auch die Ablehnung beruflicher Massnahmen in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 5. Februar 2010, ergänzt am 6. April 2010 Einwand erheben (Urk. 10/74 und 10/82) und beantragen, es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen und eventualiter sei ihm eine Rente auszurichten. Am 21. September 2010 (Urk. 2/1) und am 22. September 2010 (Urk. 2/2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.

2.       Gegen diese Verfügungen der IV-Stelle liess der Versicherte am 12. Oktober 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügungen betreffend Rente und berufliche Massnahmen seien aufzuheben, es seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über die Ansprüche des Versicherten neu zu verfügen. Eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen sowie eine Rente zuzusprechen. Dazu liess er Beilagen einreichen (Urk. 3/4-8 und Urk. 6). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Die Replik liess der Versicherte am 2. Februar 2011 einreichen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 9. März 2011 (Urk. 17) teilte die IV-Stelle mit, dass sie auf eine Duplik verzichte.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).   Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht Anspruch auf berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
         Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der Weiterausbildung besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sollen auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.).
         Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
         Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG  aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten.
         Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009, E. 4.3.1) kann auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil Bundesgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006, E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007, E. 3.2.3, und I 362/06 vom 10. April 2007, E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur «bei Bedarf» selber ärztliche Untersuchungen durch. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007, E. 3.1.1 in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Rentenbegehrens damit (Urk. 2/1), dass eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit zwar nicht mehr möglich sei, in angepasster Tätigkeit (körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne andauernde wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, wie längeres Arbeiten in Armvorhalte - oder gebückter Stellung, ohne häufige feinmotorische und repetitive Tätigkeiten mit der rechten Hand) sei jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Da der Invaliditätsgrad mit 10 % unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch.
         Den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die IV-Stelle mit der Begründung (Urk. 2/2), dass bereits im Jahre 2004 berufliche Massnahmen zugesprochen worden seien, der Beschwerdeführer in einer Bürotätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und somit zusätzliche berufliche Massnahmen nicht notwendig seien.
2.2     Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen geltend machen, dass er aufgrund der eingeschränkten Einsetzbarkeit seiner rechten Hand nicht in der Lage sei, im Bürobereich die volle Leistung einer durchschnittlichen Arbeitskraft zu erbringen, insbesondere was die Arbeitsgeschwindigkeit und damit den direkten Output betreffe. Dies gelte heute noch mehr als beim Abschluss der Umschulung, da sich die Belastbarkeit seiner missgebildeten Hand seither verschlechtert habe. Zur Handproblematik und der geltend gemachten Verschlechterung seit 2005 habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung keine Stellung genommen. Hinzu kämen die unfallbedingten Rückenschmerzen. Diese wirkten sich auch auf die Arbeitsfähigkeit aus. Um die Arbeitsfähigkeit im Zusammenspiel von Hand und Rücken fundiert beurteilen zu können, seien ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. II. 2, Urk. 5 S. 1, Urk. 13 S. 2 f.).

3.
3.1     Im Zusammenhang mit der im Januar 2004 zugesprochenen Umschulungsmassnahme (Handelsdiplom VSH an der Z.___; Urk. 10/28) stellten die befragten Ärzte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 10/12), und Dr. med. D.___, Facharzt für Plastische- und Wiederherstellungschirurgie (Urk. 10/13) betreffend die damalige Tätigkeit als Chemiearbeiter in der Produktion, die das Heben und Tragen von grösseren Lasten erforderte (Befüllen von Produktionsanlagen), eine zunehmende Beeinträchtigung der Belastbarkeit der seit Geburt fehlgebildeten rechten Hand (Zweifingerhand im Rahmen einer Spalthand) durch arthrotische Veränderungen fest. Gestützt auf die Beurteilung der Ärzte, dass nur die Situation an der rechten Hand zu einer Einschränkung führe, die bisherige Belastung nicht mehr zumutbar sei, und nur durch eine angepasste Tätigkeit mit einer geringeren Belastung eine rasche Progredienz der Arthrose am Handgelenk vermieden werden könne, erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die Umschulung (Urk. 10/228).
3.2     Der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 21. Juli 2009 (Urk. 10/47) lag ein Arztzeugnis des Hausarztes Dr. A.___ vom 15. Juli 2009 bei, in dem dieser die bekannte Problematik im Zusammenhang mit der rechten Hand thematisierte und hervorhob, die vorhandenen zwei Finger an der rechten Hand entsprächen von der Anatomie am ehesten zwei Daumen. Die Hand könne bei vielen Aktivitäten unterstützend eingesetzt werden. Die vorhandenen Abnützungs- und Überlastungserscheinungen führten aber zu Schmerzen an den Gelenken und Endgliedern (Urk. 10/49/1).
