Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00978
IV.2010.00978

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Paul Gaille-Würmli
Hörnlistrasse 35, 8330 Pfäffikon ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1965, litt an angeborener Epilepsie (gemäss Ziff. 387 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen [GgV]), weshalb ihm die Ausgleichskasse des Kantons Zürich ab 1967 wiederholt diverse Eingliederungsmassnahmen gewährte, namentlich solche medizinischer und pädagogisch-therapeutischer Art (vgl. Urk. 10/2/1-10).
1.2     Zuletzt war X.___ als Sicherheitsangestellter bei der Y.___ AG vollzeitbeschäftigt (letzter effektiver Arbeitstag: 5. Mai 2002 [Urk. 10/12/1 Ziff. 4]). Unter Angabe einer rezidivierenden Diskushernie meldete er sich im Oktober 2002 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach X.___ mit Einspracheentscheid vom 16. März 2004 (Urk. 10/40) bzw. mit Verfügung vom 23. Juni 2004 (Urk. 10/51) - gestützt auf die Stellungnahme ihres internen Medizinischen Dienstes vom 22. Oktober 2003 (Urk. 10/37/4) - ab 1. Mai 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 %).
1.3     Eine im Mai 2007 anhand genommene amtliche Revision (Urk. 10/56) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Anspruch auf eine halbe Rente mit Mitteilung vom 21. August 2007 (Urk. 10/61) bestätigt wurde (s. Feststellungsblatt vom 21. August 2007 [Urk. 10/60]).
1.4     Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 10/74). Nach Einholung eines IK-Auszugs (Urk. 10/76) und einer Auskunft des behandelnden Arztes (Urk. 10/77) veranlasste sie ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, welches am 20. Januar 2010 erstattet wurde (Urk. 10/81). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Juli 2010 (Urk. 10/88) die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt (unter Annahme einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 85 % bzw. eines Invaliditätsgrades von 47 % [’Verfügungsteil 2’; Urk. 10/88/2], s. auch Feststellungsblatt vom 8. Juli 2010 [Urk. 10/86]). Nach Kenntnisnahme der dagegen am 1. April 2010 erhobenen Einwände (Urk. 10/89 f.) verfügte die IV-Stelle am 23. September 2010 im angekündigten Sinne (Rentenherabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente; unter Angabe einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von neu 80 % bzw. eines Invaliditätsgrades von neu 49 % [Urk. 10/94 = 2]).

2.
2.1     Dagegen liess X.___, vertreten durch Paul Gaille-Würmli, Pfäffikon ZH (Vollmacht vom 2. November 2010 [Urk. 6]), am 15. Oktober 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der halben Rente der Invalidenversicherung beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-95]) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde.
2.2     Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Herabsetzungsverfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. Januar 2010 verbessert habe. Gesamthaft bestehe seit 1. Januar 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % in körperlich leichter bis mittelschwerer angepasster Tätigkeit. Für die Zeit ab dem Jahr 2004/2005 werde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gutachterlich auf 60 bis 70 % geschätzt. Bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % auf dem Tabellenlohn könnte der Beschwerdeführer zumutbarerweise ein (Invaliden-)einkommen von Fr. 43'168.65 pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 85'473.40 zu einem Invaliditätsgrad von 49 %, weshalb der Beschwerdeführer lediglich noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk 2). In ihrer Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage durch ihren internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hin (Urk. 9).
2.3     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, das Gutachten von Dr. Z.___ sei nicht zuverlässig, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Zudem kritisiert der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich (Urk. 1).

