IV.2010.01004
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 29. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Isabelle Hitz, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Lagerhausstrasse 6, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1987, leidet seit Geburt unter einer Intelligenzminderung mit geringfügigen Verhaltensstörungen (ICD-10: F70.0). Die erstmalige Anmeldung zum Bezug von invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen für Minderjährige erfolgte am 13. November 1991 (Urk. 12/3). Am 18. Februar und 13. Mai 1992 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ Kostengutsprachen für Eingliederungsmassnahmen, darunter insbesondere medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (Urk. 12/5-7). Am 6. August 1992 sprach sie ihm Sonderschulmassnahmen ab Schuljahr 1992/93 bis Ende Schuljahr 1993/94 (zuzüglich Sprachheilbehandlung, Urk. 12/33-34) zu. In der Folge wurden die Sonderschulmassnahmen wiederholt verlängert; X.___ verbrachte seine gesamte Schulzeit im Rahmen von Sonderschulung (Urk. 12/44-47, Urk. 12/57-66).
Im Anschluss an die ordentliche Schulzeit absolvierte er von August 2004 bis August 2007 eine Ausbildung zum Metallbearbeiter Werkzeugbau in der „Stiftung Y.___“ in Z.___ (Urk. 12/141). Für das Vorlehrjahr wie auch die Anlehre wurden von der Invalidenversicherung Leistungen im Rahmen der Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung übernommen (Verfügungen vom 21. Juli 2004 und 16. Mai 2006, Urk. 12/83 und Urk. 12/118) zuzüglich Taggelder ab August 2006 (Urk. 12/124). Mit Mitteilung vom 2. August 2007 hielt die IV-Stelle zum Abschluss der beruflichen Massnahme fest, dass X.___ die BBT-Anlehre zum Metallbearbeiter erfolgreich absolviert und bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden habe und dort einen üblichen Lohn verdiene (Urk. 12/144).
1.2 Am 2. Mai 2008 meldete sich X.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Erwachsene an und beanspruchte Eingliederungsmassnahmen (Urk. 12/159). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/174-180), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 12/181, Urk. 12/183) sowie einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 6. Juni 2008 (Urk. 12/189) bei und teilte dem Versicherten am 19. Juni 2008 mit, dass die Voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung erfüllt seien und ihm Beratung sowie Unterstützung bei der Stellensuche gewährt würden (Urk. 12/203). Anschliessend lud sie ihn zu Berufsberatungen ein (Verlaufsprotokolle vom 18. Juni und 8. Juli 2008, Urk. 12/205 und Urk. 12/216) und schloss mit ihm am 19. Juni 2008 eine Zielvereinbarung (Urk. 12/213) ab. Am 8. Juli 2008 zeigte die IV-Stelle X.___ den Abschluss der Arbeitsvermittlung an, da er mitgeteilt hatte, dass er eine für ihn subjektiv passende Arbeitsstelle gefunden habe (Urk. 12/217).
1.3 Am 13./21. Oktober 2008 meldete die Sozialberatung des B.___ X.___ bei der IV-Stelle zur Arbeitsvermittlung und zum Rentenbezug (Urk. 12/223-225) an unter Beilage des neuropsychologischen Untersuchungsberichtes vom 9. September 2008 (Urk. 12/226). In der Folge zog die IV-Stelle einen Bericht von PD Dr. med. C.___, Oberarzt Psychiatrie und Psychotherapie des B.___, vom 11. Dezember 2008 (Urk. 12/232) bei und informierte X.___ am 22. Januar 2009, dass die Voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung erfüllt seien und ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt würden (Urk. 12/241). Diese erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums sowie der Sozialarbeiterin des B.___ (Urk. 12/242, Urk. 12/258).
Mit Mitteilung vom 28. April 2009 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 4. bis 31. Mai 2009 beim D.___ in Winterthur (Urk. 12/259) und verlängerte diese am 2. Juni 2009 für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2009 (Urk. 12/267). Mit Verfügungen vom 2. und 12. Juni 2009 (Urk. 12/269 und Urk. 12/271) leistete sie ihm Taggelder zur Durchführung des Arbeitstrainings. Nach einem gemeinsamen Gespräch in der B.___-Klinik vom 10. Dezember 2009 (Urk. 12/289/5) schloss die IV-Stelle am 18. Februar 2010 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 12/292).
