Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01002[9C_412/2011]
IV.2010.01002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 4. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1973 und Mutter einer Tochter (Jahrgang 1994), war seit 1997 als Verkäuferin/Filialleiterin in einer Autobahnraststätte tätig (Urk. 12/5 Ziff. 3.1 und 5.4). Am 26. Oktober 2007 zog sie sich bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 12/13/233, Urk. 12/13/252).
          Am 10. Dezember 2008 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5).
          Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 12/17-19, Urk. 12/22, Urk. 12/25-27, Urk. 12/30, Urk. 12/34, Urk. 12/36) und Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 12/1-4, Urk. 12/11) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 12/13, Urk. 12/31).
          Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 12/43), wogegen diese am 25. Februar 2010 (Urk. 12/46), 31. März 2010 (Urk. 12/49) und 22. Juli 2010 (Urk. 12/56) Einwände erhob.
          Mit Verfügung vom 21. September 2010 verneinte die IV-Stelle einen Renten-anspruch (Urk. 12/58 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 21. September 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Oktober 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache mit der Auflage, bestimmte Gutachten einzuholen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2), und es sei nach Vorliegen eines von ihr veranlassten Gutachtens ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (S. 3 oben).
          Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2010 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
          Mit Gerichtsverfügung vom 6. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und mitgeteilt, dass das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachte, es ihr jedoch unbenommen sei, sich nochmals zu äussern und die Akten zu ergänzen (Urk. 13).

3.       Das unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin (Nr. UV.2009.00384) wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss den medizinischen Abklärungen lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor, und seit dem 26. Oktober 2007 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 24. Januar 2008 sei jedoch von einer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % auszugehen, womit die einjährige Wartezeit nicht erreicht werde (Urk. 2 S. 1 unten).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ein von ihr veranlasstes („audio-neurootologisches“) Gutachten werde möglicherweise den Nachweis erbringen, dass ihren Beschwerden ein objektivierbares organisches Korrelat zugrunde liege (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 3.2.3). Sollte dies nicht der Fall sein, so müsste wohl eine somatoforme Schmerzstörung angenommen und die Unzumutbarkeit der Wiederaufnahme der Arbeit bejaht werden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.3), dies gemäss den - einzeln abgehandelten - Kriterien von BGE 130 V 352 (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 3.3).

3.      
3.1     Am 26. Oktober 2007 stand die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto an einer Einmündung, als dieses von hinten angefahren wurde (Unfallmeldung vom 3. November 2007, Urk. 12/13/233 Ziff. 6; Polizeirapport, Urk. 12/13/192-198 S. 4).
          Drei Tage später, am 29. Oktober 2007, suchte sie Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, auf, der darüber am 3. November 2007 berichtete (Urk. 12/13/252-253 = Urk. 12/17/2-3). Dabei nannte er folgende Diagnose (S. 1):
- cervicocephales Syndrom bei/mit
- Status nach HWS-Distorsion am 26. Oktober 2007
- Status nach HWS-Distorsion am 27. Februar 2004
- sekundäres myofasziales Syndrom der Nacken-Schulter-Muskulatur rechts mehr als links
          Dr. Y.___ führte aus, nach einer HWS-Distorsion im Jahr 2004 seien die Beschwerden unter Therapie allmählich abgeklungen, persistiert habe ein chronischer Verlauf mit Restbeschwerden in undulierender Intensität (S. 1 Mitte).
          Aktuell bestehe eine gestörte Nachtruhe mit rezidivierendem schmerzbedingtem Aufwachen; im Vordergrund seien Kopfschmerzen frontotemporal betont sowie HWS-Schmerzen betont bei der Rotation (S. 1 unten).
          Dr. Y.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 4. November 2007 (S. 2 Mitte).
3.2     Vom 14. November bis 10. Dezember 2007 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Kantonsspital Z.___ (Z.___), worüber am 6. Dezember 2007 berichtet wurde (Urk. 12/13/182-183 = Urk. 12/13/249-250). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- akut akzentuiertes therapieresistentes cervikocephales Schmerzsyndrom rechtsbetont mit/bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 26. Oktober 2007
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 27. Februar 2004
- sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultermuskulatur rechtsbetont
- segmentale Dysfunktion des cervikothorakalen Übergangs
- Triggerpunkte Musculi Trapezii, Musculi levatores scapulae, Musculi sternocleidomastoideii
- subakutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Hyperlordose
- Triggerpunkte gluteal rechts
          Im Verlauf der Behandlung sei eine langsame, jedoch nur leichte Schmerzreduktion sowie eine verbesserte Beweglichkeit erzielt worden (S. 1 unten), so dass anschliessend ein Rehabilitationsaufenthalt stattfinde (S. 1 f.).
