Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00986
IV.2010.00986

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer


Urteil vom 26. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1966, arbeitete zuletzt in einem vom 5. Juli bis 30. November 2005 befristeten Arbeitsverhältnis als Maler/Hilfsarbeiter bei der Y.___. Seit einem Sturz bei der Arbeit am 29. November 2005 hat der Versicherte seine Arbeit nicht mehr aufgenommen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 26. Juli 2006 per sofort (Heilkosten) und per Ende August 2006 (Taggelder) ein.
         Am 5. März 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), teilte dem Versicherten nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse mit Vorbescheid vom 4. Februar 2008 die vorgesehene Ablehnung des Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 18 % mit. Der mittlerweile anwaltlich vertretene Versicherte liess mit Schreiben vom 5. März 2008 beantragen, er sei beruflich einzugliedern, und ab 1. November 2006 bis zum Beginn der beruflichen Eingliederung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 hielt die IV-Stelle an der Abweisung eines Rentenbegehrens fest und erklärte, der Anspruch auf berufliche Massnahmen werde separat geprüft (vgl. Sachverhalt im Urteil im Verfahren Nr. IV.2008.00658 vom 26. Juni 2009, Urk. 11/104). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 16. Juni 2008 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 26. Juni 2009 ab (Verfahren Nr. IV.2008.00658, Urk. 11/104), was das Bundesgericht mit Urteil Nr. 8C_783/2009 vom 19. Oktober 2009 bestätigte (Urk. 11/105).
         Im Verfahren Nr. UV.2007.00314 wies das Sozialversicherungsgericht am 26. Juni 2009 zudem die Beschwerde des Versicherten gegen den mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007 bestätigten Fallabschluss per 26. Juli 2006 der SUVA ab. Auch diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht am 19. Oktober 2009 (8C_782/2009).
1.2     Am 3. November 2009 meldete sich X.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 11/107) und reichte auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 11/108) diverse ärztliche Berichte ein (Urk. 11/109, 11/111-112, 11/115, 11/117, 11/120). Mit Vorbescheid vom 3. März 2010 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass von einer im Wesentlichen unveränderten Befundlage auszugehen sei und bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 18 % das Leistungsbegehren voraussichtlich erneut abgewiesen werde (Urk. 11/125). Im Rahmen des Einwandverfahrens liess der Versicherte unter anderem einen Kurzaustrittsbericht des Z.___ Zürich, vom 22. April 2010 zu einer notfallmässigen Hospitalisation vom 21. April 2010 einreichen (Urk. 11/143). Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Rentenbegehrens fest (Urk. 2).

2.       Eine von der IV-Stelle zunächst als Einwand entgegengenommene Stellungnahme von X.___ vom 2. September 2010 (Urk. 11/151), welche die Verwaltung zu keiner Wiedererwägung ihres Entscheids veranlasste (vgl. Urk. 11/152), wurde nach Rücksprache mit dem Versicherten (Urk. 11/153) als Beschwerde (Urk. 1/1 mit Ergänzung in Urk. 1/2) gegen die Verfügung vom 23. Juli 2010 an das Sozialversicherungsgericht überwiesen. Am 8. November 2010 teilte Rechtsanwältin Gabriela Gwerder mit, dass sie den Beschwerdeführer vertrete (Urk. 8 und 9). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 16. November 2010 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess innert Frist zur Replik einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM) und Sportmedizin (SGSM), vom 18. Februar 2011 (Urk. 17/1) einreichen und ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen (Urk. 16). Am 17. März 2011 liess er zudem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B.___, praktischer Arzt, vom 16. März 2011 (Urk. 19/1) einreichen. Mit Verfügung vom 18. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 20), worauf diese am 7. April 2011 verzichtete (Urk. 22). Am 21. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 4. Juli 2011 (Urk. 25/1) und einen vorläufigen Austrittsbericht des C.___ vom 14. Juni 2011 zu einem Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1. bis 14. Juni 2011 (Urk. 25/2) einreichen (Urk. 24). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu datiert vom 8. August 2011 (Urk. 28). Am 18. August 2011 folgte der definitve Austrittsbericht vom 13. Juli 2011 (Urk. 31). Auf eine weitere Stellungnahme dazu verzichtete die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 34).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die zur Beurteilung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden in den Erwägungen 1 und 2 des vom Bundesgericht bestätigten Urteils Nr. IV.2008.00658 vom 26. Juni 2009 (Urk. 11/104) dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2     Zu ergänzen ist,  dass nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sofern eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).
         Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3     Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Verwaltung ist mit dem angefochtenen Entscheid auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3. November 2009 eingetreten und hat einen Rentenanspruch nach Prüfung der medizinischen Aktenlage mit der Begründung verneint, dass den aktuellen medizinischen Berichten keine relevanten neuen Befunde zu entnehmen seien und der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Die neu beschriebene hypertensive Herzkrankheit sei gemäss ärztlicher Beurteilung einer Therapie gut zugänglich und stelle somit keinen Gesundheitsschaden dar, welcher sich in Art und Schwere im Hinblick auf eine Invalidenrente relevant auswirke (Urk. 2). In der Vernehmlassung sprach sie sich zudem nach ergänzender ausführlicher Würdigung der aktuellen medizinischen Unterlagen gegen die Notwendigkeit der vom Beschwerdeführer verlangten MEDAS-Begutachtung (Urk. 1/1) aus (Urk. 10).
2.2.    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ursprünglichen höchstrichterlich bestätigten Verfügung vom 16. Mai 2008 (Urk. 11/49) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 23. Juli 2010 in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verschlechtert hat.
         Vorweg hinzuweisen ist mit Blick auf die diversen, vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte (Urk. 17/1, 19/1, 25/1-2, 31) auf den Beweisgrundsatz, wonach für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

3.
3.1     Der ursprünglichen Abweisung des Rentenbegehrens vom 16. Mai 2008 lagen die unter Erwägung 4.1 im Urteil Nr. IV.2008.00658 vom 26. Juni 2009 zitierten ärztlichen Berichte zugrunde. Die Würdigung der medizinischen Aktenlage führte unter Erwägung 4.2 zum Schluss, dass in somatischer Hinsicht ausser den degenerativen Zuständen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens (Osteochondrose und Spondylose der lumbalen Bandscheiben 4 und 5, Spondylose untere LWS) sowie im rechten Kniegelenk (leichtgradig medialbetonte Gonarthrose; vgl. dazu die Diagnosen im Austrittsbericht der D.___ vom 29. November 2005, Urk. 11/7/62) keine organischen Gebrechen vorlagen. Einer im November 2007 aufgetretenen Niereninsuffizienz wurde ein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angesichts des Umstandes, dass sie keinen Schweregrad erreichte, der zu einer Hämodialyse Anlass gab, abgesprochen. Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 8C_783/2009 unter Erwägung 3.1 die Schlussfolgerungen dieses Gerichts, wonach der Beschwerdeführer infolge der degenerativen Veränderungen zwar nicht mehr in der angestammten Tätigkeit als Maler, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzende, körperlich leichte Arbeit) seit Sommer 2006 voll arbeitsfähig sei und angesichts des Umstandes, dass keiner der beteiligten Ärzte auch nur eine Verdachtsdiagnose hinsichtlich weitergehender somatischer Störungen gestellt hatte, auf weitere Beweisvorkehren zu verzichten sei.
         Die Würdigung der medizinischen Aktenlage zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte unter Erwägung 4.3 des kantonalen Entscheids zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 litt. Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 29. November 2007 wurde das Vorliegen einer psychischen Komorbidität mit der erforderlichen erheblichen Schwere, Ausprägung und Dauer oder weiterer Umstände, welche die Schmerzbewältigung nach Massgabe der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 131 V 49 und 130 V 352) behinderten, verneint. Das Bundesgericht schloss sich diesen Ausführungen in Erwägung 3.2 seines Entscheides an und hielt zusammenfassend fest, dass unter den gegebenen Umständen, mit Blick auf die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung nichts gegen die praxisgemäss geltende Vermutung spreche, wonach hier die Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung des Versicherten überwindbar seien und er somit trotz der geklagten Beschwerden in der Lage sei, eine leidensangepasste Tätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit zu verrichten (E. 3.3 im oben zitierten Urteil 8C_783/2009).