3.       Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend der - auf Berichten des behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, Oberarzt Neurochirurgie, Kantonsspital E.___, basierende - rechtskräftige Einspracheentscheid vom 16. März 2004 (Urk. 10/40). Denn die darauffolgende Rentenbestätigung vom 21. August 2007 (Urk. 10/61) beruht nicht auf einer genügenden Sachverhaltsabklärung, da der angefragte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, der in seinem Bericht vom 12. Juni 2007 (Urk. 10/59) einen „stationären Gesundheitszustand, unveränderte Diagnosen sowie eine unveränderte Restarbeitsfähigkeit“ angab, bereits am 27./28. Januar 2003 (vgl. Urk. 10/14) davon ausgegangen war, dass eine rückenschonende Tätigkeit ab 31. Dezember 2002 zumutbar sei; er somit am 12. Juni 2007 (bloss) seine ursprünglich unterschiedliche Gesundheits- und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bestätigt hat (vgl. dazu den Bericht von Dr. B.___ vom 10. November 2009 [Urk. 10/77/2 Ziff. 1.4]).
         Laut Beurteilung von Dr. A.___ von 2003, auf welche sich der interne Medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin abstützte (vgl. Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 22. Oktober 2003 [Urk. 10/37/3]), bestanden seinerzeit Lumboischialgien rechts bei Status nach zweimaliger Diskushernienoperation L5/S1 rechts 1998 und 2002 (Bericht vom 29. August 2003 [Urk. 10/30/1]) mit daraus insgesamt resultierender Zumutbarkeit einer halbschichtigen leichten Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung ohne regelmässiges Heben von Lasten über 5 kg sowie ohne Arbeiten in Kälte, Zug oder Feuchtigkeit beziehungsweise mit insgesamt 50%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Bericht vom 1. Oktober 2003 [Urk. 10/31/3]).

4.       In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, und dass ab 1. Januar 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe, auf das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 10/81), welches von Seiten des RAD als für die Anspruchsbeurteilung zuverlässig beurteilt wurde (Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 18. Februar 2010 [Feststellungsblatt vom 8. Juli 2010; Urk. 10/86/3-4]).
         Dr. Z.___ stellte nach seiner Untersuchung vom 7. Januar 2010 folgende Diagnosen (Urk. 10/81/6):
- (medikamentös gut eingestellte Epilepsie)
- Diskushernienoperation L4-L5 rechts 1998
- Diskushernien-Reoperation (2002)
- protrahierter Verlauf
- Besserung, aber verbleibende leichte Lumboischialgie rechts (seit 2003)
         In seiner Beurteilung hielt Dr. Z.___ als Befund eine ischialgieforme Restsymptomatik rechts mit positivem Lasègue-Zeichen, mit gestörter Sensibilität in den Dermatomen L4-L5 sowie mit fehlendem Achillessehnen-Reflex rechts fest (Urk. 10/81/7). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lautete dahin, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Sicherheitsangestellter ab der zweiten Operation im Jahr 2002 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Dagegen bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 %, wobei folgendes Belastungs- und Ressourcenprofil zu beachten sei: Leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder sitzend, ohne Tragen und Heben von Lasten über 8 kg pro Seite, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung, ohne rezidivierende Über-Kopf-Bewegungen und ohne asymmetrische Lasteinwirkung.
         Zum zeitlichen Ablauf erklärte Dr. Z.___, die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe seit der zweiten Operation vom 23. September 2002, welche in der angestammten Tätigkeit 100 % betrage. In angepasster Tätigkeit habe ab 1. Januar 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem Jahre 2004/2005 auf 60 bis 70 % habe gesteigert werden können. Ab 1. Januar 2009 und im Untersuchungszeitpunkt betrage die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 bis 90 %. In Bezug auf die aktuelle Rentenrevision erklärte Dr. Z.___, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands bestehe, und zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit den Jahren 2004/2005. Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Revision vom August 2007 verbessert habe (Urk. 10/81/10 Ziff. 10), gab Dr. Z.___ schliesslich an, dass seit August 2007 nur noch eine minimale Verbesserung bestehe.
         Das Gutachten von Dr. Z.___ ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erweist sich als nachvollziehbar und plausibel. Aus dem zuvor eingeholten Bericht von Dr. B.___ vom 10. November 2009 (Urk. 10/77) ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, welche Zweifel am Gutachten von Dr. Z.___ aufkommen liessen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Untersuchung von Dr. Z.___ habe er sich wegen Stotterns nicht zu den gestellten Fragen äussern können (Urk. 1 S. 1), vermag dies das orthopädische Abklärungsergebnis, welches insbesondere auf ausgedehnten klinischen Befunderhebungen der HWS, BWS und LWS beruht (vgl. Urk. 10/81/3-6), nicht in Frage zu stellen. Der medizinische Sachverhalt ist somit als erstellt zu betrachten.
         Damit ist eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes erstellt und es ist von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von - entsprechend der Einschätzung der Beschwerdegegnerin „im schlechtesten Fall“ (vgl. Urk. 10/91) - 80 % auszugehen, wobei die ausgewiesene Leistungsfähigkeit nicht von weiteren Eingliederungsvorkehren abhängt, nachdem der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2010 („versuchsweise“) selbständigerwerbend ist (Urk. 10/74/2).