3.3     Sogleich anschliessend, vom 10. Dezember 2007 bis 23. Januar 2008, weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklinik A.___, worüber am 31. Januar 2008 berichtet wurde (Urk. 12/13/157-161). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
A. Unfall vom 26. Oktober 2007: Auffahrkollision mit HWS-Distorsionstrauma
- therapieresistentes cervikocephales Schmerzsyndrom rechtsbetont
- sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultermuskulatur rechtsbetont
- segmentale Dysfunktion des cervikothorakalen Übergangs
- Triggerpunkte Musculi Trapezii, Musculi levatores scapulae, Musculi sternocleidomastoideii
B. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Wirbelsäulenfehlform mit Hyperlordose
C. Status nach HWS-Distorsionstrauma am 27. Februar 2004
          Im Verlauf der Behandlung habe keine anhaltende Änderung der Hauptbe-schwerden im Kopf-, Schulter- und Nackenbereich und keine Steigerung der Be-lastbarkeit beziehungsweise Verbesserung der HWS-Beweglichkeit erzielt wer-den können (S. 3 Mitte).
          Die Beschwerdeführerin habe auf Wiederaufnahme der Arbeit gedrängt. Bei einem Arbeitsversuch an zwei Tagen seien die Beschwerden im Nacken-/Kopfbereich bereits nach 3-4 Stunden exazerbiert. Es sei vorgeschlagen worden, zur Anpassung und Angewöhnung täglich 2 Stunden im vorherigen Betrieb zu arbeiten (S. 3).
3.4     Am 22. Februar 2008 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/13/150-153 = Urk. 12/17/4-7 = Urk. 12/25/11-14).
          Er führte aus, die neurologische Untersuchung habe durchwegs normale Befunde ergeben (S. 3 Ziff. 2).
          In seiner Beurteilung führte er aus, die Beschwerdeführerin habe ein zweimaliges Zerrungstrauma der HWS erlitten. Es bestehe nach wie vor ein deutliches muskulär bedingtes Cervicalsyndrom mit ausgeprägten Tendomyosen im Nacken sowie an der Schultergürtelmuskulatur. Die Kopfschmerzen seien cervicogener Natur. Zusätzlich glaube er an eine depressive Überlagerung (S. 3 unten).
          Im jetzigen Zeitpunkt schätze er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf etwa 20-30 % ein (S. 3 Ziff. 4).
3.5     Am 28. Februar 2008 berichteten die Ärzte des Kopfwehzentrums der Klinik C.___ über ihre gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 12/13/128-131). Sie nannten folgende Kopfwehdiagnose (S. 1):
                   chronischer psychogener Kopfschmerz posttraumatischer Genese mit/bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Auffahrkollisionen 2004/2007
- trigeminiautonomen Begleiterscheinungen mit migräniformen Zügen bei Exazerbation
                   Verdacht auf Analgetika-induzierten Kopfschmerz
          Als andere Diagnosen nannten sie (S. 1 Mitte):
- depressive Episode mit Angstzuständen, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultermuskulatur rechtsbetont
- segmentale Dysfunktion des zervikothorakalen Überganges
- subakutes spondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
- Adipositas (BMI 31 kg/m2)
          Es sei eine Basistherapie mit Führen eines Kopfwehkalenders und monatlichen Kontrollterminen eingeleitet worden (S. 3).
          Anlässlich einer Nachkontrolle am 31. März 2008 wurde eine insgesamt nur minime Symptomverbesserung festgehalten (Urk. 12/13/119-123).
3.6     Am 8. Juli 2008 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, über seine Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/13/76-78 = Urk. 12/17/12-14).
          Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Anfang Mai 2008 mit durch-schnittlich einer Konsultation alle drei Wochen bei ihm in Behandlung (S. 2 oben). Sie sei aktuell weiterhin auf eine somatische und medikamentöse Lösungsstrategie der Schmerzsymptomatik fixiert, was eine psychotherapeutische Behandlung weitgehend verunmögliche (S. 2 Mitte). Vorläufig, bis am 4. Sep-tember 2008, sei die Therapie bei ihm unterbrochen worden (S. 2 unten).