3.2    
3.2.1   Im Rahmen der hier zu prüfenden Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer unter anderem diverse Berichte der F.___ Zürich ein:
         Anlässlich einer Erstkonsultation vom 4. September 2009, welche auf Überweisung von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, erfolgte, klagte der Beschwerdeführer über eine massive Schmerzsymptomatik der gesamten rechten unteren Extremität, beginnend von der lumbalen Wirbelsäule bis endend im rechten Fuss. Das Knie könne er kaum belasten; er gehe seit vier Jahren an Stöcken. Ausserdem klagte er über eine diffuse Sensibilitätsminderung im gesamten Bereich des rechten Beines (Urk. 11/111/7-8). Das hierauf durchgeführte MRI des rechten Knies vom 10. September 2009 zeigte leichte Knorpelschäden femoropatellär; allenfalls Hinweise für eine Chondrocalcinose und eine kleine Bakerzyste. Dieser Befund erklärte gemäss ärztlicher Beurteilung die starken Schmerzen wie auch die Gefühlsstörungen im rechten Bein keineswegs. Von orthopädischer Seite war gemäss Bericht vom 11. September 2009 nach radiologischer Abklärung der Hüfte und des Knies, welche ebenfalls keine Erklärung für die Schmerzen geliefert hatten, therapeutisch nichts weiter zu tun. Bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung wurde der Beschwerdeführer an Prof. Dr. med. H.___, Leitender Arzt des Schmerz-/Gutachtenszentrums der F.___ überwiesen.
         Prof. H.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 7. Oktober 2009 und leitete eine Infiltration des rechten Knies in die Wege, konnte jedoch ansonsten ebenfalls keine therapeutischen Optionen anbieten. Angesichts der objektiven Befunde und des Verlaufs sei die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung kaum zu widerlegen (Urk. 11/112/5). Die am 26. Oktober 2009 durchgeführte Kniegelenkinfiltration führte gemäss telefonischer Rückmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 5. November 2009 zu keinerlei Beeinflussung der Beschwerdeproblematik (Urk. 11/112/8).
         Hieraus schloss Dr. H.___ in seinem Schreiben an Dr. G.___ vom 16. November 2009, dass zurzeit eine relevante intraartikuläre Grundlage der Schmerzen mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Dies bedeute nicht, dass keine Schmerzen vorhanden seien, jedoch werde dadurch die kausale Behandlung, auch angesichts der wahrscheinlichen anderen mitbeeinflussenden Faktoren, nicht erleichtert. Hinzu komme die Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin, welche aus seiner Sicht am ehesten durch eine interdisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS gelöst werden könnte (Urk. 11/112/9).
3.2.2   Gemäss Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Dezember 2009 (Urk. 11/115) stand der Beschwerdeführer seit 3. September 2007 in seiner Behandlung und suchte ihn zirka alle drei Wochen auf. Der Beschwerdeführer werde antidepressiv behandelt und erhalte dämpfende Medikamente für den Schlaf (Nozinan niedrig dosiert). Dr. I.___ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit Symptomausweitung und einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0).
         Der Hausarzt Dr. B.___ äusserte in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2009 die Hoffnung, dass die von der F.___ vorgeschlagene MEDAS-Begutachtung einen endgültigen Entscheid bringe (Urk. 11/117).
         Der Herzspezialist Dr. G.___ unterzog den Beschwerdeführer zwischen dem 7. November 2008 und dem 5. Februar 2010 diversen Untersuchungen (Labor, Echo, R-Test, Langzeit-EKG). Er stellte echokardiographisch eine leichtgradige Mitralinsuffizienz fest, welche jedoch keine hämodynamische Wirkung zeige. Auch eine festgestellte geringe Sinusarrhythmie beurteilte er als nicht therapiebedürftig. Die Blutdruckwerte zeigten einen wenig erhöhten Durchschnittswert von 145/91. Gemäss Dr. G.___ erklärt die ungeklärte beträchtliche Niereninsuffizienz (Diagnose eines Status nach Nierenversagen 2007 bei schwerer Niereninsuffizienz Krea-Clearance 15ml/min) die stark wechselnden RR-Werte und wahrscheinlich auch die Stimmungsschwankungen von leichter bis mittelschwerer Depression. Er erachtete im Rahmen der vorgesehenen MEDAS-Begutachtung eine Abklärung der neprohologischen Situation für sinnvoll (Urk. 11/120).
