Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00993
[9C_427/2012]
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IV.2010.00993
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Marco Sandmeier
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ arbeitete ab Februar 1989 als Sortiererin bei der Y.___in E.___ (Urk. 8/5). Nach der Geburt ihrer Tochter im Mai 1992 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 60 % (Urk. 8/12 S. 2). Im Mai 1998 rutschte sie auf einer Steintreppe aus und fortan litt sie an Rückenschmerzen (Urk. 8/46). Im Dezember 1999 erlitt sie einen weiteren Unfall, als sie die rechte Hand an einer Metallkante anschlug (Urk. 8/17). Für die beiden Unfälle erbrachte die Y.___ Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/8 insbesondere S. 3 und 23). In der Folge konnte X.___ ihre Arbeit als Sortiererin nur noch eingeschränkt ausführen und musste ihr Arbeitspensum ab März 2001 auf 50 % reduzieren (Urk. 8/1 und Urk. 8/5). Nachdem der ärztliche Dienst der Y.___ am 28. August 2001 einer Teilpensionierung zugestimmt hatte (Urk. 8/1 und 8/3 S. 4), meldete sich X.___ gleichentags wegen Rücken- und Schulterproblemen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Nach Durchführung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen ging die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von einer Erwerbstätigkeit von 60 % (mit einer Beeinträchtigung von 75 %), einer 40%igen Tätigkeit im Haushalt (mit einer Beeinträchtigung von 23 %) und insgesamt von einem Invaliditätsgrad von 54 % aus und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 11. November 2002 ab 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente (sowie eine Kinderrente) zu (Urk. 8/33). Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente wurde mit Mitteilung vom 18. November 2003 revisionsweise bestätigt (Urk. 8/40).
Im Februar 2005 erlitt die Versicherte bei einer Auffahrkollision eine HWS-Distorsion (Urk. 8/52 S. 3 - 5). Auch für diesen Unfall erbrachte die SUVA bis 31. Juli 2007 die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/52 insbesondere S. 234 - 246, Urk. 8/57 und 8/59). Aufgrund dieses Unfalls meldete sich die Versicherte am 15. März 2007 erneut bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/48) und beantragte sinngemäss eine Erhöhung der Rente (Urk. 8/70). Die IV-Stelle nahm erneut erwerbliche (Urk. 8/51, Urk. 8/53, Urk. 8/55 und Urk. 8/66) und medizinische (Urk. 8/52, 8/54, 8/58 und Urk. 8/60) Abklärungen vor und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der C.___ (Urk. 8/64). Das Gutachten wurde am 23. September 2008 erstattet (Urk. 8/69). Am 21. Januar 2009 unterzog sich die Versicherte auf Veranlassung der IV-Stelle einem Arthro-MRI der rechten Schulter (Urk. 8/70 und 8/73).
Mit Vorbescheid vom 6. April 2009 stellte die IV-Stelle ausgehend von einem unveränderten Status (60 % Erwerbstätigkeit, 40 % Tätigkeit im Aufgabenbereich) aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes die revisionsweise Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/76). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Einwand erheben (Urk. 8/79 und 8/82) und beantragte aufgrund der neu zu berücksichtigenden 100%igen Erwerbstätigkeit die Ausrichtung einer ganzen Rente. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle (Urk. 8/85), ging in der Folge ebenfalls von einer Erwerbstätigkeit von 100 % (ab August 2005) aus und bestätigte mit Verfügung vom 23. September 2010 die bisherige halbe Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, am 19. Oktober 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab dem 1. August 2008 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 11); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 23. September 2010 ergangen, wobei aufgrund des Revisionsgesuchs vom 15. März 2007 (Urk. 8/48) ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht
unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
Gemäss Art. 88
bis
Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern die Versicherte die Revision verlangt hat.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin neu als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist. Gemäss Abklärungsbericht vom 2. September 2010 ist die Beschwerdeführerin ab August 2005 als vollerwerbstätig einzustufen, da die Tochter ab jenem Zeitpunkt jeweils den ganzen Tag in einer Privatschule verbrachte und dementsprechend betreut war und die Beschwerdeführerin glaubhaft und nachvollziehbar darlegte, dass sie ab diesem Zeitpunkt ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall auf 100 % erhöht hätte (Urk. 8/85 S. 3). Der Sachverhalt hat sich daher seit der ersten Rentenzusprache (Verfügung vom 11. November 2002) mindestens in dieser Hinsicht wesentlich und invalidenversicherungsrechtlich relevant verändert. Ob und wie sich dies revisionsweise auf die Invalidenrente auswirkt, wird nachfolgend zu prüfen sein.