         In einem späteren, nicht datierten Bericht ergänzte Dr. A.___, die Überlastungsschmerzen träten insbesondere an den MCP-Gelenken (Metacarpophalangealgelenke = Fingergrundgelenke) auf, vor allem nach längerem Maschinenschreiben oder längeren intensiven Arbeiten mit der rechten Hand. Das führe dazu, dass er häufig Pausen machen müsse (Urk. 10/54/2).
3.3     Im August 2008 hatte der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall erlitten. Er war auf Lösungsmitteln ausgeglitten, gestürzt und auf den Rücken gefallen (Urk. 10/52/41). Die Folge war eine Fraktur des fünften Brustwirbels (BWK5; Urk. 10/52/39). Der Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 14. Juli 2009 und somit knapp ein Jahr nach dem Unfall von belastungsabhängigen Dorsalgien. Weil bis dahin praktisch keine therapeutischen Interventionen erfolgt waren, sondern der Beschwerdeführer sich weitgehend auf die Einnahme von Schmerzmitteln in Form nichtsteroidaler Antirheumatika (NSAR) beschränkt hatte, ging Dr. E.___ von einem noch vorhandenen Therapiepotential aus und erachtete eine intensive stationäre Rehabilitationsbehandlung als angezeigt (Urk. 10/52/20).
3.4     Vom 22. Juli bis 27. August 2009 fand diese in der F.___ statt (Urk. 10/61/13). Die behandelnden Ärzte berichteten im Austrittsbericht vom 2. September 2009, die durchgeführte Behandlung habe zu keiner wesentlichen Verbesserung der Schmerzproblematik am Rücken geführt. Die angestammte Tätigkeit als Chemikant sei aufgrund der unfallbedingten Rückenbeschwerden nicht mehr zumutbar, da er in diesem Beruf wiederholt mit schweren Lasten hantieren müsse. Für eine Bürotätigkeit hingegen sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/61/15).
3.5     Der behandelnde Orthopäde Dr. B.___ führte am 15. September 2009 aus, gemäss den bildgebenden Verlaufsuntersuchungen sei die Situation an der Brustwirbelsäule stabil. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Die vom Beschwerdeführer beschriebene zunehmende Beschwerdesymptomatik bei Belastungen, insbesondere nach langem Sitzen und nach dem Tragen von schweren Lasten, sei glaubhaft. Ungünstig sei auch monotones Stehen (Urk. 10/56/2).
3.6     Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, fasste am 6. August 2010 in Würdigung der vorhandenen Berichte zusammen, angepasst sei eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne dauernde wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, wie längeres Vorhalten der Arme oder gebückte Stellungen, und ohne repetitive feinmotorische Arbeiten mit der rechten Hand. Solche Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer vollschichtig ausüben. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, denn es sei eine adäquate Behandlung erfolgt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen zu erwarten (Urk. 10/86/4).
         Bezüglich Rückenproblematik stimmt die Einschätzung von Dr. G.___ mit dem von Dr. B.___ formulierten Leistungsbild (Urk. 10/56/3) überein. Betreffend Handproblematik ist die Beurteilung von Dr. G.___ unter Berücksichtigung der aktenkundigen Befunde des seit Jahren bekannten arthrotischen Geschehens als Folge jahrelanger Überlastung der fehlgebildeten rechten Hand ebenfalls nachvollziehbar. Die Überlegungen von Dr. G.___ berücksichtigen beide ins Gewicht fallenden Leidenskomplexe (Hand rechts und Rücken) und ihnen liegt die Würdigung der Berichte vom Hausarzt, des behandelnden Orthopäden, des Kreisarztes der SUVA und der Ärzte der F.___ zu Grunde, die ihrerseits die massgebenden Beeinträchtigungen in ihrer Tragweite vollständig wiedergeben, jedoch keine gesamthafte Würdigung der noch verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit enthalten. Auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ ist demgemäss abzustellen. Daran ändern die zusätzlichen Stellungnahmen des Hausarztes Dr. A.___ vom 22. Februar 2010 (Urk. 3/5) und vom 24. März 2010 (Urk. 3/6) nichts. Diese lagen im Vorbescheidverfahren vor (vgl. Urk. 10/80/2-4) und wurden von Dr. G.___ berücksichtigt (Urk. 10/86/2).
4.      
