IV.2010.00993

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Steiner


Urteil vom 30. M?rz 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Marco Sandmeier
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Die 1962 geborene X.___ arbeitete ab Februar 1989 als Sortiererin bei der Y.___in E.___ (Urk. 8/5). Nach der Geburt ihrer Tochter im Mai 1992 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 60 % (Urk. 8/12 S. 2). Im Mai 1998 rutschte sie auf einer Steintreppe aus und fortan litt sie an R?ckenschmerzen (Urk. 8/46). Im Dezember 1999 erlitt sie einen weiteren Unfall, als sie die rechte Hand an einer Metallkante anschlug (Urk. 8/17). F?r die beiden Unf?lle erbrachte die Y.___ Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/8 insbesondere S. 3 und 23). In der Folge konnte X.___ ihre Arbeit als Sortiererin nur noch eingeschr?nkt ausf?hren und musste ihr Arbeitspensum ab M?rz 2001 auf 50 % reduzieren (Urk. 8/1 und Urk. 8/5). Nachdem der ?rztliche Dienst der Y.___ am 28. August 2001 einer Teilpensionierung zugestimmt hatte (Urk. 8/1 und 8/3 S. 4), meldete sich X.___ gleichentags wegen R?cken- und Schulterproblemen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Nach Durchf?hrung von medizinischen und erwerblichen Abkl?rungen ging die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, von einer Erwerbst?tigkeit von 60 % (mit einer Beeintr?chtigung von 75 %), einer 40%igen T?tigkeit im Haushalt (mit einer Beeintr?chtigung von 23 %) und insgesamt von einem Invalidit?tsgrad von 54 % aus und sprach der Versicherten mit Verf?gung vom 11. November 2002 ab 1. M?rz 2002 eine halbe Invalidenrente (sowie eine Kinderrente) zu (Urk. 8/33). Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente wurde mit Mitteilung vom 18. November 2003 revisionsweise best?tigt (Urk. 8/40).
???????? Im Februar 2005 erlitt die Versicherte bei einer Auffahrkollision eine HWS-Distorsion (Urk. 8/52 S. 3 - 5). Auch f?r diesen Unfall erbrachte die SUVA bis 31. Juli 2007 die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/52 insbesondere S. 234 - 246, Urk. 8/57 und 8/59). Aufgrund dieses Unfalls meldete sich die Versicherte am 15. M?rz 2007 erneut bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/48) und beantragte sinngem?ss eine Erh?hung der Rente (Urk. 8/70). Die IV-Stelle nahm erneut erwerbliche (Urk. 8/51, Urk. 8/53, Urk. 8/55 und Urk. 8/66) und medizinische (Urk. 8/52, 8/54, 8/58 und Urk. 8/60) Abkl?rungen vor und veranlasste eine polydisziplin?re Begutachtung bei der C.___ (Urk. 8/64). Das Gutachten wurde am 23. September 2008 erstattet (Urk. 8/69). Am 21. Januar 2009 unterzog sich die Versicherte auf Veranlassung der IV-Stelle einem Arthro-MRI der rechten Schulter (Urk. 8/70 und 8/73).
???????? Mit Vorbescheid vom 6. April 2009 stellte die IV-Stelle ausgehend von einem unver?nderten Status (60 % Erwerbst?tigkeit, 40 % T?tigkeit im Aufgabenbereich) aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes die revisionsweise Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/76). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Einwand erheben (Urk. 8/79 und 8/82) und beantragte aufgrund der neu zu ber?cksichtigenden 100%igen Erwerbst?tigkeit die Ausrichtung einer ganzen Rente. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine Abkl?rung an Ort und Stelle (Urk. 8/85), ging in der Folge ebenfalls von einer Erwerbst?tigkeit von 100 % (ab August 2005) aus und best?tigte mit Verf?gung vom 23. September 2010 die bisherige halbe Invalidenrente (Urk. 2).
