IV.2010.00980
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 11. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1949 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter dreier Söhne, geboren 1968, 1971 sowie 1976. Ab dem 1. Juli 2000 arbeitete sie im Hausdienst des Alters- und Pflegeheims Y.___ in der Reinigung und als Küchenhilfe im Rahmen eines Beschäftigungspensums von rund 50 %. Ab dem 19. Juni 2009 war sie gemäss Bescheinigung der behandelnden Ärzte 100%ig arbeitsunfähig (Urk. 7/3, Urk. 7/8 S. 2 und 9, Urk. 7/19 S. 13). Unter Hinweis auf ein Rückenleiden sowie Gelenksbeschwerden meldete sie sich am 18. Dezember 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf zunächst die üblichen beruflichen Abklärungen (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/8) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 7/6-7, Urk. 7/14) und gab danach beim Z.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/16). Gestützt auf die bidisziplinäre Expertise vom 20. Juni 2010 (Urk. 7/19) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. August 2010 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitszustandes in Aussicht (Urk. 7/22-23). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 verneinte sie alsdann einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Vom 24. Juni bis 10. Juli 2009 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie des A.___ hospitalisiert. Gemäss Bericht vom 17. Juli 2009 gab sie den Ärzten an, seit 2-3 Jahren an permanent vorhandenen, unter Belastung verstärkten tieflumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel zu leiden. Weiter berichtete sie über beidseitige, rechtsseitig betonte Knieschmerzen und diffuse Schulterschmerzen rechts mit Ausstrahlung in den Oberarm bei Überkopfarbeiten. Zudem erwähnte sie eine seit Jahren bestehende Kopfschmerzsymptomatik okzipital betont mit Ausstrahlung in den Nacken und die rechte Schulter. Einweisungsgrund war ein exazerbiertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Die Ärzte des A.___ klärten die Beschwerdeführerin rheumatologisch ab und behandelten sie mittels konservativer Schmerztherapie und Physiotherapie. Im Bericht diagnostizierten sie ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit Kettentendomyosen im Beckenkamm, gluteal und beim Tractus rechts bei Fibromyalgietendenz mit mässigen tieflumbal betonten degenerativen Veränderungen und mehreren Anulusrissen und einer kleinen mediolateral links betonten Diskushernie L4/5 und median L5/S1 ohne erkennbare Nervenwurzeltangierung gemäss MRI vom 25. Juni 2009. Weiter erwähnten sie bei den Diagnosen eine symptomatische, radiologisch mässig ausgeprägte medialbetonte Gonarthrose rechts, klinisch asymptomatische mässige Coxarthrosen beidseits, ein zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom bei Tendomyosen im dorsalen Schultergürtel und deutlichen degenerativen Veränderungen der mittleren bis unteren Halswirbelsäule, eine Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts mit rezidivierender, aktuell mässiger Impingementsymptomatik, einer leichten Bursitis subacromialis, rechtsbetonte degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne rechts mit mittelgrossen Verkalkungen und der Subscapularissehne beidseits sowie eine Adipositas. Sodann wird im Bericht der Verdacht auf eine reaktive Depression erwähnt. Eine psychologische Evaluation ergab eine Schmerzverarbeitungsstörung mit passiver Schmerzverarbeitung. Die Compliancefähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich aktiver Therapien sei eingeschränkt gewesen. In ihrer Tätigkeit als Hausfrau sei sie aber nicht beeinträchtigt. Für die Tätigkeit im Reinigungsdienst sei sie vom 24. Juni bis 15. Juli 2009 100%ig arbeitsunfähig, ab 16. Juli 2009 könne sie die Arbeit im angestammten Beschäftigungspensum von 50 % wieder aufnehmen. Aufgrund der Schulterproblematik sei nicht ideal, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit öfters Überkopfarbeiten ausführen müsse. Bei erneuter Exazerbation der Beschwerden sei aus medizinischer Sicht ein Stellenwechsel zu empfehlen, zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten (Urk. 7/6 S. 6 ff.).
