IV.2010.00976

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 16. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1963 geborene X.___ war für Y.___ und nebenamtlich als Hauswart tätig. Am 9. Februar 2006 meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 27. Juni 2005 erlittenen Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst Berichte der Arbeitgeber, der behandelnden Ärzte sowie die Akten des Unfallversicherers bei. In der Folge ordnete sie eine polydisziplinäre medizinische Abklärung bei der Begutachtungsstelle Z.___ an (Urk. 7/47), welche ihr Gutachten am 1. Juli 2008 erstattete (Urk. 7/59). Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 27. September 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 2).

2.       Dagegen führt der Versicherte mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 Beschwerde und beantragt, es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2010 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 21. Februar 2011 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 12).
         Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 zog der Beschwerdeführer sein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. September 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 1. Juli 2008 fest, seit dem 28. Dezember 2005 habe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur bestanden. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er leide unter diversen physischen und psychischen Beschwerden, weshalb ihm keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei; dies habe die Verwaltung zuwenig abgeklärt. Weiter lässt er vorbringen, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet worden, und verletze deswegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 1).

3.
3.1     Vorab ist die Rüge zu behandeln, die IV-Stelle habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet habe.
3.2     Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar. 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49).
3.3     Vorliegend erwog die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid, die medizinischen Unterlagen, insbesondere das Z.___-Gutachten vom 1. Juli 2008, würden bestätigen, dass der Beschwerdeführer ab 27. Juni 2005 für ein halbes Jahr arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 28. Dezember 2005 habe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur bestanden. Im Zeitpunkt des Ablaufs der einjährigen Wartezeit habe somit eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Entsprechend betrage der Invaliditätsgrad 0 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde ausgeführt, dass der leistungsverweigernde Entscheid des Unfallversicherers zwischenzeitlich letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt worden sei, weshalb mit dem Entscheid über Leistungen der Invalidenversicherung nicht mehr zuzuwarten sei. Weiter wurde festgehalten, dass die Z.___-Gutachter keinen Gesundheitsschaden festgestellt hätten, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur in rententangierendem Mass einschränken würde. Das Gutachten sei umfassend (Urk. 2). Mit diesen Erwägungen hat die Verwaltung kurz begründet, weshalb kein Rentenanspruch gegeben ist. Trotz der knappen Begründung konnte der Adressat erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die IV-Stelle entschied und wie sie dies begründete; eine sachgerechte Anfechtung war ohne weiteres möglich. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gewährt worden war (Urk. 7/61). Zu den damals vorgebrachten Einwänden (Urk. 7/64) nahm die IV-Stelle Stellung. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.

