IV.2010.01009
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Huber
Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, verheiratet und Vater von zwei volljährigen Kindern, arbeitete eigenen Angaben zufolge zuletzt von April 2007 bis Juni 2008 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. September 2007) bei der Y.___ als Hilfsarbeiter (Urk. 10/6, Urk. 10/26, Urk. 10/36). Am 10. April 2008 meldete er sich wegen Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung und Rente) an (Urk. 10/6).
Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen (Urk. 10/1, Urk. 10/13, Urk. 10/18, Urk. 10/24, Urk. 10/30) und dem Beizug eines Auszuges aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/11) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. November 2008 die Abweisung des Anspruches auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/33). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 Einwände (Urk. 10/37). In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 10/39-40, Urk. 10/53, Urk. 10/48, Urk. 10/55) sowie ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 10/60/1-20) ein und bestätigte mit Verfügung vom 22. September 2010 (Urk. 10/65 = Urk. 2) ihren Vorbescheid.
2. Gegen die Verfügung vom 22. September 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Oktober 2010 Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren (S. 1):
„Die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 22. September 2010 sei aufzuheben und es sei bezüglich des Rentenanspruchs neu zu entscheiden.
Es seien die noch ausstehenden fachärztlichen Stellungnahmen zum orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni 2010 des Medizinischen Gutachtenzentrums H.___ bei der Beurteilung einzubeziehen.
Es sei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer dafür eingerichteten und spezialisierten Klinik zu objektivieren.“
Mit Schreiben vom 4. November 2010 (Urk. 7) reichte der Versicherte einen weiteren, am 2. November 2010 erstatteten, Arztbericht (Urk. 8) ins Recht.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2010 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 20. Dezember 2010 (Urk. 11) sowie vom 10. Januar 2011 (Urk. 14) forderte das hiesige Gericht die IV-Stelle auf, zum Arztbericht vom 2. November 2010 Stellung zu nehmen beziehungsweise Stellung nehmen zu lassen. Am 5. Januar 2011 (Urk. 13) und am 18. Februar 2011 (Urk. 17) teilte die IV-Stelle mit, sie würde “auf das Einreichen einer Duplik verzichten”.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
1.2 In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Mai 2008 zu 85 % eingeschränkt sei; eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch seit jeher zu 100 % zumutbar, womit nach durchgeführtem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 7 % resultiere (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten erlaube keine verlässlichen Angaben über seine Arbeitsfähigkeit (Urk. 1), was sich insbesondere auch aus einer Stellungnahme des behandelnden Rheumatologen (Urk. 8) ergebe (Urk. 7).
2.3 Strittig ist somit der Umfang der leidensbedingt zumutbaren Arbeitsfähigkeit, und ob sich dies gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte verlässlich beurteilen lässt.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, FMH für Radiologie, Chefarzt Radiologie, Spital A.___, führte im Bericht vom 1. Oktober 2007 (Urk. 10/1/5) aus, dass sich beim Beschwerdeführer anhand des bildgebenden Verfahrens eine kleine intraforaminale Diskushernie L4/L5 rechtsseitig mit deutlicher Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens habe darstellen lassen. Eine Irritation der Nervenwurzel L4 rechts sei wahrscheinlich. Im Bereich L2/L3 liege eine deutliche und im Bereich L3/L4 und L4/L5 eine weniger ausgeprägte Osteochondrose vor. Alsdann bestehe eine nach kaudal zunehmende Spondylarthrose, am ausgeprägtesten sei dies auf Höhe L5/S1. Es sei keine Spinalkanalstenose nachweisbar.
3.2 Dr. med. B.___, FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 5. Oktober 2007 (Urk. 10/18/10-11) ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4 rechts bei nach intraforaminal reichender Diskushernie L4/L5. Alsdann führte Dr. B.___ aus, dass gleichentags eine transforaminale epidurale Infiltration L4/L5 rechts durchgeführt worden sei.
3.3 Die Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals C.___ (C.___) führten im Kurzaustrittsbericht vom 13. November 2007 (Urk. 10/1/3-4) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 6. bis 14. November 2007 bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1 oben).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Diskushernie L4/L5 rechts mit lumboradikulärem Syndrom L4 rechts
- Status nach C2-Abusus
- Status nach Medianusparese links im Jahre 2006
Ferner führten sie aus, dass beim Beschwerdeführer am 8. November 2007 eine Mikrodiskektomie Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 rechts durchgeführt worden sei (S. 1 oben).
