IV.2010.01008
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 29. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nach einer durch häufige Stellenwechsel geprägten beruflichen Laufbahn meldete sich der 1969 geborene X.___ am 26. Januar 2004 unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines über ein reines Suchtgeschehen hinausgehenden Gesundheitsschadens (Urk. 10/15). Im Rahmen des Einspracheverfahrens beauftragte sie eine Medizinische Abklärungsstelle mit einer Begutachtung. Nachdem der Versicherte zu dem am 31. Oktober 2005 angesetzten Begutachtungstermin unter Angabe, wieder voll zu arbeiten, nicht erschienen war (Urk. 10/29 f.), und ein vom praktischen Arzt Dr. med. Y.___ am 10. Mai 2005 ausgestelltes Arztzeugnis über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2005 vorgelegt hatte (Urk. 10/31), bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. April 2006 die Leistungsablehnung (Urk. 10/35).
Am 30. Januar 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Borderline Störung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/36). Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 2008 (Urk. 10/47) liess die IV-Stelle den Versicherten zunächst von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 5. Januar 2009; Urk. 10/51) und später im Regionalen Ärztlichen Dienst von pract. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 25. Mai 2009; Urk. 10/63), untersuchen. Gestützt darauf, auf die Stellungnahmen der Eingliederungsberatung vom 10. Dezember 2009 und 3. März 2010 (Urk. 10/75, Urk. 10/101 S. 1) sowie auf die nachträglichen Stellungnahmen von med. pract. B.___ vom 13. Oktober 2009 und 4. Juni 2010 (Urk. 10/76 S. 3 f., Urk. 10/101 S. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 10/77 f., Urk. 10/89 ff.) - mit Verfügung vom 23. September 2010 eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2007 zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 23. Oktober 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erheben. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Am 28. Oktober 2010 legte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Wohngemeinde vom Vortag ins Recht (Urk. 6 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2010 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11). Mit Replik vom 12. Januar 2011 (Urk. 13) und mit Duplik vom 27. Januar 2011 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 13, Urk. 17). Mit Beschluss vom 9. Mai 2012 wurde den Parteien die Möglichkeit eröffnet, dass die angefochtene Verfügung vom 23. September 2010 zu Ungunsten des Beschwerdeführers dahingehend abgeändert werde, dass diesem frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug eine Invalidenrente zugesprochen werde (Urk. 19). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 6. Juli 2012 trotz Androhung der Schlechterstellung an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 23. September 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche - seit dem in formeller Rechtskraft erwachsenen Ablehnungsentscheid vom 20. April 2006 (Urk. 10/35) - noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Bundesgerichtsurteil I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 97 E. 3.2, 118 V 16 E. 6d, 105 V 156 E. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 E. 3, 1984 S. 230 E. 1, 1980 S. 283 E. 2a).
1.5 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
1.6 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet der in formelle Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2006 (Urk. 10/35). Die Abweisung des Leistungsbegehrens beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem ärztlichen Zeugnis von Dr. Y.___ vom 10. Mai 2005, womit er dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2005 attestiert hatte (Urk. 10/31). Bei der Beurteilung einer seither eingetretenen anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist von diesem verbindlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. In der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2010 geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ausführungen von pract. med. B.___ und unter Anerkennung einer - seit Juli 2003 bestehenden - vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einem den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 62 % aus (Urk. 2). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, er sei laut der Einschätzung des Gutachters Dr. A.___ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig. Auch der in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV durchgeführte Einkommensvergleich weise seinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 1).
4.
4.1 Aufgrund der verschiedenen fachärztlichen Stellungnahmen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) leidet. Daneben bestehen im Wesentlichen aktuell remittierte rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33.4) sowie ein Status nach Störungen durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10 F19.20; Bericht von Dr. med. Z.___ vom 7. April 2008, Urk. 10/47, Gutachten von Dr. A.___ vom 5. Januar 2009, Urk. 10/51, RAD-Untersuchungsbericht von med. pract. B.___ vom 25. Mai 2009, Urk. 10/63, vorläufiger Austrittsbericht der Privatklinik C.___ vom 9. März 2010, Urk. 14/3).