Mit Vorbescheid vom 26. März 2010 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 16 % die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 12/295). Nachdem X.___, vertreten durch das Departement Soziales der Stadt Winterthur, hiergegen am 13. April und 14. Mai 2010 (Urk. 12/296, Urk. 12/299) Einwände erhoben hatte, gab die IV-Stelle bei med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein Gutachten in Auftrag, welches am 26. Juli 2010 erstattet wurde (Urk. 12/308). Nach Eingang der Stellungnahme von X.___ vom 15. September 2010 (Urk. 12/310) verfügte die IV-Stelle am 27. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % die Ablehnung des Rentenbegehrens (Urk. 12/312 = Urk. 2).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 (Poststempel) erhob X.___ dagegen Beschwerde (Urk. 1). Am 27. Oktober 2010 (Urk. 3) beantragte er durch das Departement Soziales der Stadt Winterthur, die Verfügung vom 27. September 2010 sei dahingehend aufzuheben, als dass:
"1. Herrn X.___ eine Rente zuzusprechen sei,
1.1 der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen nochmals zu verifizieren sei,
1.2 der Einkommensvergleich unter Klärung der realen Erwerbseinbusse und dadurch die Höhe des Invaliditätsgrades antragsgemäss nochmals zu prüfen und zu korrigieren sei,
1.3 die Wartefrist für eine Rente zu überprüfen und die Rente spätestens sechs Monate nach der Anmeldung vom Oktober 2008 auszurichten sei"
Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 3). In Ergänzung der Beschwerde liess er mit Schreiben vom 17. November 2010 (Urk. 8) einen Arbeitsvertrag der Sozialfirma F.___ AG vom 1. März 2010 sowie Lohnabrechnungen (Urk. 10/3-4) einreichen.
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2010 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 17. Dezember 2010 an seinen Anträgen fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Dezember 2010 (Urk. 17) auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf ihren Einkommensvergleich vom 3. September 2010 (Urk. 12/311) und am 13. Januar 2011 (Urk. 19) auf eine Duplik unter Beilage des Antrages des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen vom 7. Januar 2011 (Urk. 19/1), wovon ihm am 17. Januar 2011 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20).
Mit Eingabe vom 15. April 2011 (Urk. 21) reichte der Beschwerdeführer eine Getrenntlebensvereinbarung vom 4. April 2011 (Urk. 22/1) sowie den Arbeitsvertrag mit der G.___ Koordinationsstelle über einen vollschichtigen Einsatz ab 15. März 2011 in der H.___ (Urk. 22/2 samt Lohnabrechnungen Urk. 22/3-4), mit Eingabe vom 10. August 2011 (Urk. 23) die Unterstützungsbestätigung der Gemeinde Bassersdorf vom 4. Juli 2011 (Urk. 24/1, vgl. auch Urk. 26/1) und mit Eingabe vom 26. Januar 2012 (Urk. 25) einen steuerlichen Lohnausweis (Urk. 26/2) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Er entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass dem Beschwerdeführer trotz Geburts- und Frühinvalidität aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Hilfstätigkeit mit 80%iger Leistungsfähigkeit bei einer 100%igen Präsenz zumutbar sei. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 64'539.60 (gemäss Lohnstrukturerhebung [LSE] 2008, Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, Niveau 4, Männer) und eines Invalideneinkommens von Fr. 45'125.81 (Lohn für Hilfsarbeiten LSE 2008 Fr. 60'123.06 zu 80 % abzüglich Leidensabzug von 10 %) resultierten unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'413.79 und ein Invaliditätsgrad von 30 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, fachärztlich einhellig und aktenkundig bestätigt liege eine Intelligenzminderung (Intelligenzquotient [IQ] von 70) vor, weshalb von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 3 S. 13). Aufgrund der kognitiven Einschränkungen und des erhöhten Betreuungsbedarfs bestätigten die Fachärzte für anspruchsvollere Tätigkeiten oder solche mit komplexen Abläufen eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Hinsichtlich angepassten Tätigkeiten (Routinetätigkeiten ohne wesentliche Ansprüche an die kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten sowie ohne Verantwortung) seien sie von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen. Die auf Eingliederung von behinderten Personen spezialisierten Fachstellen seien sich darüber einig, dass er lediglich an einem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig und tragbar sei. Die Aussagen des Betriebsleiters der Sozialfirma F.___ (Urk. 5/56) belegten klar, dass die Einschränkungen auch im zweiten Arbeitsmarkt erheblich seien. Somit sei bewiesen, dass eine 80%ige Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht bestehe. Trotz der sehr fundierten und praxisnahen Einschätzungen der externen Fachstellen habe die Verwaltung einen nicht nachvollziehbaren Einkommensvergleich erhoben; die invaliditätsbedingte Einkommensminderung sei mit 10 % ebenfalls zu tief angesetzt (Urk. 3 S. 14). Er könne sich zwar den Feststellungen eines Valideneinkommens von Fr. 64'539.60 anschliessen; die Höhe des Invalideneinkommens von Fr. 45'125.81 werde jedoch grundsätzlich angezweifelt (Urk. 3 S. 15-16); er erziele heute in der Sozialfirma F.___ bei einer 50%igen Anstellung ein Jahreseinkommen von Fr. 11'520.--, was bei einem 80%igen Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 18'432.-- pro Jahr ergebe. Aus dem Einkommensvergleich nach LSE, vermindert um 25 %, resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'934.76 und ein Invaliditätsgrad von 41,73 % und aus demjenigen gestützt auf das Einkommen im F.___ (Urk. 5/56) eine Erwerbseinbusse von Fr. 46'107.60 und ein Invaliditätsgrad von 71,43 % (Urk. 3 S. 18). Festzuhalten sei weiter, dass die Wartefrist für eine Invalidenrente spätestens ab Vollendung des 18. Altersjahres (April 2005) zu eröffnen und die Rente spätestens 6 Monate ab Anmeldung vom Oktober 2008 auszurichten sei (Urk. 3 S. 19).
Mit Eingabe vom 17. November 2010 machte der Beschwerdeführer unter Beilage eines vollzeitlichen Arbeitsvertrages der Sozialfirma F.___ AG vom 1. März 2010 und Lohnabrechnungen (Urk. 10/3-4) ein Invalideneinkommen von Fr. 28'627.20 pro Jahr für ein 80%iges Pensum geltend, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'912.40 und ein Invaliditätsgrad von 55 % resultierten (Urk. 8).
3.
3.1 Nebst diversen ärztlichen und schulpsychologischen Erhebungen in der Kindheit und vor der beruflichen Ausbildung (Urk. 12/14-29, Urk. 12/38-43, Urk. 12/69-72, Urk. 12/189), liegen in den Akten zwei relevante ärztliche Unterlagen, die über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft geben.