          Als Diagnosen nannte Dr. D.___ (S. 3 oben):
- Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion, Schlaf-störungen und einer Störung der Schmerzverarbeitung bei einer psycho-sozialen Belastungssituation wegen
- einem HWS-Distorsionstrauma mit einem therapieresistenten cervikocephalen Schmerzsyndrom
- einer zunehmenden Belastung des sozialen Umfeldes aufgrund der Erkrankung und
- einer Verschlechterung der psychosozialen Integration
3.7     Vom 10. bis 27. September 2009 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik E.___, worüber mit Austrittsbericht vom 2. Oktober 2008 (Urk. 12/13/23-28 = Urk. 12/17/23-28 = Urk. 12/19/11-16 = Urk. 12/26/6-12) berichtet wurde. Dabei wurden die folgenden behandlungsrelevanten Diagnosen genannt (S. 1):
1. therapieresistentes zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Status nach Auffahrunfall im Februar 2004 und im Oktober 2007
- sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultermuskulatur rechtsbetont
- segmentale Dysfunktion im zervikothorakalen Übergang
- Triggerpunkt im M. trapezius, M. levator scapulae, M. sternocleidomastoideus rechtsbetont, M. pectoralis beidseits
2. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Wirbelsäulenfehlform mit Hyperlordose
          Die Beschwerden der Beschwerdeführerin hätten leider während der Hospitalisation nicht verbessert werden können, es sei sogar zu einer Schmerzverstärkung gekommen (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe sich während der gesamten Rehabilitation sehr leidend präsentiert; wegen fehlendem Ansprechen auf jegliche Massnahmen sei auf eine Verlängerung der Rehabilitation verzichtet worden, ebenso auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (S. 2 unten).
          Bis 31. Oktober 2008 wurde eine Arbeitsfähigkeit von 0 % im angestammten Bereich attestiert (S. 3).
3.8     Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, Psychotherapeutin IBP, führte im am 12. Dezember 2008 von der Beschwerdegegnerin versandten Berichtsformular (Urk. 12/18/4-7) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 25. Novem-ber 2008 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose ein zervikozephales Schmerzsyn-drom rechtsbetont bei Status nach Auffahrunfall im Februar 2004 und Oktober 2007 sowie eine Dysthymia (Ziff. 1.1). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Kassiererin (Ziff. 1.6) und führte aus, es besteht zur Zeit auch keine anderweitige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7).
3.9     Ein am 6. Januar 2009 erstelltes MRI der Halswirbelsäule ergab eine im Vergleich zum 19. November 2007 leicht progrediente Hernierung der Bandscheibe C6/7 bis ins rechte Neuroforamen mit progredienter Kompression der Nervenwurzel C7 rechts, eine in etwa stationäre Darstellung einer kleinen, leicht nach kaudal umgeschlagenen Diskushernie C5/6 ohne Myelonkompression mit allenfalls leichter Einengung des Spinalkanals, und eine unveränderte breitbasige Bandscheibenprotrusion C3/4 rechtsbetont (Urk. 12/19/18 = Urk. 12/19/19 = Urk. 12/48 = Urk. 3/7).
3.10    Dr. Y.___ beantwortete am 8. Januar 2009 eine Anfrage der Beschwer-degegnerin dahingehend, dass er auf frühere Berichte verwies: Zusätzlich führte er aus, aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; aus rein somatischer Sicht bestünden keine Gebrechen, welche auf längere Sicht eine Invalidität bedingten (Urk. 12/17/1).
3.11    Am 13. Februar 2009 berichtete Dr. B.___ über seine gleichentags erfolgte erneute Untersuchung (Urk. 12/22/1-5 = Urk. 12/25/6-10). Er führte aus, nach zweimaligem Zerrungstrauma der HWS liege ein persistierendes posttraumatisches diffuses Cervicalsyndrom vor, mit zervikogenen Dauerkopfschmerzen sowie weit ausgebreiteten Tendomyosen am Schultergürtel rechtsbetont. Für eine zervikoradikuläre Problematik gebe es weder anamnestische noch klinische Hinweise (S. 4 Ziff. 3). Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit liege seit längerem nicht vor; es sei sehr zu befürchten, dass dies auch in Zukunft so bleibe (S. 4 Ziff. 4).
          Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin verwies Dr. B.___ am 9. März 2009 auf seine früheren Berichte (Urk. 12/25/4).
