Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00989
IV.2010.00989

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 22. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1956 und Mutter einer volljährigen Tochter (Jahrgang 1978) und eines volljährigen Sohnes (Jahrgang 1984), meldete sich erstmals am 11. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 das Leistungsbegehren bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 7 % ab (Urk. 7/12). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Mit Eingabe vom 16. Mai 2006 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/17), welche das Leistungsbegehren nach erfolgter Abklärung am 30. Mai 2007 mit der Begründung, es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, rechtskräftig abwies (Urk. 7/40).
1.2     Am 17. März 2008 erfolgte von der Versicherten wiederum eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 7/43). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 7/50, Urk. 7/52-53, Urk. 7/55-56, Urk. 7/58, Urk. 7/64) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/49) ein, veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 25. Februar 2009 (Urk. 7/62) erstattet wurde, und tätigte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung, Urk. 7/66).
         Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2009 (Urk. 7/70) stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 17. Juli 2009 (Urk. 7/72) Einwände. Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/79-81, Urk. 7/84) ein und verneinte am 28. September 2010 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/86 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 28. September 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. (richtig: 18.; gemäss Poststempel) Oktober 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2010 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels am 30. November 2010 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt.
         Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest, machte jedoch von der Möglichkeit, ihre prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen, keinen Gebrauch. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 5. Januar 2011 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 13). Am 8. Mai 2011 (Urk. 15) liess der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, dem Gericht einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 16) zukommen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund der gemischten Methode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28a Abs. 3 IVG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 unten). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit im Umfang von 20 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 80 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde (Urk. 2 S. 2 oben). Sie ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von 29.5 % und damit einen Teilinvaliditätsgrad von 23.60 %. Gemäss Begutachtung sei eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 20 % zumutbar, weshalb bei einem Pensum von 20 % im Erwerbsbereich keine Einschränkung bestehe (S. 2 Mitte).
2.2     Die Beschwerdeführerin hielt dagegen und führte aus, es gehe ihr gesundheitlich immer schlechter. Seit 2009 habe sich ihre Situation rapide verschlechtert, psychisch und körperlich. Nebst einer notfallmässigen Spitaleinweisung habe sie sich auch in psychiatrische Behandlung begeben. Sie könne rein gar nichts tun und brauche die Spitex. Darüber hinaus sei ihr Sohn ausgezogen, welcher zuvor im Haushalt geholfen habe, und ihr Mann sei nach einem Schlaganfall gelähmt und keine Hilfe (Urk. 1 S. 1).
2.3     Unbestritten blieb die Qualifikation der Erwerbstätigkeit und die Tätigkeiten im Aufgabenbereich. Aus dem IK-Auszug (Urk. 7/49) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bis November 2005 als Raumpflegerin bei der Z.___ in A.___ als Teilzeitangestellte gearbeitet hatte. Aus dem entsprechenden Arbeitgeberbericht vom 26. März 2004 (Urk. 7/8) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einem Tag der Woche während 5 Stunden gearbeitet hat (Urk. 7/8 Ziff. 8 ff.). Dies entspricht einem Arbeitspensum von höchstens 12.5 %. Von den gleichen Fakten ging auch die Abklärungsperson im Haushaltsbericht vom 3. Juli 2009 (Urk. 7/66 Ziff. 2.2) aus. Zuvor hat die Beschwerdeführerin eine Anstellung als Raumpflegerin bei B.___ in A.___ per Ende 2004 aufgegeben (Urk. 7/66 Ziff. 2.2, Urk. 7/49). Auch bereits bei der ersten Haushaltsabklärung ging die Beschwerdegegnerin von der gleichen Qualifikation aus (Urk. 7/10).
         In Würdigung der gesamten Umstände ist daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als im Haushalt Tätige qualifizierte und davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 20 % ausüben würde und die restliche Zeit von 80 % für die Besorgung ihres Haushalts aufgewendet hätte. Eine anderweitige Gewichtung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (Urk. 1).
2.4     Strittig und zu prüfen ist mithin, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Anmeldung im Jahre 2006 verändert haben.

3.
