Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Berchtold
Urteil vom 21. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, ist ohne Berufsausbildung und arbeitete seit 1993 zu 100 % bei der Y.___ in der Geschäftsleitung. Ab Mai 2003 war sie krankheitsbedingt noch in einem Arbeitspensum von 20 % bis 40 % tätig (Urk. 8/7).
Am 12. Mai 2005 meldete sie sich wegen chronischer Müdigkeit und Leistungseinschränkung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, untersuchen (Bericht vom 6. Dezember 2005, Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 wies sie das Begehren der Versicherten mit der Begründung ab, es liege kein objektiv feststellbarer Gesundheitsschaden vor (Urk. 8/19). Im Rahmen der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache liess die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten des A.___ erstellen, welches am 7. November 2007 erstattet wurde (Urk. 8/47). Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2008 wies die IV-Stelle die Einsprache gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2008 liess X.___ am 3. November 2008 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Beschwerde erheben und ab Juni 2004 die Zusprache einer angemessenen Rente beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Urteil vom 26. März 2010 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab (IV.2008.01121).
3. Dagegen liess X.___ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern führen und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die rückwirkende Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente ab Juni 2004 bzw. die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung und rückwirkenden Zusprechung einer angemessenen Rente.
Mit Urteil 9C_413/2010 vom 9. September 2010 hiess das Bundesgericht die Beschwerde insoweit gut, als es die Sache an das hiesige Gericht zurückwies, damit es den nachträglich am 17. Dezember 2008 eingereichten (Urk. 10) Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 10. Dezember 2008 (Urk. 11) in die Würdigung des medizinischen Sachverhalts miteinbeziehe und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2008 unter Berücksichtigung des genannten Berichts neu entscheide.
Der erwähnte Arztbericht von Dr. B.___ war der IV-Stelle am 22. Dezember 2008 zugestellt worden (Urk. 12), diese hatte jedoch auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die ursprünglich angefochtene Verfügung ist am 30. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
1.3 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2. Das Urteil 9C_413/2010 des Bundesgerichts vom 9. September 2010 verlangt einzig den Einbezug des Berichts von Dr. B.___ vom 10. Dezember 2008 (Urk. 11) in die Würdigung des medizinischen Sachverhalts.
3.
3.1 Das hiesige Gericht machte in medizinischer Hinsicht folgende Feststellungen:
3.2 Im Bericht der Rheumaklinik und Abteilung für Klinische Immunologie des G.___ vom 7. Oktober 2003 stellte der Leitende Arzt eine rezidivierende Fiebererkrankung fest. Eine gesicherte Diagnose habe sich jedoch nicht stellen lassen. Insbesondere habe eine Kollagenose und eine Vasulitis sowie eine Perikorditis ausgeschlossen werden können. Differentialdiagnostisch sei wohl am ehesten an eine virale Infektion mit einem anderen kardiotropen Virus zu denken. Die schubartig auftretende Symptomatik habe jeweils fünf Tage angedauert und sich dann jeweils wieder zurückgebildet (Urk. 8/10 S. 5 f.).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Bericht vom 6. Dezember 2004 dahingehend, dass sie mit Sicherheit nicht an einer aktuellen bzw. einer durchgemachten Lyme-Borreliose im Stadium II oder III leide. Vielmehr liege eine systemische internistische Erkrankung vor, wahrscheinlich eine Kollagonese mit einer Polyserositis sowie eine Hepatitis mit ausgeprägten Allgemeinsymptomen (Urk. 8/28 S. 6 f.). Im Rahmen eines einwöchigen Aufenthaltes im Stoffwechsel- und Osteoporosezentrum E.___ im Februar 2005 wurden sodann rezidivierende Polyserositiden unklarer Ätiologie, ein Status nach Borrelien-induzierter Perimyokarditis 2003/2004 und eine Migräne diagnostiziert (Urk. 8/10 S. 3). Im Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 27. Oktober 2005 konnte eine Borrelien-Infektion schliesslich ausgeschlossen werden (Urk. 8/28 S. 9 f.).