3.1.1 Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des B.___ vom 9. September 2008 (Urk. 12/226) wurde als Diagnose eine Lernbehinderung (ICD-10: F07.8) bei Residuen einer rezeptiven Sprachentwicklungsstörung (Urk. 12/226/1) aufgeführt (Urk. 12/226/1). Der Beschwerdeführer verfüge über ein insgesamt unterdurchschnittliches, allgemeines kognitives Leistungsvermögen (Wechsler Intelligenztest für Erwachsene [WIE]: Gesamt-IQ: 70). Seine Stärken lägen in der Wahrnehmungsorganisation, in der visuell-räumlichen Verarbeitung und in den Lern- und Gedächtnisfunktionen. Besonders gute Leistungen habe der Beschwerdeführer im figuralen Gedächtnis sowie in der visuellen Merkfähigkeit erzielt. Innerhalb der attentionalen Funktionen fand sich keine spezifische Beeinträchtigung. Insbesondere bezüglich der Geschwindigkeit und Genauigkeit seien mehrheitlich normgerechte Leistungen zu verzeichnen gewesen. Weder in der Beobachtung noch in den psychometrischen Tests könnten schlüssige Hinweise für das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter festgestellt werden. Auffällig sei jedoch die erhebliche Asymmetrie zwischen sprach- und handlungsgebundenen Leistungen gewesen (WIE: Verbal-IQ: 63, Handlungs-IQ: 84). Während die Werte im Handlungsteil des WIE noch im Normbereich lägen, habe der Beschwerdeführer im Sprachteil mittelgradig bis deutlich reduzierte Leistungen gehabt. Auch die visuelle Merkspanne von 7 Informationseinheiten sei länger als die verbale Merkspanne von 4 gewesen. Ausgeprägte Defizite habe der Beschwerdeführer in den Sprachfunktionen sowie in schulischen Fertigkeiten wie Lesen, Schreiben und Rechnen aufgewiesen, wobei das Hauptproblem im Sprachverständnis gelegen habe. Er habe Mühe gehabt, einfache Instruktionen zu verstehen, während die Spontansprache sowie der Zugriff auf das mentale Lexikon sich unauffällig zeigten. Sein allgemeines kognitives Leistungsvermögen liege mit 70 IQ-Punkten an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung. Da aber eine signifikante Asymmetrie zugunsten handlungsgebundenen Leistungen bestehe und der auffällige Wert im Verbalteil möglicherweise durch Residuen einer Sprachentwicklungsstörung bedingt sei, sei das allgemeine kognitive Leistungsniveau im Bereich einer Lernbehinderung (ICD-10: F07.8) anzusiedeln. Bezüglich der beruflichen Zukunft sei zu sagen, dass der Beruf des Beschwerdeführers als Polymechaniker seinen Stärken im visuellen Bereich entspreche. Eine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei anzustreben, wobei die erheblichen Einschränkungen im sprachlichen Bereich, insbesondere das reduzierte Sprachverständnis ein Hindernis darstellen könnten. Sinnvoll wäre, die Arbeitgeber über die Schwächen im Sprachverständnis zu informieren, so dass die Arbeitsanweisungen möglichst in kurzer einfacher Sprache erteilt würden. Es sei weiter unerlässlich, dass der Beschwerdeführer dabei durch eine kompetente Fachperson (z.B. Sozialberaterin) unterstützt werde (vgl. Urk. 12/226/5).
PD Dr. C.___, Oberarzt des B.___, bestätigte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2008 (Urk. 12/232) die bisherigen Feststellungen und gab an, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Anlehre in der Metallverarbeitung) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit seit der Aufnahme bestehe (Urk. 12/232/1 Ziff. 1.6) und diese aus medizinischer Sicht „volltags“ zumutbar sei (Urk. 12/232/1 Ziff. 1.7); quantitativ sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % und qualitativ zu 80 % ab sofort möglich (Urk. 12/232/2 Ziff. 1.9). Ferner gab er an, dass beim Auffassungsvermögen sprachliche Einschränkungen vorlägen, das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers jedoch uneingeschränkt seien (Urk. 12/232/3).