2.2 Röntgenbilder der Knie vom 17. Dezember 2009 zeigten laut Beurteilung der Ärzte der Kniesprechstunde der B.___ vom 21. Januar 2010 eine leichte Verschmälerung der medialen Kniegelenksspalte beidseits, kleine Osteophyten an der Eminentia interkondylaris beidseits rechts mehr als links sowie leichte degenerative Veränderungen im Bereich des Tibiofibulargelenkes beidseits. Aufgrund der Gonarthrose bestünden intraartikuläre Schmerzen, welche jedoch nicht im Vordergrund stünden. Hauptsächlich bestünden Schmerzen mit Ausstrahlung in den Oberschenkel aufgrund der muskulären Verkürzung. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Beschwerden in der rechten Schulter aktuell zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Unter alleiniger Berücksichtigung der Kniebeschwerden sei eine Arbeitsfähigkeit in einem Teilzeitpensum denkbar (Urk. 7/7).
2.3 Laut Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 22. Januar 2010 wirkten sich eine chronische Periarthropathia humeroscapularis, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, eine Gonarthrose/Coxarthrose sowie eine chronische Depression auf die Arbeitsfähigkeit aus. Seit dem 22. Juni 2009 sei die Beschwerdeführerin in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, mit einer Besserung sei nicht zu rechnen (Urk. 7/6 S. 2 ff.).
2.4 Am 1. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch die Vertrauensärztin der Pensionskasse, Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, begutachtet. Laut Dr. D.___ litt die Beschwerdeführerin unter weit fortgeschrittenen Verschleisserscheinungen in der Schulter mit Verkalkungen und Teilanriss einer Schultersehne, Verschleisserscheinungen im Rücken, einer Fehlhaltung und einem leichten Bandscheibenvorfall im unteren Wirbelsäulenbereich und Verschleisserscheinungen in den Hüft- und Kniegelenken. Die klinisch imponierende Fehlhaltung und die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen seien eindrücklich. Dr. D.___ diagnostizierte eine Periarthropathia humeroscapularis rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, ein zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom, Polyarthrosen, insbesondere eine Gonarthrose rechts sowie eine Adipositas. Die Beschwerdeführerin dürfe aufgrund dieser Befunde weder Lasten heben noch sich bücken. Sie könne auch nicht auf den Knien gehen, Rotationsbewegungen ausführen und über Kopf arbeiten. In ihrer bisherigen, gemäss Beschrieb schweren Putzarbeit sei sie dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Auch für angepasste Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 3/1).
2.5 Am 20. Juni 2010 wurde das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Z.___ erstattet. Das Gutachten erging gestützt auf die von der IV-Stelle zugestellten Akten, orthopädische und psychiatrische Untersuchungen sowie Röntgenbilder der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, der rechten Schulter und der beiden Kniegelenke inklusive Patella vom 1. Juni 2010, MRI-Bilder der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des rechten Knie- und Schultergelenks vom 7. Juni 2010 sowie die Konsensbeurteilung der orthopädischen und psychiatrischen Gutachter vom 17. Juni 2010. Laut den Gutachtern leidet die Beschwerdeführerin seit acht Jahren unter therapieresistenten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und den rechten Ellbogen. Subjektiv fühle sie sich allerdings durch die ebenfalls bestehenden lumbalen Schmerzen stärker in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Nackenbeschwerden und abnormen Untersuchungsbefunde im Bereich der Halswirbelsäule könnten auf die im MRI sichtbare Osteochondrose C5/6 zurückgeführt werden. Die seit vier Jahren bestehenden therapieresistenten Schmerzen in der rechten Schulter seien ebenso wie die erhobenen pathologischen Untersuchungsbefunde mit der im MRI dargestellten AC-Gelenksarthrose mit subacromialem Impingement und Teilriss der Supraspinatussehne vereinbar. Die seit zwei Jahren bestehenden therapieresistenten lumbalen Schmerzen mit Bewegungseinschränkung und paravertebralem Muskelhartspann beidseits könnten aufgrund des unauffälligen MRI's der Lendenwirbelsäule (Diskusprotrusionen L3/4 und L5/S1 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen und ohne Spondylarthrosen) nicht plausibilisiert werden. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne auch die angegebene Hyposensibilität am rechten Fuss nicht nachvollzogen werden. Seit eineinhalb Jahren bestünden therapieresistente Schmerzen im rechten Kniegelenk, seit vier Wochen auch links. Nachdem klinisch lediglich eine dolente maximale Flexion beider Kniegelenke und im Röntgenbild ein reduziertes femorotibiales Alignement beidseits festgestellt werden könne und insbesondere das MRI des rechten Kniegelenks unauffällig gewesen sei, könnten dieses Beschwerden höchstens durch eine auf MRI-Bildern nicht sichtbare Chrondropathie erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht liege etwa seit Januar 2007 eine chronische depressive Verstimmung entsprechend einer Dysthymie vor, welche sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die mit dem pensionierten Ehemann in einer Mietwohnung lebende Beschwerdeführerin verfüge über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den körperlichen Schmerzen. Sie habe einen einigermassen strukturierten Tagesablauf mit verschiedenen Aktivitäten wie der Versorgung des Haushaltes, Spaziergängen und Besuchen bei den Kindern und Enkeln. Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die deutliche Osteochondrose C5/6 ohne neurale Kompression und die AC-Gelenksarthrose mit subacromialem Impingement und Supraspinatussehnenruptur rechts aus. Tätigkeiten mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhaltungen und Arbeiten über der Horizontalen seien deshalb nicht mehr vollumfänglich zumutbar. In der Tätigkeit als Küchenhilfe und Reinigungsangestellte bestehe bei voller Stundenpräsenz ab dem 17. Juni 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In körperlich leichten, abwechslungsweise sitzend und stehend ausübbaren Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne häufig inklinierte, reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen, ohne das Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg und ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen bestünde ab dem 17. Juni 2010 keine Arbeitsunfähigkeit. Die von Dr. C.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht aufgrund der Untersuchungsbefunde nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin sei zudem nicht austherapiert, es bestünden weitere konservative und allenfalls chirurgische Therapieoptionen (Urk. 7/19).
2.6 In einem Verlaufsbericht vom 23. Juni 2010 gaben die Ärzte der B.___ an, dass die Beschwerdeführerin in der Kniesprechstunde vom 15. Juni 2010 über anhaltende belastungsunabhängige Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke geklagt habe. Aktuelle Röntgenbilder beider Knie hätten einen im Wesentlichen unveränderten Befund im Sinne einer medialbetonten Gonarthrose und lateraler degenerativer Veränderungen retropatellär ergeben. Im Vordergrund stünden aber Schulterschmerzen. Die Arbeitsunfähigkeit liege weiter bei 100 % (Urk. 7/18; vgl. auch Urk. 7/26).
2.7 In Würdigung der medizinischen Akten gelangte med. pract. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD, nach einer ersten Stellungnahme vom 15. März 2010, in dessen Folge das Gutachten des Z.___ vom 20. Juni 2010 eingeholt worden war, am 9. August 2010 zum Schluss, dass die zumutbare Arbeitsfähigkeit in Anlehnung an das umfassende und nachvollziehbare Gutachten des Z.___ festzusetzen sei. Da der Beschwerdeführerin im Gutachten eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz attestiert worden sei, und diese zuletzt im Rahmen eines Teilzeitpensums von 50 % gearbeitet habe, könne davon ausgegangen werden, dass ihr dieses Pensum uneingeschränkt zumutbar sei. Für den Zeitraum vor der Begutachtung könne aufgrund der Akten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden (Urk. 7/21 S. 3 ff.).
3.
