Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00977
IV.2010.00977

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer
Laurenzenvorstadt 11, Postfach 2145, 5001 Aarau

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1958 geborene X.___ war vor Eintritt ihrer Erkrankung zuletzt bis am 23. November 1991 vollzeitlich als Büffetangestellte im Restaurant Y.___ in Z.___ tätig. Sie leidet seit Ende November 1991 an teils arthritischen teils degenerativen Gelenksbeschwerden insbesondere an der rechten Hand und an den Knien sowie an Rücken- und Hautbeschwerden (Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/17 S. 4 f. und S. 10 f., Urk. 8/53 S. 7 und S. 13).
         Am 19. August 2002 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse, unter anderem nach Einholung des rheumatologischen Gutachtens der Rheumaklinik und des Instituts für physikalische Therapie des B.___ vom 19. September 1994 (Urk. 8/17) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 1994 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 1992 zu (Urk. 8/22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Im Rahmen der in den Jahren 1996/97 (Urk. 8/24-26), 1999 (Urk. 8/28-30), 2002 (Urk. 8/32-36) und 2005 (Urk. 8/39-41) durchgeführten Revisionsverfahren wurde die ganze Rente je gestützt auf die jeweiligen Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. November 1996 (Urk. 8/25 S. 2), vom 16. April 1999 (Urk. 8/29 S. 2), vom 6. Februar 2002 (Urk. 8/33 S. 3), und vom 13. April 2005 (Urk. 8/40 S. 3), der stets einen stationären Gesundheitszustand attestierte, bestätigt (Verfügung vom 20. Januar 1997, Urk. 8/26 S. 1 f.; Mitteilungen vom 26. April 1999, Urk. 8/30 S. 1 f., vom 14. März 2002, Urk. 8/36, und vom 19. April 2005, Urk. 8/41).
1.3     Im September 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 8/44), in dessen Verlauf sie unter anderem den Bericht von Dr. C.___ vom 9. Oktober 2008 (Urk. 8/46) und das Gutachten der Rheumatologie der D.___ vom 15. September 2009 (Urk. 8/53) einholte und mit Vorbescheid vom 8. Januar 2010 (Urk. 8/59) die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente ankündigte (Urk. 8/59). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 26. Januar 2010 (Urk. 8/60), ergänzt mit Schreiben vom 15. März 2010 (Urk. 8/63), Einwände, woraufhin die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 25. Juni 2010 die wiedererwägungsweise Aufhebung der ganzen Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ankündigte (Urk. 8/68). Auch hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 26. Juli 2010 Einwände (Urk. 8/69). Mit Verfügung vom 14. September 2010 hob die IV-Stelle die Rente wie angekündigt wiedererwägungsweise auf (Urk. 2).

2.       Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 und unter Beilage des Berichts der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des B.___ vom 24. September 2010 (Urk. 3) Beschwerde ans hiesige Gericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. September 2010 (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. November 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 1). Mit Replik vom 25. November 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 11 S. 2) und reichte den Bericht des Spitals Z.___ vom 20. Oktober 2010 ein (Urk. 12). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 15). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 bat der Beschwerdeführer um besondere Berücksichtigung eines Berichts im Aktendossier (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 14. September 2010 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit die Wiedererwägung einer Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Die sodann im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen enthalten hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ebenfalls keine substanziellen Änderungen und werden hier nicht aufgeführt. Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.5    
2.5.1   Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.
         Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).   
         Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein (BGE 117 V 8 E. 2c mit Hinweis). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.5.2   Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), namentlich auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheids, sei es im Rahmen der substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV, sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen (worunter alle Tatsachenänderungen verstanden werden, welche im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind), mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2010 auf den Standpunkt, die rentenzusprechende Verfügung vom 6. Dezember 1994 beziehungsweise die nachfolgenden Revisionsmitteilungen seien in Wiedererwägung zu ziehen und die ganze Rente sei aufzuheben, da deren Zusprechung fälschlicherweise allein aufgrund der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Büffetangestellte bestimmt worden sei, ohne dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilt worden sei. Gestützt auf das Gutachten der D.___ vom 15. September 2009 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % ergebe, weshalb die Rente aufzuheben sei (Urk. 2 S. 3).