3.1     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die Verfügung vom 30. Mai 2007 (Urk. 7/40), welche auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs beruhte (vorstehend E. 1.3). Im Zeitpunkt der Ablehnung dieses letzten Rentengesuchs präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2     Am 29. Mai 2006 (Urk. 7/25/3) bescheinigte Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1996 in regelmässiger Kontrolle und Behandlung steht, in einem Arztzeugnis folgende derzeitigen Diagnosen (S. 1):
- Hypertonie
- schweres chronisches Lumbovertebralsyndrom
- beginnende Coxarthrose rechts
- Colon irritabile
- Hallux valgus beidseits
- reaktive Depression
- Verdacht auf chronisches Fibromyalgie-Syndrom
Der Hausarzt führte aus, die Beschwerdeführerin leide immer wieder unter rheumatiformen Beschwerden, vor allem Muskel- und Gelenkschmerzen. Dazwischen komme es auch immer wieder zu Magen-Darm-Beschwerden, hauptsächlich Magenbrennen bei Übersäuerung (S. 1 Mitte).
3.3     Der behandelnde Psychiater, Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2. Juni 2006 (Urk. 7/21) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf depressive Episode, eher leichteren Grades (F32.0)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
         Zudem bestünden, als somatische Diagnosen ein chronifiziertes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose Fibromyalgie), ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont, eine chronifizierte Periarthritis humero-scapularis (PHS). Er wies darauf hin, dass seine Diagnosen nur vorläufigen Charakter hätten und noch weitere Abklärungen notwendig seien (S. 1 unten).
3.4     Die Ärzte des Ärztehauses D.___, Rheumatologie, Rehabilitation, Physikalische Medizin, nannten in ihrem Bericht vom 14. Juni 2006 (Urk. 7/26/2-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 oben):
- chronisches generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont
- chronisch rezidivierende PHS tendopathica rechts
- chronische rezidivierende Epicondylopathia humeri radialis rechts
- hochgradiger Verdacht auf depressive Verstimmung mit somatoformer Schmerzstörung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Adipositas. Die Ärzte berichteten über einen sich verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Seit Mitte Februar 2006 komme die Beschwerdeführerin wegen vorbestehenden Beschwerden im Schulter-Armbereich rechts sowie Schmerzen lumbosakral, in die Beine rechtsbetont ausstrahlend, und einer allgemeinen Mattigkeit in die Sprechstunde. Klinisch hätten sich keine relevanten funktionellen oder neurologischen Ausfälle gezeigt, jedoch Anzeichen für eine Symptomausweitung und Indizien für eine somatoforme Schmerzstörung (S. 1 unten).
Die Ärzte erachteten aus rheumatologischer Sicht die Beschwerdeführerin für schwere und mittelschwere Arbeiten für arbeitsunfähig. Für behinderungsangepasste leichtere Tätigkeiten attestierten sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen (S. 2 oben).
3.5     Dr. Y.___ berichtete am 5. November 2006 (Urk. 7/31) über einen seit seinem letzten Bericht vom 2. Juni 2006 (vorstehend E. 3.3) unverändert gebliebenen Verlauf (S. 1). Er stelle eine eher ungünstige Prognose, weil es bereits zu einer gewissen Chronifizierung und Regression gekommen sei (S. 2 oben). Eine Tätigkeit in einer der Behinderung angepassten Arbeit sei aus psychiatrischer Sicht zu 50 % zumutbar, mit allmählicher Steigerung je nach Verlauf. Dass rein gar keine Tätigkeit zumutbar sein sollte, lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen (S. 4).

4.
4.1     Im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Rentenanmeldung finden sich folgende Berichte:
4.2     Vom 27. Februar bis 19. März 2008 befand sich die Beschwerdeführerin in Pflege in der Reha Clinic E.___. Mit Austrittsbericht vom 3. April 2008 (Urk. 7/50/9-12 = 7/52/9-11 = 7/53/9-11) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- multifokales Schmerzsyndrom mit/bei
- lumbospondylogenem und lumbovertebralem Schmerzsyndrom
- Segmentdegeneration L3/4 und L4/5 mit Anulusrissen und aktiver Osteochondrose
- Spondylarthrosen L5/S1 beidseits (MRI Lendenwirbelsäule Mai 2007)
- muskulärer Dekonditionierung und Dysbalance
- rezidivierender Periathropathia humero-scapularis rechts und Epicondylopathie rechts bei Suraspinatusruptur rechts
- depressive Verstimmung
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- ausgeprägtes Schmerzvermeidungsverhalten
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei infolge multifokalem chronischem Schmerzsyndrom zur intensiven stationären Rehabilitation zugewiesen worden (S. 1 unten). Bei Eintritt habe sie über ubiquitäre Schmerzen entlang der Wirbelsäule sowie teilweise mit Ausstrahlung in die oberen und unteren Extremitäten geklagt. Objektiv habe sich eine deutlich muskulär dekonditionierte Beschwerdeführerin mit Hyperlordose der Lendenwirbelsäule und vermehrter Brustwirbelsäulen-Kyphosierung sowie Kopfprotraktion gezeigt. Im Laufe der Therapie habe die Beschwerdeführerin bezüglich der muskulären Dekonditionierung schon gute Fortschritte erreicht und die Mobilität und Stabilität des Rumpfes habe deutlich verbessert werden können (S. 2 oben).