3.2 Strittig ist hingegen, ob sich auch der Gesundheitszustand der Beschwerde-führerin seit der ersten Rentenzusprache im November 2002 wesentlich und revisionsrelevant verändert hat.
4.
4.1 Die Rentenzusprache 2002 stützte sich einerseits auf den medizinischen Bericht des Ärztlichen Dienstes der Y.___, inklusive der dazugehörigen Arztzeugnisse und weiteren Unterlagen, welche zur frühzeitigen Pensionierung geführt hatten (Urk. 8/3 S. 1 bis 8), und andererseits auf verschiedene Berichte des Universitätsspitals Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 8/7 S. 1 bis 7). Zudem hatte die IV-Stelle aufgrund der beiden Unfälle (Treppensturz und Handverletzung) die SUVA-Akten beigezogen (Urk. 8/8 S. 1-48) und sowohl beim behandelnden Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, als auch bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Berichte eingeholt (Urk. 8/9 S. 1 - 10 und Urk. 8/10 S. 1-4). Wie dem damaligen Feststellungsblatt zum Beschluss zu entnehmen ist, wurden all diese Unterlagen von der IV-Stelle für die Entscheidfindung geprüft und berücksichtigt (Urk. 8/15).
Zusammengefasst waren im Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bekannt (Urk. 8/9 S. 1):
-
Chronisches zerviko-thorakales Schmerzsyndrom bei segmentaler Dysfunktion und Flachrücken
-
Status nach Handgelenksverletzung rechts am 10. Dezember 1999 mit protrahiertem Heilungsverlauf durch Epikondylitis und Schultersyndrom rechts bei Schonhaltung
-
Status nach Kontusion von Kopf und Rücken am 19. Mai 1998 bei Treppensturz
-
Rezidivierende asthmoide Bronchitis
-
Dysmenorrhoe
-
Migraine accompagne.
Das Universitätsspital Z.___ erachtete in den Berichten vom 11. Januar 2001 die damals von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit (Video und Handsortierung) als leidensangepasst und rechnete auch langfristig mit einer vollen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7 S. 5 und 6).
Dr. A.___ führte im Bericht vom 4. Oktober 2001 aus, die Arbeitsfähigkeit habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Seit März 2001 sei die Beschwerdeführerin praktisch kontinuierlich zu 50 % arbeitsunfähig (sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit), häufig auch zu 100 % (Urk. 8/9 S. 1).
Aus psychiatrischer Sicht wurde am 22. Oktober 2001 ein Status nach depressivem Zustandsbild Ende 2000/Anfang 2001 mit/bei belastender psychosozialer Situation (Probleme in Partnerschaft, alleinerziehende Mutter und mittelfristig absehbaren finanziellen Problemen) attestiert, welche jedoch nur zu einer kurzfristigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt und ab dem 2. April 2001 keinen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gehabt habe (Urk. 8/10 S. 1 und 3).
Trotz der anfänglich optimistischen Einschätzung kam der Ärztliche Dienst der Y.___ nicht zuletzt gestützt auf den Bericht der für die Beschwerdeführerin zuständigen Dienststelle, welche bei einem stark eingeschränkten Tätigkeitsprofil eine faktisch noch bestehende 25%ige Leistungsfähigkeit attestierte (Urk. 8/3 S. 6), zum Schluss, dass damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Dauer eingeschränkt einsetzbar bleiben werde und sie ihre Leistungsfähigkeit von jetzt 25 % kaum werde deutlich steigern können (Urk. 8/3 S. 4).