In einem ergänzenden Bericht vom 19. November 2007 (Urk. 3/6) führten die C.___-Ärzte aus, dass der Beschwerdeführer über seit August 2007 bestehende Schmerzen im Bereich des rechten Beins geklagt habe, wobei handelsübliche Schmerzmittel zu keiner Besserung der Symptomatik geführt hätten. Hinzugekommen sei ein Ausfall des Patellarsehnenreflexes rechts, eine geringgradige Muskelschwäche der Hüftflexoren und Adduktoren sowie eine Schwäche der Kniestreckung und Beugung. Des Weiteren hätten sich Dysästhesien im Bereich des rechten Unterschenkels gezeigt (S. 1). Ferner berichteten die Ärzte, dass bei Spitaleintritt eine Fussheber und -senkerparese rechts vorgelegen habe (S. 1 unten). Am 8. November 2007 sei eine Teilhemilaminektomie L4 und L5 rechts, eine Erweiterung des Recessus lateralis und die mikrochirurgische Entfernung des Bandscheibenvorfalles durchgeführt worden (S. 1). Die Ärzte gaben an, dass der Beschwerdeführer sitzende Tätigkeiten bis zirka zwei Wochen nach der Operation vermeiden sollte (S. 2 unten).
Zur Arbeitsfähigkeit machten sie keine Angaben.
3.4 In einem weiteren Bericht vom 7. März 2008 (Urk. 10/1/7-8) führten die Ärzte des Universitätsspitals C.___ aus, dass am 12. Februar 2008 eine postoperative Kontrolle stattgefunden habe (S. 1). Der Beschwerdeführer habe über weiterhin persistierende, vor allem belastungsabhängige, lumbale Schmerzen geklagt. Diese Schmerzen würden gelegentlich in die rechte Oberschenkelvorderseite ausstrahlen (S. 1).
Alsdann gaben die Ärzte an, es habe sich ein sequestrierter Bandscheibenvorfall in Höhe L4/L5 rechts mit intraforaminalem Anteil gezeigt, dies bei Status nach Teilhemilaminektomie L4 und L5 rechts, Erweiterung des Recessus lateralis und mikrochirurgischer Entfernung des Bandscheibenvorfalls am 8. November 2007 sowie einer präoperativ aufgetretenen sensomotorischen Ausfallsymptomatik L4 und L5 rechts (S. 1 f.). Dem Beschwerdeführer werde aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik sowie des radiologischen Befundes eine baldige Reoperation empfohlen (S. 2).
3.5 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, FMH für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 25. März 2008 (Urk. 10/1/1-2) aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2007 bei ihm in Behandlung stehe (lit. D.1).
Dr. D.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- sequestrierter Bandscheibenvorfall in Höhe L4/L5 rechts mit intraforaminalem Anteil (Rezidiv)
- Status nach Teilhemilaminektomie L4/L5 rechts, Erweiterung des Rezessus lateralis und mikrochirurgische Entfernung des Bandscheibenvorfalls am 8. November 2007
- Status nach Fusshebe- und Zehenhebeparese rechts
- Verdacht auf reaktive depressive Entwicklung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit (lit. A).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte Dr. D.___ aus, dass in der angestammten Tätigkeit seit dem 5. September 2007 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe (lit. B).
In einem gleichentags erstellten Bericht zuhanden der beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Urk. 10/1/9) führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Reoperation ablehne.
3.6 Die Ärzte des Universitätsspitals C.___ führten im Bericht vom 30. Mai 2008 (Urk. 10/30/3-4) bei gleichlautender Diagnosestellung (S. 1 unten) aus, dass am 15. Mai 2008 eine weitere postoperative Kontrolle stattgefunden habe (S. 1 oben). In der neuerlich angefertigten Magnetresonanztomographie (MRT, auch: MRI) seien die postoperativen Veränderungen in der paravertebralen Muskulatur zur Darstellung gekommen. Das Bandscheibenmaterial auf Höhe L4/L5 zeige eine leichte Grössenregredienz mit leichter Regredienz der Duralsackkompression bei weiterhin unveränderter Kompression der Nervenwurzel (S. 1). Der Beschwerdeführer lehne eine Reoperation weiterhin ab (S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
3.7 Dr. D.___ berichtete am 31. August 2008 (Urk. 10/24), dass er den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig erachte. In einer leidensangepassten Tätigkeit schliesse er die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit nicht aus (S. 1).
In einem weiteren Bericht vom 2. November 2008 (Urk. 10/30/1-2) führte Dr. D.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe (S. 1 Ziff. 1). Er stehe einer Operation weiterhin ablehnend gegenüber. Die Schmerzen seien stationär und die Kraft in den unteren Extremitäten nehme trotz physiotherapeutischer Behandlung ab. Zudem sei am ganzen rechten Bein die Sensibilität deutlich abgeschwächt (S. 1 Ziff. 3). Eine 100%ige Invalidisierung scheine nicht mehr abwendbar zu sein (S. 2 Ziff. 7).
