IV.2010.00982
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 16. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ war für Y.___ und nebenamtlich als Hauswart tätig. Am 9. Februar 2006 meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 27. Juni 2005 erlittenen Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2 im Verfahren IV.2010.00976). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst Berichte der Arbeitgeber, der behandelnden Ärzte sowie die Akten des Unfallversicherers bei. In der Folge ordnete sie eine polydisziplinäre medizinische Abklärung bei der Begutachtungsstelle Z.___ an (Urk. 7/47 im Verfahren IV.2010.00976), welche ihr Gutachten am 1. Juli 2008 erstattete (Urk. 7/59 im Verfahren IV.2010.00976). Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 27. September 2010 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Übernahme von Kosten einer Umschulung (Urk. 2).
2. Dagegen führt der Versicherte mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 Beschwerde und beantragt, es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und 7). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine prozessuale Bedürftigkeit innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu belegen (Urk. 4). Am 25. November 2010 wurde ihm die angesetzte Frist bis am 10. Januar 2011 erstreckt (Urk. 9).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2010 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6); die Verfahrensakten legte sie im Verfahren-Nr. IV.2010.00976 betreffend Rentenanspruch auf. Am 21. Februar 2011 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. September 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. April 2001, I 527/00).
2.
2.1 Die IV-Stelle führte im angefochtenen Entscheid aus, Anspruch auf eine Umschulung bestehe, wenn die dauernde invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse mindestens 20 % betrage. Diese Voraussetzung sei beim Versicherten nicht erfüllt, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er leide unter diversen physischen und psychischen Beschwerden, weshalb ihm die vom Gesetz vorgesehenen beruflichen Massnahmen zu gewähren seien. Weiter lässt er vorbringen, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet worden, und verletze deswegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 1).
3.
3.1 Vorab ist die Rüge zu behandeln, die IV-Stelle habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet habe.
3.2 Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar. 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49).
3.3 Vorliegend erwog die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid, Anspruch auf eine Umschulung bestehe, wenn die dauernde invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse mindestens 20 % betrage. Diese Voraussetzung sei beim Versicherten nicht erfüllt. Im Zusammenhang mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden wurde sodann ausgeführt, dass der leistungsverweigernde Entscheid des Unfallversicherers zwischenzeitlich letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Deshalb habe über die Leistungen der Invalidenversicherung entschieden werden können. Weiter wurde festgehalten, dass die Z.___-Gutachter keinen Gesundheitsschaden hätten feststellen können, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur einschränken würde (Urk. 2). Mit diesen Erwägungen hat die Verwaltung kurz begründet, weshalb kein Anspruch auf Umschulung gegeben ist. Trotz der knappen Begründung konnte der Adressat erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die IV-Stelle entschied und wie sie dies begründete; eine sachgerechte Anfechtung war ohne weiteres möglich. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gewährt worden war (Urk. 7/61 im Verfahren IV.2010.00976). Zu den damals vorgebrachten Einwänden (Urk. 7/64 im Verfahren IV.2010.00976) nahm die IV-Stelle Stellung. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.
4.
4.1 Im Z.___-Gutachten vom 1. Juli 2008 wurde festgehalten, dass es sich beim Ereignis vom 27. Juni 2005 mit Heckaufprall um ein Bagatelltrauma handle, da die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) zwischen 7,0 und 10,8 km/h betragen habe. Unmittelbar nach dem Ereignis habe der Versicherte sein fahrtüchtiges Fahrzeug noch über 4-5 km selbst zur Arbeitsstelle lenken können. Gemäss Aussagen des Versicherten hätten zwar Kopfschmerzen bestanden, diese seien aber zweifellos nicht derart intensiv gewesen, dass sie dem eigentätigen Fahrzeuglenken entgegengestanden wären. Unfallassoziierte neurologische Ausfälle seien nicht vorgelegen. Die in einem MRI vom 15. September 2006 dokumentierte Diskushernie C5/6 korreliere mit Röntgennativbefunden, welche allesamt anlagebedingte, schicksalsmässige und unfallunabhängige Aufbrauchbefunde in den Bewegungssegmenten C4/5, C5/6 und C6/7 zeigten. Eine zunächst attestierte Ruptur des Ligamentum longitudinale posterius in Höhe C5/6 sei bei einer Kontrollauswertung durch Prof. Dr. A.