3.4 Dr. Z.___ führte im Bericht vom 6. Dezember 2005 aus, die Beschwerdeführerin leide seit Anfang 2003 an rezidivierenden Müdigkeitsanfällen verbunden mit somatischen Symptomen und Befunden, ohne dass eine gesicherte Diagnose habe gestellt werden können. Da auch die neurologische Untersuchung keine neurologischen Befunde ergeben habe, habe er mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass sie sich beim nächsten Schub sofort bei einem Internisten melde (Urk. 8/13).
3.5 Im Gutachten des A.___ vom 7. November 2007 stellten die zuständigen Ärzte ein im Jahre 2003 erstmanifestiertes periodisches Erkrankungssyndrom unklarer Ätiologie (ICD-10 M35.9) fest mit rezidivierender Serositis, verbunden mit Subfebrilität und humoraler Entzündungsaktivität, steroidsensibel. Es handle sich dabei um eine episodenartige Erkrankung, welche letztmals im Mai 2007 aufgetreten sei. Eine genaue Zuordnung der Erkrankung sei weiterhin nicht möglich. Die Symptomatik erinnere jedoch an ein periodisches Fiebersyndrom wie beispielsweise bei einem familiären Mittelmeerfieber. Aus psychiatrischer Sicht wurde zudem eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aus allgemein-internistischer Sicht wurde ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Während akuten Krankheitsphasen sei die Beschwerdeführerin jeweils für fünf Tagen zu 100 % arbeitsunfähig. Zwischen den Krankheitsepisoden liege die Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit dagegen bei 85 %. Aus rheumatologischer Sicht empfehle sich während der akuten Krankheitsphasen die Konsultation einer rheumatologisch-immunologischen Spezialsprechstunde (Urk. 8/47).
4.
4.1 Das hiesige Gericht stellte fest, das A.___-Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setze sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Es leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen seien begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfülle. Insbesondere werde einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, dass die von Dr. Z.___ und den übrigen konsultierten Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % und mehr mangels einer objektivierbaren Pathologie in den krankheitsfreien Intervallen nicht nachvollziehbar sei und die Beschwerdeführerin während der Krankheitsschübe aufgrund der auftretenden Symptome zu 100 %, dazwischen jedoch lediglich zu 15 % arbeitsunfähig sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass trotz vielseitiger Untersuchungen bisher keine abschliessende Diagnose habe gestellt werden können.
Die am 17. September 2008 festgestellten degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule (Urk. 3/4) sowie die am 22. Oktober 2008 im Computertomogramm des Thorax erhobenen degenerativen Veränderungen des Sternoclaviculargelenks (Urk. 3/3) führten ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn einerseits habe die Beschwerdeführerin nie über Gelenk- oder Nackenschmerzen geklagt, so dass nicht von einer massgeblichen Beeinträchtigung durch die degenerativen Veränderungen auszugehen sei, und anderseits handle es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin um eine körperlich wenig anstrengende Arbeit, bei der sich die degenerativen Veränderungen nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
Im Rahmen der Begutachtung durch das A.___ habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es etwa ein bis drei Mal pro Jahr zu einem Schub komme (Urk. 8/47 S. 6). Aus der von ihr eingereichten Aufstellung gehe sodann hervor, dass sie im Jahre 2008 etwa zwei Mal im Monat während jeweils drei bis zehn Tagen Medikamente habe einnehmen müssen (Urk. 3/5). Dieser Einschränkung sei im Gutachten anhand der um 15 % verminderten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen worden. Ansonsten sei gemäss ihrer Aussage im Rahmen der Begutachtung, wo sie konkrete Angaben zu den Daten der seit Januar 2004 aufgetretenen Schüben gemacht habe, und in Übereinstimmung mit der Feststellung durch Dr. Z.___ im Dezember 2005, dass der letzte Schub im Januar 2005 aufgetreten sei (Urk. 8/13), davon auszugehen, dass pro Jahr ungefähr drei Krankheitsschübe aufträten.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin noch zu 85 % arbeitsfähig sei. Da es für eine Invalidität grundsätzlich einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit bedürfe, sei die etwa drei Mal pro Jahr während ungefähr fünf Tagen bestehende volle Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich nicht von Relevanz.