3.1 Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin wurde von der IV-Stelle als teilerwerbstätig im Rahmen eines 50 %-Pensums und für die restliche Zeit als im Haushalt tätig eingestuft (Urk. 2 S. 1 f.). Dies ist nicht zu beanstanden, ergibt sich doch aus dem vom Arbeitgeber ausgefüllten Fragebogen und dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug), dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor dem Beginn der gesundheitlichen Probleme, die zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung führten, im Rahmen eines rund 50%igen Beschäftigungspensums arbeitete (Urk. 7/1, Urk. 7/8). Aus dem Bericht des A.___ vom 17. Juli 2009 sowie aus dem bidisziplinären Gutachten des Z.___ vom 20. Juni 2010 ergibt sich sodann unbestrittenermassen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt, in welchem noch ihr pensionierter Ehemann lebt, nicht eingeschränkt ist (Urk. 7/6 S. 8, Urk. 7/19 S. 13 und 18). Im Streit steht bei der gegenwärtigen Aktenlage somit einzig die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Erwerbsbereich.
3.2 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Stellungnahmen des RAD vom 15. März sowie vom 9. August 2010 in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungsangestellte und als Küchenhilfe zu 40 % arbeitsunfähig sei. Da sie als Gesunde weiterhin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % arbeiten würde, aus medizinischer Sicht in den bisherigen Tätigkeiten aber zu 60 % arbeitsfähig wäre, könne davon ausgegangen werden, dass sie im erwerblichen Bereich nicht eingeschränkt sei. Da davon auszugehen sei, dass sie im Haushalt nicht wesentlich eingeschränkt sei, bestehe somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2, Urk. 6).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Vertrauensärztin ihrer Pensionskasse Dr. med. D.___ und ihr Hausarzt Dr. C.___ hätten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Sie sei am 22. September 2010 wegen ihrer Gebrechen in der B.___ hospitalisiert worden. Die Tätigkeit als Reinigungsangestellte, welche körperlich sehr anstrengend sei, sei ihr wegen der Schmerzen im ganzen Körper auch in Zukunft nicht mehr zumutbar (Urk. 1).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen in der Halswirbelsäule und in der rechten Schulter im Sinne einer Osteochondrose C5/6 ohne neurale Kompression und einer AC-Gelenksarthrose mit subacromialem Impingement und Supraspinatussehnenruptur rechts bestehen. Diese wirken sich insofern auf ihre Arbeitsfähigkeit aus, als Tätigkeiten mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhaltungen und Arbeiten über der Horizontalen nicht mehr vollumfänglich zumutbar sind. Darin stimmen die medizinischen Einschätzungen im Wesentlichen überein.
Aus psychiatrischer Sicht besteht sodann zwar eine leichte depressive Störung im Sinne eine Dysthymie, welche sich aber, wie vom psychiatrischen Z.___-Gutachter nachvollziehbar begründet, nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
Ein auffälliger Widerspruch besteht hingegen zwischen den Beurteilungen der Ärzte des A.___, der B.___ und des Z.___ hinsichtlich der von der Lendenwirbelsäule und den Knien ausgehenden Beschwerden. Während sowohl die Rheumatologen des A.___ als auch die Kniespezialisten der B.___ gestützt auf Röntgen- und MRI-Bilder eine Gonarthrose diagnostizierten, welche nach Ansicht der Ärzte der B.___ zumindest eine teilweise Arbeitsunfähigkeit begründe (vgl. Urk. 7/7 S. 7), erblickte der orthopädische Gutachter des Z.___ auf den von ihm veranlassten aktuellen Röntgen- und MRI-Bildern keine Arthrosezeichen und ging davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene beidseitige Gonalgie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 7/19 S. 7 f. und 22). Sodann fällt auf, dass die Ärzte des A.___ gestützt auf ein MRI vom 25. Juni 2009 mässige tieflumbal betonte degenerative Veränderungen mit mehreren Anulusrissen und einer kleinen mediolateral links betonten Diskushernie L4/5 und median L5/S1 diagnostizierten (Urk. 7/6 S. 6 f.), der orthopädische Z.___-Gutachter dagegen aufgrund der ihm vorliegenden radiologischen Befunde auf Diskusprotrusionen in den Segmenten L3/4 und L5/S1 schloss und deshalb zur Einschätzung gelangte, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen lumbalen Schmerzen nicht plausibel seien (Urk. 7/19 S. 7 f.). Da im Z.___-Gutachten zur auffällig abweichenden Beurteilung der radiologischen Befunde in den Knien und in der Lendenwirbelsäule durch die Ärzte des A.___ und der B.___ nicht Stellung genommen wird (vgl. Urk. 7/19 S. 22), können die widersprüchlichen Beurteilungen nicht aufgelöst werden, und das Z.___-Gutachten ist mangels Nachvollziehbarkeit beweisrechtlich nicht verwertbar. Das Abstellen auf die eine oder andere Beurteilung kann zu einer wesentlich anderen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit führen, wobei die Kniespezialisten der B.___ keine genaue Stellungnahme zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kniebeschwerden abgegeben haben.
