Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 9. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2004.00089 vom 15. Juni 2004 (Urk. 8/28) wurde die Beschwerde von X.___ gegen den Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2003 (richtig: 2004; Urk. 8/23), mit welchem diese den Rentenanspruch von X.___ mangels Invalidität im Sinne des Gesetzes (Drogensucht) verneinte, abgewiesen. X.___ war in der Folge in einem Taglohnprojekt (in einem variablen Pensum von 1 bis 5 Tagen pro Woche) und zuletzt von Juni 2007 bis Dezember 2007 in einem Arbeitseinsatzprogramm (Beschäftigungsgrad: 50 %) des Zweckverbandes Y.___ beschäftigt (Urk. 8/44-45). Mit Renten(neu)anmeldung vom 17. April 2007 (vgl. Urk. 8/36) beantragte X.___ erneut eine Invalidenrente (Urk. 8/32).
Die IV-Stelle klärte die aktuellen erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und auferlegte X.___, unter Sistierung des Abklärungsverfahrens, am 22. Februar 2008 eine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht, dahingehend lautend, dass eine sechsmonatige Abstinenz von den illegalen Drogen mit entsprechenden Laborkontrollen durchzuführen sei (Urk. 8/51). Gestützt auf mehrere Aktenbeurteilungen des internen Regionalen Ärztlichen Dienstes ([RAD] vgl. Feststellungsblatt vom 17. Mai 2010 [Urk. 8/74/3-7]) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/75 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2010 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 8/84 = 2; vgl. auch Feststellungsblatt vom 16. September 2010 [Urk. 8/83]).
2. Dagegen erhob X.___ am 16. Oktober 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-84]). Mit Zuschrift vom 5. Januar 2011 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und reichte zwei medizinische Berichte ein (Urk. 11/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. September 2010 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Abklärungen eine behinderungsangepasste, leichte Tätigkeit voll zumutbar sei. Ob ein invaliditätsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden bestehe und somit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit höher sei, könne aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht beurteilt werden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 habe sie dem Beschwerdeführer eine Schadenminderung im Sinne einer sechsmonatigen Abstinenz von illegalen Drogen auferlegt (vgl. Urk. 8/51). In der Folge habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt; eine Abstinenz habe nicht erreicht werden können. Ohne eine solche Abstinenz lasse sich eine versicherungsmedizinische Beurteilung eines allfälligen psychischen Gesundheitsschadens nicht durchführen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die entsprechende attestierte Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Sodann ermittelte die Beschwerdegegnerin - mangels verlässlicher Einkommenszahlen aus früherer und aktueller Erwerbstätigkeit - das Validen- und Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen (beide Vergleichseinkommen entsprechend dem standardisierten Monatslohn des Totals aller Sektoren, Anforderungsniveau 4 [LSE TA1 Total, einfache und repetitive Tätigkeiten]), wobei sie beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 15 % vornahm. Dies führte zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 7).
2.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aus physischen und psychischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig. Seine Drogensucht sei dabei eine Folge seines psychischen Leidens. Zudem kritisiert er die Richtigkeit des vorgenommenen Einkommensvergleichs; er hält diesem entgegen, in Bezug auf das Valideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass er früher als Automechaniker anspruchsvolle und qualifizierte und entsprechend besser bezahlte Arbeit habe ausführen können (Urk. 1, 10).
3.
3.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum eingangs erwähnten Urteil vom 15. Juni 2004 (IV.2004.00089 [Urk. 8/28]) kann auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden. Den neuen medizinischen Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Die radiologische Untersuchung (CT) der LWS vom 6. November 2006 (Urk. 8/49/9) ergab breitbasige Diskusprotrusionen L3 bis S1 mit leichter Einengung des Nervenrecessus L4 (rechts mehr als links), eine Einengung der Neuroforamina L4/5 (links mehr als rechts), eine leichte Einengung des Nervenrecessus L5 (beidseits) sowie multisegmentale Schmorl-Knoten und leichte degenerative Veränderungen der Iliosakralgelenke (ISG; beidseits).
In der Folge wurde am 11. Dezember 2006 im Spital Z.___ aufgrund einer akuten Cholezystitis bei Cholezystolithiasis (Gallenblasenentzündung) eine laparoskopische Cholezystektomie (Gallenblasenentfernung) durchgeführt. Als Nebendiagnose wurde im entsprechenden Austrittsbericht ein Status nach Drogenabusus erwähnt. Sodann wurden ein komplikationsloser intraoperativer Verlauf und komplett regrediente Entzündungs- und Cholestaseparameter am Austrittstag festgehalten (Kurzaustrittsbericht vom 18. Dezember 2006 [Urk. 8/31]).
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 5. Mai 2007 eine kognitive und emotional-affektive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers an. Er empfahl eine konsequente, längerfristige stationäre Entzugs- und Entwöhnungstherapie und erklärte, danach könnten bleibende Defizite mittels neuropsychologischer Untersuchung festgestellt werden (Urk. 8/49/11).