4.2
4.2.1 Die Beurteilung durch Dr. B.___ weicht insoweit nicht von den durch die A.___-Gutachter erhobenen Befunden ab, als sowohl Dr. B.___ als auch die A.___-Gutachter übereinstimmend davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin an einem Erkrankungssyndrom unklarer Ätiologie (ICD-10 M35.9) leidet. Dr. B.___ kritisierte jedoch, die von den A.___-Gutachtern diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung sei für ihn nicht ganz nachvollziehbar. Aufgrund des A.___-Gutachtens resultiert daraus aber ohnehin kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb die diesbezüglichen Differenzen unerheblich sind. Es verbleibt damit einzig die Uneinigkeit hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.2.2 Die von der Beschwerdeführerin geschilderten subjektiven Beschwerden konnte Dr. B.___ anhand seiner neurologischen Untersuchung in keiner Hinsicht objektivieren. Er schilderte, dass im Rahmen seiner Untersuchung in der postakuten Phase lediglich erhöhte Druckdolenzen über den Trigeminusaustrittsstellen sowie Triggerpunkten am Kopf und nuchal festgestellt werden konnten, welche bei Kopfschmerzen häufig vorhanden seien. Im Übrigen hätten sich in der neurologischen Untersuchung keine Defizite im Bereich der Motorik, der Sensibilität oder der koordinativen Fähigkeiten ergeben. Für eine ausgedehnte neuropsychologische Untersuchung fehle zur Zeit eine Fragestellung. Dr. B.___ vermochte damit auch keine relevanten Einschränkungen zu benennen, welche die Arbeitsfähigkeit in dem von ihm vertretenen Mass nachvollziehbar begründen könnten.
4.2.3 Nach übereinstimmender Auffassung von Dr. B.___ wie auch von den A.___-Gutachtern ist die Beschwerdeführerin während eines akuten Krankheitsschubs zu 100 % arbeitsunfähig. Die Hauptursache für die unterschiedliche Bewertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit liegt denn auch vorab darin, dass Dr. B.___ seiner Einschätzung eine wesentlich höhere Zahl von jährlichen Krankheitsschüben zugrunde legte. Den Angaben der Beschwerdeführerin folgend ging er von einem Schub alle acht Wochen und damit einer Zahl von etwa sechs Schüben pro Jahr gegenüber den im A.___-Gutachten erwähnten ein bis drei Schüben pro Jahr aus.
Wie das Bundesgericht jedoch unter Verweis auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch das A.___ sowie aufgrund der Aktenlage festhielt, hat das hiesige Gericht willkürfrei festgestellt, dass die Krankheitsschübe der Beschwerdeführerin etwa ein bis drei Mal jährlich auftreten (Erw. 5.1).
4.2.4 Ebenfalls übereinstimmend gingen Dr. B.___ und die A.___-Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiten zwischen den Krankheitsschüben weitgehend beschwerdefrei ist, jedoch über rasche Ermüdbarkeit, mangelnde Konzentration und reduzierte Leistungsfähigkeit klagt. Während in der psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der A.___-Begutachtung diese Feststellungen der Beschwerdeführerin vorab auf deren Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung zurückgeführt wurden, schloss Dr. B.___ diesbezüglich auf ein Fatigue-Syndrom und zog die Analogie zu einem postviralen Syndrom. Gleichzeitig gestand er jedoch ein, dass ein solches nur schwer objektivierbar sei.
Aufgrund der von ihm gezogenen Analogie ist davon auszugehen, dass er das Fatique-Syndrom vorab in einem engen zeitlichen Konnex mit den akuten Phasen verortete. Da er jedoch von einer zu hohen Kadenz der Krankheitsschübe ausging, reduziert sich auch die Erklärbarkeit eines Fatigue-Syndroms.
