Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973 und gelernter Maschinenschlosser (Urk. 8/3 S. 41, Urk. 8/25 S. 6, Urk. 8/51 S. 3) arbeitete bis zum Unfall vom 29. August 2000, bei dem sein linkes Ellbogengelenk und Weichteile am linken Arm durch das Geschoss einer Schrotflinte verletzt wurden (Urk. 8/3 S. 61 und S. 67 ff.), haupt- und nebenerwerblich als Gebäudereiniger, Raumpfleger und Hauswart für die Y.___ (Urk. 8/3 S. 11, Urk. 8/6, Urk. 8/51 S. 7). Diese Anstellung hatte er am 11. Juli 2000 per Ende August 2000 gekündigt (Urk. 8/3 S. 66). Ab September 2000 hätte er eine neue Stelle als Lagerist bei einem Engrosmarkt für Blumen und Gemüse erhalten (Urk. 8/25 S. 6, Urk. 12/1), die er gesundheitsbedingt nicht antrat. Auch nach mehreren Operationen verblieben Restbeschwerden am linken Arm (Urk. 8/7 S. 2 ff., Urk. 8/51 S. 43 f., Urk. 8/153 S. 1 f.). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3 S. 2 ff.).
1.2 Mit Formular vom 11. Januar 2001 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen der IV-Stelle und Eingliederungsbemühungen der Suva (Urk. 8/12-13, Urk. 8/24-25, Urk. 8/52 S. 1, Urk. 8/75 S. 2 f.) absolvierte der Versicherte im Rahmen einer Umschulung eine Lehre als Elektropraktiker auf dem Gebiet Elektromaschinen-Montage bei der Z.___ (Urk. 8/73 S. 2 f., Urk. 8/75 S. 1, Urk. 8/115). Die IV-Stelle schloss mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 die berufliche Massnahme der Umschulung ab, verwies für die Arbeitsvermittlung auf eine separate Mitteilung und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 8/125). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Versicherte die von ihm dagegen erhobene Beschwerde vom 28. November 2007 (Urk. 8/128 S. 3 ff.) mit Schreiben vom 12. Juni 2008 zurückgezogen hatte (vgl. Abschreibungsverfügung des hiesigen Gerichts vom 17. Juni 2008, Urk. 8/139; Prozess Nr. IV.2007.01482).
1.3 Der Versicherte war während des gerichtlichen Verfahrens per 10. Januar 2008 bei der A.___ als Wickler zu 100 % angestellt worden, wobei das Arbeitspensum ab dem 7. April 2008 gesundheitsbedingt reduziert worden war (Urk. 8/133 S. 3 und S. 6 f., Urk. 8/146 S. 1, Urk. 8/153 S. 7). Trotz der von der IV-Stelle eingeleiteten Massnahme zur Arbeitsplatzerhaltung (Urk. 8/141, Urk. 8/144, Urk. 8/147) wurde die Anstellung per Ende November 2008 gekündigt (Urk. 8/153 S. 2). Am 22. und 23. Januar 2009 führte das B.___ (C.___) im Auftrag der Suva (Urk. 8/148 S. 3 f.) eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) inklusive einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch (Bericht vom 16. Februar 2009; Urk. 8/153). Gestützt darauf stellte die Suva die seit der Rückfallmeldung vom 7. April 2008 erbrachten Taggeldleistungen per 1. März 2009 ein (Urk. 8/158). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 sprach die Suva dem Versicherten auf der Grundlage eines Vergleichs (Urk. 3/3, Urk. 8/190 S. 6) eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. September 2009 zu (Urk. 8/184).
