Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, ist Mutter von zwei Kindern, geboren 2004 und 2010 (Urk. 8/27 S. 1-2 und S. 5) und wird - mit einem kurzen Unterbruch - seit November 2004 von den sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt (Urk. 1 S. 2 am Ende). Ab August 2007 war sie als Team Member Collections bei der Y.___ AG in einem 50%igen Arbeitspensum angestellt (Urk. 8/13 S. 2). Am 24. Dezember 2007 erlitt sie einen Unfall, als sie aus einer brennenden Wohnung im 3. Stock sprang (Urk. 8/4 S. 219). Infolge Frakturen an beiden Beinen, einer Rückenfraktur und Verbrennungen (Urk. 8/4 S. 216) erfolgte - nach der initialen Versorgung im Z.___ - vom 27. Dezember 2007 bis zum 24. Januar 2008 eine stationäre Behandlung im A.___ (Urk. 8/26 S. 2 Ziff. 1.3-4) Anschliessend hielt sich die Versicherte vom 24. Januar bis zum 26. März 2008 in der M.___ auf (Urk. 8/4 S. 140-145).
Zwischen dem 1. November und dem 23. Dezember 2008 war die Versicherte wieder bei der Y.___ AG in einem 50%igen Pensum arbeitstätig (Urk. 8/4 S. 32 am Anfang und Urk. 8/13 S. 2 Ziff. 2.3/S. 5 Ziff. 2.14), wobei das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 31. Dezember 2008 aufgelöst wurde (Urk. 8/13 S. 2 Ziff. 2.1-2 und S. 9). In der Folge war die Versicherte vom 2. Juli bis zum 3. Oktober 2009 als Call Center Agentin bei der C.___ AG angestellt, wobei sie bei einem täglichen Arbeitspensum von 8 Stunden zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeitstätig war. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin während der Probezeit aufgelöst (Urk. 8/9 S. 2-3 und S. 9-11).
Am 17. September 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/5 i.V.m. Aktenverzeichnis, Nr. 0005 und Urk. 1 S. 3 Ziff. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 8/8-9, 8/13 und 8/28) und medizinischen (Urk. 8/26 und 8/30-31) Verhältnisse ab. Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/35 ff.) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2010 fest, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. September 2010 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht (Urk. 4/1-2), am 21. Oktober 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach umfassenden medizinischen und beruflichen Abklärungen (Belastbarkeitstraining usw.) über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 (Urk. 9) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, wobei die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 auf die Einreichung einer Replik verzichtete (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlangen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich tätig waren, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in ihrer Verfügung vom 24. September 2010 damit, die Versicherte sei vom 25. Dezember 2007 bis zum 3. November 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, anschliessend habe jedoch sowohl für die bisherige als auch für eine andere behinderungsangepasste Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Somit sei das Wartejahr für den Rentenanspruch nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1).
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der medizinische Sachverhalt und die aktuelle gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seien unzureichend untersucht worden, weshalb eine umfassende medizinische Abklärung zwingend angezeigt sei. In Betracht zu ziehen seien auch ein zusätzliches Belastbarkeits- und/oder Arbeitstraining sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit mit dem Ziel, die konkrete Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ermitteln (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
3.
3.1 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ging die IV-Stelle aufgrund der Einschätzung von Dr. med. D.___, praktischer Arzt, Vertrauensarzt (SGV) und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD), von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 25. Dezember 2007 und dem 26. Oktober 2008 und einer solchen von 50 % zwischen dem 27. Oktober und dem 2. November 2008 aus; ab dem 3. November 2008 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/34 S. 5 am Ende).
Der Beurteilung von Dr. D.___ vom 21. Juni 2010 lag nebst dem Arztzeugnis von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, datiert vom 8. Dezember 2008, in welchem der Versicherten ab dem 3. November 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/4 S. 33), der Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und Leitender Arzt der N.___, datiert vom 11. Februar 2010 (Urk. 8/26) zugrunde. Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Pilon tibiale Frakturen beidseits nach Sturz am 24. Dezember 2007;
- Calcaneusfraktur links;
- nicht dislozierte Fraktur der lateralen Talusrolle rechts;
- Fraktur LWK 2-4;
- Verbrennungen maximal Grad IIa auf 4 % der Körperoberfläche, Oberschenkel links lateral, Flanke links, nach Polytrauma infolge eines Sprunges aus einer brennenden Wohnung im 3. Stock.
Am 24. Dezember 2007 sei die Versicherte beim Brand eines Mehrfamilienhauses aus dem 3. Stock des Gebäudes gesprungen und habe sich die oben genannten Verletzungen zugezogen. An beiden oberen Sprunggelenken bestünden nach wie vor eine sichtbare Schwellung bei leicht eingeschränkter Gelenksbeweglichkeit ohne wesentliche Defizite und reizlose Wundverhältnisse. Die Prognose sei ungünstig, da von einer vorzeitigen posttraumatischen Arthrose in beiden oberen Sprunggelenken ausgegangen werden müsse. Eine Entfernung des Osteosynthesematerials sei erst nach Abschluss der laufenden Schwangerschaft geplant.
Zwischen dem 25. Dezember 2007 und dem 24. Juli 2008 habe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bankangestellte eine 100%ige und ab dem 27. Oktober 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Wegen der Schwangerschaft sei die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Abschluss der Schwangerschaft könne aber mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % gerechnet werden. Die Versicherte habe belastungsabhängige Schmerzen in beiden oberen Sprunggelenken und sei daher auch in ihrer Mobilität eingeschränkt, weshalb bei einer an sich möglichen Vollbeschäftigung eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 8/26 S. 3).
