Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00985
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IV.2010.00985
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Ersatzrichterin Condamin
Ersatzrichter Vogel
Gerichtssekretär Peter
Urteil vom 24. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die X.___ (geboren 1961) seit 1. August 1991 ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 80 %; gemäss Verfügungen vom 20. April 1993 [Urk. 7/34 = 7/35], 24. Juli 1995 [Urk. 7/41] und 4. Dezember 1996 [Urk. 7/45 = 7/46] sowie Mitteilung vom 15. November 2001 [Urk. 7/65]) mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat (Invaliditätsgrad: 69 %; Verfügung vom 14. Oktober 2010 [Urk. 2 = 7/113-114; inkl. Begründungsbeiblatt: "Verfügungsteil 2"]; s. Feststellungsblätter vom 28. Mai 2010 [Urk. 7/105] und 8. Oktober 2010 [Urk. 7/111], Vorbescheid vom 28. Mai 2010 [Urk. 7/106-107] und Stellungnahme vom 7. Juni 2010 [Urk. 7/109] sowie Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 8. Oktober 2010 [Urk. 7/112]);
nach Einsichtnahme in
die vom Versicherten hiergegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3]) erhobene Beschwerde, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente, sowie die auf Beschwerdegutheissung schliessende Vernehmlassung der Verwaltung vom 29. November 2010 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-115]);
unter Hinweis darauf, dass
sich die Angelegenheit beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif erweist und folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden kann, unter Kenntnisgabe der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zuhanden des Beschwerdeführers mit dem vorliegenden Endentscheid;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
der über eine Gymnasialausbildung (Matura Typus B) verfügende Beschwerdeführer an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich zwei Semester Chemie studiert (1982/83) und auf das Wintersemester 1983/84 hin an die medizinische Fakultät der Universität Zürich gewechselt hatte (Urk. 7/1/1-5) sowie am 5. Februar 1984 zum Unteroffizier (Korporal) und am 14. Oktober 1984 zum Offizier (Leutnant) der Schweizerischen Armee (Luftschutztruppen) befördert worden war (Urk. 7/1/7-8), bevor er am 1. Januar 1985 beim Skifahren verunfallte, wobei er sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Impressionsfraktur rechts fronto-parietal und verschiedenen epiduralen und intrakraniellen Hämatomen zuzog, welche Verletzung mehrere Operationen erforderte und bleibende Hirnfunktionsdefizite zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/4/1-4, 7/4/6-8, 7/29/2-8, 7/57, 7/60, 7/85 und 7/87-88; vgl. Urk. 7/81 und 7/83),
er sein Hochschulstudium aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste und stattdessen mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine sogenannte "Akademiediplomausbildung" an einem privaten Bildungsinstitut (Y.___, '___') mit anschliessender 6-monatiger (Halbtags-)Ausbildung im Bürobereich absolvierte (vgl. Urk. 7/4/5, 7/8-12, 7/17, 7/20-25, 7/28 und 7/30), bevor ihm wegen der mit Residuen einer posttraumatischen Epilepsie, einer posttraumatischen Hypakusis rechts und einer persistierenden neuropsychologischen Ausfallsymptomatik (affektive Auffälligkeiten, Antriebsschwäche und verminderte kognitive Flexibilität) verbundenen Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. dazu insbes. Urk. 7/22/3-4, 7/29/2-8, 7/30/1-2 und 7/31) eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (vgl. Urk. 7/32-35), welcher Anspruch im Zuge mehrerer Überprüfungen bestätigt wurde (vgl. Urk. 7/37, 7/41, 7/45-46, 7/48 und 7/65; vgl. Urk. 7/59),
der vorliegend angefochtene Herabsetzungsentscheid vom 14. Oktober 2010 (Urk. 2 = 7/113-114) auf eine Ende November 2007 von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevision zurückgeht (vom Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 ausgefüllter und unterzeichneter Fragebogen vom 30. November 2007 [Urk. 7/80]),