2.???????? Dagegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, am 19. Oktober 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab dem 1. August 2008 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando hielt die Beschwerdef?hrerin an ihrem Antrag fest (Urk. 11); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz ?ber die Schaffung und die ?nderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verf?gung ist am 23. September 2010 ergangen, wobei aufgrund des Revisionsgesuchs vom 15. M?rz 2007 (Urk. 8/48) ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies f?llt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung keine substanziellen ?nderungen gegen?ber der bis 31. Dezember 2007 g?ltig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.??????
2.1???????? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3???? Der Einkommensvergleich gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Sch?tzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernm?ssigen Festlegung von Ann?herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen?berstellung blosser Prozentzahlen gen?gen. Das ohne Invalidit?t erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, w?hrend das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidit?tsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2).
2.4???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er?ffneten rechtskr?ftigen Verf?gung vorlag, welche auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Durchf?hrung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten f?r eine ?nderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
???????? Gem?ss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit ?die anspruchsbeeinflussende ?nderung zu ber?cksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
???????? Gem?ss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erh?hung der Rente fr?hestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern die Versicherte die Revision verlangt hat.

3.
3.1???????? Unbestritten ist, dass die Beschwerdef?hrerin neu als 100 % erwerbst?tig zu qualifizieren ist. Gem?ss Abkl?rungsbericht vom 2. September 2010 ist die Beschwerdef?hrerin ab August 2005 als vollerwerbst?tig einzustufen, da die Tochter ab jenem Zeitpunkt jeweils den ganzen Tag in einer Privatschule verbrachte und dementsprechend betreut war und die Beschwerdef?hrerin glaubhaft und nachvollziehbar darlegte, dass sie ab diesem Zeitpunkt ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall auf 100 % erh?ht h?tte (Urk. 8/85 S. 3). Der Sachverhalt hat sich daher seit der ersten Rentenzusprache (Verf?gung vom 11. November 2002) mindestens in dieser Hinsicht wesentlich und invalidenversicherungsrechtlich relevant ver?ndert. Ob und wie sich dies revisionsweise auf die Invalidenrente auswirkt, wird nachfolgend zu pr?fen sein.
3.2???? Strittig ist hingegen, ob sich auch der Gesundheitszustand der Beschwerde-f?hrerin seit der ersten Rentenzusprache im November 2002 wesentlich und revisionsrelevant ver?ndert hat.

4.
4.1???? Die Rentenzusprache 2002 st?tzte sich einerseits auf den medizinischen Bericht des ?rztlichen Dienstes der Y.___, inklusive der dazugeh?rigen Arztzeugnisse und weiteren Unterlagen, welche zur fr?hzeitigen Pensionierung gef?hrt hatten (Urk. 8/3 S. 1 bis 8), und andererseits auf verschiedene Berichte des Universit?tsspitals Z.___, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin (Urk. 8/7 S. 1 bis 7). Zudem hatte die IV-Stelle aufgrund der beiden Unf?lle (Treppensturz und Handverletzung) die SUVA-Akten beigezogen (Urk. 8/8 S. 1-48) und sowohl beim behandelnden Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, als auch bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___, Fach?rztin FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Berichte eingeholt (Urk. 8/9 S. 1 - 10 und Urk. 8/10 S. 1-4). Wie dem damaligen Feststellungsblatt zum Beschluss zu entnehmen ist, wurden all diese Unterlagen von der IV-Stelle f?r die Entscheidfindung gepr?ft und ber?cksichtigt (Urk. 8/15).
???????? Zusammengefasst waren im Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit bekannt (Urk. 8/9 S. 1):
- Chronisches zerviko-thorakales Schmerzsyndrom bei segmentaler Dysfunktion und Flachr?cken
- Status nach Handgelenksverletzung rechts am 10. Dezember 1999 mit protrahiertem Heilungsverlauf durch Epikondylitis und Schultersyndrom rechts bei Schonhaltung
- Status nach Kontusion von Kopf und R?cken am 19. Mai 1998 bei Treppensturz
- Rezidivierende asthmoide Bronchitis
- Dysmenorrhoe
- Migraine accompagne.