         Der Rheumatologe Dr. med. A.___ bestätigte in einem ärztlichen Zeugnis vom 19. März 2010, dass sich die Schmerzen bis zur letzten Kontrolle vom 19. März 2010 trotz der Medikation mit Oxycontin (Opioid-Derivat) nur geringgradig verbessert hätten. Es handle sich nach wie vor um eine posttraumatische Schmerzverarbeitungsstörung. Durch die rechtsbetonten generalisierten Schmerzen sei der Beschwerdeführer derart behindert, dass momentan auch leichteste angepasste Tätigkeiten nicht in Frage kämen (Urk. 11/126)
         Dr. I.___ bestätigte in einem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2009 (richtig: 31. März 2010) die von ihm zuvor gestellten Diagnosen und wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer erneut für Invalidenleistungen angemeldet habe und er, Dr. I.___, in dieser verfahrenen Situation eine Abklärung durch die MEDAS für angezeigt erachte (Urk. 11/135).
         Am 21. April 2010 suchte der Beschwerdeführer bei einem Blutdruck von systolisch 170mm HG notfallmässig das Z.___ auf. Die Blutdruckwerte konnten gemäss Kurzaustrittsbericht vom 22. April 2010 mit Adalat und Nitrat erfolgreich gesenkt werden. Laborchemisch und elektrokardiographisch habe bei initial kurz vorhandenem linksthorakalem Klemmen eine ischämische Genese ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe in stabilem Allgemeinzustand mit der Empfehlung zur Abklärung bezüglich sekundärer Genese der arteriellen Hypertonie nach Hause entlassen werden können (Urk. 11/143).
         Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin stellte sich in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2010 auf den Standpunkt, dass die im Z.___ beschriebene und diagnostizierte hypertensive Herzkrankheit einer Therapie gut zugänglich sei und damit keinen Gesundheitsschaden darstelle, welcher sich leistungsrelevant auswirke (Urk. 11/145).
3.2.3   Den in diesem Verfahren eingereichten medizinischen Akten lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen:
         Dr. A.___ erklärte in einem Schreiben vom 18. Februar 2011 zu Handen der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers, dass er den Beschwerdeführer seit November 2003 kenne und ihn letztmals am 25. Januar 2011 gesehen habe. Neben den Beinschmerzen rechts hätten die Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule in den letzten beiden Jahren massiv zugenommen. Es bestehe heute ein panspondylogenes Syndrom mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit sowohl der Hals-, als auch der Brust- und der Lendenwirbelsäule. Zudem bestünden generalisierte paravertebrale Druckdolenzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule, des Schultergürtels und des Beckenrings. Durch diese Schmerzen, welche infolge der schwierigen medikamentösen Behandlung der Hypertonie auch mit starken Schmerzmitteln nur geringgradig beeinflusst werden könnten, sei die Wirbelsäule kaum belastbar, so dass seit zwei Jahren auch leichteste angepasste Tätigkeiten zu nicht mehr als 30 % geleistet werden könnten (Urk. 17/1).
         Dr. B.___ führte am 16. März 2011 aus, dass die sich unendlich ständig erweiternden diagnostischen Feststellungen und Behandlungen bei den verschiedenen Spezialisten keine Linderung gebracht hätten. Die psychische Belastung trotz intensiver psychiatrischer Behandlung immer grösser geworden. Auch eine Teilzeitbeschäftigung sei nicht vorstellbar (Urk. 19/1). Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 führte er als relevante Diagnosen folgende auf:
         -         Chronisches Schmerzsyndrom
         -         Hypertonie
         -         Dyslipidämie
         -         Adipositas
         -         Lumbale Diskushernien
         -         Osteochrondrose, Spondylose L4, L5
         -         Spondylarthrose LWS
         -         Gonarthrose
         -         Status nach Kontusion LWS, Becken, rechte Hüfen, rechtes Knie und          rechtes OSG  
         -         Depression
         -         Status nach Nierenversagen 10/07
         -         Status nach Kontusion linke Hand.
         Das breite diagnostische Spektrum werde von Spezialisten behandelt; sie würden versuchen, den komplizierten Verlauf endlich in einen stabilisierten Zustand zu bringen (Urk. 25/1).
         Gemäss Austrittsbericht des C.___ vom 13. Juli 2011 war der Beschwerdeführer auf Einweisung von Dr. I.___ mit der Bitte um Krisenintervention bei depressiver Symptomatik und einem chronischen Schmerzsyndrom vom 1. bis 14. Juni 2011 auf der geschlossenen Akutstation hospitalisiert. Der Eintritt sei freiwillig erfolgt. Laut Rücksprache des C.___ mit Dr. I.___ sei eine schnellst mögliche Krisenintervention, wenn nötig auch auf einer geschlossenen Station, trotz fehlender akuter Suizidalität bei progredienter depressiver Symptomatik und psychotischen Symptomen dringend gewünscht worden.