3.1.2 Med. pract. E.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli 2010 (Urk. 12/308) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Intelligenzminderung mit geringfügigen Verhaltensstörungen (ICD-10: F70.0), welche es dem Beschwerdeführer erschwere, bereits weniger komplexe Inhalte zeitgerecht zu erfassen und regelrecht zu verstehen (Urk. 12/308/12-13). In einer Tätigkeit, in der er in der Lage sein sollte, auch nur geringfügig komplexe Abläufe zu verstehen, müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Betreuungsaufwand durch den Arbeitgeber sofort massiv erhöhen würde, was diesem nicht zugemutet werden könne. Entsprechend sei in einer anspruchsvolleren Tätigkeit, in der gewisse kognitive Fertigkeiten erwartet würden, von einer hochgradigen (circa 80%ige) Arbeitsunfähigkeit seit jeher auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen (Urk. 12/308/13 Ziff. 1). Routinetätigkeiten, ohne wesentliche Ansprüche an die kognitiven und sprachlichen Fertigkeiten und in denen keine wesentliche Verantwortung übernommen werden müsse, könnten dem Beschwerdeführer grundsätzlich in einem hohen Prozentsatz zugemutet werden. Voraussetzung wäre ein prinzipiell wohlwollendes Arbeitsumfeld, um der leicht erniedrigten Frustrationstoleranz und der daraus resultierenden erhöhten Impulsivität des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Unter diesen Bedingungen könne seit dem Abschluss der Anlehre von einer 80%igen Leistungsfähigkeit in einem 100%igen Arbeitspensum auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Die geringe Leistungseinbusse könne auf die verminderte Auffassungsfähigkeit zurückgeführt werden. Ob die Tätigkeit eines Metallbearbeiters als angepasst gelte, könne aus medizinischer Sicht nicht beurteilt werden (Urk. 12/308/13 Ziff. 2). Bei prinzipiell vorhandener Motivation, einer Arbeit nachzugehen, könne bei einer erhaltenen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine Integration des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt erhofft werden. Aufgrund der reduzierten kognitiven Fähigkeiten und insbesondere verminderten Auffassungsgabe könnte er von einer Unterstützung bei der Arbeitssuche oder einer längeren Begleitung im Arbeitsprozess profitieren (Urk. 12/308/14 Ziff. 5).
3.1.3 Die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. I.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, führte in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2010 aus, dass das psychiatrische Gutachten von med. pract. E.___ vom 26. Juli 2010 einleuchtend und begründet sei, womit darauf abgestellt werden könne. Dieses entkräfte die Ausführungen der Rechtsvertretung und unterstütze die Beurteilung durch das B.___. Damit hielt sie an ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2009 fest, wonach für angepasste Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit seit dem Abschluss der Anlehre besteht; das Profil entspreche demjenigen aus dem Gutachten von med. pract. E.___. Ob die Tätigkeit eines angelernten Metallverarbeiters diesem Profil entspreche, könne sie nicht medizinisch beurteilen (Urk. 12/313/3).
3.2 Aufgrund der medizinischen Akten steht damit fest, dass der Beschwerdeführer über ein insgesamt unterdurchschnittliches, allgemeines kognitives Leistungsvermögen (Gesamt-IQ: 70) verfügt, wobei seine Stärken in der Wahrnehmungsorganisation, in der visuell-räumlichen Verarbeitung und in den Lern- sowie Gedächtnisfunktionen liegen. Insbesondere konnte er im figuralen Gedächtnis und in der visuellen Merkfähigkeit gute Leistungen erzielen. In den attentionalen Funktionen fanden sich - bei normgerechten Leistungen vor allem bezüglich Geschwindigkeit und Genauigkeit - keine spezifischen Beeinträchtigungen. Auffällig ist die erhebliche Asymmetrie zwischen sprach- und handlungsgebundenen Leistungen (Handlungs-IQ: 84, Verbal-IQ: 63). Das allgemeine kognitive Leistungsvermögen liegt dabei mit 70 IQ-Punkten an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung, was als im Bereich einer Lernbehinderung diagnostiziert wurde. Eine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft wird aus medizinischer Sicht einhellig als möglich erachtet, und die genauen Anforderungen - die seiner Schwäche (reduziertes Sprachverständnis) gerecht werden (vgl. Urk. 12/226/5) - sind einleuchtend umschrieben. In körperlicher und psychiatrischer Hinsicht liegen keine Einschränkungen vor.