Die Ärzte bestätigten aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule in der Tätigkeit als Putzfrau aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; in einer behinderungsangepassten leichten und wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit attestierten sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 unten).
4.3     Mit Bericht vom 27. April 2008 (Urk. 7/50/1-6) stellte der Nachfolger von Dr. C.___ als Hausarzt der Beschwerdeführerin (Ziff. 3.1), Dr. med. F.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- multifokales Schmerzsyndrom lumbospondylogen und lumbovertebral bei
- Segmentdegeneration L3/L4 und L4/5, Osteochondrose L4/5
- Spondylarthrosen L5/S1
- Rezidivierende Periarthropathia Humero-Scapularis (PHS) rechts, Epicondylopathie rechts
- Depression
Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren Schmerzen des Bewegungsapparates, vor allem der Weichteile und Gelenke, seit zirka zwei Jahren Schmerzen/Blockaden der Lendenwirbelsäule und zudem auch depressive Verstimmungen. Bis 2004 habe die Beschwerdeführerin regelmässig Putzarbeiten ausgeführt, aufgrund der Schmerzen sei dies später nicht mehr möglich gewesen (Ziff. 3.3).
Der Hausarzt erachtete die Beschwerdeführerin für vollständig arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit seit zirka 2007, attestierte ihr in behinderungsangepasster Tätigkeit seit zirka 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 5.2).
4.4     Die Ärzte der G.___ Klinik, Gelenkzentrum, berichteten am 21. Mai 2008 (Urk. 7/52/7-8) über ihre Konsultation vom Vortag und nannten dabei folgende Diagnosen (S. 1):
- frozen shoulder rechts mit/bei
- Supraspinatussehnenruptur
- Status nach multiplen subacromialen und intraartikulären Steroidinfiltrationen 11/2007, 01/2008
Darüber hinaus nannten sie die bekannten Diagnosen des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und der depressiven Verstimmung (S. 1 oben). Sie führten aus, die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin zeige einen diskreten axialen Stauchungsschmerz im lumbalen Bereich, die Halswirbelsäule sei in allen Direktionen frei beweglich. Die Beweglichkeit sei schmerzbedingt aktiv und passiv eingeschränkt (S. 1 unten). Aufgrund der Anamnese, klinischen Untersuchung und den vorliegenden Bildmaterialien sei die Beschwerdesymptomatik am ehesten einer frozen shoulder zuzuschreiben, diese werde sehr wahrscheinlich durch die darstellbare Supraspinatussehnenläsion an der Abheilung gehindert (S. 2 Mitte). Eine arthroskopische Kapsulotomie, Rekonstruktion der Supraspinatussehne und Acromioplastik seien empfohlen.
4.5     Dr. med. H.___, Assistenzarzt Orthopädie, G.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 11. August 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/55) eine frozen shoulder rechts mit Supraspinatussehnenruptur nach Status mulitpler subacromialer und intraartikulärer Steroidinfiltrationen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/55/7). Er erachtete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für besserungsfähig und durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Urk. 7/55/9 Ziff. 2. und 3).
4.6     Dr. Y.___ beantwortete am 28. September 2008 (Urk. 7/56/1-2) die Fragen der Beschwerdegegnerin betreffend eine angepasste Tätigkeit dahingehend, dass es eine Tätigkeit sein müsse, bei der auf die Schmerzen der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen werden könne. Was das konkret wäre, müsste mit der Beschwerdeführerin besprochen werden und dann in Form eines Arbeitsversuchs oder Leistungstests an der Realität nachgeprüft werden. Schmerzen könnten Depressionen verstärken oder gar verursachen und umgekehrt könne schon eine Depression an sich Schmerzen erzeugen. Falls die Beschwerdeführerin sagen würde, ihr tue immer alles weh, dann müsste man sie motivieren, die Schmerzverarbeitung besser umzusetzen, und eben trotz Schmerzen aktiv zu sein (S.1). In Bezug auf die Psychotherapie müsse er ganz grundsätzlich sagen, dass erfahrungsgemäss ein laufendes Rentenverfahren eine denkbar ungünstige Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie sei. Symptome dürften keine Vorteile bringen, sonst würden sie bestehen bleiben, trotz bester Therapie (sekundärer Krankheitsgewinn, S. 2 unten).
