Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00987
IV.2010.00987

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 20. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1951, Mutter von drei (erwachsenen) Kindern  und als Raumpflegerin teilerwerbstätig (Urk. 7/1 Ziff. 3.1 und 5.4, Urk. 7/8 S. 2 Ziff. 2.7), meldete sich am 6. November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/6, Urk. 7/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/10) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8) ein. Zusätzlich wurden Abklärungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vorgenommen (Urk. 7/13).
         Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2010 (Urk. 7/17) und Verfügung vom 10. September 2010 (Urk. 7/30) wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zugesprochen.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/18, Urk. 7/24) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2010 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/32 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. September 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Invalidenrente ab 1. Mai 2010. Eventuell seien ergänzende Abklärungen des medizinischen Sachverhalts vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2010 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
         Mit Verfügung vom 23. November 2010 wurde sodann das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 f.) bewilligt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.7     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
        
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 16. September 2010 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu einem Pensum von 10 % nachgehen würde. Die restlichen 90 % würden sodann in den Aufgabenbereich entfallen (S. 1). Aus ärztlicher Sicht sei die Ausübung der ursprünglichen Tätigkeit derzeit nicht möglich, hingegen sei eine angepasste Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt zumutbar. Die Einschränkungen im erwerblichen Bereich und im Haushaltsbereich berücksichtigend, errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb sie den Anspruch auf eine Rente verneinte (S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Probleme in ihrer Erwerbstätigkeit und im Haushaltsbereich stark eingeschränkt zu sein (S. 4 Ziff. 5). Eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit könne nur noch maximal während zwei Stunden am Tag ausgeübt werden, womit von einer totalen Einschränkung von 75 % auszugehen sei (S. 5 Ziff. 5 lit. c). Aufgrund ihrer massiven Einschränkungen sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Abzug von 25 % zu gewähren (S. 6 Ziff. 6). Ihre massiven Einschränkungen seien sodann im Haushaltabklärungsbericht zuwenig berücksichtigt und es sei ihr eine zu grosse Selbständigkeit im Haushalt zugestanden worden, was im Widerspruch zu ihrer Hilflosigkeit leichten Grades stehe (S. 7 ff. Ziff. 7). Zudem sei die Wechselwirkung zwischen ihrer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit und der Haushaltsarbeit mit einem zusätzlichen Abzug von 15 % zu würdigen (S. 9 Ziff. 8)
2.3         Unbestritten ist die Aufteilung zwischen erwerblichen Bereich und Haushaltsbereich von 10 % und 90 %. Strittig und zu prüfen ist der jeweilige Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, Y.___ (Y.___), stellten in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2009 (Urk. 7/6/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A.):
- koronare Dreigefässerkrankung bestehend seit dem 22. Mai 2009
- aortokoronare Bypassoperation x 3 on pump beating heart am 25. Mai 2009
- cardiovascular risk faktors: Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Diabetes mellitus Typ 2 (orale Antidiabetika) sowie eine Hashimoto-Thyreoiditis (substituierte Hypothyreose).
         Die Ärzte führten aus, es habe vom 22. Mai 2009 bis zum 31. August 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, wobei ihnen die berufliche Tätigkeit unbekannt sei (S. 1 lit. B.). Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen in der linken Schulter, welche bei Bewegung aufträten, geklagt. Sie könne laut eigenen Angaben drei Stockwerke Treppen bis zu ihrer Wohnung problemlos hochsteigen und gehe zweimal täglich spazieren. Beim Aufstehen oder beim Hinlegen sowie beim Drehen des Kopfes im Bett habe sie etwas Schwindel (S. 2 lit. D Ziff. 5). Die Ärzte führten aus, dass ihrer Meinung nach die physischen Einschränkungen auf muskuloskelettale Beschwerden und Dekonditionierung zurückzuführen seien. Wie sich diese Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkten, könnten sie nicht beantworten, da ihnen diese nicht bekannt sei. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. September 2009 wieder zu 50 %, dann ab dem 1. Oktober 2009 aus kardialer Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig (Beiblatt, S. 4).
3.2     In ihrem Bericht vom 24. Februar 2010 (Urk. 7/9/5-7) nannten die Ärzte des Y.___ als Diagnose wiederum eine koronare Dreigefässerkrankung (Bypassoperation im Mai 2009) und eine Hashimoto-Thyreoiditis sowie zusätzlich einen Diabetes mellitus Typ 2 (S.1).