In einem späteren Arztzeugnis, datiert vom 12. Dezember 2008, attestierte Dr. E.___ der Versicherten zwischen dem 1. Juli und dem 26. November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin werde mit Physiotherapie und Lymphdrainage versorgt und es fänden monatliche Beratungen statt. Über die voraussichtliche Dauer der Behandlung und den Umfang der zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit seien keine Aussagen möglich, wobei ein bleibender Nachteil in Form von Schwellungen, Schmerzen und Abnützungen zu erwarten sei (Urk. 8/4 S. 36).
Im Arztbericht vom 17. April 2010 an die IV-Stelle wies Dr. E.___ darauf hin, es habe trotz der anfänglichen schwierigen Folgen des Unfalls eine Besserung erreicht werden können. Die Versicherte sei wegen der Schwellungen der Beine im Alltag limitiert, indem sie vor allem morgens Anlaufschwierigkeiten und im Laufe des Tages noch geschwollene Beine habe. Sie könne deshalb nur etwa fünf Stunden am Tag sitzen. Da die Versicherte zwischenzeitlich wieder schwanger sei, könne eine Entfernung des Osteosynthesematerials erst nach der Stillzeit erfolgen. Aus angiologischer Sicht sei ein chronisch progredientes sekundäres Lymphödem nicht ausgeschlossen, weshalb noch keine abschliessende Prognose gemacht werden könne (Urk. 8/30 S. 5-6).
3.2
3.2.1 Aus den vorhandenen Arztberichten (Urk. 8/26 S. 3, Urk. 8/4 S. 51 und S. 36), Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. 8/4 S. 65/61-62/59/52-56/48/44-45) sowie aus dem von der Y.___ AG ausgefüllten Fragebogen (Urk. 8/13 S. 4-5) ergibt sich, dass die Versicherte zwischen dem 24. Dezember 2007 und dem 26. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig war, was im Übrigen unbestritten ist (Urk. 2 S. 1 i.V.m. Urk. 8/34 S. 5 und Urk. 2 S. 3 Ziff. 1).
3.2.2 Was die Zeit ab dem 27. Oktober 2008 anbelangt, liegen hingegen wider-sprüchliche Angaben vor:
In seinem Bericht vom 11. Februar 2010 attestierte Dr. F.___ der Beschwerde-führerin ab dem 27. Oktober 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, ohne diese zeitlich zu beschränken, wobei er darauf hinwies, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes wieder eine durch die Schwangerschaft bedingte, 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 8/26 Ziff. 1.6). Auf die Frage, in welchem Umfang die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, antwortete Dr. F.___, eine Vollzeitbeschäftigung sei an sich möglich, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, welche sich durch medizinische Massnahmen nicht verbessern lasse (Urk. 8/26 S. 3 Ziff. 1.7). Diese Aussage relativierte er wieder, indem er darauf hinwies, dass nach Abschluss der Schwangerschaft mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mindestens im 50%igen Umfang gerechnet werden könne (Urk. 8/26 S. 3 Ziff. 1.9).
Dr. E.___ bescheinigte der Versicherten in seinem Zeugnis vom 27. Oktober 2008 (Urk. 8/4 S. 43) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Anschliessend attestierte er ihr mit Zeugnis vom 8. Dezember 2008 (Urk. 8/4 S. 33) für die Zeit ab dem 3. November 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Im späteren, vom 12. Dezember 2008 datierten Bericht, widersprach er der früheren Aussage, indem er der Versicherten zwischen dem 1. Juli und dem 26. November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte mit dem Hinweis, es könne keine Aussage darüber gemacht werden, ab wann wieder eine Arbeitsfähigkeit vorliegen werde, und es sei ein bleibender Nachteil in Form von Schwellungen, Schmerzen und Abnützungen zu erwarten (Urk. 8/4 S. 36 Ziff. 4). Auch in seinem Bericht an die IV-Stelle, datiert 17. April 2010, erachtete Dr. E.___ die Versicherte als beschränkt arbeitsfähig und wagte trotz der grundsätzlichen Möglichkeit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit keine Prognose für die Zukunft.
Aus dem von der Y.___ AG ausgefüllten Fragebogen (Urk. 8/13, insb. S. 5 Ziff. 2.14, S. 3 Ziff. 2.9 und S. 2 Ziff. 2.3) und der Aussage im E-Mail von H.___, von der Y.___, datiert vom 27. Januar 2009 (Urk. 8/4 S. 32 am Anfang), ergibt sich zwar, dass die Versicherte zwischen dem 1. November und dem 23. Dezember 2008 in einem 50%igen Pensum arbeitstätig war. Es ist allerdings daraus nicht ersichtlich, ob und allenfalls in welchem Umfang sie im Übrigen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
3.3 Zusammenfassend liegen somit bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten für die Zeit ab dem 27. Oktober 2008 keine verlässlichen Angaben vor, weshalb eine umfassende Abklärung vorzunehmen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Versicherte seit 2004 Mutter eines Kindes ist und im Jahr 2010 ihr zweites Kind zur Welt brachte, weshalb im Rahmen der vorzunehmenden Abklärungen neben der seit dem 27. Oktober 2008 bestehenden Einschränkung im Erwerbsbereich auch eine solche im Aufgabenbereich, und zwar bereits ab dem Zeitpunkt des Unfalls vom 24. Dezember 2007, zu ermitteln und allenfalls die gemischte Methode der Invaliditätsberechnung anzuwenden ist.
Die Sache ist somit in Gutheissung der Beschwerde an die IV-Stelle zurück-zuweisen.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).