4.
4.1     Im Z.___-Gutachten vom 1. Juli 2008 wurde festgehalten, dass es sich beim Ereignis vom 27. Juni 2005 mit Heckaufprall um ein Bagatelltrauma handle, da die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) zwischen 7,0 und 10,8 km/h betragen habe. Unmittelbar nach dem Ereignis habe der Versicherte sein fahrtüchtiges Fahrzeug noch über 4-5 km selbst zur Arbeitsstelle lenken können. Gemäss Aussagen des Versicherten hätten zwar Kopfschmerzen bestanden, diese seien aber zweifellos nicht derart intensiv gewesen, dass sie dem eigentätigen Fahrzeuglenken entgegengestanden wären. Unfallassoziierte neurologische Ausfälle seien nicht vorgelegen. Die in einem MRI vom 15. September 2006 dokumentierte Diskushernie C5/6 korreliere mit Röntgennativbefunden, welche allesamt anlagebedingte, schicksalsmässige und unfallunabhängige Aufbrauchbefunde in den Bewegungssegmenten C4/5, C5/6 und C6/7 zeigten. Eine zunächst attestierte Ruptur des Ligamentum longitudinale posterius in Höhe C5/6 sei bei einer Kontrollauswertung durch Prof. Dr. A.___ mit Bericht vom 24. April 2007 nicht mehr bestätigt worden. Die Ergebnisse einer funktionellen MRI-Untersuchung der HWS, welche eine Traumatisierung der Ligamenta alaria im Sinne einer Läsion III nach Krakenes ausweisen würden, seien nicht verwertbar. Prof. Dr. A.___ habe eine leichte Asymmetrie der Ligamenta alaria attestiert, wie sie in 88 % einer beschwerdefreien Kontrollpopulation vorkommen. Im Übrigen sei die Bildqualität der MRI-Untersuchung auf einem Niederfeldmagneten des FMRI-Zentrums schlecht gewesen. Eine gravierende Traumatisierung der HWS und des Nackens anlässlich des Ereignisses vom 27. Juni 2005 könne nicht nur wegen fehlender adäquater neurologischer Befunde, sondern auch wegen der unauffälligen MRI-Ergebnisse ausgeschlossen werden. Im zeitnahen MRI vom 15. September 2005 hätten sich keine Hinweise für eine Myelonkompression, ein Myelonödem oder einen myolepathischen Herdbefund finden lassen. Ebensowenig sei von einer Einblutung in die paracervicalen Weichteile als etwaige Folge einer Muskelzerrung die Rede. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würden keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Eine dafür retrospektiv nachvollziehbare unfallverursachte Arbeitsunfähigkeit beschränke sich bei sehr wohlwollender Einschätzung auf maximal 6 Monate. Weiter führten die Gutachter aus, eine Traumatisierung der rechten Schulter durch das Ereignis vom 27. Juni 2005 sei aus biomechanischen Gründen schlechterdings nicht nachvollziehbar. Bei dem Heckaufprall hätten keine Kräfte auf die Schulter eingewirkt, welche eine Traumatisierung im Bereich der Rotatorenmanschette hätten auslösen können. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit des erst 45 Jahre alten Versicherten rein durch degenerative Schäden im Bereich der Halswirbelsäule und der rechten Schulter in gewissem Masse eingeschränkt. Schwere und die HWS und die rechte Schulter statisch belastende Arbeiten seien zu meiden. Dazu würden Arbeiten mit repetitiven Bewegungsanforderungen für den Kopf sowie solche in Überschulterhöhe für den rechten Arm zählen. Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf dem neurologischen und psychiatrischen Fachgebiet würden nicht vorliegen. Alle anderen Tätigkeiten seien dem Exploranden ohne weitere qualitative Einschränkungen zumutbar. Bei Beachtung der beschriebenen Ausschlusskriterien für die HWS und die rechte Schulter sei der Versicherte in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % auszuüben. Die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als LKW-, Stapler- und Lieferwagenchaffeur seien weiterhin möglich, wenn die beschriebenen qualitativen Einschränkungen beachtet würden. Psychische Leiden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, lägen nicht vor. Die bisherige Tätigkeit sei dem Exploranden mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 ½ Stunden zumutbar. Aufgrund der orthopädischen Pathologie der HWS und der rechten Schulter bestehe eine um 10 % verminderte Leistungsfähigkeit. Retrospektiv könne ab dem Unfallereignis vom 27. Juni 2005 bei einer sehr wohlwollenden Einschätzung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 27. Dezember 2005 attestiert werden. Ab dem 28. Dezember 2005 seien dem Versicherten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungsanforderungen für den Kopf und den Hals sowie unter Ausschluss von Arbeiten mit dem rechten Arm in Überschulterhöhe vollschichtig mit einer um 10 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar (Urk. 7/59 S. 18 ff.).
4.2     Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten vom 1. Juli 2008 zu überzeugen, da es auf allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 7/59 S. 11 ff., 31 ff., 36 ff.), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 7/59 S. 11 f., 18 ff., 31 ff., 36 ff.), in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ist (Urk. 7/59 S. 3 ff.), die Beurteilung nachvollzogen werden kann und daher schlüssig erscheint. Angesichts dessen, dass die Gutachter eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ausschliessen konnten, ist nicht zu sehen, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen.
4.3     Da gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 1. Juli 2008 erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist und er bloss eine krankheitsbedingte Leistungseinbusse von 10 % erleidet, ist der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Rentenanspruch verneint worden ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Für eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen betreffend Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV.2010.00982) besteht kein Anlass; dem Umstand, dass die Verwaltung zwei getrennte Verfügungen erlassen hat, wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Art. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).