         Mit Schreiben vom 12. Oktober 2008 (Urk. 7/58/1) präzisierte Dr. Y.___, seine Beurteilung habe sich natürlich nur auf die psychische Symptomatik bezogen, ebenso die Bemerkung in Bezug auf den sekundären Krankheitsgewinn vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Schulter-Operation (vgl. Austrittsbericht, Urk. 7/58/2-3).
4.7     Am 25. Februar 2009 erstatteten Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin, und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/62). Dieses stützte sich auf die vorhandenen und zusätzlich angeforderten Akten (S. 2 ff.) sowie ein rheumatologisches (S. 16 ff.) und ein psychiatrisches Fachgutachten (S. 26 ff.).
         Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 5.1):
- frozen shoulder rechts mit/bei
- Status nach Schulterarthroskopie rechts, Tenotomie der langen Bizepssehne, Acromioplastik, AC-Resektion und arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion am 19. September 2008
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- Osteochondrose L3/4 und L4/5
- leichte depressive Episode
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine arterielle Hypertonie (Ziff. 5.2).
         Als Gesamtbeurteilung (S. 34 ff.) führten die Gutachter aus, es finde sich eine frozen shoulder auf der rechten Seite der Beschwerdeführerin, welche deutlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestehe seit Jahren ein ubiquitäres Schmerzsyndrom. Dieses habe per se keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, ausser bei körperlicher Schwerarbeit. Nachgewiesen finde sich eine 2-Etagendiskopathie mit recht deutlichen degenerativen Veränderungen lumbal. Diese Pathologie habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, allerdings sei die manifestierte Einschränkung bezüglich des Rückens heute deutlich diskrepant zu den beklagten Schmerzen und es sei auch die Schmerzintensität auf organischer Basis so heute nicht erklärbar (S. 37 oben).
         Aus psychiatrischer Sicht könne in sehr guter Kongruenz zwischen subjektiven Angaben und den objektiven Untersuchungsbefunden eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden. Nebst der depressiven Störung könne eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden (S. 31 unten). Die Funktionsfähigkeiten seien durch die depressive Störung leichtgradig beeinträchtigt. Es seien vor allem die Müdigkeit, die gewisse Verlangsamung und die negative Interferenz mit der somatoformen Schmerzstörung ursächlich für die diskreten qualitativen Funktionseinbussen (S. 32 oben). Die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit verhalte sich hingegen zur objektiven Beurteilung sehr diskrepant (S. 32 unten). Bei der somatoformen Schmerzstörung seien nur wenige der Foerster’schen Prognosekriterien erfüllt, so dass der Beschwerdeführerin mehrheitlich eine aktive Willensleistung zugemutet werden könne, um ihre Schmerzen zu überwinden (S. 33 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in angestammter Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 4.6 f.).
         Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf von 80 % mit folgenden Einschränkungen: Bezüglich der rechten Schulter kein Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 5 kg, keine Arbeit auf oder über Schulterhöhe. Mit dem rechten Arm sei lediglich ein Arbeiten auf Tischhöhe unter Berücksichtigung dieser Gewichtseinschränkung zumutbar. Bezüglich lumbaler Problematik könne die Beschwerdeführerin keine Gewichte über 10 kg heben, stossen oder ziehen, sie könne nicht dauernd vornübergebeugt und repetitiv nur bückend arbeiten. Eine Tätigkeit, welche diese genannten Restriktionen berücksichtige, sei der Beschwerdeführerin in einem ganztägigen Arbeitspensum zumutbar (S. 37 Ziff. 6.2.1). Aus psychiatrischer Sicht  bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 37 Ziff. 6.2.2). Gesamthaft bestehe unter den genannten Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 80 %  (S. 38 Ziff. 6.2.3). In einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin mit den gleichen Einschränkungen ebenfalls zu 80 % arbeitsfähig (S. 37 Ziff. 6.3.3).