3.8 Am 5. März 2009 (Urk. 10/40) führte Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Januar 2009 bei ihm in Behandlung stehe (S. 1 oben).
Dr. E.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- lumboradikuläres Syndrom L4 und L5 rechts bei
- Status nach Diskushernie L4/L5
- Rezidiv, postoperativ mit Sequester, teilweise intraforaminal
- ausgeprägtes Dupuytren Dig. IV beidseits
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der klinisch und radiologisch nachvollziehbaren Schmerzen nicht zumutbar sei, einer Arbeit, selbst einer leichten, nachzugehen. Eine Reoperation sei wenig Erfolg versprechend. Es bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 3).
In einem weiteren Bericht vom 15. März 2009 (Urk. 10/39/6-9) führte Dr. E.___ aus, dass angesichts der aktuellen Schmerzen bei sequestrierender Diskushernie, des bisherigen Verlaufes und der chronifizierten Situation keine Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1). Der Beschwerdeführer könne weder lange sitzen, stehen oder sich vornüberneigen (S. 4 oben). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit August oder September 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6).
3.9 Die C.___-Ärzte gaben im Bericht vom 17. Juni 2009 (Urk. 3/13) an, dass tags zuvor eine ambulante Kontrolle stattgefunden habe (S. 1 oben).
Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- sequestrierter Bandscheibenvorfall auf Höhe L4/L5 rechts mit intraforaminalem Anteil
- Status nach Teilhemilaminektomie L4 und L5 rechts, Erweiterung des Recessus lateralis und mikrochirurgischer Entfernung des Bandscheibenvorfalls am 8. November 2007
- präoperativ sensomotorische Ausfallsymptomatik L4 und L5 rechts, im Verlauf unverändert
Alsdann nannten die Ärzte folgende Nebendiagnosen (S. 1):
- Status nach Alkoholabhängigkeit
- Status nach Medianusparese links 2006
Ferner führten sie aus, anamnestisch leide der Beschwerdeführer seit August 2007 an einer rechtsbetonten Lumboischialgie mit Schmerzausstrahlungen bis zum rechten Oberfussgelenk. Die ständigen Schmerzen würden durch Belastung sowie beim Sitzen verstärkt. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er nur wenige Minuten schmerzfrei sitzen könne. Beim Hinlegen und Gehen lasse die Schmerzsymptomatik etwas nach. Die Nachtruhe sei stark gestört. Jeweils nach drei bis vier Stunden müsse er wieder aufstehen. Der Kraftverlust im rechten Bein sowie die Dysästhesien im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels seien progredient (S. 1).
Klinisch-neurologisch bestehe eine persistierende radikuläre Reizsymptomatik L4-5 (S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
Im Bericht vom 19. August 2009 (Urk. 10/48/6-10) führten die C.___-Ärzte aus, die letzte Untersuchung habe am 16. Juni 2009 stattgefunden (S. 2 lit. D.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Isolierer in der Zeit vom 6. November 2007 bis 13. Januar 2008 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Desgleichen attestierten sie in dieser Tätigkeit ab dem 16. Juni 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B, S. 5 unten). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit dem 16. Juni 2009 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % (S. 5 unten).
Am 22. Dezember 2009 (Urk. 10/53) attestierte Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, Oberarzt, Neurochirurgische Klinik, Universitätsspital C.___, in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von maximal 30-50 %.
Am 28. Januar 2010 (Urk. 10/55) führte Dr. med. G.___, Facharzt für Neurochirurgie, Oberarzt, Neurochirurgische Klinik, Universitätsspital C.___, aus, dass aufgrund der MRI-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule eher kein Hinweis auf einen Rezidivvorfall in Höhe L4/L5, sondern auf eine ausgeprägte Vernarbung bestehe. Die Nervenwurzel im Kanal sei atroph. Dies passe zur dumpfen, dauernden Lumboischialgie rechts. Eine Operation sei nicht indiziert und es sei mit einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen.
3.10 Am 16. Juli 2010 erstatteten die Ärzte des Medizinischen Gutachtenzentrums H.___ (H.___) ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/60/1-20).
Die Gutachter nannten keine psychiatrische Diagnose und als orthopädische Diagnose eine persistierende Lumboischialgie rechts bei foraminaler Enge L4/L5 rechts primär aufgrund von Granulationsgewebe mit Atrophie der Nervenwurzel L4 rechts bei Zustand nach Teilhemilaminektomie L4 und L5 rechts, Erweiterung des Recessus lateralis und mikrochirurgischer Bandscheibenausräumung im November 2007 (S. 18 Ziff. 7.1).