4.2 Zur Frage der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsleistung bestehen hingegen divergierende Stellungnahmen:
4.2.1 Dr. Z.___, der den Beschwerdeführer seit 24. Mai 2007 behandelt, führte im Bericht vom 7. April 2008 aus, der Beschwerdeführer habe bisher an allen Arbeitsplätzen Konflikt- und Stresssituationen nicht bewältigen können. Er habe Beziehungen zu den Vorgesetzten wiederholt abgebrochen, sich sozial zurückgezogen und sei psychisch dekompensiert (Suizidgedanken beziehungsweise -Absichten, wiederholte Tablettenintoxikationen). Eine angestammte Tätigkeit gebe es nicht. Invaliditätsbedingt habe der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbildung absolvieren können. Selbst wenn die früheren Tätigkeiten als angestammte Tätigkeit angesehen würden, so sei aus heutiger Sicht festzustellen, dass der inzwischen nicht erwerbstätige Beschwerdeführer bisher invaliditätsbedingt keinem regelmässigen konstanten Erwerb in der freien Wirtschaft habe nachgehen können. Durch berufliche und medizinische Massnahmen könnten jedoch eine psychische Stabilisierung, vor allem eine Stabilisierung der Impulskontrolle, sowie eine Stabilisierung der Beziehungsfähigkeit und eine Verbesserung der sozialen Kompetenzen, vor allem der Konfliktfähigkeit, bewirkt und dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. So empfahl der behandelnde Psychiater berufliche Massnahmen begleitet durch eine stützende ambulante psychiatrische Behandlung und fügte hinzu, der überdurchschnittlich intelligente Beschwerdeführer benötige ein wohlwollendes Arbeitsklima mit klaren Kommunikationsformen (Urk. 10/47 S. 7 f.).
4.2.2 Im Gutachten vom 5. Januar 2009 gab Dr. A.___ an, anfangs Oktober 2008 sei ein Arbeitsversuch bei einem Sozialwerk als Baumaterialienverkäufer wegen Auftreten von interpersonellen Schwierigkeiten nach drei Wochen gescheitert. Seither sei der Beschwerdeführer für eine solche, vom Aufbau und dem Anforderungsprofil her bereits adaptierte Tätigkeit erneut zu 80 % arbeitsunfähig. Für eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestierte der Gutachter hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weiter führte er aus, aufgrund der Schwere der Störung und ihrer langen Dauer (obschon in den Jahren 1987 bis 2001 immer wieder auch Phasen aufgetreten seien, in denen der Beschwerdeführer, freilich nur mehr oder weniger eingeschränkt, einer Arbeit habe nachgehen können) müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die im Gutachten beschriebenen Verhältnisse auf unabsehbarer Zeit hinaus anhalten würden. Gestützt darauf kam Dr. A.___ zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer nur Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen in Frage kämen, somit keine solchen im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes. Das Restleistungsvermögen des Beschwerdeführers in einer solchen Tätigkeit schätzte er auf zunächst 50 %. Als Einschränkungen nannte er um etwa 20 % bis 30 % verminderte Konzentrations- und Reaktionsvermögen, um 40 % bis 50 % verminderte Umstellungs- und Anpassungsvermögen, die schwierige Arbeit im Team, den Ausschluss von Verantwortungsübernahme gegenüber Personen und Maschinen, die Vermeidung von Publikumsverkehr, Kundenkontakten und häufig wechselnden Arbeitszeiten. Es sollte ein solcher Arbeitsversuch unternommen und bei günstigem Verlauf sukzessive erweitert werden. Dies sei als Teil einer Gesamtbehandlung zu sehen, ohne die das bestehende Leiden bei rapider Abnahme des restlichen Leistungsvermögens chronifizieren würde. Entgegen der Empfehlung von Dr. Z.___ kämen berufliche Massnahmen nicht in Frage. Das Leistungsprofil des Beschwerdeführers sei für die erfolgreiche Anwendung solcher Massnahmen nicht ausreichend. Bei einem Arbeitsversuch ausserhalb des geschützten Settings würde es binnen kurzer Zeit zum Abbruch und/oder zur Dekompensation kommen. Solche Massnahmen könnten allenfalls zu einem sehr viel späteren, derzeit nicht bestimmbaren Zeitpunkt und auch nur bei hinreichend positivem Gesamtverlauf der Behandlung und des Arbeitstraining unter geschützten Bedingungen ins Auge gefasst werden (Urk. 10/51 S. 15 ff.).