Der Beschwerdeführer verfügt ferner über eine Anlehre nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG), nachdem er ursprünglich die invaliditätsrechtliche Anlehre (praktische Anlehre) begonnen hatte (vgl. Urk. 12/82/3, Urk. 12/111/1, Urk. 12/112, Urk. 12/114-115, Urk. 12/139). Dass die Arbeitsvermittlung im ersten Arbeitsmarkt bis anhin scheiterte, muss auf unterschiedliche Gründe zurückgeführt werden. Indessen liegt kein Nachweis dafür vor, dass die neuropsychologische und psychiatrische Einschätzung der Möglichkeit eines vollzeitlichen Einsatzes mit einer Leistungsminderung von 20 % wegen der Beanspruchung besonderer, sprachlich einfacher und klarer Arbeitsanweisungen sowie einer klaren organisatorischen Struktur mit wenig, beziehungsweise keinen Anforderungen an Eigeninitiative und logischem Denken, falsch wäre. Es ist zwar möglich, dass die BBT-Anlehre zum Metallbearbeiter bereits an der Grenze seiner intellektuellen Voraussetzungen war und daher diesbezüglich in gewisser Hinsicht ein Nischenarbeitsplatz notwendig wäre, worauf der Gutachter med. pract. E.___ hinzuweisen scheint (Urk. 12/308/13 Ziff. 1). Vermerkt werden muss diesbezüglich, dass der Ausbildungsleiter zwar grosse schulische Defizite feststellte, jedoch festhielt, der Beschwerdeführer verstehe im allgemein Bildenden (ABU) klare Anweisungen sowie einfachere Fragestellungen in der Regel auf Anhieb richtig und löse die gestellten Aufgaben mehr oder weniger selbstständig und fehlerfrei. Er stosse jedoch dann an Grenzen, sobald Zusammenhänge erkannt werden müssten, oder der Schwierigkeitsgrad erhöht oder logischabstraktes Denken nötig würden. Ferner habe er via praktische Veranschaulichung am besten gelernt und im Gegensatz zur theoretischen Ausbildung an der Maschine voll "seinen Mann" gestanden und sehr konzentriert gearbeitet, wobei er in der Lage sei, auch über längere Zeit ein hohes Arbeitstempo (teilweise deutlich über 100 %) durchzuhalten, auch hinsichtlich Qualität, sofern Instruktionen und Rahmen klar seien (Urk. 12/65/2). Diese Feststellungen wiederspiegeln die neuropsychologischen und psychiatrischen Abklärungsergebnisse, weisen jedoch in keiner Weise auf den Bedarf eines geschützten Arbeitsplatzes mit reduzierter Leistung und/oder reduzierten zeitlichen Einsatz hin. Die gescheiterten Arbeitsversuche zeigen vielmehr, dass den besonderen Anforderungen an Instruktion und Handlungsablauf Rechnung zu tragen ist. So ergibt sich aus der Rückmeldung des Firmeninhabers G. über den Arbeitsversuch am 31. März 2009 (Urk. 12/258/4), dass der Beschwerdeführer nicht eingesetzt werden konnte, weil er zu einfachen Programmierarbeiten an einer CNC-Maschine nicht fähig gewesen sei und grosse mathematische Defizite zeige, was nach Lage der Akten zutrifft. Weshalb die Arbeitsversuche in von ihm selber im Bekanntenkreis angeworbenen Stellen scheiterten, ist angesichts des unbekannten Stellenprofils zwar nicht feststellbar, hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass bloss eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten wiederholt überschätzte, indem er sich beispielsweise auf Stellen als Polymechaniker beworben hat, ohne klarzustellen, dass er nicht über einen entsprechenden Lehrabschluss verfügt (Urk. 12/253/3), und ausserdem einen entsprechenden Berufsausbildungswunsch äusserte, was von der Berufsberaterin wegen der schulischen Defizite als aussichtslos erachtet wurde (Urk. 12/289/3-5). Ferner wurden auch - offensichtlich in Zusammenhang mit privaten Belastungen (Urk. 12/258/6, Urk. 12/308/10) - seine sozialen Kompetenzen bemängelt (Urk. 12/289/3), was angesichts der psychiatrischen Untersuchungsbefunde nicht krankheitswertig und daher invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist. So verlor er die Stelle bei der K.___ AG nach wenigen Wochen nicht wegen ungenügender Leistung, sondern nicht akzeptierten Auszeiten (Urk. 12/258/2), und liess er bei einem vermittelten Schnuppertermin wesentliche Mitarbeit missen (J.___, Urk. 12/264, Urk. 12/266/2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus mehreren effektiv geleisteten Einsätzen, dass er bei angepassten intellektuellen Anforderungen durchaus im Stande ist, eine volle Leistung zu erbringen (so der befristete Einsatz im D.___, wo eine Festanstellung aus wirtschaftlichen Gründen nicht gelang, Urk. 12/266/2-3, Urk. 12/277). Ferner hat der Beschwerdeführer die Staplerprüfung erfolgreich bestanden (vgl. Urk. 12/289/4). Sein Einsatz im Zusammenhang mit der Sozialfirma F.___ AG im Recycling Bereich belegt ebenfalls, dass er bei entsprechender Führung und einfachen Tätigkeiten vollzeitlich leistungsfähig ist (Urk. 12/308/10-11, Urk. 10/3-4). Bei entsprechender Betreuung und klaren Arbeitsanweisungen ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten durchaus in der Lage, eine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Leistung zu erbringen, welche die Ärzte auf 80 % eines vollen Pensums bezifferten (Urk. 12/232/1, Urk. 12/308/13). Die anderslautenden Beurteilungen der externen Fachstellen (vgl. Urk. 3 S. 14) vermögen dabei diese Einschätzungen nicht zu entkräften und beruhen offensichtlich auch auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erfolglosen Stellensuche resignierte und sich nicht für arbeitsfähig hält.