4.8     Am 19. Mai 2009 berichtete Dr. med. K.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, G.___ Klinik (Urk. 7/65). Er stellte folgende Diagnosen (S. 1):
- Restbeschwerden im Sinne eines Schulter-/Arm-Syndroms rechts mit/bei
- therapeutischer Schulterarthroskopie rechts mit Tenetomie der langen Bicepssehne, Acromioplastik, AC-Resektion und arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit/bei
- chronischer Impingement-Symptomatik im Rahmen einer Arthro-MR-tomographisch bestätigten Rotatorenmanschetten-Ruptur und Zustand nach frozen shoulder und Status nach multiplen subacromialen und intraartikulären Steroidinfiltrationen
- Verdacht auf Symptomausweitung mit neu angegebenen Ellenbogenschmerzen
Der Arzt berichtete insbesondere über die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich geklagten diffusen Ellenbogenschmerzen rechts (S. 1 unten).
4.9     Dr. med. L.___, Leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, G.___ Klinik, berichtete am 3. August 2009 (Urk. 7/74 = Urk. 7/79/6-7) über seine Konsultation und nannte folgende Hauptprobleme (S. 1):
- chronifiziertes Schulter-, Arm-, Handsyndrom rechts
- Status nach operativem Eingriff Schulter rechts
- starke Fehlhaltung vor allem im Nacken-/Schultergürtelbereich mit BWS-Kyphose
- myofasziale Beschwerdekomponente
- starkes Vermeidungs-/Angstverhalten, Dekonditionierung
- panvertebrales Syndrom wahrscheinlich im Rahmen der ersten Diagnose reaktiv
Am 11. Juni 2010 (Urk. 7/84) bestätigte Dr. L.___ der Beschwerdegegnerin seine vorstehende Diagnose und führte aus, dass aus seiner Sicht chronifizierte Schmerzzustände im Bereich des Nacken-/Schulter-/Armgürtels rechts sowie Lendenwirbelsäule bestehen würden. Im Vordergrund stünden Chronifizierungszeichen wie unklare Schmerzzustände, nicht differenzierbare Provokationsuntersuchungen, fehlende strukturelle Veränderungen und nicht genügend beeinflussbare Schmerzen durch Medikamente und Therapie sowie interventionelle Behandlung (S. 1 Mitte). Aus rein somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig (S. 1 unten). Es bestehe kein Verbesserungspotential mehr, die Prognosen bezüglich einer Besserung seien schlecht. Bezüglich der Beurteilbarkeit von Belastungen im Arbeitsalltag oder Zuhause empfehle er die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; S. 1 unten).
4.10   Dr. med. M.___, Oberarzt, Sanatorium N.___, berichtete am 30. September 2010 (Urk. 3/1). Er nannte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1):
- leichte depressive Episode (F32.0)
- Differentialdiagnose: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) vor dem Hintergrund einer chronischen Schmerzproblematik
Der Arzt wiederholte die bekannten somatischen Diagnosen (S. 1 Mitte) und führte aus, er gehe von einer leichtgradigen depressiven Episode (DD: einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vor dem Hintergrund einer chronischen Schmerzproblematik) aus. Eine psychosomatische Komponente sei zu vermuten und sei auch als solche bereits auswärts diagnostiziert worden (S. 2 Mitte).
4.11   Die Beschwerdeführerin war vom 24. bis 30. September 2010 im Spital O.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 5. Oktober 2010 (Urk. 3/2) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- leichtgradig depressives Syndrom
- lumboradikuläres Reizsyndrom L4/L5/S1 rechts
- Fibromyalgie (Erstdiagnose 2002)
- rezidivierende Periarthropathia humero-scapularis rechts und Epicondylopathie rechts
- arterielle Hypertonie
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei notfallmässig bei Verdacht auf akuten Überkonsum von Analgetika und 2 mg Temesta bei lumbaler Schmerzexarzebation und Überbelastung zugewiesen worden (S. 1 unten).
4.12   Am 17. März 2011 (Urk. 16) berichtete Dr. L.___ über die Konsultation vom 2. August 2010. Er bestätigte erneut seine gestellte Diagnose (vorstehend E. 4.9), ergänzt um depressive Episoden sowie einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung. Die Beschwerdeführerin habe sich zum zweiten Mal innerhalb einiger Monaten in der Sprechstunde wegen akuter hexenschussartiger Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule gezeigt. Es bestehe momentan eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten).
5.
5.1     In den seit Mai 2006 und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (September 2010) erstatteten ärztlichen Berichten wurden die gleichen Diagnosen wie im ausführlichen Bericht des Ärztehauses D.___ und die gleichen Leiden beschrieben. Damals wurde aus somatischer Sicht ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont, eine chronisch rezidivierende PHS tendopathica rechts sowie eine chronische rezidivierende Epicondylopathia humeri radialis rechts festgestellt (vorstehend E. 3.4).