3.12    Am 13. Februar 2009 erstattete Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 12/26/13-17). Er führte aus, die Behandlung bei ihm sei am 28. Oktober 2008 abgeschlossen worden (S. 2 Ziff. 1.2).
          Als Diagnosen führte er die von ihm im Juli 2008 (vorstehend Erw. 3.6) bereits genannten an (S. 2 Ziff. 1.1).
          Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden, weil die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine somatische und medikamentöse Lösungsstrategie der Schmerzsymptomatik fixiert sei, was eine psychotherapeutische Behandlung weitgehend verunmögliche (S. 1 lit. a-b).
3.13    Eine am 4. März 2009 erfolgte neuropsychologische Untersuchung ergab in der Untersuchung schwankende und unklar ausgeprägte, wahrscheinlich multifaktoriell (Schmerzen, Medikamente, Schlafmanko) bedingte kognitive Funktionseinschränkungen sowie teilweise nicht valide Befunde (Urk. 12/27 S. 5 oben).
3.14    Am 11. Mai 2009 berichte Dr. F.___ über ihre Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/30 = Urk. 12/34). Dabei nannte sie folgende Diagnosen (S. 1):
- zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Status nach Auffahr-unfall im Februar 2004 und Oktober 2007
- Dysthymia (ICD-10: F34.1)
          Zum Psychopathologiestatus hielt Dr. F.___ unter anderem fest, der Affekt sei traurig, aber nicht hoffnungslos, die Beschwerdeführerin klammere sich an jede neue Idee, jeden neuen Therapievorschlag. Sie leide an Ein- und Durchschlafstörungen. Sie pflege regelmässige soziale Kontakte (S. 2 oben).
          Zum Verlauf führte Dr. F.___ aus, anamnestisch habe sich ein sehr hoher Ärzte-, Medikamenten- und Therapiekonsum gezeigt. Sie habe die Beschwerdeführerin motivieren können, diesen Überkonsum zu reduzieren; diese habe die Betreuung am Kopfwehzentrum beendet, ihre Konsultationen beim Rheumatologen reduziert und baue sukzessive Medikamente ab (S. 2 Mitte).
          Die Beschwerdeführerin lebe in der Hoffnung, dass sie irgendwann eine Therapie finden würde, mit der sie schmerzfrei werde. Sie habe ihr ganzes Leben um ihre Therapien herum gestaltet. Der Haushalt werde fast gänzlich vom Ehemann und der Tochter geführt, obwohl es der Beschwerdeführerin durchaus möglich wäre, leichtere Arbeiten mit häufigen Pausen durchzuführen. Zusätzlich verheimliche sie selbst vor Familienangehörigen ihren Zustand. Das gehe soweit, dass bis auf den engsten Familienkreis alle Angehörigen und Freunde nichts von dem Unfall und ihren Beschwerden wüssten und meinten, sie sei noch berufstätig (S. 2 unten).
          Eine Prognose sei schwierig zu stellen. Einerseits sie die Beschwerdeführerin sehr motiviert und kooperativ, andererseits sei das Beschwerdebild bereits chronifiziert. Es bleibe abzuwarten, ob es ihr gelinge, von der passiven „ich lasse mich behandeln“-Haltung zu einem aktiven Verhalten zu wechseln (S. 3).
          In einem Bericht vom 31. Juli 2009 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 12/36) machte Dr. F.___ vergleichbare Angaben.
3.15    Am 28. Januar 2010 gab Dr. med. G.___, Facharzt Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), der Beschwerdegegnerin eine Beurteilung anhand der vorhandenen Akten ab (Urk. 12/42 S. 3-5).
          Er führte aus, die Beschwerdeführerin mache Schmerzen für die seit dem zweiten Unfall am 26. Oktober 2007 bestehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit geltend. Es lägen keine auf ein Funktionssegment bezogenen klinischen Befunde vor. Die umfassenden weiterführenden Untersuchungen hätten keine somatische Ursache zutage gefördert, die Röntgenbefunde seien als unverändert dokumentiert. Die psychotherapeutischerseits diagnostizierte Dysthymie habe keinen funktionsbestimmenden eigenen Krankheitswert (S. 4 unten).
          Unter Würdigung aller Berichte beziehungsweise der Gesamtsituation sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen (S. 4 f.). Die nach dem Ereignis attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien unfall-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingt. Nach dem 24. Januar 2008 (Austritt A.___) sei keine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten mehr ausgewiesen; auch sei dort von einer steigerbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen worden (S. 5 oben).