Die IV-Stelle hatte ab Januar 2009 wieder berufsberaterische Abklärungen durchgeführt und eine Umschulung geprüft, die der Versicherte jedoch ablehnte. Er ersuchte stattdessen um Arbeitsvermittlung (Urk. 8/169-170, Urk. 8/175), die ihm mit Mitteilung der IV-Stelle vom 7. September 2009 gewährt (Urk. 8/180), mangels Integrationserfolg mit Verfügung vom 2. September 2010 indes eingestellt wurde (Urk. 8/208). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2010 hatte die IV-Stelle zudem die Zusprache einer Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab dem 1. Dezember 2008 angekündigt (Urk. 8/194). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 4. Juni 2010 Einwände (Urk. 8/199). Mit Verfügung vom 16. September 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2008 zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 16. September 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), insbesondere eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 68 % zuzusprechen; eventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten zur Frage der Restarbeitsfähigkeit einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 2. Februar 2011 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Ausserdem reichte er den Bericht des Psychologen D.___ vom 4. Dezember 2010 (Urk. 12/1) und Fotos seines linken Armes (Urk. 12/2a-i) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 16. Februar 2011 auf eine Stellungnahme (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2010 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil 8C_76/2009 des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Entsprechend dem in materiellrechtlicher Hinsicht geltenden allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen), sind die mit der IV-Revision 6a neu aufgenommenen oder neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen hier nicht anwendbar, zumal sie hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen enthalten. Im Folgenden werden daher die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit der 5. IV-Revision geltenden, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Es ist unstrittig und aufgrund der diesbezüglich einheitlichen medizinischen Aktenlage (Urk. 8/5 S. 3, Urk. 8/25 S. 913, Urk. 8/51 S. 28, Urk. 8/153 S. 3 f.) ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gebäudereiniger, Raumpfleger und Hauswart seit dem Unfall vom 29. August 2000 aufgrund der Schädigung am linken Arm vollständig arbeitsunfähig ist. Angesichts der Schwere der Verletzung mit Destruktion des Humeroulnargelenkes und des Capitulum humeri links, mit schwerer axionaler Schädigung des Nervus ulnaris links und mit Arthrose humero-ulnar und -radial bei Status nach Rekonstruktion des linken Ellbogens mit Allograftersatz des Ulnohumeralgelenks und Rekonstruktion der Trizepssehne mittels Anconeus links am 11. Januar 2001 (Urk. 8/153 S. 1 f.), und angesichts der Ergebnisse der beruflich-funktionellen Abklärungen (Urk. 8/25 S. 7 ff., Urk. 8/153 S. 9 ff.) sowie der ärztlich formulierten Leistungsprofile für die noch zumutbaren Tätigkeiten (Urk. 8/25 S. 12 f., Urk. 8/153 S. 3) gilt dies ohne Weiteres auch für die Tätigkeit als Lagerist, die er im Gesundheitsfall ab 1. September 2000 hätte aufnehmen wollen (Urk. 8/25 S. 6).
3.2 Strittig und zu prüfen ist die dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und die sich daraus ergebende Höhe des Rentenanspruchs (Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 2 S. 2 f.) nach dessen Umschulung zum Elektropraktiker und nach Erlass der rechtskräftigen rentenabweisenden Verfügung vom 24. Oktober 2007. Mit dieser Verfügung, welche die zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet, wurde ein Rentenanspruch ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer bezüglich der linksdominanten Hand sehr leichten, wenig belastenden und wenig anspruchsvollen Tätigkeit ohne repetitive Arbeiten als Elektropraktiker verneint (Urk. 8/120 S. 2, Urk. 8/125). Die Beschwerdegegnerin hatte sich bei diesem Entscheid auf die Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Fachärztin der Allgemeinen Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 2. August und vom 10. September 2007 gestützt (Urk. 8/114, Urk. 8/117, Urk. 8/120 S. 1 f.). Dr. E.___ bezog sich ihrerseits auf das Ergebnis der beruflichen Abklärung in der F.___ (Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle [BEFAS] vom 26. Juli 2002, Urk. 8/25 S. 5 ff.) und die Einschätzung des Lehrbetriebes (Bericht vom 27. Februar 2007, Urk. 8/106). Danach war der Beschwerdeführer nach Abschluss der Lehre im erlernten Beruf als Elektropraktiker zu 50 % in der freien Wirtschaft einsetzbar (Urk. 8/106 S. 7 ff., Urk. 8/120 S. 3). Gemäss der BEFAS-Einschätzung war ein ganztägiger Arbeitseinsatz bei körperlich leichteren und überwiegend mit der rechten Hand ausübbaren Tätigkeiten, bei denen die linke Hand nur für wenig belastende und auch wenig anspruchsvolle Hilfsarbeiten eingesetzt werde, möglich (Urk. 8/25 S. 9).
