IV.2010.00984
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 25. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, hatte eine Metzger- und anschliessend eine Betriebswirtschaftslehre absolviert (Urk. 7/4). Ab März 2006 arbeitete er als Aussendienstmitarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 7/13), ab 19. November 2007 bei der Z.___ AG, die das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen auf Ende Oktober 2008 auflöste (Urk. 7/11).
Am 9. Juli 2009 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit dem 29. August 2008 bestehende Rückenschmerzen und unter Beilage diverser ärztlicher Bescheinigungen (Urk. 7/5/1-21) bei der Invalidenversicherung für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___, Spezialärztin für orthopädische Chirurgie, vom 15. Juli 2009 (Urk. 7/9), Berichte der beiden letzten Arbeitgeber (Urk. 7/11 und 7/13) sowie die Akten der B.___, dem Taggeldversicherer von X.___, ein (Urk. 7/17/1-28) und liess den Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, begutachten (Gutachten vom 22. April 2010; Urk. 7/22). Gestützt darauf und nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/24) teilte sie mit Vorbescheid vom 26. Mai 2010 (Urk. 7/25) die voraussichtliche Ablehnung des Leistungsgesuchs mit. Auf Einwand des Versicherten hin (Urk. 7/30 und 7/36) unterbreitete sie die Akten nochmals dem RAD und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. September 2010 ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 15. Oktober 2010 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag auf Gewährung von Integrationsmassnahmen. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. abis und lit. b IVG).
1.2 Der Gesetzgeber hat gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) in den gesetzlichen Leistungskatalog aufgenommen (Art. 14a Abs. 2 IVG; Art. 4quinquies der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integration. Nach Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2009 vom 14. Dezember 2010).
2. Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 22. Dezember 2008 (Urk. 7/17/21) eine akute Thorakolumbalgie, nachdem der Beschwerdeführer am 29. August 2008 einige Stunden nach dem Heben von schweren Fässern heftigste Rückenschmerzen verspürt habe, die bis heute anhielten, und attestierte seit diesem Datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und eine 50%ige Einschränkung für angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 5 kg.
Am 18. Februar 2009 wurde ein MRI der Lendenwirbelsäule, des thorakolumbalen Übergangs und der Iliosakralgelenke durchgeführt, das auf den Höhen L4/5 und L5/S1 median betonte Bandscheibenherniationen ohne Kompression der neuralen Strukturen, auf der Höhe L4/5 mit einer medianen Impression des Thekalsackes sowie einen fettigen Umbau der Massa lateralis des Os sacrum, vereinbar mit einem Zustand nach linksseitiger Entzündung, zeigte (Urk. 7/5/13). Dr. A.___ beschrieb am 24. Februar 2009 (Urk. 7/5/11) eine Verschlechterung des Zustandes mit wandernden Schmerzen in die Brustwirbelsäulenregion und in das linke Bein und erachtete den Beschwerdeführer nur noch für kurzzeitige Arbeitseinsätze zwischen einer Viertelstunde und einer Stunde für Tätigkeiten ohne körperliche Belastung als arbeitsfähig, und am 21. April 2009 (Urk. 7/5/7) überwies sie ihn mit der Diagnose einer chronisch rezidivierenden Thorakolumbalgie für eine ambulante Physiotherapie in die D.___.
Im Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 15. Juli 2009 (Urk. 7/9) diagnostizierte Dr. A.___ eine chronische Lumboischialgie und hielt fest, der Beschwerdeführer leide unter dauernden Schmerzen der unteren Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule mit Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule und der Hüftgelenke. Seit dem 29. August 2008 sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Aussendienstmitarbeiter vollständig arbeitsunfähig, allerdings wäre ihm die bisherige Tätigkeit, sofern kein Lastentragen damit verbunden wäre, zu 50 % zumutbar. Für eine wechselbelastende Tätigkeit attestierte Dr. A.___ keine Einschränkung.