In Kenntnis dieser Berichte und nach Rückfrage bei ihrem Ärztlichen Dienst (Urk. 8/13) stellte die IV-Stelle auf die Einschätzung des Ärztliche Dienstes der Y.___ ab und ging von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 75 % aus (Urk. 8/15 S. 2).
4.2 Für die revisionsweise Abklärung des Gesundheitszustandes veranlasste die IV-Stelle das interdisziplinäre C.___-Gutachten vom 23. September 2008. Darin kamen die Gutachter in der Gesamtbeurteilung der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Einzelgutachten zu folgendem Schluss:
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden attestiert:
1. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei beginnender Osteochondrose C4/5 (Röntgen vom 26.7.1999), muskulärer Verspannung des Schultergürtels, funktioneller Rotationsblockaden der oberen HWS- Segmente (CT vom 8.3.2007), Fehlform des oberen Achsenskeletts mit Kopfprotrusionshaltung und Flachrücken, einem Status nach HWS- Distorison (fraglich) am 16.5.1998 (Treppensturz) und am 17.2.2005 (Heckauffahrunfall) und chronischen occipito-frontalen Kopfschmerzen
2. Verdacht auf Rotatorenmanschettentendopathie der rechten Schulter bei/mit wechselnder Schonhaltung des rechten Oberarmes, Epicondylo- pathia humeri radialis und ulnaris rechts und Gewebeplus im Kora- koidbereich ventral an der rechten Schulter (Differenzialdiagnose: Ganglion, Lipom, Anderes)
3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
4. Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)
5. Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
Aus internistischer Sicht ergaben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/69 S. 21). Aus rein psychiatrischer Sicht wurde die Beschwerdeführerin in einer an die somatisch begründeten Einschränkungen angepasste Arbeitstätigkeit als zu 60 % arbeitsfähig erachtet. Die Einschränkungen ergaben sich aus der verminderten psychophysischen Belastbarkeit, aufgrund der kognitiven Störungen, der verminderten Schmerz- und Stresstoleranz und der allgemeinen Verlangsamung (Urk. 8/69 S. 25 und 29). Da aus rheumatologischer Sicht Abklärungsbedarf in Bezug auf die Schulter bestand, wurde unter Vorbehalt der vorzunehmenden Abklärung bei Fehlen einer Pathologie an der Schulter für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Briefsortierung sowie für eine leichte, wechselbelastende Verweistätigkeit ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert, was auch aus gesamtmedizinischer Sicht zu einer Arbeitsfähigkeit von 60 % führte (Urk. 8/69 S. 29 und 30). Das am 21. Januar 2009 ergänzend durchgeführte Arthro-MRI der rechten Schulter ergab keine Hinweise auf eine organisch erklärbare Schulterpathologie (Urk. 8/73).
Im Rahmen ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung merkten die Gutachter zudem an, dass aufgrund der im Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache beschriebenen Befunde und Diagnosen eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit schwer nachvollziehbar erscheine, zumal es der Beschwerdeführerin gelungen sei, in einem Pensum von rund 30 % weiter bei der Y.___ zu arbeiten bis zu einem erneuten Unfall 2005, nach welchem sie die Arbeit gänzlich aufgegeben habe (Urk. 8/69 S. 27).
Die IV-Stelle legte das C.___-Gutachten und die weiteren medizinischen Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und ersuchte diesen um Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand verändert beziehungsweise verschlechtert habe (Urk. 8/74 S. 4 und 8/87 S. 1).
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, kam für den RAD am 10. Juli 2009 zum Schluss, dass er die im C.___-Gutachten attestierte 60%ige-Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar und schlüssig erachte und sich lediglich aufgrund der psychiatrischen Befunde im Vergleich des Zustandes im Jahre 2001 und 2003 (Zeitpunkt der 1. Rentenzusprache und der Revisionsmitteilung) eine leichte Verschlechterung ergeben habe, diese jedoch minim sei und zusammengefasst von einem unveränderten Zustand auszugehen sei. Rückblickend erachte er die Einschätzung durch den Ärztlichen Dienst der Y.___ mit einer Arbeitsfähigkeit von nur 25 % als medizinisch eindeutig falsch (Urk. 8/87 S. 2).