4.1     Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer bei der Y.___ erzielte Einkommen (vgl. Urk. 10/60) mit demjenigen verglichen, das er gemäss den Tabellenlöhnen in einer angepassten Tätigkeit mit Fachkenntnissen erzielen könnte, und hat auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ermittelt (Urk. 10/65, Urk. 10/85/1-2). Der Beschwerdeführer wandte ein, für das Valideneinkommen sei nicht der 2008 bei der Y.___ erzielte Verdienst massgebend, da es sich hierbei bereits um ein behinderungsbedingt reduziertes Einkommen gehandelt habe. Abzustellen sei auf den noch ungekürzten, bis 2001 bei der H.___ erzielten Verdienst. Ab 2002 habe er auch dort nicht mehr im Schichtbetrieb, sondern als Tagesmitarbeiter gearbeitet und weniger verdient (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens führte der Beschwerdeführer aus, behinderungsbedingt sei er gezwungen, seine Arbeitsfähigkeit im Bürobereich zu verwerten. Auch im Bürobereich aber sei er eingeschränkt. Nach seinem Rückenunfall habe er an dem damals bei der Y.___ zugewiesenen Büroarbeitsplatz monatlich Fr. 3‘300.-- verdient. Ohne Vornahme ergänzender beruflicher Abklärungen sei für das Invalideneinkommen auf diesen Lohn abzustellen (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 4).
4.2     Ab August 2000 war der Beschwerdeführer als Betriebsmitarbeiter im Schichtbetrieb für die H.___ tätig. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberbericht vom 2. August 2001 hätte das so erzielte Einkommen ohne den Gesundheitsschaden Fr. 5‘912.15 betragen (Urk. 10/9/2 Ziff. 16). Der Beschwerdeführer nahm die Stelle nach einem längeren Aufenthalt im Ausland mit Tätigkeit in der Tourismusbranche (1995 - 1999; vgl. Urk. 10/31/1, Urk. 10/61/17) an, wobei er zuvor kurz bei der I.___ (diese Stelle kündigte die Arbeitgeberin in der Probezeit; Urk. 10/10) und bei der J.___ (diese Stelle kündigte der Beschwerdeführer in der Probezeit; vgl. Urk. 10/11) angestellt war. Bei der H.___ hatte er schon 1992 bis 1995 als Schichtführer gearbeitet (Urk. 10/31/1, Urk. 10/31/3-4). Die Aufgabe der Tätigkeit im Schichtbetrieb bei der H.___ erfolgte aus gesundheitlichen Gründen. Die Arbeitgeberin suchte intern nach Alternativen und setzte den Beschwerdeführer zunächst im Tagesbetrieb ein, hob die Stelle dann aber in der Folge auf (Urk. 10/26/1 u. 4, Urk. 10/31/1).
         Der Standpunkt des Beschwerdeführers, ohne die Verschlechterung der Situation an der Hand hätte er voraussichtlich die Stelle bei der H.___ im Schichtbetrieb beibehalten, ist nach dem Gesagten nicht unbegründet. Ob für die Feststellung des Valideneinkommens gegebenenfalls alternativ auch auf das ab April 2008 bei der Y.___ als Mitarbeiter in der Chemieproduktion erzielte tiefere Einkommen (Fr. 5‘850.--; Urk. 10/60/3 Ziff. 2.11) abzustellen wäre, wovon die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist (vgl. Urk. 10/85/1-2), kann offen bleiben, denn auch auf der Grundlage des seinerzeit im Schichtbetrieb bei der H.___ erzielten höheren Einkommens ergibt sich im Ergebnis kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad, worauf nachfolgend einzugehen ist.
         Die H.___ bezifferte 2001 den Lohn ohne Eintritt des Gesundheitsschadens auf Fr. 5‘912.15 pro Monat (Urk. 10/9/2 Ziff. 16). Unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes (Urk. 10/9/2 Ziff. 20) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 76‘858.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Löhne für Männer bis zum Zeitpunkt der Verfügungserlasses (2010) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 86‘880.-- (Fr. 76‘858.-- : 1‘902 x 2‘150; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2011, eingesehen unter www.admin.ch/bfs).