         Die Diagnosen nach dem zweiwöchigen Aufenthalt lauteten auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.9) und einen schädlichen Gebrauch von Opioid-Analgetika (ICD-10 F11.1). In der somatischen Untersuchung mit EKG erwies sich der Beschwerdeführer als kardiopulmonal kompensiert bei normocardem Sinusrhythmus und einer Herzfrequenz von 68/min.
         Während der Hospitalisation hätten keine Hinweise für halluzinatorisches Erleben oder paranoide Wahrnehmungen eruiert werden können. Fremdanamnestisch lägen jedoch unklare Hinweise auf wahnhaftes Erleben vor, welche am ehesten im Rahmen einer schweren Depression mit möglichen psychotischen Symptomen bei Einsamkeit und schwieriger Krankheitsverarbeitung sowie psychosozialer Belastung bei schwieriger und sehr belastender Lebenssituation zu interpretieren sei.

4.      
4.1     Beim Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangenen medizinischen Unterlagen mit dem unter Erwägung 3.1 dargelegten, der Rentenabweisung vom 16. Mai 2008 zugrunde gelegenen Gesundheitszustand fällt zunächst auf, dass in keinem der im Verwaltungsverfahren eingegangenen Berichte anamnestisch oder im Rahmen der Beurteilung von einer eigentlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheides die Rede ist. Dr. A.___ sprach sich erst in seinem, im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 18. Februar 2011, welchen er bezeichnenderweise auf entsprechende Fragestellung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellte, für eine massive Schmerzzunahme und Verschlechterung der Situation seit zwei Jahren aus (Urk. 17/1). Hiervon war noch in seinem Zeugnis vom 19. März 2010 nicht die Rede (Urk. 11/126). Zweifelhaft erscheint denn auch, ob Dr. A.___, der den Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage seit November 2003 "kenne" (vgl. Urk. 17/1), aber gemäss Aktenlage im ursprünglichen Verwaltungsverfahren weder in Form eines ärztlichen Berichtes in Erscheinung trat, noch in den übrigen medizinischen Akten Erwähnung fand, den Beschwerdeverlauf überhaupt qualifiziert beurteilen kann.
         Hinsichtlich der somatischen gesundheitlichen Einschränkungen führt die Würdigung der Aktenlage denn auch mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) zur Verneinung einer wesentlichen Verschlechterung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 23. Juli 2010. Gestützt auf die unter Erwägung 3.2.1 zitierten Berichte der F.___ rechtfertigt sich die Annahme, dass in Bezug auf die Problematik im Bereich des rechten Knies und der Hüfte respektive des Rückens keine relevante Verschlechterung eingetreten ist und auch keine zusätzliche objektivierbare Komponente hinzugetreten ist. Nach Erstellung von Röntgenbildern und einem MRI des rechten Knies (vgl. Urk. 11/111/4) sowie nach Durchführung einer ergebnislosen Infiltrationsbehandlung schloss Dr. H.___ eine relevante intraartikuläre Grundlage der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen aus. Eine interdisziplinäre MEDAS-Begutachtung zog er offensichtlich nicht in der Hoffnung respektive der Erwartung, neue Gesundheitsschäden zu eruieren, in Betracht. Vielmehr erachtete er eine solche lediglich im Hinblick auf eine Lösung der versicherungsrechtlichen Auseinandersetzung mit der Invalidenversicherung als sinnvoll (vgl. Urk. 11/109/1 unten).
         Bezüglich der Notwendigkeit einer ergänzenden polydisziplinären Begutachtung gilt denn auch weiterhin (vgl. entsprechende Ausführungen im Urteil IV.2008.000658 vom 26. Juni 2009 E. 4.2, Urk. 11/104, und E. 3.1 um Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2009 vom 19. Oktober 2009), dass mangels entsprechender Verdachtsdiagnosen hinsichtlich weitergehender somatischer Störungen weitere Beweisvorkehren bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids nicht notwendig waren. In Bezug auf die im Jahr 2007 aufgetretene Niereninsuffizienz zeigt sich die Diagnose unverändert; eine Hämodialyse drängte sich weiterhin nicht auf (vgl. Urk. 11/40/1 und Urk. 11/120/2). Die in diesem Zusammenhang ärztlicherseits als sinnvoll erachtete ergänzende Abklärung (Urk. 11/120/2) stünde offensichtlich im Dienste der Feststellung der Genese, nicht der Feststellung einer diesbezüglichen Verschlechterung.