Dagegen ergab die FOMA vom 22./23. Januar 2009 gemäss dem C.___-Bericht vom 16. Februar 2009, auf die sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung stützte (Urk. 2 S. 4, Urk. 8/192 S. 2 f.), eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten, vorwiegend rechtshändig ausgeführten Tätigkeit mit maximal intermittierendem Einsatz der linken Hand als Stützhand und ohne Vibrationsbelastung des linken Arms bei ganztägiger Präsenzzeit (Urk. 8/153 S. 5). Der Beschwerdeführer leide unter einer erheblichen Funktionsstörung des linken Ellbogens. Es persistiere eine hauptsächlich bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzsymptomatik, welche am Ehesten artikulär bedingt sei bei radiologisch progredienter Sekundärarthrose. Weiterhin bestehe eine Bewegungseinschränkung in allen Bewegungsrichtungen (Flexions- und Extensionsdefizit, Pronationshemmung, Supinationsdefizit) und es lasse sich eine Kraftminderung des linken Arms objektivieren. Alle Befunde zusammen würden zu einer erheblich verminderten Belastbarkeit der Extremität führen. Auch aus prognostischen Überlegungen heraus sollte die Armbelastung möglichst reduziert werden, um der Arthrose keinen Vorschub zu leisten (Urk. 8/153 S. 2 f.). Damit ist eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes am linken Arm im Vergleich zu den Grundlagen der rentenabweisenden Verfügung vom 24. Oktober 2007 ausgewiesen, die eine Neubeurteilung rechtfertigt. Zudem haben sich seither die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verändert, nachdem er die im Januar 2008 aufgenommene Tätigkeit als Wickler bei der A.___ per Ende November 2008 verloren hat (Urk. 8/133 S. 6, Urk. 8/153 S. 2; vgl. Erwägung 5 hernach).
3.3 Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
4.
4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 ff.) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2010 (Urk. 2) auf die Einschätzung der C.___-Experten gemäss dem FOMA-Bericht vom 16. Februar 2009 einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abstellte. Die einleuchtend begründete C.___-Beurteilung mit medizinisch-theoretischer und funktionell überprüfter Einschätzung bildet eine nachvollziehbare und beweiskräftige Entscheidgrundlage. Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen dies nicht in Zweifel zu ziehen. Namentlich die Kombination (FOMA) aus der medizinisch-theoretischen Beurteilung mit klinischer und radiologischer Befunderhebung (Urk. 8/153 S. 7 f.) und einer Anamnese, woraus hervorgeht, dass den Experten die relevanten medizinischen und beruflichen Vorberichte vorlagen (Urk. 8/153 S. 6 f.), sowie der funktionellen Evaluation (EFL), bei der die medizinisch-theoretisch eingeschätzte Arbeitsfähigkeit aus praktischer Sicht ergänzt und um 20 % zugunsten des Beschwerdeführers korrigiert wurde (Urk. 8/153 S. 5), erlaubte eine realistische Einschätzung, die im C.___-Bericht allseits überzeugend dargelegt wurde.
4.2 Auch ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Zwar belegt der von ihm eingereichte Bericht seines Psychologen D.___ vom 4. Dezember 2010 (Urk. 12/1) eine gewisse psychische Beeinträchtigung. Jedoch weist die von D.___ letztlich gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion gemäss ICD-10 F43.21 auf eine leichtere reaktive und nicht auf eine verselbständigte erhebliche und nicht überwindbare psychische Symptomatik mit Krankheitswert (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) hin. Denn diese Codierung ist zu verwenden, wenn die Störung nicht das Ausmass einer Depression erreicht hat. Patienten mit solchen verhältnismässig milden Symptomen werden in der Primärversorgung häufig gesehen und sind in der Bevölkerung noch viel häufiger zu finden, ohne dass sie je in medizinische oder psychiatrische Behandlung gelangen (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl., Bern 2010, S. 184 ff. in Verbindung mit S. 176). Eine eigentliche psychiatrische Behandlung wurde - soweit aktenkundig - bisher nicht durchgeführt, was ebenfalls gegen die Annahme einer verselbständigten psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert spricht. D.___ führt denn auch aus, dass adaptierte Tätigkeiten mit 100%iger Präsenzzeit durchaus denkbar seien, diese aber lediglich nicht dem Fähigkeits- und Interessenprofil des Beschwerdeführers entsprechen würden (Urk. 12/1 S. 2), was indes nach den abgeschlossenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht die Invalidenversicherung zu vertreten hat und bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist.