Das Universit?tsspital Z.___ erachtete in den Berichten vom 11. Januar 2001 die damals von der Beschwerdef?hrerin ausge?bte T?tigkeit (Video und Handsortierung) als leidensangepasst und rechnete auch langfristig mit einer vollen Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/7 S. 5 und 6).
Dr. A.___ f?hrte im Bericht vom 4. Oktober 2001 aus, die Arbeitsf?higkeit habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Seit M?rz 2001 sei die Beschwerdef?hrerin praktisch kontinuierlich zu 50 % arbeitsunf?hig (sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten T?tigkeit), h?ufig auch zu 100 % (Urk. 8/9 S. 1).
Aus psychiatrischer Sicht wurde am 22. Oktober 2001 ein Status nach depressivem Zustandsbild Ende 2000/Anfang 2001 mit/bei belastender psychosozialer Situation (Probleme in Partnerschaft, alleinerziehende Mutter und mittelfristig absehbaren finanziellen Problemen) attestiert, welche jedoch nur zu einer kurzfristigen Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit gef?hrt und ab dem 2. April 2001 keinen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit mehr gehabt habe (Urk. 8/10 S. 1 und 3).
???????? Trotz der anf?nglich optimistischen Einsch?tzung kam der ?rztliche Dienst der Y.___ nicht zuletzt gest?tzt auf den Bericht der f?r die Beschwerdef?hrerin zust?ndigen Dienststelle, welche bei einem stark eingeschr?nkten T?tigkeitsprofil eine faktisch noch bestehende 25%ige Leistungsf?higkeit attestierte (Urk. 8/3 S. 6), zum Schluss, dass damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdef?hrerin auf Dauer eingeschr?nkt einsetzbar bleiben werde und sie ihre Leistungsf?higkeit von jetzt 25 % kaum werde deutlich steigern k?nnen (Urk. 8/3 S. 4).
???????? In Kenntnis dieser Berichte und nach R?ckfrage bei ihrem ?rztlichen Dienst (Urk. 8/13) stellte die IV-Stelle auf die Einsch?tzung des ?rztliche Dienstes der Y.___ ab und ging von einer Einschr?nkung der Erwerbsf?higkeit von 75 % aus (Urk. 8/15 S. 2).
4.2???? F?r die revisionsweise Abkl?rung des Gesundheitszustandes veranlasste die IV-Stelle das interdisziplin?re C.___-Gutachten vom 23. September 2008. Darin kamen die Gutachter in der Gesamtbeurteilung der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Einzelgutachten zu folgendem Schluss:
???????? Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit wurden attestiert:
???????? 1.???????? Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei beginnender ???????? Osteochondrose C4/5 (R?ntgen vom 26.7.1999), muskul?rer Verspannung ???????? des Schulterg?rtels, funktioneller Rotationsblockaden der oberen HWS-???????? Segmente (CT vom 8.3.2007), Fehlform des oberen Achsenskeletts mit ???????? Kopfprotrusionshaltung und Flachr?cken, einem Status nach HWS-???????? Distorison (fraglich) am 16.5.1998 (Treppensturz) und am 17.2.2005 ???????? (Heckauffahrunfall) und chronischen occipito-frontalen Kopfschmerzen
2.???????? Verdacht auf Rotatorenmanschettentendopathie der rechten Schulter ???????? bei/mit wechselnder Schonhaltung des rechten Oberarmes, ???????? Epicondylo-???????? pathia humeri radialis und ulnaris rechts und Gewebeplus im Kora-???????? koidbereich ventral an der rechten Schulter (Differenzialdiagnose: ???????? Ganglion, Lipom, Anderes)
3. Rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
4. Agoraphobie mit Panikst?rung (ICD-10: F40.01)
5. Somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10: F45.4).????????
???????? Aus internistischer Sicht ergaben sich keine Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/69 S. 21). Aus rein psychiatrischer Sicht wurde die Beschwerdef?hrerin in einer an die somatisch begr?ndeten Einschr?nkungen angepasste Arbeitst?tigkeit als zu 60 % arbeitsf?hig erachtet. Die Einschr?nkungen ergaben sich aus der verminderten psychophysischen Belastbarkeit, aufgrund der kognitiven St?rungen, der verminderten Schmerz- und Stresstoleranz und der allgemeinen Verlangsamung (Urk. 8/69 S. 25 und 29). Da aus rheumatologischer Sicht Abkl?rungsbedarf in Bezug auf die Schulter bestand, wurde unter Vorbehalt der vorzunehmenden Abkl?rung bei Fehlen einer Pathologie an der Schulter f?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit in der Briefsortierung sowie f?r eine leichte, wechselbelastende Verweist?tigkeit ebenfalls eine Arbeitsf?higkeit von 60 % attestiert, was auch aus gesamtmedizinischer Sicht zu einer Arbeitsf?higkeit von 60 % f?hrte (Urk. 8/69 S. 29 und 30). Das am 21. Januar 2009 erg?nzend durchgef?hrte Arthro-MRI der rechten Schulter ergab keine Hinweise auf eine organisch erkl?rbare Schulterpathologie (Urk. 8/73).
???????? Im Rahmen ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung merkten die Gutachter zudem an, dass aufgrund der im Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache beschriebenen Befunde und Diagnosen eine 75%ige Arbeitsunf?higkeit schwer nachvollziehbar erscheine, zumal es der Beschwerdef?hrerin gelungen sei, in einem Pensum von rund 30 % weiter bei der Y.___ zu arbeiten bis zu einem erneuten Unfall 2005, nach welchem sie die Arbeit g?nzlich aufgegeben habe (Urk. 8/69 S. 27).
???????? Die IV-Stelle legte das C.___-Gutachten und die weiteren medizinischen Unterlagen dem Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) vor und ersuchte diesen um Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand ver?ndert beziehungsweise verschlechtert habe (Urk. 8/74 S. 4 und 8/87 S. 1).
???????? Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, kam f?r den RAD am 10. Juli 2009 zum Schluss, dass er die im C.___-Gutachten attestierte 60%ige-Arbeitsf?higkeit als nachvollziehbar und schl?ssig erachte und sich lediglich aufgrund der psychiatrischen Befunde im Vergleich des Zustandes im Jahre 2001 und 2003 (Zeitpunkt der 1. Rentenzusprache und der Revisionsmitteilung) eine leichte Verschlechterung ergeben habe, diese jedoch minim sei und zusammengefasst von einem unver?nderten Zustand auszugehen sei. R?ckblickend erachte er die Einsch?tzung durch den ?rztlichen Dienst der Y.___ mit einer Arbeitsf?higkeit von nur 25 % als medizinisch eindeutig falsch (Urk. 8/87 S. 2).
4.3???????? Aufgrund der medizinischen Akten steht somit fest und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ver?ndert hat, so dass diesbez?glich kein Revisionsgrund vorliegt. Zu dieser Ansicht kam auch die IV-Stelle, weshalb sie gepr?ft hat, ob die urspr?ngliche Rentenzusprache offensichtlich unrichtig war und gest?tzt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererw?gungsweise aufzuheben sei, was sie sinngem?ss getan hat.
4.4???? Gem?ss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskr?ftige Verf?gungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zur?ckkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Eine zweifellose Unrichtigkeit kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann vorliegen, wenn der medizinische Sachverhalt ?berhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgekl?rt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis).