Daneben ist ebenfalls zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Chronic Fatigue Syndrome (CFS, chronisches Müdigkeitssyndrom) den somatoformen Störungen zuzurechnen ist und in den gleichen Syndromenkomplex gehört wie Konversionsstörungen, Somatisierungsstörungen, Schmerzstörungen, Hypochondrie u.a.m. Wie bei der Fibromyalgie ist die Ätiologie des chronischen Müdigkeitssyndroms unbekannt. Zusammen mit dem Reizdarmsyndrom stellen Müdigkeitssyndrom und Fibromyalgiesyndrom (FMS) eine Symptomeneinheit dar, bei der je nach Verlauf entweder die für das FMS oder das CFS oder das Reizdarmsyndrom typischen klinischen Zeichen im Vordergrund stehen können. Bei allen drei Zustandsbildern lassen sich ähnliche vegetative, funktionelle und psychische Störungen erkennen, und auch bezüglich der Anwendung therapeutischer Strategien bestehen keine grossen Unterschiede. Sozialversicherungsrechtlich ist es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen. Daher finden die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352 und seitherige) auf das Chronic Fatigue Syndrome analoge Anwendung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 14. April 2008, I 70/07, Erw. 5 mit Verweis auf Peter A. Berg, Chronisches Müdigkeits- und Fibromyalgiesyndrom, 2. Aufl., Berlin usw. 2002, S. 227). Diese Rechtsprechung wurde erst kürzlich in BGE 136 V 279, S. 281 f., Erw. 3.2.1 bestätigt.
4.2.5 Der für das psychiatrische Teilgutachten des A.___ zeichnende Dr. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich differenziert zur Selbsteinschätzung und benannte insbesondere die Inkonsistenzen, welche ihrerseits wiederum typisch für eine Schmerzverarbeitungsstörung seien (Urk. 8/47 Ziff. 4.1.6). Darüber hinaus hielten die Gutachter des A.___ in der Gesamtbeurteilung fest, dass die notwendige Willensanstrengung zur Überwindung der genannten Erscheinungen zumutbar sei (Urk. 8/47 Ziff. 6.5). Damit vermag die diesbezüglich sehr allgemein gehaltene Einschätzung von Dr. B.___, welche die Einschränkungen weder konkret qualifiziert noch quantifiziert, die im Gutachten des A.___ vertretene Gesamteinschätzung einer 15%igen Arbeitsunfähigkeit nicht zu entkräften.
4.3 Damit führt auch der vom Bundesgericht verlangte Einbezug des Berichts von Dr. B.___ vom 10. Dezember 2008 in die Würdigung des medizinischen Sachverhalts zu keinem anderen Ergebnis.
5.
5.1 Im Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht wie auch im Verfahren vor Bundesgericht stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrads die Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung komme, da sie ihren Lohn selber bestimmen könne und dessen Höhe nicht von der Arbeitsleistung abhängig sei.
5.2 Dazu erwog das hiesige Gericht, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Januar 1993 bei der Y.___ in der Geschäftsleitung tätig (Urk. 8/7). Im A.___-Gutachten werde festgehalten, dass es sich dabei unbestrittenermassen um eine wechselbelastende Tätigkeit handle, in welcher sie zwischen den Krankheitsschüben zu 15 % eingeschränkt sei (Urk. 8/47 S. 15 f.). Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 85 % beziehe sich auf alle zur Tätigkeit als Geschäftsführerin gehörenden Sparten. Da keine besonderen Einschränkungen in gewissen Tätigkeitsfeldern bestünden und die hypothetischen Vergleichseinkommen ohne weiteres ermittelbar seien, führe sowohl der Betätigungs- als auch der Einkommensvergleich zum gleichen Ergebnis. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit von 15 % entspreche sodann dem Grad der Erwerbsunfähigkeit und damit dem Invaliditätsgrad. Der für einen Rentenanspruch erforderliche minimale Invaliditätsgrad von 40 % werde mit 15 % deutlich unterschritten. Ebenso verhalte es sich bei Annahme einer - wie im A.___-Gutachten vom Rheumatologen maximal veranschlagten - 20%igen Arbeitsunfähigkeit.
5.3 Der Bericht von Dr. B.___ vermag auch daran nichts zu ändern, äussert er sich doch - wie bereits festgehalten - weder quantitativ noch qualitativ zu möglichen Einschränkungen.
5.4 Nachdem das Bundesgericht bezüglich diesen Erwägungen zum Schluss kam, dass sie nicht gegen Bundesrecht verstossen (Erw. 6), hat es dabei sein Bewenden.
6. Die Beschwerde ist demnach erneut abzuweisen.
7. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).