3.16    In ihrem Einwand auf den ergangenen Vorbescheid (Urk. 12/56) wies die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hin, sie habe sich zu einer voraussichtlich dreimonatigen tagesklinischen Behandlung entschlossen, die zirka Mitte August 2010 aufgenommen werden solle (S. 1 unten). Vor einigen Wochen habe sie wegen einer akuten Schmerzattacke vom Rücken ins rechte Bein notfallmässig ihren Rheumatologen aufsuchen müssen, der unter anderem eine Röntgenuntersuchung veranlasst habe, deren Ergebnis (vgl. Urk. 12/55/1: S-förmige Torsionsskoliose thorakolumbal, mässiggradige Osteochondrose und geringgradige Spondylarthrosen L5/S1, geringgradige Pseudo-Anterolisthese L3/4) die spezifischen Schmerzen hinreichend erklären dürften (S. 2).
          Am 20. September 2010 nahm RAD-Arzt Dr. G.___ ein weiteres Mal Stellung (Urk. 12/57 S. 2). Er wies darauf hin, dass Dr. Y.___ im Januar 2009 ausgeführt habe, dass aus rein somatischer Sicht keine funktionsrelevanten Gebrechen bestünden. Die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit könne deshalb nicht auf Strukturen oder Funktionssegmente bezogen gewesen sein. Auch die neurologische Untersuchung habe keinen krankhaften Befund aufgedeckt. Dr. D.___ habe im März 2009 auf die Fixierung auf eine somatische und medikamentöse Lösungsstrategie hingewiesen. Da die helfende und behandelnde Entourage diese Fixierung weiter mitgetragen habe, werde der aktuelle Beschwerdezustand (im Einwand zum Vorbescheid) zwar zu Recht als „chronifiziert“ ausgegeben, eine chronische gesundheitliche Störung im Sinne struktureller oder funktionsrelevanter Veränderungen liege aber nicht vor.

4.
4.1     Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das von ihr in Aussicht gestellte Gutachten, das im Oktober/November 2010 hätte erstellt werden sollen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.2.3), nicht eingereicht hat.
          Das ist kein Verlust, ist doch gemäss konstanter Rechtsprechung die vom von ihr beauftragten Gutachter praktizierte Methode gerade nicht geeignet, Aussagen über die Ätiologie der untersuchten (Schwindel-) Beschwerden zu machen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2010 vom 7. Juni 2010, Erw. 5.1), also auch nicht darüber, ob für die Beschwerden der Beschwerdeführerin ein organisches Substrat objektivierbar sei.
4.2     Was die Leiden der Beschwerdeführerin anbetrifft, so ergibt sich aus den Akten, dass eine psychische Problematik im Vordergrund steht. Die behandelnde Ärztin ist zwar Internistin; ihren Berichten (vorstehend Erw. 3.8 und 3.14) ist jedoch zu entnehmen, dass ihre Aktivitäten ausschliesslich im psychotherapeutischen Bereich (für den sie eine Zusatzqualifikation angeführt hat) liegen und dass sie der Beschwerdeführerin erfolgreich geraten hat, die somatisch ausgerichteten und medikamentösen Behandlungen abzubauen.
          Damit stimmt überein, dass aus neurologischer Sicht durchwegs normale Befunde erhoben wurden (vorstehend Erw. 3.4 und 3.11), und dass der Rheumatologe, der die Beschwerdeführerin behandelt hat, zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, gleichzeitig aber ausführte, aus somatischer Sicht bestünden keine invalidisierenden Gebrechen (vorstehend Erw. 3.10).
          Das verbleibende psychische Leiden der Beschwerdeführerin wurde als Dysthymie diagnostiziert.
          Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin an Kopf- und Nackenschmerzen, denen kein objektivierbares Korrelat entspricht, und an einer Dysthymie leidet.
4.3     Nach der Rechtsprechung kommt eine Dysthymie, welche nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer - hier von keiner Seite diagnostizierten - ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt, nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich; sie ist allein regelmässig nicht invalidisierend (SVR 2008 IV Nr. 8 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28. April 2010, Erw. 2.2.2, und 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010, Erw. 2.2.1).
          Aus somatischer Sicht liegen ebenfalls keine invalidisierenden Befunde vor.