         Die Ärzte berichteten, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben täglich mindestens eine Stunde laufen gehe, wobei keine Dyspnoe und keine Thoraxschmerzen aufträten. Nach wie vor beklage sie Schmerzen in der linken Schulter. Insgesamt gehe es ihr aber langsam besser (S. 5). Die angegebenen thorakalen Beschwerden würden als muskuloskelettal beurteilt, vor allem da sie deutlich bewegungsabhängig und - bei zwar verminderter Belastbarkeit, aber suffizientem Doppelprodukt in der Ergometrie - nicht reproduzierbar seien (S. 6).
3.3     Die Ärzte der Z.___ nannten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2010 (Urk. 7/9/8-9) als Diagnose eine frozen shoulder links. Als Nebendiagnosen nannten sie eine koronare Herzkrankheit mit dreifachem aortokoronarem Bypass am 25. Mai 2009, einen Diabetes mellitus Typ II, sowie eine Hashimoto-Thyreoditis (S. 8). Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin über das an sich gutartige Krankheitsbild mit jedoch Spontanverlauf von ein bis zwei Jahren informiert worden sei. Eine konservative Behandlung sei indiziert (S. 9).
3.4     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 8. März 2010 (Urk. 7/9/1-4) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- frozen shoulder links
- koronare Dreigefässerkrankung mit aortokoronarer Bypassoperation Mai 2009
         Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Diabetes mellitus Typ II sowie eine Hashimoto-Thyreoiditis. Dr. A.___ führte aus, bezüglich der Herzerkrankung habe sich eine stabile Situation eingestellt. Unter Medikation und geringer Belastung sei die Beschwerdeführerin praktisch beschwerdenfrei. Bezüglich der Schultererkrankung links sei mit einer Besserung nach einem Jahr zu rechnen (Ziff. 1.4).
         Die Beschwerdeführerin sei vom 22. Mai bis zum 18. September 2009 zu 100 % und vom 19. September bis zum 1. November 2009 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen in ihrer angestammten Tätigkeit. Seit dem 2. November 2009 sei sie andauernd zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
         Zur Zeit sei sie infolge ihrer Schultersteife bei mittelstarken körperlichen Arbeiten eingeschränkt, psychisch jedoch nicht. Reinigungsarbeiten könne sie nur noch in beschränktem Umfang ausführen, insbesondere seien Arbeiten über Kopf nicht möglich. Ebenso sei das Heben von Lasten nur eingeschränkt möglich. Nach Verbesserung der Schulterproblematik sollte die Beschwerdeführerin wieder in ihrem bisherigen Arbeitsumfang als Reinigungsfrau arbeiten können (Ziff. 1.7-8).
3.5     Über die am 16. Juni 2010 durchgeführte Berufs- und Haushaltabklärung berichtete die Abklärungsperson am 21. Juni 2010 (Urk. 7/13). Laut ihren eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin im ganzen Körper keine Kraft und müsse nach 20 Meter gehen wegen Schwindelanfällen eine Pause machen. Sie leide unter konstanten Schmerzen im linken Arm und der linken Schulter; sie sei Rechtshänderin. Ab dem 22. Mai 2009 sei sie für etwa 9 Monate arbeitsunfähig gewesen. Danach habe sie ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen. Sie mache die Arbeit jedoch nur mit grosser Mühe und unter starken Schmerzen. Nach der Arbeit sei sie total erledigt und müsse sich erst hinlegen (S. 2 Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann in einer Zweizimmerwohnung (S. 2 f. Ziff. 4.1 und Ziff. 5.1). Aufgrund von körperlichen und psychischen Einschränkungen beziehe der Ehemann seit September 2002 eine ganze IV-Rente. Die Abklärungsperson führte aus, dass viele Arbeiten vom Ehepaar gemeinsam erledigt würden (S. 3 Ziff. 6).
         Aufgrund der entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen von 35 % in der Ernährung, 58 % in der Wohnungspflege und 25 % in der Wäsche und Kleiderpflege ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 31.1 % (S. 5 Ziff. 6.8).

4.      
