IV.2010.01007
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 23. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
C.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1
1.1 X.___, geboren 1953, arbeitete in verschiedenen Hilfstätigkeiten im Hotel- und Gastgewerbe. Ab Januar 1999 war sie arbeitslos (Anmeldeformular für IV-Leistungen [Urk. 8/3]; Bestätigung Arbeitslosenversicherung [Urk. 8/10], Auszug aus dem individuellen Konto [Urk. 8/7]). Aufgrund eines chronischen Schmerzleidens mit depressiver Entwicklung sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten zu (Verfügungen vom 26. Oktober 2001 [Urk. 8/19]; Feststellungsblatt [Urk. 8/14]). Die Rente wurde in den Jahren 2002 und 2005 bestätigt (Urk. 8/27 und Urk. 8/34). Seit dem Tod ihres Ehemannes wird der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Witwenrente ausgerichtet, welche betraglich über ihrer eigenen Invalidenrente liegt (Verfügung vom 13. September 2006, Urk. 8/35).
1.2 Im Rahmen der am 12. Februar 2009 einleiteten Rentenrevision (Urk. 8/38) liess die IV-Stelle bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Spezialärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt Klinik Y.___ AG, ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten erstellen (interdisziplinäre Zusammenfassung vom 22. Dezember 2009 [Urk. 8/50]; rheumatologisches Teilgutachten vom 19. Dezember 2009 [Urk. 8/48/1-26]). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Begutachtung, wonach die Versicherte trotz der anhaltenden chronischen somatoformen Schmerzstörung in einer rückenadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre (Urk. 8/50/9), hob die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die bisherige Rente bei einem nun rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % auf (Verfügung vom 11. Oktober 2010, Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess X.___, vertreten durch lic. iur. C.___, Support Sozialdepartement Recht der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 Beschwerde erheben und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Weiterausrichtung der Invalidenrente beantragen. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung sowie um Wiederherstellung der verfügungsweise entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2010 schloss die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den verbesserten psychischen Gesundheitszustand auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2 Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts (vgl. Urk. 9) erklärte die Beschwerdegegnerin, die Rentenaufhebung habe keinen Einfluss auf die Witwenrente (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin ihrerseits wies darauf hin, dass sie als Bezügerin von Ergänzungsleistungen nach Aufhebung der Invalidenrente mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechnen müsse. In diesem Sinn sei sie durch die angefochtenen Verfügung beschwert. Zudem legte sie neuere medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 12 und Urk. 13).
2.3 Im Rahmen der Prüfung des Antrages um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich zum Prozess beigeladen und um Darlegung seiner Interessenlage im vorliegenden Verfahren ersucht (Urk. 14). Aus dessen Stellungnahme vom 21. Januar 2011 (Urk. 15) ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin seitens des Amtes für Zusatzleistungen während des laufenden IV-Verfahrens kein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Selbst die Bestätigung der Rentenaufhebung würde sich nach Auskunft des Amtsdirektors angesichts der konkreten Umstände vermutlich nur geringfügig auf den Anspruch auf Zusatzleistungen auswirken.
Die Beschwerdeführerin reichte am 25. Februar 2011 eine Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ zum psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ ein (Urk. 18-19).
2.4 Mit Verfügung vom 3. März 2011 (Urk. 20) hiess das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.2 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit verbessert hat, dass sie nunmehr in der Lage wäre, trotz der unbestrittenermassen weiterhin bestehenden Schmerzproblematik vollschichtig einer leidensangepassten, leichten Tätigkeit nachzugehen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das Gutachten der Dres. B.___ und A.___ und auf die interne versicherungsmedizinische Beurteilung (vgl. Feststellungsblätter, Urk. 8/53/4 und Urk. 8/56/2) festgestellt, es sei keine depressive Störung mehr ausgewiesen, sodass von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Demgegenüber bestritt die Beschwerdeführerin eine Veränderung des Gesundheitszustandes. Nach wie vor bestehe eine Schmerzstörung, welche sich nach Angaben der behandelnden Ärzte zwischenzeitlich nicht verbessert, wenn nicht gar verschlechtert habe. Auch Dr. B.___ diagnostiziere in seinem Gutachten explizit eine somatoforme Schmerzstörung. Es liege somit keine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhaltes vor, weshalb die Rentenaufhebung nicht gerechtfertigt sei. Hinzu komme, dass eine Wiedereingliederung angesichts des Alters und der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kaum vorstellbar sei (Urk. 1 und Urk. 18).
2.2 Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, kann offen bleiben. Selbst wenn dem so wäre, hätte dies im konkreten Fall keine rentenrelevante Veränderung des Invaliditätsgrad zur Folge, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
2.3 Fest steht, dass die Witwenrente der Beschwerdeführerin höher ausfällt als die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 8/35, bestätigt durch die Beschwerdegegnerin in Urk. 11). Auf diese Leistungen hat eine allfällige Änderung des Invaliditätsgrades somit keinen Einfluss. Die Aufhebung der Invalidenrente kann sich aber möglicherweise auf die von der Beigeladenen ausgerichteten Zusatzleistungen auswirken.
2.3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Verbindung mit Art. 14b lit. c der zugehörigen Verordnung (ELV) ist nichtinvaliden Witwen im Alter zwischen 51 und 60 Jahren ein Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 12'700.-- anzurechnen (vgl. auch Urk. 15). Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist dasjenige hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte. Bei der Prüfung der Frage, ob dem teilinvaliden Versicherten die Ausübung einer Tätigkeit in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zumutbar ist, sind - entsprechend der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen - sämtliche Verumständungen zu berücksichtigen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V 153 E. 2c).
2.3.2 Die Beschwerdeführerin ist im heutigen Zeitpunkt über 58-jährig. Sie bezieht mittlerweile seit 10 Jahren eine Invalidenrente. Die Beigeladene hat ihr zugesichert, dass für die Dauer des hängigen IV-Verfahrens kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde (vgl. Urk. 15). Würde die angefochtene Verfügung mit heutigem Urteil bestätigt, könnte frühestens ab Rechtskraft dieses Urteils ein Erwerbseinkommen angerechnet werden, wobei noch zu beachten wäre, dass nach Art. 25 Abs. 4 ELV eine Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistungen erst nach sechs Monaten, also frühesten ab etwa Mitte 2012, wirksam würde. Im jenem Zeitpunkt müsste die Beschwerdeführerin bis zur Vollendung des 60. Altersjahres noch für etwa ein Jahr eine Arbeit suchen. Angesichts des Alters, der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und der aktuellen gesundheitlichen Situation (zumindest aus rheumatologischer Sicht bestehen nach wie vor erhebliche Einschränkungen, vgl. Urk. 8/48/23-25, Urk. 19) ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung wenig wahrscheinlich, dass sie auf dem realen Arbeitsmarkt noch für ein Jahr Arbeit finden würde und ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten könnte (vgl. dazu auch die Einschätzung des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich, Urk. 15).
2.4 Auch wenn mit der Beschwerdegegnerin eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen wäre, hätte dies invalidenversicherungsrechtlich keinen Einfluss, da die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die (höhere) Witwenrente hat. Auf dem für die Zusatzleistungen massgebenden realen Arbeitsmarkt hat die Beschwerdeführerin kaum Aussichten, noch für etwa ein Jahr eine Beschäftigung zu finden. Es ist daher von einem unveränderten Invaliditätsgrad auszugehen, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
3. Die auf Fr. 800.-- festzulegenden Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Oktober 2010 ersatzlos aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).