___ mit Bericht vom 24. April 2007 nicht mehr bestätigt worden. Die Ergebnisse einer funktionellen MRI-Untersuchung der HWS, welche eine Traumatisierung der Ligamenta alaria im Sinne einer Läsion III nach Krakenes ausweisen würden, seien nicht verwertbar. Prof. Dr. A.___ habe eine leichte Asymmetrie der Ligamenta alaria attestiert, wie sie in 88 % einer beschwerdefreien Kontrollpopulation vorkommen. Im Übrigen sei die Bildqualität der MRI-Untersuchung auf einem Niederfeldmagneten des FMRI-Zentrums schlecht gewesen. Eine gravierende Traumatisierung der HWS und des Nackens anlässlich des Ereignisses vom 27. Juni 2005 könne nicht nur wegen fehlender adäquater neurologischer Befunde, sondern auch wegen der unauffälligen MRI-Ergebnisse ausgeschlossen werden. Im zeitnahen MRI vom 15. September 2005 hätten sich keine Hinweise für eine Myelonkompression, ein Myelonödem oder einen myolepathischen Herdbefund finden lassen. Ebensowenig sei von einer Einblutung in die paracervicalen Weichteile als etwaige Folge einer Muskelzerrung die Rede. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würden keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Eine dafür retrospektiv nachvollziehbare unfallverursachte Arbeitsunfähigkeit beschränke sich bei sehr wohlwollender Einschätzung auf maximal 6 Monate. Weiter führten die Gutachter aus, eine Traumatisierung der rechten Schulter durch das Ereignis vom 27. Juni 2005 sei aus biomechanischen Gründen schlechterdings nicht nachvollziehbar. Bei dem Heckaufprall hätten keine Kräfte auf die Schulter eingewirkt, welche eine Traumatisierung im Bereich der Rotatorenmanschette hätten auslösen können. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit des erst 45 Jahre alten Versicherten rein durch degenerative Schäden im Bereich der Halswirbelsäule und der rechten Schulter in gewissem Masse eingeschränkt. Schwere und die HWS und die rechte Schulter statisch belastende Arbeiten seien zu meiden. Dazu würden Arbeiten mit repetitiven Bewegungsanforderungen für den Kopf sowie solche in Überschulterhöhe für den rechten Arm zählen. Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf dem neurologischen und psychiatrischen Fachgebiet würden nicht vorliegen. Alle anderen Tätigkeiten seien dem Exploranden ohne weitere qualitative Einschränkungen zumutbar. Bei Beachtung der beschriebenen Ausschlusskriterien für die HWS und die rechte Schulter sei der Versicherte in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % auszuüben. Die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als LKW-, Stapler- und Lieferwagenchaffeur seien weiterhin möglich, wenn die beschriebenen qualitativen Einschränkungen beachtet würden. Psychische Leiden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, lägen nicht vor. Die bisherige Tätigkeit sei dem Exploranden mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 ½ Stunden zumutbar. Aufgrund der orthopädischen Pathologie der HWS und der rechten Schulter bestehe eine um 10 % verminderte Leistungsfähigkeit. Retrospektiv könne ab dem Unfallereignis vom 27. Juni 2005 bei einer sehr wohlwollenden Einschätzung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 27. Dezember 2005 attestiert werden. Ab dem 28. Dezember 2005 seien dem Versicherten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungsanforderungen für den Kopf und den Hals sowie unter Ausschluss von Arbeiten mit dem rechten Arm in Überschulterhöhe vollschichtig mit einer um 10 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar (Urk. 7/59 S. 18 ff. im Verfahren IV.2010.00976).
4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten vom 1. Juli 2008 zu überzeugen, da es auf allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 7/59 S. 11 ff., 31 ff., 36 ff. im Verfahren IV.2010.00976), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 7/59 S. 11 f., 18 ff., 31 ff., 36 ff. im Verfahren IV.2010.00976), in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ist (Urk. 7/59 S. 3 ff. im Verfahren IV.2010.00976), die Beurteilung nachvollzogen werden kann und daher schlüssig erscheint.
4.3 Da gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 1. Juli 2008 erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist und er bloss eine krankheitsbedingte Leistungseinbusse von 10 % erleidet, ist der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Anspruch auf Umschulung verneint worden ist, nicht zu beanstanden.
4.4 Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für andere berufliche Massnahmen gegeben wären, werden in der Beschwerde nicht genannt und lassen sich auch in den Akten nicht finden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Für eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen betreffend Rentenanspruch (IV.2010.00976) besteht kein Anlass; dem Umstand, dass die Verwaltung zwei getrennte Verfügungen erlassen hat, wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Art. 1bis IVG).
7. Da der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit innert erstreckter Frist nicht belegte, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).