Der Therapeut D.___ und die leitende Ärztin Dr. med. B.___ von der Poliklinik C.___ nannten am 3. September 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine abhängige Persönlichkeitsstörung mit unreifen und histrionischen Zügen (ICD-10 F60.7) sowie eine seit 1994 bestehende Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.22). Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichneten sie als stationär. Sodann hielten sie fehlende Ressourcen des Beschwerdeführers und fehlende integrative Effekte, die eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit begünstigen würden, fest und attestierten aus psychiatrischer Sicht eine (unveränderte) volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/47). Am 24. Januar 2008 berichteten sie über eine weitergeführte methadongestützte Behandlung, wobei sie bemerkten, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er konsumiere gelegentlich auch Heroin, Kokain sowie Benzodiazepine (Urk. 8/50).
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, gab am 8. Mai 2009 (Urk. 8/61) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 1994 bestehende Opiatabhängigkeit sowie ein lumboradikuläres Syndrom an und attestierte am 1. Oktober 2009 (Urk. 8/66/3) in angepasster wechselbelastender (und möglicherweise geschützter [vgl. Urk. 8/61]) Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maximal 50 % (vgl. Bericht vom 30. Oktober 2007 [Urk. 8/49/8 Ziff. 6.2]; s. auch Urk. 8/39).
Die Therapeutin F.___ und Dr. B.___ von der C.___ hielten am 28. Oktober 2009 fest, der Beschwerdeführer sei insgesamt kognitiv erheblich eingeschränkt. Sie betrachteten den Substanzkonsum des Beschwerdeführers als Versuch der Selbstmedikation zur psychischen Stabilisierung bei vorbestehender Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/70). Zudem schlossen sie nicht aus, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung vorliege und erklärten, der langjährige Substanzkonsum trage zum Abbau der kognitiven Fähigkeiten bei.
Der Psychiater Dr. A.___ hielt nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten (vgl. Urk. 8/71) und nach Durchführung von Tests (vom 28. Dezember 2009 [vgl. Urk. 8/72/2-14]) am 21. Februar 2010 kognitive Defizite, namentlich im Bereich der Auffassung, der Konzentration und der Aufmerksamkeit, sowie möglicherweise eine gewisse Minderintelligenz fest. Zusammenfassend gab er an, die festgestellten Defizite könnten (auch) vom Substanzkonsum herrühren, und er empfahl eine neuropsychologische Untersuchung zwecks Abklärung der Hirnfunktion, welche - zum Vergleich - nach erfolgter Drogenentwöhnung zu wiederholen sei (Urk. 8/72/1).
Die RAD-Ärztin pract. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt darauf in ihrer Aktenbeurteilung vom 29. April 2010 fest, dass der Beschwerdeführer, welcher Benzodiazepine in unklaren Mengen konsumiere, nicht für einen Entzug zu motivieren sei. Dementsprechend lasse sich keine klare Aussage darüber machen, ob eine invaliditätsrelevante Störung bestehe. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe. Eine abschliessende Beurteilung des (psychischen) Gesundheitsschadens sei nicht möglich (Urk. 8/74/7).
Der behandelnde Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, diagnostizierte am 22. Juni 2010 (Urk. 8/79) einen hochgradigen Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica links, eine muskuloskelettale Überlastung bei Adipositas (bei einem BMI von 39,5 kg/m2 und bei überwiegend chronischem lumbovertebralem und teilweise lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links) sowie ein auffälliges Schmerzverhalten (Zeichen nach Waddell: 2/5). Seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lautet dahingehend, dass aus rein rheumatologischer Sicht eine sitzende bis leicht belastende Tätigkeit zur Zeit halbtags und nach einer relevanten Gewichtsreduktion auch ganztags möglich sei (Bericht vom 22. Juni 2010 [Urk. 8/79]). In seinem Bericht vom 15. Juli 2010 (Urk. 8/80 = 11/1) erwähnte Dr. H.___ zudem eine starke CPK-Erhöhung, welche er sich zwar nicht erklären konnte, aber angab, isolierte CPK-Erhöhungen kämen namentlich bei Kokainkonsum vor. Sodann empfahl Dr. H.___ in Bezug auf die morbide Adipositas Massnahmen zur Gewichtsreduktion (Urk. 8/80).
Die RAD-Ärztin med. pract. I.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, bestätigte darauf am 4. August 2010, dass nach einer relevanten Gewichtsreduktion dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Einsatz möglich sei. Eine Gewichtsreduktion sei die wichtigste therapeutische Massnahme zur Heilung. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor, da noch nicht alle Behandlungsoptionen, namentlich die Gewichtsreduktion, ausgeschöpft worden seien (Urk 8/83).