3.2     Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei bei der Zusprechung und revisionsweisen Bestätigung der ganzen Rente jeweils auch die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit berücksichtigt worden. Neben der rheumatologischen Gesundheitsbeeinträchtigung hätten zudem psychische Probleme bestanden, deren Abklärung die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen der Wiedererwägung verhindere. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung seien nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin könne den Beweis, dass die damalige Beurteilung zweifellos unrichtig gewesen sei, nicht erbringen. Im Übrigen sei das Gutachten der D.___ nicht schlüssig und ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung verschlechtert (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 11 S. 2 ff.).
3.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2010 (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 6. Dezember 1994 (Urk. 8/22) und der nachfolgenden rentenbestätigenden Verfügung vom 20. Januar 1997 (Urk. 8/26 S. 1 f.) sowie der Mitteilungen vom 26. April 1999 (Urk. 8/30 S. 1 f.), vom 14. März 2002 (Urk. 8/36) und vom 19. April 2005 (Urk. 8/41) unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, rechtens ist. Mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung ist die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1) ohne Weiteres zu bejahen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin erkannte zutreffend (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), dass die Zusprechung und Bestätigung einer ganzen Rente in den Jahren 1994, 1996/97, 1999, 2002 und 2005 jeweils ohne rechtsgenügende Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erfolgte. Zwar kann nach der Rechtsprechung insbesondere bei ärztlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit auch ein Prozentvergleich genügen (BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2), auch dies jedoch nicht ohne vorgängige genügende Gewissheit über eine ebenfalls vollständige ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (zum im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2). Weiter ist auch dort zuerst grundsätzlich die (Rest-)Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch festzulegen, wo die der versicherten Person (eben demnach) verbliebene Arbeitskraft nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt beziehungsweise sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts I 65/00 vom 19. Februar 2001 E. 3a mit Hinweisen).
         Dabei ist es Aufgabe des Arztes, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit näher zu umschreiben, das heisst welche Tätigkeiten in welchem Umfang noch ausgeführt werden können. Die Verwaltung (oder im Beschwerdefall das Gericht) darf davon nur in begründeten Fällen abweichen, so etwa bei offenkundiger Fehlerhaftigkeit oder einander widersprechenden medizinischen Aussagen (vgl. BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Bei verbliebenen Zweifeln über den Umfang des möglichen Arbeitspensums und zumutbare Tätigkeiten ist oftmals eine weitere medizinische Stellungnahme angezeigt. Die Aufgabe des Arztes ist indessen primär darauf beschränkt, zu sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Zur Hauptsache Aufgabe des Berufsberaters der Invalidenversicherung ist es zu klären, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2).
4.2     Die Beschwerdeführerin liess es im Jahr 1994 dabei bewenden, dass sich die Angaben von Dr. C.___ in den Berichten vom 8. September 1992 (Urk. 8/5 S. 3) und vom 11. November 1993 (Urk. 8/15 S. 3) nicht abschliessend und nicht eindeutig zur Frage der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserten, dass dem eingeholten rheumatologischen Gutachten des B.___ vom 19. September 1994 (Urk. 8/17 S. 11) wie auch den übrigen medizinischen Berichten (Urk. 8/6, Urk. 8/9) keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu entnehmen war und dass Dr. med. E.___, beratender Arzt beim IV-Sekretariat, in seiner Stellungnahme vom 28. September 1994 weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf ohne weitere Erläuterungen als nicht lohnend bezeichnete (Urk. 8/18 S. 1). Die zumutbare (Rest-)Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit war damit beim Entscheid über den Rentenanspruch nicht geklärt. Auch die Abklärung der Regionalstelle für berufliche Eingliederung, welche gemäss dem Bericht vom 9. März 1993 aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie aufgrund eigener Beobachtungen anlässlich des Beratungsgesprächs zum Schluss gekommen war, diese sei nicht eingliederungsfähig (Urk. 8/11), vermag eine solche nach dem in Erwägung 4.1 hiervor Ausgeführten nicht zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin unterliess dennoch weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und sprach ohne Weiterungen eine ganze Rente zu (Urk. 8/19-22). Sie verletzte damit zufolge unvollständiger Sachverhaltsabklärung klarerweise den Untersuchungsgrundsatz.