4.3 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus dem Hinweis (Urk. 1 S. 12) auf die von der Suva gewährte Rente mit einem 50%igen Invaliditätsgrad ableiten, da deren Entscheid (Urk. 8/184) lediglich auf einem Vergleich basiert (Urk. 3/3). Auch seine übrigen Vorbringen vermögen das Ergebnis der FOMA nicht in Frage zu stellen. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer eine 80%ige, körperlich leichte, vorwiegend rechtsseitig einarmig ausgeübte Tätigkeit mit lediglich intermittierendem und gelegentlichem Einsatz der linken Hand als Hilfs-/Stützhand und ohne Vibrationsbelastung des linken Armes (Urk. 8/153 S. 5) nicht zumutbar sein sollte, zumal der linkshändige Beschwerdeführer in der Grundschule das rechtshändige Schreiben gelernt hat (vgl. Urk. 8/146 S. 1) und daher rechts nicht gänzlich unbeholfen ist.
4.4 Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere einer interdisziplinären medizinischen Begutachtung mit psychiatrischer Beurteilung sind bei dieser Sachlage keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 613/02 vom 10. März 2003 E. 1.2). Es ist nach dem Gesagten ohne Weiterungen auf die Einschätzung der C.___-Experten einer insgesamt 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, die linke Hand schonenden Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Anforderungsprofil abzustellen.
5.
5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse bei (hypothetischem) Beginn des Rentenanspruchs massgebend, wobei das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1-2).
Massgeblich für den Rentenbeginn ist der Zeitpunkt der rentenrelevanten Änderung der erwerblichen Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 24. Oktober 2007 (Urk. 8/125). Da für die vermehrt zweihändige und insgesamt eher mittelschwere Tätigkeit als Wickler ab dem 7. April 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (Urk. 8/133 S. 7) und im Verlauf des Septembers 2008 von 50 % (Dispensation von grossen Motoren) respektive im November 2008 eine solche von 60 % attestiert wurde (Urk. 8/146 S. 1, Urk. 8/153 S. 4 und S. 7), ist nicht zu beanstanden, dass der von den C.___-Experten im Januar 2009 festgehaltene Gesundheitszustand (Urk. 8/153) sinngemäss bereits ab Dezember 2008 angenommen wurde und der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2008 festgelegt wurde, als die Erwerbsunfähigkeit 40% erreichte. Dies hat der Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet.
5.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Einkommen massgeblich, das der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ohne Gesundheitsschädigung tatsächlich erzielt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das als Wickler erzielte Einkommen von Fr. 63'700.-- (13 x Fr. 4'900.--, Urk. 8/133 S. 6) ab, da das Einkommen in der Reinigungsbranche nach der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2008 darunter gelegen habe (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es rechtfertige sich, auf den versicherten Verdienst von Fr. 67'535.-- per 2000 respektive exklusive Kinderzulagen und zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2008 von Fr. 76'091.-- abzustellen, den die Suva ermittelt habe. Aber auch nach dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ergebe sich aufgrund der bis zum Unfall Ende August 2000 abgerechneten Fr. 44'002.-- hochgerechnet auf 13 Monate ein Betrag von Fr. 71'503.-- respektive Fr. 66'982.-- bei 12 Monaten. Zudem sei sein Verdienst aus der Nebenerwerbstätigkeit, den er angesichts seiner mittlerweile drei Kinder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin verrichtet hätte, ins Valideneinkommen einzurechnen (Urk. 1 S. 12 f.).