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.2     Ein regulärer Einkommensvergleich wurde bisher nicht vorgenommen (vgl. Urk. 10/51/3 Mitte, s. auch 10/85/1). Gestützt auf die Arbeitgeberangabe vom 13. November 2002 ist per 2002 von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahresverdienst von Fr. 77'220.-- auszugehen (Fr. 5'940.-- x 13 [Urk. 10/12/2 Ziff. 14 und 16, vgl. dabei Hinweis auf 13. Monatslohn in Urk. 10/12/9 Nrn. 3'800 und 3'802 und 10/12/12 f. Nrn. 3'800 und 9’900]). Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Lohn des Beschwerdeführers im Vorjahr (2001) gar leicht höhere Fr. 77'673.-- betragen hatte (vgl. Urk. 10/12/13 Nr. 9'900; s. auch Feststellungsblatt vom 7. April 2003 [Urk. 10/16/1]). Per 2010 (Zeitpunkt der in Frage stehenden Rentenherabsetzung) resultiert - angepasst an die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung - ein anrechenbares Valideneinkommen von Fr. 85’888.75 (Fr. 77'220.-- : 1933 Pkte. x 2150 Pkte.; Schweizerischer Lohnindex insgesamt; „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2010” [abrufbar unter: www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02]).
5.3     Da der Beschwerdeführer seine medizinisch-theoretische (Rest-)Arbeits- und Leistungskraft in seiner neuen selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich ’Hauswartung’ (Urk. 10/74/2 f.) nicht genügend ausschöpft (vgl. Angabe eines vergleichsweise tiefen ’Einkommens mit Behinderung’ in Urk. 1 S. 2), ist das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit praxisgemäss anhand der LSE zu ermitteln. Was dabei die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunkten und in Anbetracht der berufsberaterisch bejahten Verwertbarkeit (vgl. Urk. 10/85/2, 10/91), kann - entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2) - nicht gesagt werden, es falle für ihn auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr in Betracht, sondern es ist vielmehr der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Verwertbarkeit des noch vorhandenen Restleistungsvermögens grundsätzlich gewährleistet ist.
         Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2008 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2012 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 4'998.25 pro Monat beziehungsweise Fr. 59'978.90 pro Jahr. Unter Zubilligung des von der Beschwerdegegnerin in Anlehnung an die interne Berufsberatung zugestandenen behinderungsbedingten Abzugs von 15 % auf dem LSE-Tabellenlohn führt dies bei einem zumutbaren Pensum von 80 % zu einem anrechenbaren Verdienst von Fr. 40'785.65. Nominallohnentwicklungsbereinigt per 2010 resultiert ein statistischer Jahreslohn von Fr. 41'916.40 (Fr. 40'785.65 : 2092 x 2150 Pkte.).
5.4     Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 85’888.75 und Fr. 41'916.40 resultiert per 2010 eine Erwerbseinbusse von Fr. 43'972.35 respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 %, nach welchem ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
         Damit hat der Beschwerdeführer über Ende Oktober 2010 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

6.
6.1     Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. September 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Ende Oktober 2010 hinaus weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Paul Gaille-Würmli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).