im Zuge des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Klinik A.___, vom 3. Januar 2008 (Urk. 7/81), von Dr. med. B.___, C.___-Klinik, '___', vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/85) und von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, '___', vom 9. Juli 2008 (Urk. 7/88) sowie die IK-Auszüge vom 7. Januar 2008 (Urk. 7/82) und 29. Juni 2009 (Urk. 7/94) eingeholt, der Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, '___', vom 19. März 2008 (Urk. 7/83) zu den Akten genommen, Akten der F.___ Versicherungs-Gesellschaft beigezogen (Berichte von Dr. med. G.___, Fachärztin für Radiologie und Nuklearmedizin, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, Klinik H.___, '___', vom 20. Januar 2004 [Urk. 7/87/1] und von Prof. Dr. med. I.___, Spezialarzt für Neurologie, '___', vom 23. Juni 1995 [Urk. 7/87/2-5]; vgl. Urk. 7/86 und 7/87/6), berufsberaterische Abklärungen getätigt (Verlaufsprotokolle vom 18. November 2008 [Urk. 7/91], 26. November 2008 [Urk. 7/92] und 27. Januar 2010 [Urk. 7/101]) und Vorortabklärungen getroffen wurden (Bericht vom 14. September 2009 [Urk. 7/103]),
im Verfahrensverlauf sodann ein vom Beschwerdeführer am 18. Dezember 2009 gestelltes Gesuch um berufliche (Eingliederungs-)Massnahmen (Arbeitstraining; Urk. 7/98) abschlägig beschieden wurde (Vorbescheid vom 27. Januar 2010 [Urk. 7/99-100] und Verfügung vom 17. März 2010 [Urk. 7/102]),
die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Rentenfrage den Beschwerdeführer als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätigen qualifizierte und sodann ausgehend von der Zumutbarkeit der Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % ein im Dienstleistungssektor erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 36'653.82 (per 2009) ermittelte sowie dieses einem als Arzt erzielbaren Valideneinkommen in Höhe von Fr. 119'161.31 (per 2009) gegenüberstellte, woraus eine anrechenbare Erwerbseinbusse von Fr. 82'507.49 respektive ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von (nurmehr) 69 % resultierte (Urk. 7/113),
sie im Laufe des Beschwerdeverfahrens an der unterstellten 50%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten, wenig anspruchsvollen und körperlich leichten Bürotätigkeit ohne Zeitdruck festhielt, jedoch einräumte, dass bezüglich der erwerblichen Verwertbarkeit des medizinisch-theoretischen Restleistungsvermögens unberücksichtigt gebliebene lohnmindernde Faktoren (wie insbes. eine Lohneinbusse zufolge Teilzeitarbeit) in Rechnung zu stellen seien, wodurch weiterhin ein den Anspruch auf eine ganze Rente vermittelnder Invaliditätsgrad von jedenfalls 70 % resultiere (Urk. 6),
sich der Beschwerdeführer seinerseits im Wesentlichen auf das mittlerweile fortgeschrittenes Alter, die beschränkte Selektions- und Praxistauglichkeit der erworbenen Diplome sowie auf die mangelnde berufliche Erfahrung und jahrelange Arbeitsmarktabstinenz beruft (Urk. 1; vgl. Urk. 7/109);
in Erwägung, dass
die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG),
bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wozu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), wobei der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 Erw. 3.4.2, mit Hinweisen),
bei einem Versicherten, der wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnte, das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte (Valideneinkommen), dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde, entspricht (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),
für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht, und für den Fall, dass kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können (BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1), wobei für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1, mit Hinweis) und jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) ausgegangen sowie die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit (seit 2009 von 41.7 Stunden; Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2) berücksichtigt wird (BGE 129 V 472 Erw. 4.3.2, 126 V 75 Erw. 3b/bb und 124 V 321 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a),
bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen ist (sog. Leidensabzug), da einerseits auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähige Personen in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder (Hilfs-)Arbeiter nicht erreichen und anderseits auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können, wobei ein Abzug aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen soll, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann, mithin bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen ist (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75; vgl. auch BGE 134 V 322 Erw. 5.2),
eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin erheblich ändert (sog. materielle Revision; Art. 17 Abs. 1 ATSG), und der Versicherungsträger ausserdem auf formell rechtskräftige Verfügungen (oder Einspracheentscheide) zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG),
die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten (und Hilflosenentschädigungen) in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt (Art. 88
bis
Abs. 2 lit. a IVV),
zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
die Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente unter Zuhilfenahme der (substituierten) Begründung der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur statthaft ist, wenn bei Erlass der Aufhebungs- oder Herabsetzungsverfügung tatsächlich keine Invalidität (mehr) besteht, die (wieder) Anrecht auf eine Viertels-, halbe, Dreiviertels- oder ganze Invalidenrente gibt (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 387, mit Hinweisen),
sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt, das heisst, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich bzw. Betätigungsvergleich oder gemischte Methode; Art. 28a Abs. 1, 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 und 27
bis
IVV; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2, 2
bis
und 2
ter
IVG in Verbindung mit Art. 27 und 27
bis
IVV) führt (vgl. BGE 131 V 51 und 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151; vgl. auch BGE 133 V 504);
in weiterer Erwägung, dass
die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung des Beschwerdeführers als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätiger aufgrund der schulischen (Maturität) sowie vor der Invalidität begonnenen beruflichen Ausbildung (Medizinstudium), der bis dahin absolvierten militärischen Laufbahn (Offiziersrang) und der anlässlich der Vorortabklärung vom 11. September 2009 gemachten Angaben (Bericht vom 14. September 2009 [Urk. 7/103], insbes. S. 2 Ziff. 2.5) einleuchtend und plausibel erscheint,
sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung auf den Abänderungstitel der Wiedererwägung beruft (Urk. 6), nachdem sie sich dazu im angefochtenen Entscheid nicht eindeutig geäussert hatte (Urk. 7/113) und die diesem vorausgegangene verwaltungsinterne Beschlussfassung hinsichtlich der Annahme einer revisionsbegründenden Tatsachenänderung widersprüchlich ist (vgl. Feststellungsblätter vom 28. Mai 2010 [Urk. 7/105] und 8. Oktober 2010 [Urk. 7/111], insbes. RAD-Anfrage von Sachbearbeiterin J.___ vom 16. Juli 2008 [Urk. 7/105/2], Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 23. Juli 2008 [Urk. 7/101/2 und 7/105/3] und Besprechungsnotiz von Sachbearbeiterin J.___ vom 5. August 2008 [Urk. 7/105/3]),
die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung vom 20. April 1993 (Urk. 7/34 = 7/35) zum Referenzpunkt ihrer Betrachtung nahm, wobei der Rentenanspruch allerdings mit Verfügungen vom 24. Juli 1995 (Urk. 7/41) und 4. Dezember 1996 (Urk. 7/45 = 7/46) wiederholt bestätigt worden war (vgl. auch Bestätigung gemäss Mitteilung vom 15. November 2001 [Urk. 7/65]) und der im Juli 1995 erfolgten Bestätigung zumindest eine medizinische Berichterstattung zugrunde gelegen hatte (Bericht von Prof. Dr. I.___ vom 24. Juni 1995 [Urk. 7/57/1-3]), worin nebst den bekannten posttraumatischen Residuen (Epilepsie, hirnorganisches Syndrom mit neuropsychologischen Ausfällen [vorwiegend rechts frontal] und Hypakusis [rechts]) eine depressive Entwicklung konstatiert worden war (vgl. auch den von Prof. Dr. I.___ zuhanden des Unfallversicherers erstatteten Bericht vom 23. Juni 1995 [Urk. 7/87/2-5]), was zur Annahme einer in neurologischer Hinsicht unveränderten Situation mit prognostisch ungünstiger psychischer Komponente führte (Feststellungsblatt vom 21. Juli 1995 [Urk. 7/40]), wobei IV-Arzt Dr. med. L.___ die (im Wesentlichen unveränderte) Sachlage hinterher als "ziemlich klar" bezeichnete (Stellungnahme vom 23. August 1995 [Urk. 7/43]; vgl. auch die im Ergebnis gleichlautende spätere Einschätzung von IV-Arzt Dr. med. M.___ vom 12. November 2001 [Urk. 7/64]),