Es ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer zurzeit des Unfalls vom 29. August 2000 die haupt- und nebenerwerblichen Anstellungen als Gebäudereiniger, Raumpfleger und Hauswart bei der Y.___ (Urk. 8/3 S. 11, Urk. 8/6, Urk. 8/51 S. 7) per Ende August 2000 gekündigt hatte (Urk. 8/3 S. 66). Ab September 2000 hätte er im Gesundheitsfall als Lagerist bei einem Engrosmarkt für Blumen und Gemüse gearbeitet (Urk. 8/25 S. 6, Urk. 12/1). Es ist daher davon auszugehen, dass er auch ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2008 nicht mehr für die Y.___ gearbeitet hätte. Daher darf weder das bis Ende August 2000 erzielte Einkommen gemäss dem IK-Auszug (Urk. 8/132) noch jenes gemäss den Berechnungen der Suva (Urk. 8/3 S. 11 und S. 39 ff., Urk. 8/8, Urk. 8/122 S. 1) als Grundlage für das Valideneinkommen herangezogen werden. Es gibt sodann auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall das ebenfalls gekündigte Nebenamt bei der Y.___ als Raumpfleger in einem Fitnesscenter und von gewissen Büroräumlichkeiten (Urk. 8/51 S. 7) beibehalten oder wieder aufgenommen hätte.
Gemäss dem Bericht von D.___ vom 4. Dezember 2010 war für die neue Stelle im Engrosmarkt indes eine Schulung als Lastwagenfahrer und eine Anstellung als Chauffeur geplant (Urk. 12/1 S. 2). Zwar sind konkrete Anhaltspunkte, welche rechtsprechungsgemäss notwendig wären, damit ein solcher bestimmter beruflicher Werde- und Ausbildungsgang berücksichtigt werden könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_550/2009 und 8C_677/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1 und 8C_684/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen) nicht auszumachen. Jedoch kann den Parteien nach der gesamten Aktenlage - insbesondere angesichts seiner ursprünglichen Ausbildung als Maschinenschlosser, seines im Zeitpunkt des Unfalls noch jungen Alters sowie eingedenk seiner Fähigkeit und Motivation, sich neue berufliche Fähigkeiten anzueignen, was die abgeschlossene Lehre belegt - insofern zugestimmt werden, als davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich im Jahr 2008 nicht nur ein Lohnniveau eines Lageristen oder eines Hilfsarbeiter im Sinne der statistischen Löhne nach LSE (Anforderungsniveau 4: einfache und repetitive Tätigkeiten) erreicht hätte. Vielmehr rechtfertigt es sich, vom Durchschnitt der LSE-Löhne auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 nach der LSE 2008 auszugehen, wobei auch ein Einkommensvergleich mit einem Valideneinkommen auf dem Anforderungsniveau 3 zu demselben Ergebnis führen würde, wie sich im Folgenden zeigt.
Der Durchschnitt aller LSE-Tabellenlöhne auf Anforderungsniveau 3 und 4 betrug bei den Männern im Jahr 2008 Fr. 63'570.-- ([Fr. 4'806.--+ Fr. 5'789.--] x 12, : 2; LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010, S. 26, Total, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2008 von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, Heft 5/2012, S. 94, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2008 von gerundet Fr. 66'113.-- (Fr. 63'570.-- : 40, x 41,6). Ausgehend allein vom Anforderungsniveau 3 würde ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 72'247.-- (12 x Fr. 5'789.--; : 40, x 41,6) resultieren.
5.3 Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin unstrittig (Urk. 1 S. 13 f.) und zu Recht anhand des Durchschnittswertes der LSE-Tabellenlöhne, Anforderungsniveau 4, von Fr. 59'979.-- (12 x Fr. 4'806.--; : 40, x 41,6). Unter Berücksichtigung des 80%igen Arbeitspensums und eines angemessenen sogenannten leidensbedingten Abzuges von 20 % resultiert das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Invalideneinkommen von gerundet Fr. 38'386.-- (Urk. 2 S. 4). Ein höherer leidensbedingter Abzug, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maximal 25 % betragen darf und nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist (vgl. BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen), wird zu Recht nicht geltend gemacht. Denn nebst der Beeinträchtigung des linken Armes und dem reduzierten Arbeitspensum, das bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2.1), ist von den weiteren Umständen im Vergleich zum durchschnittlichen statistischen Lohnbetrag keine Lohneinbusse zu erwarten.
5.4 Der Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergibt eine Einbusse von Fr. 27'727.-- (respektive beim Valideneinkommen von Fr. 72'247.-- von Fr. 33'861.--), was einem Invaliditätsgrad von 42 % (respektive von 47 %) entspricht und nach Art. 28 Abs. 2 IVG die von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugesprochene Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2008 begründet. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).