          Bereits diese Feststellungen führen zum Schluss, dass kein im Rechtssinn inva-lidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, so dass die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht einen Leistungsanspruch verneint hat.
4.4     Die Anwendung der neusten Rechtsprechung führt zum gleichen Ergebnis. Gemäss BGE 136 V 376 ist die Frage, ob eine HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle invalidisierend wirkt, sinngemäss nach der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) zu beurteilen.
          Zu dieser Rechtsprechung hat sich die Beschwerdeführerin - in der Annahme, sie könnte Anwendung finden - bereits in ihrer Beschwerde eingehend geäussert, so dass es nicht erforderlich ist, sie zu deren Anwendbarkeit noch einmal Stellung nehmen zu lassen.
4.5     Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer voraus. Fehlt es an einer solchen psychischen Komorbidität, müssen weitere qualifizierte Kriterien mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllt sein. Es sind dies (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, „Flucht in die Krankheit", im Gegensatz zum sekundären Krankheitsgewinn) oder (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 354 f. Erw. 2.2.3).
4.6     Die diagnostizierte Dysthymie erfüllt das Erfordernis einer psychischen Komor-bidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung offenkundig nicht.
          Von den alternativen Kriterien fehlt es gänzlich an allfälligen chronischen körperlichen Begleiterkrankungen (die Kopf- und Nackenschmerzen kommen dafür nicht in Fragen, stellen sie doch gerade die Schmerzerkrankung dar, deren Erheblichkeit anhand zusätzlicher Kriterien zu beurteilen ist) und am sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens (Urk. 12/30 S. 2 oben). Auch für einen innerseelischen Konflikt, dessen Ausdruck die Somatisierung sein könnte (primärer Krankheitsgewinn), gibt es keine Anhaltspunkte. Ansatzweise erfüllt sein könnte das Kriterium unbefriedigender Behandlungsergebnisse, wobei allerdings die Ausführungen der behandelnden Ärztin annehmen lassen, dass der „Überkonsum“ an Ärzten, Medikamenten und Therapien ein Teil der psychischen Problematik und des unerspriesslichen Umgangs mit dem Schmerzempfinden ist, so dass dies kaum als unabhängiges Kriterium geeignet scheint.
          Der letztgenannte Punkt kann jedoch offen bleiben, ergibt sich doch aus der wertenden Gesamtbetrachtung der alternativen Kriterien, dass eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit klarerweise zu verneinen ist.
          Damit ist auch in Anwendung der aktuellen Rechtsprechung erstellt, dass keine Invalidität im Rechtssinne besteht.
          Die angefochtene Verfügung ist deshalb im Ergebnis zutreffend, was zu Abweisung der Beschwerde führt.


5.
5.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und wären ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2     Hier ist jedoch auf einen besonderen Umstand hinzuweisen.
In der angefochtenen Verfügung wurde als Begründung für das Verneinen des Rentenanspruchs angeführt, ab einem bestimmten Zeitpunkt habe auch in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb das Wartejahr nicht erfüllt sei.
Zur Erfüllung des Wartejahres bedarf es einer gewissen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - eine solche wurde weit über den von der Beschwerdegegnerin behaupteten Zeitpunkt hinaus auch attestiert - und der RAD-Arzt hat ab dem in der Verfügung genannten Zeitpunkt lediglich eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit postuliert.
Die Begründung, es bestehe kein Rentenanspruch, weil das Wartejahr nicht erfüllt sei, ist in einem Mass aktenwidrig und falsch, dass nicht darüber hinweggesehen werden kann. Wenn die Beschwerdegegnerin wie hier beim Verfassen einer Verfügung die notwendige Sorgfalt vermissen lässt, so verletzt sie den Anspruch der versicherten Person auf eine nachvollziehbare Begründung des fraglichen Entscheids.
In Ermangelung einer solchen Begründung ist die betreffende Person nachgerade genötigt, den Rechtsweg zu beschreiten. Dies ist angesichts der Kostenpflichtigkeit des Verfahrens stossend, und es trägt auch nicht zur verbesserten Akzeptanz der Entscheide der Beschwerdegegnerin durch die Betroffenen bei.
5.3     Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten in Anwendung von § 28 des Ge-stetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung der Beschwerdegegnerin auf-zuerlegen, verbunden mit der Einladung, dem Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung - nötigenfalls bei der Planung ihres Ressourceneinsatzes und allfällig erforderlicher Schulung - gebührende Beachtung zu schenken.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).