Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00995
IV.2010.00995

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Huber


Urteil vom 7. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik
Mensik & Schmid Rechtsanwälte
Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, seit September 2008 verwitwet, war in den Jahren 1996 bis 2006 mit einem reduzierten Arbeitspensum als Dreherin und Fräserin in der mechanischen Werkstatt ihres Ehegatten tätig (Urk. 10/5, Urk. 10/10, Urk. 10/33). Am 17. März 2006 wurde sie wegen einer Brustkrebserkrankung operiert (Urk. 10/9/12-13). Am 13. März 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/9, Urk. 10/11, Urk. 10/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/7) ein.
Mit Vorbescheid vom 14. November 2007 (Urk. 10/19) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
Am 17. Januar 2008 erhob die Versicherte dagegen Einwand (Urk. 10/23).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung (Urk. 10/24) und holte weitere Arztberichte (Urk. 10/31, Urk. 10/35, Urk. 10/49-51) sowie ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/58) ein.
Mit Verfügung vom 16. September 2010 (Urk. 10/72 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine befristete Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. September 2007 zu.

2.       Gegen die Verfügung vom 16. September 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Oktober 2010 Beschwerde und stellte folgende Anträge (S. 2):
„1.         Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2010          aufzuheben.
 2.          Es sei der Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze Rente ab          1. Februar 2007 zu gewähren.
         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzg. MwSt) zu Lasten der          Beschwerdegegnerin.“
Alsdann stellte die Versicherte folgende Eventualanträge (S. 2):
„1.          Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2010          aufzuheben.
 2.          Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Untersuchung der          Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haus-          halt unter Beisein eines Vertreters der Beschwerdeführerin durch-          zuführen sowie den Psychiater bezüglich des Teilgutachtens Medas          vom 21. September 2009 schriftlich zu befragen, inwieweit sich die von          ihm diagnostizierte psychische Krankheit bei einer zusätzlichen 50%-igen          einerseits und 0%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anderer-          seits auf die Haushaltsführung auswirkt.
 3.          Es sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2007          zu gewähren.
 4.          Es seien der Beschwerdeführerin geeignete Eingliederungsmassnahmen          (Berufliche Abklärung und Umschulung und Arbeitsvermittlung) zu          gewähren.
         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzg. MwSt) zu Lasten der          Beschwerdegegnerin.“
Des Weiteren stellte die Versicherte folgende Subeventualanträge (S. 3):
„1.          Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2010          aufzuheben.
 2.          Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Untersuchung der          Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im          Haushalt unter Beisein eines Vertreters der Beschwerdeführerin          durchzuführen sowie den Psychiater bezüglich des Teilgutachtens Medas          vom 21. September 2009 schriftlich zu befragen, inwieweit sich die von          ihm diagnostizierte psychische Krankheit bei einer zusätzlichen 50%-igen          einerseits und 0%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anderer-          seits auf die Haushaltsführung auswirkt.
 3.          Es sei der Beschwerdeführerin eine befristete Dreiviertelsrente vom          1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2008 zu gewähren.
 4.          Es seien der Beschwerdeführerin geeignete Eingliederungsmassnahmen          (Berufliche Abklärung und Umschulung und Arbeitsvermittlung) zu          gewähren.
         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzg. MwSt) zu Lasten der          Beschwerdegegnerin.“
Weiter ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2010 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 (Urk. 17) setzte das hiesige Gericht der IV-Stelle Frist zur Stellungnahme an, ob sie am 2. Februar 2010 eine Postsendung der Versicherten vom Vortag erhalten habe.
Am 7. Februar 2011 nahm die IV-Stelle hierzu Stellung (Urk. 14). Diese Stellungnahme wurde der Versicherten am 21. Februar 2011 zugestellt (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Beschwerdegegnerin auf ihre mit Eingabe vom 1. Februar 2010 (Urk. 3/10) ausführlich begründete Kritik am Gutachten in der Verfügung vom 16. November 2010 (Urk. 2) nicht eingegangen sei und aktenwidrig ausgeführt habe, sie hätte auf eine Stellungnahme zum Gutachten verzichtet (Urk. 1 S. 6 f.).
1.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht auf Begründung eines Entscheides. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde in ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Werden durch die Partei Einwände vorgebracht, muss aus der Begründung zu entnehmen sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 49 N 37 ff.).
1.3     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., N 10 zu Art. 42).
1.4     Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Januar 2010 (Urk. 10/59) Frist angesetzt hat, um sich zum polydisziplinären Gutachten der MEDAS Y.___ vom 17. Dezember 2009 (Urk. 10/58) zu äussern. In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, dass seitens der Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zu diesem Gutachten verzichtet worden sei (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 oben).
Am 12. Januar 2011 erbrachte die Beschwerdegegnerin den Zustellnachweis für eine am 1. Februar 2010 an die Beschwerdegegnerin adressierte Postsendung (Urk. 15). Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 (Urk. 19) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt dieser Postsendung und führte an, es sei nicht mehr zu eruieren, weshalb diese Sendung in ihren Akten nicht auffindbar sei. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass die seitens der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu den Akten gereichte Stellungnahme vom 1. Februar 2010 zum Gutachten der MEDAS Y.___ (Urk. 3/10) die Beschwerdegegnerin innert der von ihr am 11. Januar 2010 (Urk. 10/59) angesetzten Frist erreichte. Diese Stellungnahme blieb jedoch seitens der Beschwerdegegnerin unbeachtet. Mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Einschätzungen der Gutachter setzte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. September 2010 (Urk. 2) entsprechend nicht auseinander. Der angefochtene Entscheid hält daher den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand. Auch in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2010 (Urk. 9) begnügte sich die Beschwerdegegnerin mit einer nur sehr rudimentären Bezugnahme auf die Argumente der Gegenseite.
1.5     Die Beschwerdegegnerin verletzte nach dem Gesagten in schwerwiegender Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine ausnahmsweise Heilung des Verfahrensmangels ist vorliegend nicht möglich. Das Fehlen einer substantiierten Begründung nötigte die Beschwerdeführerin, den ergangenen Entscheid anzufechten, was unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens stossend ist.
1.6     Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010 (Urk. 2) aufzuheben, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.
1.7     In der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2009 (Urk. 2) wurde seitens der Beschwerdegegnerin lediglich über den Rentenanspruch entschieden. Eine Verfügung betreffend berufliche Massnahmen liegt bisher nicht vor. Entsprechend fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die Beschwerde, soweit darin die Anordnung beruflicher Massnahmen verlangt wird, nicht einzutreten ist.    

2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich die beantragte Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig.

3.
3.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
3.3     Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenstandslos geworden.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).