4.2 Die Berichte des Hausarztes Dr. C.___ und der Vertrauensärztin der Pensionskasse Dr. D.___ enthalten keine weiterführenden Informationen zur Beurteilung der Beschwerden in den Knien und der Lendenwirbelsäule.
Der Internist Dr. C.___ ging in seinem Bericht gestützt auf die von den Rheumatologen des A.___ im Bericht vom 17. Juli 2009 gestellten Diagnosen - und im Widerspruch zur Einschätzung der Spezialisten des A.___ (vorstehend Erw. 2.1) - ohne eigentliche Begründung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen körperlichen und psychischen Funktionen eingeschränkt sei und ihr keinerlei berufliche Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 7/6 S. 2 ff.). Seine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist deshalb nicht nachvollziehbar, wobei ihr Beweiswert zusätzlich durch die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), geschmälert wird. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden.
Die Einschätzung des Gesundheitszustandes und Stellungnahme zur Arbeits-fähigkeit durch die Internistin Dr. D.___ beruht hauptsächlich auf den Diagnosen und der Beurteilung von Dr. C.___. Aus ihrem Bericht vom 15. März 2010 ergibt sich nämlich, dass sie am 2. März 2010 beim Hausarzt telefonisch Auskünfte über die gesundheitliche Situation einholte und die von ihm gestellten Diagnosen praktisch unverändert übernahm. Sodann begründete Dr. D.___ nicht, weshalb der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sein soll (vgl. Urk. 3/1), weshalb ihre Einschätzung für die Invalidenversicherung nicht massgebend ist.
Schliesslich sind auch dem von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Zeugnis der B.___ vom 6. Oktober 2010, in welchem ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. September bis 17. Oktober 2010 attestiert wird, keine, für die vorliegend strittigen Fragen relevanten Informationen zu entnehmen. Aus dem Zeugnis ergibt sich nur, dass die Beschwerdeführerin damals in der B.___ stationär hospitalisiert war, was zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit während dieser Zeit zu erklären vermag (Urk. 3/4/1), nicht aber eine allfällige auch nach der Hospitalisation fortbestehende Arbeitsunfähigkeit.
4.3 Aufgrund der nicht auflösbaren, widersprüchlichen Beurteilungen der Befunde in den Knien und in der Lendenwirbelsäule, welche einen wesentlichen Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit haben könnten, besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird eine erneute rheumatologisch-orthopädische Begutachtung der Versicherten zu veranlassen haben. Der beauftragte Gutachter wird dabei die medizinischen Vorakten inklusive Röntgen- und MRI-Bilder sorgfältig zu studieren haben und unter Berücksichtigung sämtlicher somatischer Beschwerden zur Entwicklung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Mai 2009 Stellung zu nehmen haben. Dabei wird er - im Hinblick auf die divergierende Beurteilung der Beschwerden in den Knien und der Lendenwirbelsäule in den medizinischen Akten - im Gutachten die Gründe darzutun haben, weshalb er allenfalls von früheren fachärztlichen Einschätzungen abweicht. Hernach wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).