???????? Vor Erlass der ersten Verf?gung vom 11. November 2002 hatte die IV-Stelle wie vorstehend ausgef?hrt, den medizinischen Bericht des ?rztlichen Dienstes der Y.___ (inklusive verschiedener zus?tzlicher Berichte und Unterlagen) und verschiedene Berichte des Universit?tsspitals Z.___ eingeholt, die SUVA-Akten beigezogen und beim behandelnden Hausarzt Dr. med. A.___ und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ Berichte angefordert. In der Folge wurden alle Unterlagen dem ?rztlichen Dienst der IV-Stelle zur Pr?fung vorgelegt und wie dem Feststellungsblatt zum Beschluss zu entnehmen ist f?r die Entscheidfindung gepr?ft und korrekt zusammengefasst. Dass der ?rztliche Dienst der IV-Stelle in Kenntnis aller damals vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen und der daraus hervorgehenden unterschiedlichen Einsch?tzungen der verbleibenden Arbeitsf?higkeit auf die Einsch?tzung des ?rztlichen Dienstes der Y.___ abstellte, beziehungsweise diese als Schl?ssigste beurteilte, ist nachvollziehbar und stellt keine Verletzung der Abkl?rungspflicht dar. Der damalige Schluss der IV-Stelle kann daher nicht als urspr?nglich unrichtig und offensichtlich falsch qualifiziert werden. Dies gilt umso mehr, als die Annahme einer noch 25%igen Erwerbsf?higkeit auch zur Teilpensionierung der Beschwerdef?hrerin f?hrte und auch in diesem Bereich Leistungen ausl?ste.
???????? Fest steht somit, dass kein Wiedererw?gungsgrund gegeben ist und kein Anwendungsfall von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt. Weiter ist erwiesen, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine wesentliche Ver?nderung eingetreten ist und diesbez?glich kein Revisionsgrund gem?ss Art. 17 ATSG besteht. In gesundheitlicher Hinsicht ist daher nach wie vor von einer unver?nderten Einschr?nkung der Erwerbsf?higkeit von 75 % auszugehen.
4.5???? Die Beschwerdef?hrerin ist jedoch gem?ss Abkl?rungsbericht seit August 2005 unbestritten als 100 % erwerbst?tig zu qualifizieren, was gem?ss Art. 17 ATSG in tats?chlicher Hinsicht ebenfalls einen Revisionsgrund darstellt. Die Auswirkungen der unver?ndert bestehenden 75%igen Einschr?nkung in der Erwerbsf?higkeit sind neu entsprechend bei einer Vollerwerbst?tigkeit zu ber?cksichtigen. Da bereits im Rahmen der ersten rentenzusprechenden Verf?gung kein Einkommensvergleich vorgenommen wurde (Urk. 8/33) und vorliegend bei unver?ndertem Gesundheitszustand lediglich der ver?nderte Umfang der Erwerbst?tigkeit anzupassen ist, rechtfertigt es sich, ebenfalls auf einen hypothetischen Einkommensvergleich zu verzichten und den Invalidit?tsgrad anhand der Methode des Prozentvergleichs vorzunehmen. Ausgehend von einer Vollerwerbst?tigkeit entspricht die Einschr?nkung der Erwerbsf?higkeit von 75 % somit auch einem Invalidit?tsgrad von 75 %, was zur Zusprache einer ganzen Rente f?hrt.
???????? Da die Beschwerdef?hrerin ihr Revisionsgesuch am 15. M?rz 2007 eingereicht hat und die Vollerwerbst?tigkeit in diesem Zeitpunkt gem?ss Abkl?rung bereits seit mehr als drei Monaten bestanden hatte, hat sie gest?tzt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ab dem 1. M?rz 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, was zur Gutheissung der Beschwerde f?hrt.

5.
5.1???????? Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2???? Gem?ss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende, beschwerdef?hrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
???????? Die Parteientsch?digung f?r die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht ist unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 2?500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 23. September 2010 insoweit abge?ndert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdef?hrerin ab 1. M?rz 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.?????
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessent-sch?digung von Fr. 2?500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).