Am 22. April 2010 erstellte Dr. C.___ im Auftrag der IV-Stelle das Gutachten (Urk. 7/22). Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob er keine, als Diagnosen ohne langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er im Wesentlichen ein chronisches, somatisch nicht ausreichend abstützbares Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule, des Kopfes und der Beine mit diffuser Schmerzangabe und multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen und Müdigkeit, und ein lumbalbetontes Panvertebralsyndrom ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Dementsprechend beurteilte er den Beschwerdeführer aus somatisch-rheumatologischer Sicht als für die bisher ausgeübten Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig.
3. Das Gutachten von Dr. C.___, auf das die IV-Stelle für die leistungsverweigernde Verfügung abgestellt hat, vermag den von der Rechtsprechung an eine ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vollumfänglich zu genügen.
Der Beschwerdeführer wurde allgemeininternistisch, neurologisch und in Bezug auf den Bewegungsapparat eingehend klinisch untersucht und es wurden Röntgenaufnahmen der gesamten Wirbelsäule erstellt. Diese ergaben in keinem Segment Hinweise für eine Arthrosebildung. Im Bereich der Brustwirbelsäule zeigte sich eine leichtgradige rechtskonvexe Skoliose, und im Bereich der Lendenwirbelsäule eine ebenfalls leichtgradige linkskonvexe Skoliose bei diskretem Beckenkammtiefstand links und eine höchstens leichtgradige Chondrose L5/S1 bei unauffälligen Intervertebralräumen und unauffälligen Hüft- und Iliosakralgelenken. Dr. C.___ führte überzeugend aus, dass diese Befunde die geschilderten Beschwerden sowohl bezüglich des Umfangs als auch hinsichtlich der Intensität höchstens partiell zu erklären vermöchten. So schilderte er denn auch, dass der Beschwerdeführer bei der klinischen Untersuchung, die bei keinem axialen Bewegungssegment eine Bewegungseinschränkung oder eine Fehlhaltung ergeben habe, durch eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik imponiert habe, die Bewegungsabläufe teilweise mit abrupt einsetzendem muskulärem Widerstand blockiert habe, weder schmerzverstärkende noch schmerzlindernde Mechanismen habe angeben können, in allen Körperhaltungen - unabhängig von der Belastung der Wirbelsäule - über gleichbleibende Schmerzen geklagt habe, auch Schmerzen bei der Palpation der paravertebralen Weichteile angegeben habe, ohne dass hiefür ein korrelierender pathologischer Befund vorliege, und dass vier der fünf Waddell-Zeichen nachweisbar gewesen seien, was nicht für somatisch begründete Beschwerden spreche. Dasselbe gelte für die geklagten Schlafstörungen und die geltend gemachte Müdigkeit, auch hier habe kein somatisch-pathologischer Befund erhoben werden können.
Im Weitern setzte sich Dr. C.___ eingehend mit den Vorakten auseinander. Die von Dr. A.___ im Bericht vom 22. Dezember 2008 (Urk. 7/17/21) beschriebenen Verspannungen der Muskulatur und die Beweglichkeitseinschränkung der Wirbelsäule könne er nicht mehr bestätigen, und für die ebenfalls beschriebene Affektion der Iliosakralgelenke lägen weder klinische noch radiologische Hinweise vor. Dementsprechend könne er die damals attestierte Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht nicht bestätigen. Auch die Befunde, über die Dr. A.___ am 24. Februar 2009 (Urk. 7/5/11) berichtet habe, könne er nicht mehr bestätigen, indem die Hüftbeweglichkeit beidseits frei sei und weder Verspannungen im Bereich der Rückenmuskulatur noch eine gebeugte Körperhaltung hätten festgestellt werden können. Zudem könnten die Befunde, die Dr. A.___ im Bericht vom 24. Februar 2009 beschrieben habe, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Dasselbe gelte für die Angaben von Dr. A.___ im Bericht vom 15. Juli 2009 (Urk. 7/9); die dort beschriebenen Befunde würden keine Arbeitsunfähigkeit, auch nicht für die angestammte Tätigkeit begründen.
Gestützt auf die nachvollziehbar dargestellten Ausführungen im Gutachten von Dr. C.___ leuchtet die Schlussfolgerung, aus somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, ohne Weiteres ein. Die IV-Stelle hat daher zu Recht auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt und eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).