4.3 Aufgrund der medizinischen Akten steht somit fest und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant verändert hat, so dass diesbezüglich kein Revisionsgrund vorliegt. Zu dieser Ansicht kam auch die IV-Stelle, weshalb sie geprüft hat, ob die ursprüngliche Rentenzusprache offensichtlich unrichtig war und gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufzuheben sei, was sie sinngemäss getan hat.
4.4 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Eine zweifellose Unrichtigkeit kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann vorliegen, wenn der medizinische Sachverhalt überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgeklärt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis).
Vor Erlass der ersten Verfügung vom 11. November 2002 hatte die IV-Stelle wie vorstehend ausgeführt, den medizinischen Bericht des Ärztlichen Dienstes der Y.___ (inklusive verschiedener zusätzlicher Berichte und Unterlagen) und verschiedene Berichte des Universitätsspitals
Z.___ eingeholt, die SUVA-Akten beigezogen und beim behandelnden Hausarzt Dr. med. A.___ und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ Berichte angefordert. In der Folge wurden alle Unterlagen dem Ärztlichen Dienst der IV-Stelle zur Prüfung vorgelegt und wie dem Feststellungsblatt zum Beschluss zu entnehmen ist für die Entscheidfindung geprüft und korrekt zusammengefasst. Dass der Ärztliche Dienst der IV-Stelle in Kenntnis aller damals vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen und der daraus hervorgehenden unterschiedlichen Einschätzungen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes der Y.___ abstellte, beziehungsweise diese als Schlüssigste beurteilte, ist nachvollziehbar und stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Der damalige Schluss der IV-Stelle kann daher nicht als ursprünglich unrichtig und offensichtlich falsch qualifiziert werden. Dies gilt umso mehr, als die Annahme einer noch 25%igen Erwerbsfähigkeit auch zur Teilpensionierung der Beschwerdeführerin führte und auch in diesem Bereich Leistungen auslöste.
Fest steht somit, dass kein Wiedererwägungsgrund gegeben ist und kein Anwendungsfall von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt. Weiter ist erwiesen, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine wesentliche Veränderung eingetreten ist und diesbezüglich kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG besteht. In gesundheitlicher Hinsicht ist daher nach wie vor von einer unveränderten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 75 % auszugehen.
4.5 Die Beschwerdeführerin ist jedoch gemäss Abklärungsbericht seit August 2005 unbestritten als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren, was gemäss Art. 17 ATSG in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls einen Revisionsgrund darstellt. Die Auswirkungen der unverändert bestehenden 75%igen Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit sind neu entsprechend bei einer Vollerwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Da bereits im Rahmen der ersten rentenzusprechenden Verfügung kein Einkommensvergleich vorgenommen wurde (Urk. 8/33) und vorliegend bei unverändertem Gesundheitszustand lediglich der veränderte Umfang der Erwerbstätigkeit anzupassen ist, rechtfertigt es sich, ebenfalls auf einen hypothetischen Einkommensvergleich zu verzichten und den Invaliditätsgrad anhand der Methode des Prozentvergleichs vorzunehmen. Ausgehend von einer Vollerwerbstätigkeit entspricht die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 75 % somit auch einem Invaliditätsgrad von 75 %, was zur Zusprache einer ganzen Rente führt.
Da die Beschwerdeführerin ihr Revisionsgesuch am 15. März 2007 eingereicht hat und die Vollerwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkt gemäss Abklärung bereits seit mehr als drei Monaten bestanden hatte, hat sie gestützt auf Art. 88
bis
Abs. 1 lit. a IVV ab dem 1. März 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende, beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Die Parteientschädigung für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. September 2010 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).