         Die arterielle Hypertonie mit rezidivierenden hypertensiven Entgleisungen, welche am 21. April 2010 Anlass zur notfallmässigen Hospitalisation im Z.___ gab (vgl. Urk. 11/143), stellt ebenfalls keine neue oder essentiell verschlechterte Gesundheitsstörung dar, finden sich entsprechende Diagnosen und Befunde doch bereits im Austrittsbericht der D.___ vom 28. Juni 2006 (Urk.11/7/62-63) und im Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 26. November 2007 (Urk. 11/26). Dass die im Kurzaustrittsbericht des Z.___ diagnostizierte hypertensive Herzkrankheit (vgl. Urk. 11/143/1) einer Therapie gut zugänglich ist und zumindest bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids keine rentenrelevante Verschlechterung mit sich brachte (vgl. entsprechende Beurteilung von Dr. J.___ in Urk. 11/145/2), wird durch das Ergebnis der somatischen Untersuchung im C.___ vom Juni 2011 bestätigt, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kardiopulmonal kompensiert mit reinen Herztönen und normocardem Synusrhythmus zeigte (Urk. 31 S. 3). Worauf die von Dr. B.___ am 4. Juli 2011 neu gestellte Diagnose lumbaler Diskushernien (Urk. 25/1) basierte, lässt sich seinem Bericht nicht entnehmen. Bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids findet sich diesbezüglich lediglich die auf anamnestischen Angaben basierende Diagnose im Bericht des Z.___ vom 22. April 2010 (Urk. 11/143/1).
         Zusammenfassend zeigt die Würdigung der medizinischen Akten, dass in Bezug auf die somatischen gesundheitlichen Einschränkungen bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist. Die Anordnung einer ergänzenden medizinischen Abklärung drängt sich im Rahmen der hier zu beurteilenden Neuanmeldung daher nicht auf. Anlasspunkte dafür wären Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung des Zustandes, nicht aber die Möglichkeit einer blossen abweichenden ärztlichen Beurteilung einer im Wesentlichen unveränderten Situation (vgl. obige E. 1.3).
4.2     In psychischer Hinsicht findet die im ursprünglichen Verfahren als relevant erachtete anhaltende somatoforme Schmerzstörung in den im Neuanmeldeverfahren eingegangen medizinischen Akten Bestätigung. Die von Dr. I.___ sowohl am 9. Dezember 2009 (Urk. 11/115/1) als auch mit Zeugnis vom 31. März 2009 (richtig: 31. März 2010, Urk. 11/135) diagnostizierte leichte depressive Episode erfüllt die geforderte Schwere einer psychischen Komorbidität, welche gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise die Annahme einer Nichtüberwindbarkeit der Folgen einer somatoformen Schmerzstörung rechtfertigen könnte, weiterhin nicht (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_973/2009 vom 18. März 2010 E. 4). Auch sind den Akten in Bezug auf die übrigen Kriterien, welche ausnahmsweise zur Verneinung einer zumutbaren Willensanstrengung führen können, keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zu den unter Erwägung 4.3.3 im Urteil vom 26. Juni 2009 gewürdigten Umständen zu entnehmen (vgl. Urk. 11/104 S. 14).
         Damit aber erweist sich der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes als zutreffend. Angesichts der vom behandelnden Psychiater Dr. I.___ noch im Einwandverfahren bestätigten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit Symptomausweitung und lediglich leichter depressiver Episode (Urk. 11/135) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass die insbesondere in den Berichten des C.___ vom 14. Juni und 13. Juli 2011 (Urk. 25/2, 31) erwähnte, sich abzeichnende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes erst nach Erlass des hier angefochtenen Entscheides vom 23. Juli 2010 eingetreten ist.
         Folglich stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, dass bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist und der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig war. Nachdem eine wesentliche Änderung der erwerblichen Verhältnisse zu Recht nicht zur Diskussion steht, erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig.
         Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.3         Angesichts der in diesem Verfahren eingereichten Berichte insbesondere des C.___ mit der Diagnose einer gegenwärtig schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (Urk. 31 S. 1) ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie diese als weitere Neuanmeldung entgegennehme.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Vorgehen Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).