3.2 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist die psychiatrische Beurteilung von Dr. A.___ umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, beruht auf ausgedehnten Untersuchungen und erweist sich als nachvollziehbar und plausibel. Dr. A.___ stellte den Beschwerdeführer beeinträchtigende kognitive Defizite im Bereich der Auffassung, der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie eine mögliche Minderintelligenz fest. Jedoch konnte er wegen des nicht durchgeführten Drogenentzugs die Ursache dieser Defizite nicht (zuverlässig) bestimmen (vgl. Urk. 8/72/1, vgl. auch Urk. 1 am Ende). Die von der Therapeutin F.___ und der leitenden Ärztin Dr. B.___ von der C.___ vorgenommene, zu Gunsten des Beschwerdeführers lautende, jedoch nicht näher begründete Kausalitätsbeurteilung, nach welcher die Sucht des Beschwerdeführers im Rahmen eines Selbstbehandlungsversuchs als Folge seines psychischen Leidens zu sehen sei (vgl. Urk. 8/70), vermag dabei die nachvollziehbare - in Bezug auf die Kausalität aber offene - Beurteilung von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen. Sodann ist - nebenbei bemerkt - fraglich, ob es sich bei der Stellungnahme von Dr. B.___, welche keinen Facharzttitel angibt (vgl. Urk. 8/47, 8/50, 8/70), tatsächlich um eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung handelt. Insgesamt ist der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - nachdem sie diesem am 22. Februar 2008 die entsprechende Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht auferlegt hatte (vgl. Urk. 8/51; siehe dazu auch Urk. 8/54-58 und Urk. 8/61/6 Ziff. 1.4) - nicht zu beanstanden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Erschöpfung nach akuter Cholezystitis ist überdies festzustellen, dass in den medizinischen Akten keine entsprechende, seine Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose erwähnt ist (vgl. beispielsweise Urk. 8/31, 8/39 oder 8/61/6 Ziff. 1).
3.3 In somatischer Hinsicht ist gestützt auf die wohlbegründete Beurteilung von Dr. H.___ anzunehmen, dass der Beschwerdeführer - der nach Ansicht von Dr. H.___ in angepasster Tätigkeit bereits ohne Gewichtsreduktion zu 50 % arbeitsfähig ist - nach einer zumutbaren Gewichtsreduktion nicht mehr in wesentlichem Ausmass arbeits- bzw. erwerbsunfähig wäre. Dementsprechend ist die durch die Adipositas bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren auf den in diesem Verfahren neu aufgelegten MRI-Bericht des Zentrums J.___ vom 4. Juni 2010 hinweist (Urk. 11/2), ist festzustellen, dass Dr. H.___ die entsprechenden Befunde berücksichtigte (vgl. Urk. 8/79/2). Sodann ist die nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. H.___ auch nicht durch die anderslautende Einschätzung des Hausarztes Dr. E.___, welcher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angegeben hatte (vgl. Urk. 8/39, 8/61, 8/66/3, 8/49/8 Ziff. 6.2), in Zweifel zu ziehen.
Dementsprechend durfte die Beschwerdegegnerin, zulässigerweise einzig die physischen Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigend, im Verfügungszeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE ab, wobei sie den Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter einstufte (vgl. Urk. 2), was der Beschwerdeführer kritisierte (Urk. 1 S. 2). Dazu ist festzustellen, dass mangels anderer verlässlicher Angaben und wegen den tiefen Einkommenszahlen aus der früheren Erwerbstätigkeit (IK-Auszug vom 13. August 2007 [Urk. 8/46]) das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen nicht zu beanstanden ist.
Das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist, da der Beschwerdeführer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE - und wiederum unter Einstufung des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter - zu ermitteln. Damit kann methodisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden, bei welchem das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten ist, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit angeht, darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Verwertbarkeit des - vorliegend einzig zu berücksichtigenden - körperlichen Restleistungsvermögens grundsätzlich gewährleistet ist. Sodann ist der von der Beschwerdegegnerin in Anlehnung an die Berufsberatung (Urk. 8/73, 8/82) zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 15 % für unmittelbar leidensbezogene Nachteile im Rahmen des Ermessens nicht zu beanstanden. Weitere Nachteile sind nicht zu berücksichtigen. Damit ist das Invalideneinkommen bei einem zumutbaren vollen Leistungspensum abzüglich einer leidensbedingten Reduktion von 15 % auf 85 % zu veranschlagen, so dass sich ein Invaliditätsgrad von 15 % ergibt (100 % - 85 %), weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente - bei allem Verständnis für seine Not - nicht bejaht werden kann.
5. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Jedoch sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben (vgl. zur Mittellosigkeit die Bestätigungen der Stadt ___ [Urk. 5 zweitletzte Seite und Urk. 13]). Demgemäss sind die Gerichtskosten in Bewilligung des Gesuchs vom 16. Oktober 2010 (Urk. 1 S. 2) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Oktober 2010 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).