3.3 Abzustellen ist demnach auf den sogenannten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dieser umfasst Stellen mit einfach strukturierten Tätigkeiten mit klaren Handlungsabläufen und wenigen präzisen sowie einfachen sprachlichen Handlungsanweisungen.
4. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
4.1 Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf LSE 2008, Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, Niveau 4, Männer, ermittelte Valideneinkommen von Fr. 64'539.60 für das Jahr 2010 ist nicht zu beanstanden (Urk. 2), zumal der Beschwerdeführer trotz Geburtsgebrechen die Anlehre erfolgreich abschliessen konnte und dieses Einkommen höher ist als der Tabellenlohn bei Geburts- und Frühinvaliden ohne ausreichende berufliche Kenntnisse (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Das Valideneinkommen wurde ausserdem nicht bestritten (vgl. Urk. 3 S. 15).
4.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, welcher die Beschwerdegegnerin gefolgt ist, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). Es rechtfertigt sich daher, auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008 abzustellen und von einem mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführen (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2008 auf monatlich Fr. 4'806.-- (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'998.24 pro Monat (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6), mithin gerundet von Fr. 59'979.-- pro Jahr (Fr. 4'998.25 x 12). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2010 zu berücksichtigen (2008: 2092 Punkte; 2010: 2150 Punkte, Die Volkswirtschaft 12-2010 Tab. 10.3 S. 91). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 61’641.90 pro Jahr. Im für den Beschwerdeführer als zumutbar erachteten Leistungsgrad von 80 % führt dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 49'313.50.
4.3 Praxisgemäss ist der Tatsache, dass persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes einer versicherten Person haben können, durch einen Abzug vom LSE-Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 322 E. 3b/aa). Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (BGE 135 V 301 E. 5.2 mit Hinweisen).
Den abzugsrelevanten Aspekten hat die Beschwerdegegnerin mit einer 10%igen Reduktion des sich aus den Tabellenlöhnen gemäss LSE ergebenden Betrages hinreichend Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender Abzug wäre - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 3 S. 18) - durch nichts zu rechtfertigen, zumal die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten höheren Abzug zur Hauptsache mit einem Teilzeitarbeitspensum begründet (Urk. 2), dem Beschwerdeführer jedoch eine 80 %ige Leistungsfähigkeit bei einer 100 %igen Präsenz zumutbar ist. Ein leidensbedingter Abzug kann sich rechtfertigen, da der Beschwerdeführer auch bei einfachster Hilfstätigkeit einfache Arbeitsanweisungen und eine entsprechende Beaufsichtigung braucht, die zusätzlich zur Leistungsminderung zu einer geringeren Entlöhnung führen könnte. Bei einem 10%igen Abzug ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 44'382.15. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'539.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'157.45 und damit ein Invaliditätsgrad von 31 % ([64'382.15 - Fr. 44'382.15] x 100 : 64'539.60).
Demnach erfüllte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5.
5.1 Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Oktober 2010 (Urk. 3) ist ihm deshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 23 und Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).