RAD-Ärztin Dr. K.___ in ihrer Aktenbeurteilung vom 23. Juli 2008 (Urk. 7/101/2 und 7/105/3) gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 9. Juli 2008 (Urk. 7/88) auf eine gesundheitliche Stabilisierung, eventuell diskrete Verbesserung (Anfallsfreiheit seit 1996; aktuell keine Beschreibung depressiver Symptome) schloss und - in Übereinstimmung mit Dr. D.___ - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich leichter Bürotätigkeiten postulierte,
IV-Sachbearbeiterin J.___ nach interner Rücksprache indessen dafürhielt, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, und die Durchführung einer medizinischen Standortbestimmung und eventuellen beruflichen Abklärung für angezeigt hielt (Besprechungsnotiz vom 5. August 2008 [Urk. 7/105/3]),
im Bericht von Dr. D.___ zwar von einer epileptischen Anfallsfreiheit seit Januar 1996 die Rede ist (Urk. 7/88/3 Ziff. 3.5), die im Ganzen rudimentäre Verlautbarung aber dennoch keine tragfähige Grundlage zur Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung und effektiv eingetretenen Steigerung des zumutbaren Restleistungsvermögens abgibt, da der den Beschwerdeführer seit 19. September 2006 behandelnde Neurologe - welcher fälschlicherweise von einer ursprünglichen Arbeitstätigkeit als "Krankenpflegehelfer" ausging (Urk. 7/88/2 Ziff. 2) - seine als "einvernehmlich mit der Einschätzung des Patienten" bezeichnete graduelle Zumutbarkeitsbeurteilung (50 %) nicht in einer Weise begründet hat, die eine stichhaltige Abgrenzung von (revisionsbegründender) Tatsachenänderung und (revisionsrechtlich unbeachtlicher) geänderter (neuer) Beurteilung zulässt,
sich auch die weiteren neueren medizinischen Unterlagen (Berichte von Dr. G.___ vom 20. Januar 2004 [Urk. 7/87/1], von Dr. Z.___ vom 3. Januar 2008 [Urk. 7/81], von Dr. B.___ vom 9. Mai 2008 [Urk. 7/85] und von Dr. E.___ vom 19. März 2008 [Urk. 7/83]) in Bezug auf das Vorliegen einer revisionsbegründenden Tatsachenänderung als unergiebig erweisen, womit - im Sinne von IV-Sachbearbeiterin J.___ - nach bald 20-jährigem Rentenbezug an sich eine umfassende medizinische Standortbestimmung in Form einer interdisziplinären (MEDAS-)Abklärung (mit evtl. anschliessender Arbeitserprobung) angezeigt wäre,
die - im Lichte aller einschlägigen medizinischen und anderweitigen Unterlagen (Urk. 7/4, 7/8/5-6, 7/22/3-4, 7/29/2-8, 7/30/1-2, 7/57, 7/60 und 7/87/2-5; vgl. Urk. 7/31, 7/43/1, 7/58 und 7/64) nicht leichthin zu bejahende - Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Berentung gemäss Verfügung vom 20. April 1993 (Urk. 7/34 = 7/35) und Rentenbestätigung gemäss Verfügungen vom 24. Juli 1995 (Urk. 7/41) und 4. Dezember 1996 (Urk. 7/45 = 7/46) sowie Mitteilung vom 15. November 2001 (Urk. 7/65) offen bleiben kann,
selbst ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten, leichten und anforderungsarmen Bürotätigkeit (ohne Zeitdruck) mit der Beschwerdegegnerin auf eine mindestens 70%ige Erwerbseinbusse zu schliessen wäre, zumal das auf Fr. 119'161.31 angesetzte Valideneinkommen (per 2009) nicht überrissen erscheint (vgl. LSE 2008 S. 24 Tabelle T1_b S, insbes. Ziff. 85, und S. 29 Tabelle T7 S, insbes. Ziff. 33, sowie Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 91 Tabelle B 10.2), während hinsichtlich des auf Fr. 36'653.82 festgesetzten Invalideneinkommens einerseits nicht ohne weiteres vom lohnstatistischen Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgegangen werden kann und anderseits selbst bezüglich einfacher und repetitiver (Hilfs-)Tätigkeiten eine mutmassliche (leidensbedingte) Lohneinbusse in Rechnung zu stellen ist (Langsamkeit bzw. fehlende Einsetzbarkeit unter Zeitdruck, Alter, Teilzeitarbeit), was insgesamt zu einem die Schwelle von 70 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreichenden Invaliditätsgrad führt;
weshalb
in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2010 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer über den 30. November 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat,
die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auszufällende Gerichtskostenpauschale ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 30. November 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).