4.3     Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, auch in einer Bürotätigkeit wirke sich seine gesundheitliche Problematik erwerbsmindernd aus (Urk. 1 S. 8 und S. 12 f.). Aufgrund der Fehlbildung der rechten Hand mit progredienter Arthrose besteht in Bezug auf die Bedienung einer Computertastatur und wohl generell im feinmanuellen Bereich nachvollziehbar eine Einschränkung, so dass Bürotätigkeiten, die schwergewichtig mit der Eingabe von Daten verbunden sind, weniger geeignet sind. Um eine solche handelte es sich bei der vorübergehenden Verweistätigkeit bei der Y.___ (vgl. Urk. 3/7). Die Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 5, Urk. 13 S. 2 f.) sind in dieser Hinsicht gerechtfertigt. Indessen beinhaltete die Umschulung nicht eine Bürolehre, sondern den Erwerb eines Handelsdiploms, was grundsätzlich den Einstieg in qualifiziertere Tätigkeiten eröffnet, insbesondere bei Absolvierung weiterführender Ausbildungsmodule und Praktika. Solche hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch angeboten (vgl. Urk. 10/43/3 unten). Davon hat der Beschwerdeführer allerdings keinen Gebrauch gemacht. Ebenso wenig hat er in den folgenden Jahren praktische Erfahrungen im neuen Berufsbereich gesammelt. Nach dem Erwerb des Handelsdiploms (vgl. Urk. 10/43/6) hat er sich für mehrere Jahre ins Ausland begeben (vgl. Urk. 10/44 Ziff. 3, Urk. 10/47/3 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss die berufliche Massnahme daher mit Verfügung vom 23. November 2005 mit der Feststellung ab, der Beschwerdeführer sei rentenausschliessend eingliederbar (Urk. 10/45). Der Beschwerdeführer focht die Verfügung in der Folge auch nicht an.
         Dass die Beschwerdegegnerin von einer an sich eingliederungswirksamen Umschulungsmassnahme ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat die nach dem Erwerb des Handelsdiploms angebotenen zusätzlichen Ausbildungsmassnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch genommen. Dies hat er zu vertreten. Bei der Ermittlung des (hypothetischen) Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne ist somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 13 S. 3) von den Verdienstmöglichkeiten im Dienstleistungssektor für Arbeitnehmende mit Fachkenntnissen (Niveau 3) auszugehen. 2010 betrug der in einer solchen Tätigkeit erzielbare Männerlohn durchschnittlich Fr. 5‘804.-- pro Monat (Die Volkswirtschaft, 11-2012, S. 99, Tab. B10.1, Ziff. 45-96). Bezogen auf das ganze Jahr und angepasst an die 2010 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2012, S. 98, Tab. B9.2) beträgt das Invalideneinkommen Fr. 72‘434.-- (Fr. 5‘804.-- : 40 x 41,6 x 12).
4.4     Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 86‘880.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 72‘434.-- beträgt Fr. 14‘446.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 17 % (14‘446.-- x 100 : 86‘880). Dieser Wert liegt deutlich unter dem für einen Rentenanspruch erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 %. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Fehlbildung der rechten Hand auch in einer angepassten Tätigkeit im feinmanuellen Bereich in gewissem Umfang beeinträchtigt ist, rechtfertigt sich grundsätzlich ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen (vgl. BGE 126 V 75). Selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzuges von 25 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 54‘325.-- (Fr. 72‘434 x 0,75) und eine Einkommensdifferenz von Fr. 32‘555.-- zur Folge hat, liegt der Invaliditätsgrad mit (aufgerundet) 38 % (32‘555 x 100 : 86‘880) unter der Erheblichkeitsschwelle. Den Anspruch auf eine Rente verneinte die Beschwerdegegnerin somit zu Recht. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. September 2010 betreffend Rente ist demgemäss abzuweisen.

5.       Wie bereits festgehalten wurde, schloss der Beschwerdeführer die gewährte Umschulung mit dem Erwerb des Handelsdiploms ab. Zusätzliche Ausbildungsmodule oder Praktika, die ihm aufgrund der guten Leistungen angeboten wurden (vgl. Urk. 10/43/6), wollte er seinerzeit nicht absolvieren. Dies schliesst den Anspruch auf weitere Massnahmen beruflicher Art jedoch nicht grundsätzlich aus, wovon die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2010 (Urk. 2/2) mit eher pauschal gehaltener Begründung ausgegangen ist. Die eingeschränkte funktionelle Einsetzbarkeit der rechten Hand macht sich auch in einer grundsätzlich angepassten Tätigkeit bemerkbar. Invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der Eingliederung können demnach nicht ausgeschlossen werden. Somit sind zusätzliche Massnahmen beruflicher Art durchaus denkbar, sei es hinsichtlich Erwerb weiterer Qualifikationen (berufliche Weiterausbildung), sei es in Form praktischer Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung, Berufsberatung). Welche Eingliederungsschwierigkeiten effektiv bestehen und welche zusätzlichen Massnahmen notwendig wären, legte der Beschwerdeführer aber weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren dar. Ohne diese Angaben ist die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, den Leistungsanspruch näher zu prüfen. In erster Linie wünschte der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Rente. Darauf beschränkten sich seine Ausführungen und demzufolge auch die Anspruchsprüfung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/65-66, Urk. 10/85-86). Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Durchführung zusätzlicher beruflicher Massnahmen nicht weiter geprüft hat. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Es liegt am Beschwerdeführer, betreffend berufliche Massnahmen ein konkretes Leistungsgesuch, versehen mit den nötigen Angaben, zu stellen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).