         Im Gutachten von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom Februar 2009 (vorstehend E. 4.8), auf welches sich die Beschwerdegegnerin für ihre Verfügung vom 28. September 2010 (Urk. 2) bezog und welches zudem die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt, wurden überwiegend die gleichen Diagnosen gestellt und die gleichen Leiden beschrieben, nämlich eine frozen shoulder rechts und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom. Die Gutachter führten denn auch nachvollziehbar aus, dass die früheren somatischen Diagnosen rein deskriptiv wechselten, aber im Prinzip der heutigen Diagnose entsprächen (Urk. 7/62 S. 41 Mitte).
         Die Voraussetzungen der Änderung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren sind jedoch nicht erfüllt, wenn bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts erfolgt (BGE 135 V 201 und 215, 112 V 371 E. 2b 372). Die vorliegenden Arztberichte lassen nicht auf eine Sachverhaltsänderung schliessen, sondern stellen unterschiedliche Beurteilungen dar, liegen doch aufgrund der gleichbleibenden Diagnose und Gesundheitszustandes tatsächlich keine geänderten Verhältnisse vor.
         Auf die Arztberichte von Dr. K.___ (vorstehend E. 4.8) und den Austrittsbericht des Spitals O.___ (vorstehend E. 4.10), kann, da sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit enthalten, nicht abgestellt werden.
         Dr. L.___ berichtete am 17. März 2011 neben den bekannten Diagnosen von akuten hexenschussartigen Beschwerden und von einer momentan vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.12). Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 28. September 2010 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren.
5.2     In psychiatrischer Hinsicht wurde sowohl vom behandelnden Psychiater Dr. Y.___ im Juni 2006 (vorstehend E. 3.2) und November 2006 (vorstehend E. 3.5) als auch vom Gutachter Dr. J.___ (vorstehend E. 4.7) eine leichte depressive Episode sowie eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Diese Diagnosen decken sich auch mit den Befunden von Dr. M.___, welcher ebenfalls von einer leichten depressiven Episode ausging (vorstehend E. 4.10). Die von Dr. Y.___ im Juni 2006 als Differentialdiagnose genannte Fibromyalgie wurde vom Gutachter Dr. J.___ zwar nicht bestätigt, jedoch diagnostizierten die Ärzte des Spitals O.___ im September 2010 (vorstehend E. 4.12) diese erneut.
         Diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine relevante gesundheitliche Veränderung schliessen liessen.
5.3     Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie geltend macht, es gehe ihr körperlich immer schlechter, psychisch und physisch, und es habe sogar ein Psychiater kommen müssen (Urk. 1 S. 1 oben), ist ihr entgegenzuhalten, dass von den Ärzten keine Diagnose gestellt wurde, welche eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausweist. Zudem steht sie aktenkundig seit Juni 2006 in Behandlung von Psychiater Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2), welcher darüber hinaus im vorliegenden Verfahren die gleiche psychiatrische Diagnose stellte wie schon im vorherigen Verfahren (vgl. E. 5.2). Die damit sinngemäss geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist folglich nicht ausgewiesen.
5.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass im Vergleich zur ursprünglichen rentenausschliessenden Verfügung sowohl die Leiden der Beschwerdeführerin als auch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sich nicht in relevantem Masse verändert haben.

6.       Ferner ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Sohn sei ausgezogen und damit fehle eine Hilfskraft im Haushalt (Urk. 10), unbeachtlich, da gemäss Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 3. Juli 2009 (Urk. 7/66) die Mitwirkung des Sohnes nur marginal berücksichtigt wurde und dieser zudem oft Tätigkeiten übernommen hatte, welche für gewöhnlich einmal in der Woche anfallen (z.B. Grosseinkauf, Ziff. 6.4, Bodenreinigung, Ziff. 6.3). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit dem Auszug des Sohnes der Haushaltaufwand abgenommen hat. Weitere gesundheitliche Einschränkungen im Haushalt sind nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Folglich ist auch unter diesem Aspekt von keiner relevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen, weshalb der Auszug des Sohnes aus dem Haushalt ebenfalls keinen Revisionsgrund darstellt.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

7.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, belegte jedoch auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 8) ihre prozessuale Bedürftigkeit in keiner Weise. Mangels Substantiierung des Gesuchs ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht, weshalb die Verfahrenskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.

Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).