4.1         Während die Ärzte des Y.___ ab 1. Oktober 2009 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit - was mangels Bekanntheit der ursprünglichen Tätigkeit in dem Sinne zu verstehen ist, dass dies sowohl in ursprünglicher als auch in angepasster Tätigkeit gelten solle - ausgingen, sah Dr. A.___ die Beschwerdeführerin bei mittelstarken körperlichen Arbeiten als eingeschränkt und in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte infolge ihrer Schulterproblematik erneut seit dem 2. November 2009 als 100 % arbeitsunfähig an (vgl. E. 3.4).
         Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Beschwerde die von Dr. A.___ bei der Beschreibung der angepassten Tätigkeit vorgenommene Einschränkung von je 2 Stunden für jede einzelne Tätigkeit (vgl. Urk. 7/9 S. 2) dahingehend aus, als dass sie eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit insgesamt nur für 2 Stunden pro Tag ausführen könne, weshalb auch zeitlich eine massiv reduzierte Leistungsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 lit. c).
         Diese Angabe von Dr. A.___ ist aber so zu verstehen, dass die einzelnen noch möglichen Tätigkeiten je während maximal 2 Stunden pro Tag ausgeführt werden können, und nicht als Pauschaleinschränkung. Sofern er die Beschwerdeführerin lediglich bei mittelstarken körperlichen Arbeiten als eingeschränkt ansah, bedeutet dies umgekehrt, dass für angepasste leichte körperliche Arbeiten keine oder nur geringfügige Einschränkungen bestehen. Zum Zeitpunkt des Haushaltabklärungsberichtes im Juni 2010 ging die Beschwerdeführerin zudem schon wieder ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Reinigungsangestellte in ihrem ursprünglichen Pensum nach (vgl. E. 3.5), was die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ebenfalls unterstützt.
4.2     Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass keine wesentliche Einschränkung bei der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Erwerbsbereich anzunehmen ist. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass in leidensangepasster leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

5.
5.1     Zu prüfen ist auch die Einschränkung der Beschwerdeführerin bei der Besorgung des Haushalts. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer Einschränkung von 31.1 % (was einen Teilinvaliditätsgrad von 27.99 % ergab) auf die vorgenommene Haushaltabklärung vom 16. Juni 2010 (vgl. E. 3.5).
5.2     Die Beschwerdeführerin äusserte ihre Kritik am Haushaltabklärungsbericht dahingehend, dass tatsächlich eine weit grössere Einschränkung im Haushaltsbereich bestehe, als angenommen worden sei. So könne sie laut Hausarzt Dr. A.___ sämtliche Reinigungsarbeiten, welche einen Grossteil der Haushaltarbeit ausmachten und auch in der Ernährung oder bei der Wäsche und Kleiderpflege vorkommen würden, nicht mehr ausführen. Sodann gehe die eingerechnete Mithilfe der Tochter, welche gemäss dem Abklärungsbericht die gesamte Wohnungsreinigung, die Wäsche und auch die Erledigung administrativer Arbeiten umfasse, viel zu weit. Die in Anschlag gebrachte Mithilfe der Tochter und des Schwiegersohnes überschreite jede Grenze. Auch könne dem Ehemann, der selber körperlich behindert sei, nicht zugemutet werden, dass er den ganzen Haushalt übernehme (S. 7 Ziff. 7 Mitte).
         Des Weiteren sei der Anteil der Wohnungspflege, der mit nur 20 % eingesetzt worden sei, zu tief. Er müsste mit mindestens 30 bis 40 % veranschlagt werden. Die daraus resultierende Einschränkung sei 100 %, da ihr ja keine Reinigungsarbeiten mehr zumutbar seien (S. 7 f. Ziff. 7).
         Auch bestehe eine Einschränkung beim Einkauf. So könne sie nur noch Kleinstmengen einkaufen und das Haus nur noch in Begleitung verlassen, da die Gefahr eines Sturzes bestehe (S. 8 Ziff. 7). Auch bei der Wäsche und Kleiderpflege resultiere eine weit höhere Einschränkung als die angenommenen 25 %, da nicht ersichtlich sei, wie es ihr möglich sein solle, schwere Wäschekörbe einarmig in den Keller zu tragen, oder die nasse schwere Wäsche einarmig aus der Maschine zu nehmen und in den Tumbler umzuschichten (S. 9 Ziff. 7).
         Rechnung zu tragen sei auch der Wechselwirkung zwischen ihrer ausserhäuslichen Erwerbsarbeit und der Haushaltarbeit. Da sie ihre erwerbliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe, sei sie umso erschöpfter im Haushaltsbereich. Diese Wechselwirkung sei mit einem zusätzlichen Abzug von 15 % zu berücksichtigen (S. 9 Ziff. 8).