4.2.3 Der RAD-Arzt pract. med. B.___ führte im Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2009 aus, beim Beschwerdeführer imponiere eine eindrückliche Berufsanamnese mit zahllosen Stellenwechseln und Abbrüchen. Diese stünden in einem direkten Zusammenhang mit einer emotionalen Instabilität und ausgesprochener Verletzlichkeit bei schwachem Selbstvertrauen. Rasch würden negative Äusserungen Dritter oder Begebenheiten vom Beschwerdeführer auf sich bezogen, was oft in massive Spannungszustände mit impulsiven Reaktionen münden könne. Unter diesen Umständen seien die Teamfähigkeit, die Belastbarkeit sowie die Durchhaltefähigkeit deutlich reduziert. Anamnestisch sei es auch wiederholt zu depressiven Entwicklungen gekommen. Weiter benötige der Beschwerdeführer klare Strukturen und einen vorgegebenen Arbeitsablauf. Grundsätzlich könne aber gesagt werden, dass die Motivation und der Wille, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen, gegeben sei. Auch zum Zeitpunkt der Untersuchung habe der Beschwerdeführer erneut darüber berichtet, eine vorerst auf drei Monate Befristete Arbeitsstelle in Aussicht zu haben. Im Gegensatz zu früheren Arbeitsversuchen habe er zum ersten Mal den zukünftigen Arbeitgeber über die gesundheitlichen Probleme vorgängig informiert, wodurch er sich entlastet fühle und auf mehr Verständnis hoffe. Gestützt darauf kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers grundsätzlich unterstützt werden sollten. Die Chancen auf eine langfristig erfolgreiche Eingliederung könnten aber realistischerweise bei der bekannten Arbeitsanamnese als nur reserviert optimistisch angesehen werden. Vorausgesetzt der Beschwerdeführer erhalte eine Zusage für die in Aussicht gestellte Tätigkeit als Lagerungspfleger könne momentan von einer zirka 70%igen bis 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Das mittel- bis langfristige Integrationspotential könnte mit begleitenden Massnahmen allenfalls verbessert werden. Bei einem allfälligen Scheitern der geplanten Massnahmen müsste die Arbeitsfähigkeit erneut beurteilt und eventuell eine zumindest vorübergehende (Teil-)Berentung ins Auge gefasst werden (Urk. 10/63 S. 5 f.).
In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2009 gab pract. med. B.___ an, der Beschwerdeführer habe die Stelle als Lagerungspfleger wieder verloren. Die in dessen Arbeitsbiographie wiederkehrenden Abbrüche und Stellenverluste seien als Folge der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) zu werten, welche mit einer hohen Emotionalität und Impulsivität und einem dadurch bedingten erhöhten Abbruchverhalten einhergehe. Die Verletzlichkeit sei erhöht, die Stabilität, Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit entsprechend vermindert. Im Hinblick auf die beschriebene Symptomatik und unter Miteinbezug der anamnestischen Angaben könne aktuell von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von rund 50 % in jeder Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Schwierig sei zu beurteilen, seit wann genau diese Einschränkung bestehe. Anhand der vorliegenden Akten könne wenigstens ab Aufnahme der fachpsychiatrischen Behandlung im Juli 2003 von einer entsprechenden Reduktion der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Weiter zurück seien die Angaben ärztlich nicht belegt und könnten deshalb nicht schlüssig nachvollzogen werden (Urk. 10/76 S. 3 f.).
4.2.4 Von Dezember 2010 bis März 2012 war der Beschwerdeführer für den Betreuungsdienst D.___ tätig. Laut Rückmeldung des Arbeitgebers vom 30. Mai 2012 habe zu dessen Aufgaben die Betreuung und Begleitung verschiedener Kunden in einer Institution oder im Privathaushalt gehört. Während der ganzen Anstellungszeit sei er sehr instabil gewesen. Das Arbeitsangebot habe ihm zu wenig Struktur geboten. Ausserdem könne er nicht unter Druck arbeiten. Trotz seiner Bemühungen, seinen Platz zu finden und mit seiner Krankheit umzugehen, könne der Beschwerdeführer mindestens zum jetzigen Zeitpunkt auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeiten (Urk. 24).
4.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass einer psychiatrischen Beurteilung notwendigerweise ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Nachdem die Beschwerdegegnerin durch Dr. A.___ ein Gutachten hat erstellen lassen, war es ihr zwar unbenommen, gleichwohl durch ihren RAD noch eine eigene psychiatrische Untersuchung durchzuführen. Indessen ergab diese Untersuchung keine wesentlichen, vom Gutachten - und vom Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ - abweichenden Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung aufgedrängt hätten. Insbesondere kann es sich bei einem Arbeitsplatz, an welchem die von RAD-Arzt pract. med. B.___ beschriebenen, seit Juli 2003 dokumentierten krankheitsbedingten Einschränkungen (hohe Emotionalität und Impulsivität, erhöhtes Abbruchverhalten, erhöhte Verletzlichkeit, verminderte Stabilität, Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit; Urk. 10/76 S. 4) Rechnung getragen wird, nur um eine geschützte Stelle handeln. Der RAD-Arzt selbst äusserte nicht zu übersehende Bedenken an der langfristigen Realisierbarkeit einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und rechnete mit einer drohenden Invalidität (Urk. 10/63 S. 5 f.). Schliesslich zeigt auch die - den Auszügen aus dem individuellen Konto (Urk. 10/50, Urk. 10/109) zu entnehmende - Berufslaufbahn des Beschwerdeführers mit unzähligen Anstellungen, wovon lediglich eine mehr als zwölf Monate gedauert hatte, deutlich, dass der Beschwerdeführer trotz seines ausgewiesenen starken Eingliederungswillens (vgl. auch Urk. 10/101 S. 2, Urk. 24) - aus gesundheitlichen Gründen - nie richtig im Erwerbsleben Fuss fassen konnte.
Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifeln an der Verwertbarkeit (unter Hinweis auf "qualitative Einschränkungen") der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt beziehungsweise an der sozial-praktischen Zumutbarkeit einer solchen Verwertung. Darüber hinaus liefert die Rückmeldung des letzten Arbeitgebers vom 30. Mai 2012 (Urk. 24) konkrete Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit einer Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Mithin liegen keine Gründe vor, welche die Beurteilungen des RAD-Arztes als plausibler und nachvollziehbarer erscheinen liessen als das externe, von einem unabhängigen Experten im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten, dem unter diesen Voraussetzungen ein höherer Stellenwert beizumessen ist. Demnach ist mit dem Gutachten von Dr. A.___ vom 5. Januar 2008 von einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (aktuell) nicht verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Nach dem Gesagten ist - bis zur Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers - von einer Erwerbsunfähigkeit auszugehen, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt des Rentenbeginns.
5.
5.1 Nach Art. 48 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007, konnte die Invalidenrente zwölf Monate rückwirkend vor Anmeldung der versicherten Person ausgerichtet werden. Diese Bestimmung fiel mit der 5. IV-Revision dahin, und neu sieht Art. 29 Abs. 1 IVG vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Zu dieser Gesetzesänderung fehlen konkrete Übergangsbestimmungen, wobei in Beachtung der allgemeinen intertemporalen Regeln (vgl. E. 2.1) und der gestützt auf das Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 getätigten Praxis der IV-Durchführungsorgane die neue Regelung für alle die Fälle nicht angewendet wird, in denen das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen hat.
Ferner ist vorliegend zu beachten, dass mit der rechtskräftigen Ablehnung eines Rentengesuchs - vorbehältlich der Wiedererwägung oder prozessualen Revision - verbindlich festgestellt wird, dass ein Rentenanspruch nicht vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Bei späterer Bejahung der Anspruchsberechtigung in einem neuen Verfahren können Rentenleistungen frühestens ab dem Monat zur Ausrichtung gelangen, in welchem die Ablehnungsverfügung erging (Bundesgerichtsurteil I 857/02 vom 24. März 2004 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenbeginn gestützt auf das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 (5. IV-Revision und Intertemporalrecht) entsprechend der altrechtlichen Regelung gemäss aArt. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit aArt. 48 Abs. 2 IVG zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2007, d.h. zwölf Monate vor der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug am 30. Januar 2008 an (Urk. 2, Urk. 10/36), was mit Blick und im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Aufgrund des formell rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 20. April 2006 (Urk. 10/35) ist indessen davon auszugehen, es liege bis zu diesem Zeitpunkt kein invalidisierender Gesundheitsschaden und mithin auch noch keine wartezeitauslösende Arbeitsunfähigkeit vor. Da sämtliche berichtende Fachärzte eine seit längerer Zeit beziehungsweise seit mehreren Jahren bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annehmen, ist davon auszugehen, dass die Erwerbsunfähigkeit (spätestens) seit April 2006 besteht (vgl. E. 5.1 hievor). Dem Ablauf des Wartejahres im April 2007 schloss sich eine Erwerbsunfähigkeit an, weshalb dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zwar eine ganze Invalidenrente, diese aber erst ab 1. April 2007 zuzusprechen ist.
6.
6.1 In Zusammenhang mit dem späteren Rentenbeginn unterliegt der Beschwerdeführer teilweise. Dies ist bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen zu berücksichtigen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 200.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
6.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ist für seine Bemühungen und Aufwendungen im vorliegenden Verfahren zu entschädigen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie mit §§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 16. August 2012 seine Kostennote ein und machte einen Aufwand von 18.35 Stunden à Fr. 250.-- und Barauslagen in Höhe von pauschal 3 % von Fr. 4‘587.50 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Urk. 26). In Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 3‘957.20 (inklusive Mehrwertsteuer von 7.6 % bis 31. Dezember 2010 beziehungsweise 8 % ab. 1. Januar 2011). Die geltend gemachten Barauslagen sind nicht im Detail ausgewiesen (Urk. 26). Mangels Überprüfbarkeit können sie nicht entschädigt werden.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Im restlichen Umfang (Fr. 957.20) ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. September 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 200.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, mit Fr. 957.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).