4.3     Auch in den Revisionsverfahren der folgenden Jahre blieb die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit offen. Den jeweils einzig eingeholten Arztberichten von Dr. C.___ vom 28. November 1996 (Urk. 8/25 S. 2), vom 16. April 1999 (Urk. 8/29 S. 2), vom 6. Februar 2002 (Urk. 8/33 S. 3) und vom 13. April 2005 (Urk. 8/40 S. 3) ist im Wesentlichen nicht mehr als die jeweilige Bestätigung zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand keine Besserung erfahren habe respektive noch immer eine gleich grosse Invalidität gegeben sei. Daraus, dass Dr. C.___ im Bericht vom 28. November 1996 das Wort Erwerbsfähigkeit anstatt Arbeitsfähigkeit verwendet hatte, kann die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es ist nicht Aufgabe des Arztes die Erwerbs(un)fähigkeit zu bestimmen. Im Übrigen geht aus den Berichten von Dr. C.___ nicht hervor, ob ihm der sozialversicherungsrechtlich relevante Unterschied zwischen Arbeits- (Art. 6 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) geläufig war und ob er sich darauf bezog. Auch ist die Bemerkung von Dr. C.___, die Beschwerdeführerin habe sehr wenig Kraft in den Händen und könne kaum eine Tätigkeit ausführen, bei der die Hände gebraucht würden, weshalb ihre Erwerbsfähigkeit kaum gegeben sein dürfte (Urk. 8/25 S. 2), nur vage formuliert und deutet darauf hin, dass er eine Arbeitsfähigkeit nur deshalb ausschloss, weil er sich keine Erwerbstätigkeit vorstellen konnte, bei welcher der regelmässige Einsatz der Hände erforderlich ist. Die Beschwerdegegnerin schloss gemäss dem Eintrag im Feststellungsblatt dennoch allein daraus auf eine 100%ige Lohneinbusse (Urk. 8/26 S. 3). Insbesondere war auch vor der letzten Bestätigung der ganzen Rente (Mitteilung vom 19. April 2005; Urk. 8/41) allein der Bericht von Dr. C.___ vom 13. April 2005 eingeholt worden. In diesem erklärte er lediglich, der Gesundheitszustand sei stationär und es sei keine Veränderung der Invalidität eingetreten (Urk. 8/40 S. 3). Damit stützte sich auch die Mitteilung vom 19. April 2005 auf eine unzureichende Sachverhaltsabklärung.
4.4     Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung (und der folgenden Mitteilungen) wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu bejahen, weshalb sie diese zu Recht in Wiedererwägung zog. Damit erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und den ursprünglichen Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.       Ob bezüglich der strittigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf das rheumatologische Gutachten der D.___ vom 15. September 2009 abgestellt werden kann, kann hier offen bleiben, denn der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht des Spitals Z.___ vom 20. Oktober 2010 (Urk. 12) enthält neue medizinische Fakten und weist auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin. Danach wurde die Versicherte nach notfallmässiger Zuweisung von Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. bis zum 24. Oktober 2010 im Spital Z.___ hospitalisiert, wo mittels Magnetresonanztomographie vom 21. Oktober 2010 eine Diskushernie L3/L4 mit Wurzelkompression L3 links festgestellt wurde (Urk. 12 S. 1). Damit ist eine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen, welche möglicherweise eine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Sie betrifft jedoch einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2010 (Urk. 2), die rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).
         Da jedoch die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zu Recht unstrittig ex nunc et pro futuro respektive auf Ende des der Zustellung der rentenaufhebenden Verfügung folgenden Monats hin (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), mithin per Ende Oktober 2010 erfolgte (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 3) und aufgrund des Berichts des Spitals Z.___ vom 20. Oktober 2010 (Urk. 12) nicht ausgeschlossen werden kann, dass bis Ende Oktober 2010 eine rentenerhebliche Verschlechterung eingetreten ist, kann die Aufhebung der Rente im Rahmen dieses Verfahrens nicht bestätigt werden. Die angefochtene Verfügung vom 14. September 2010 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Für die Beurteilung des Rentenanspruches für die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

6.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. September 2010 aufgehoben.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu weiterem Vorgehen im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Dübendorfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).