5.3     Der Haushaltabklärungsbericht wurde gemäss den gesetzlichen Vorgaben (Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und unter Beachtung des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), insbesondere Randziffern 3081 ff., erstellt. Das KSIH sieht insbesondere im Bereich Wohnungspflege eine Bandbreite der Gewichtung von 5-20 % vor.
         Mit der Gewichtung dieses Bereiches mit 20 % lag die Abklärungsperson schon an der obersten Grenze des für den Bereich Wohnungspflege vorgesehenen Rahmens, vor allem wenn man bedenkt, dass es sich lediglich um eine Zweizimmerwohnung handelt. Obwohl die Abklärungsperson berichtete, dass die Tochter den grössten Teil des Haushalts übernommen habe, ging sie von einer massiven Einschränkung von 58 % aus. Unter Berücksichtigung dessen, dass im Haushalt tätige versicherte Personen im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 462 E. 4.2) die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere durch die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen, welche über das im Gesundheitsfall übliche Mass hinausgeht, zu mildern haben (BGE 130 V 101 E. 3.3.3), erscheint diese Einschränkung schon als hoch. Die Mithilfe des Ehemannes kann vorliegend umso mehr gefordert werden, als er nicht mehr berufstätig ist und sich tagsüber zu Hause aufhält (vgl. E. 3.5). Von seiner Mitwirkung in den einzelnen Teilbereichen, insbesondere in der Wohnungspflege und beim Einkauf, kann ausgegangen werden. Es sollte auch möglich sein, zu zweit für einen Zweipersonenhaushalt einzukaufen. Die Sturzgefahr, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin angeblich nicht mehr alleine aus dem Haus könne, ist in keinem der medizinischen Berichte erwähnt worden und gilt als nicht ausgewiesen (vgl. E. 3.1-4).
         Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr laut Dr. A.___ keine Reinigungsarbeiten mehr zumutbar seien. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, als Reinigungsangestellte sei sie voll arbeitsunfähig, was entsprechend auch für die Wohnungspflege zu gelten habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7), übersieht sie, dass ihr lediglich längeres Putzen nicht möglich ist. Dies lässt sich im Haushalt durch eine geeignete Organisation weitgehend vermeiden. So steht es der Beschwerdeführerin frei, sich die Zeit einzuteilen und auch Pausen zu machen. Im Widerspruch zu ihrem Einwand steht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wieder im ursprünglichen Beruf als Reinigungsangestellte tätig ist (vgl. unten E. 6.2).
         Bezüglich der zum Bereich Wäsche und Kleiderpflege vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin ist zu sagen, dass nicht von ihr verlangt wird, dass sie alle Wäsche auf einmal umschichtet oder in den Keller trägt. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1.4) kann der Beschwerdeführerin durchaus zugemutet werden, anstatt einmal auch zweimal in den Keller zu gehen. Angesichts dessen, dass lediglich die linke Schulter in der Bewegung eingeschränkt ist, und diese laut den Ärzten gelegentlich vollkommen abgeheilt sein dürfte (vgl. E. 3.3 und E. 3.4), dürfte es ihr tatsächlich zumutbar sein, die Wäsche selbst zu sortieren und die Maschine zu starten. Auch in diesem Bereich kann zudem von der Mitwirkung ihres Ehemannes ausgegangen werden.
         Insgesamt erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die in den einzelnen Teilbereichen angenommenen Einschränkungen als nicht stichhaltig.
5.4     Eine Wechselwirkung zwischen erwerblichem Bereich und Haushaltsbereich, welche die Beschwerdeführerin mit einem Abzug von 15 % gewürdigt haben wollte (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 8), ist im Rahmen der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3.1 - 7.3.7).
         Damit die sich durch die schlechte Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche ergebende negative gesundheitliche Auswirkung berücksichtigt werden kann, muss sie folglich offenkundig und unvermeidbar sein (beispielsweise körperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psychisch belastende berufliche und familiäre Situation). Von einer vermeidbaren Wechselwirkung ist demgegenüber nach dem Gesagten auszugehen, wenn sie durch die - auf Grund der gesamten Umstände zumutbare - Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3.1).
         Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin gehalten, eine im Umfang ihrer noch vorhandenen Leistungsfähigkeit dem Leiden angepasste erwerbliche Tätigkeit auszuüben. Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte handelt es sich nicht um eine ihren Einschränkungen angepasste Tätigkeit. Sodann sind allfällige Wechselwirkungen stets vom anteilsmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenderen Bereich zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3.5). Vorliegend machte die Beschwerdeführerin aber gerade das Gegenteil geltend, nämlich durch die Ausschöpfung des 10%igen Erwerbsbereiches umso erschöpfter im Haushaltsbereich zu sein (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 8).
         Aufgrund des Gesagten kann im vorliegenden Fall keine Wechselwirkung zwischen erwerblichem Bereich und Haushaltsbereich berücksichtigt werden.
5.5     Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die ihr zugestandene leichte Hilflosigkeit stehe im Widerspruch zu der nur mit rund 31 % bemessenen Einschränkung im Haushalt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7). Wie es sich mit dem Verhältnis zwischen Hilflosenentschädigung und Einschränkung im Haushaltsbereich im Allgemeinen verhält, kann offen bleiben. Vorliegend steht das Ausmass der Einschränkung im Haushalt mit hinreichender Bestimmtheit fest. Soweit sich daraus Differenzen zur Beurteilung der Hilflosigkeit ergeben, weist dies darauf hin, dass diese unzutreffend sein könnte, was umso plausibler scheint, als sie durch keinerlei entsprechende ärztliche Angaben gestützt wird; dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.6     Nach dem Dargelegten kann auf den Haushaltabklärungsbericht abgestellt werden. Er wurde von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin verfasst. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind berücksichtigt worden. Es ist daher von einer Einschränkung von 31.1 % im Haushaltsbereich auszugehen.

6.      
6.1     Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (E. 1.4) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 10 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 10 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 153 E. 4 mit Hinweisen).
6.2         Anlässlich der Haushaltabklärung im Juni 2010 berichtete die Beschwerdeführerin, nach dem 22. Mai 2005 für etwa 9 Monate arbeitsunfähig gewesen zu sein. Danach habe sie ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen (vgl. Urk. 7/13 S. 2 Ziff. 2.4). Sodann wurde in der Beschwerdeschrift erwähnt, die Beschwerdeführerin erwirtschafte monatlich einen Lohn von Fr. 280.-- (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) und schöpfe die erwerbliche Leistungsfähigkeit voll aus (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 8). In der Anmeldung bei der Invalidenversicherung gab die Beschwerdeführerin an, als Putzfrau jeweils 5 Stunden pro Woche von 2002 bis 2009 gearbeitet und ein Bruttoeinkommen von Fr. 284.90 erzielt zu haben (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 5.4).
         Laut Arbeitgeberbericht vom 17. Dezember 2009 (Urk. 7/8) arbeitete die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 in einem Pensum von 4 Stunden pro Woche als Raumpflegerin (vgl. S. 2 Ziff. 2.9); das ursprüngliche Arbeitsverhältnis sei ungekündigt (S. 1 Ziff. 2.1).
         Vorliegend hat die Beschwerdeführerin offensichtlich wieder ihren ursprünglichen Beruf als Raumpflegerin bei der gleichen Arbeitgeberin in einem Pensum von 4 Stunden in der Woche aufgenommen (vgl. Urk. 7/8), was dem etwa gleichen Lohn zu entnehmen ist. Da es sich um die gleiche Tätigkeit handelt, wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens und die Beschwerdeführerin auch im gleichen Pensum zum gleichen Lohn angestellt ist, resultiert im Erwerbsbereich keine Einschränkung. Die Berechnung eines hypothetischen Invalideneinkommens erübrigt sich genauso wie Ausführungen zu einem allfälligen leidensbedingten Abzug, und es resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %.
6.3         Betreffend den Haushaltbereich ist, nach dem Gesagten (vgl. E. 3.5 und E. 5.6), von einer Einschränkung von insgesamt 31.1 % auszugehen. Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 90 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 27.99 % (31.1 x 0.9).
6.4     Bei Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich (0 % + 27.99 %) resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 28 %. Demzufolge besteht kein Anspruch auf eine Rente.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2     Mit Honorarnote vom 16. März 2012 (Urk. 10) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 7.0833 Stunden und Auslagen von Fr. 23.30 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, mit Fr. 1'549.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'549.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).