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens führte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, gemäss seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer keine psychischen Beschwerden. Er fühle sich in der Stimmungslage ausgeglichen und sei nicht vermehrt unruhig, jedoch habe er weiterhin schmerzbedingte Schlafstörungen (S. 13 Ziff. 3.2.2).
Dr. I.___ hielt des Weiteren fest, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er seinen Alltag damit verbringe, dass er rund um die Uhr jeweils für kurze Zeit aufstehe, um umherzugehen und sich danach wieder hinlege (S. 13 Ziff. 3.2.2).
Zusammengefasst hielt Dr. I.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei (S. 17 Ziff. 3.10 lit. a).
Im orthopädischen Teil des Gutachtens hielt Dr. med. J.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, der Beschwerdeführer habe über seit der Operation vom November 2007 intensivierte lumbale Schmerzen geklagt. Diese würden lateral in den rechten Unterschenkel ausstrahlen und den Schlaf stören. Das Sitzen sei schmerzbedingt auf 10 Minuten und das Gehen auf 15 Minuten limitiert. Das Bücken oder Heben und Tragen von Lasten sei schmerzbedingt nicht möglich. Im rechten Unterschenkel bestehe überdies eine Hyposensibilität und Kraftlosigkeit (S. 4 Ziff. 3.4).
Dr. J.___ führte sodann aus, dass die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule zumindest teilweise durch die im MRI dargestellte foraminale Enge L4/L5 rechts durch Granulationsgewebe mit Atrophie der Nervenwurzel L4 rechts und die Osteochondrose L1 bis L5 erklärt werden könnten. Indes könne das Ausmass der objektiven pathologischen Befunde durch den radiologischen Befund allein nicht vollumfänglich erklärt werden. So könne die vom Beschwerdeführer geklagte Hyposensibilität des rechten Beines nicht nachvollzogen werden (S. 6 Ziff. 5.3).
Zusammengefasst hielt Dr. J.___ fest, dass aus orthopädischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Isolierfirma seit Mai 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 15 % bestehe (S. 6 Ziff. 5.5). In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, das heisst abwechslungsweise sitzenden oder stehenden Tätigkeit in temperierten Räumen und ohne Heben oder Tragen von Gegenständen über 5 kg sowie ohne häufige in- oder reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen sei dem Beschwerdeführer seit Mai 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 7 Ziff. 5.6).
In der Gesamtbeurteilung, welche auf einer Konsensbesprechung beruhte (S. 2 Ziff. 1.2), hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer über die notwendigen psychischen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüge, weshalb diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (S. 18 oben).
Insgesamt hielten die Gutachter fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Isolierfirma seit Mai 2008 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 15 % bestehe (S. 18 Ziff. 8.1), wohingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten, wechselbelastenden, das heisst abwechslungsweise sitzenden oder stehenden Tätigkeit in temperierten Räumen und ohne Heben oder Tragen von Gegenständen über 5 kg sowie ohne häufige in- oder reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen seit Mai 2008 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 18 Ziff. 8.2).
3.11 Am 2. November 2010 berichtete Dr. E.___ über seine am 12. Oktober 2010 erfolgte Untersuchung (Urk. 8). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 1):
– chronifiziertes lumboradikuläres Syndrom L4 und L5 rechts bei
– Status nach Diskushernie L4/5
– Rezidiv postoperativ mit Sequester, teilweise intraforaminal
– lumbospondylogene Symptomatik links
– ausgeprägter Morbus Dupuytren Dig IV beidseits
Im Vergleich zur Voruntersuchung vor 1 ½ Jahren habe sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert, sondern gar verschlechtert. Angesichts der ausgeprägten Beschwerden sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, mehr als 10 Minuten zu sitzen, stehen oder gehen (S. 2 Mitte).
Zum H.___-Gutachten äusserte sich Dr. E.___ folgendermassen:
Es sei sehr erstaunlich, sogar nicht zu glauben, dass (wie auf Seite 4 des Gutachtens angegeben) keine Druckdolenz der Processi spinosi der unteren LWS habe provoziert werden können. Ein solcher Befund sei fast immer bei lokalen Pathologien der Lendenwirbelsäule (degenerative Veränderungen, Diskushernie, Diskusprotrusionen etc.) vorhanden, habe bei mehreren seiner Untersuchungen beobachtet werden können und sei auch im Bericht der Neurochirurgie vom Juni 2009 beschrieben (S. 2).
Er vermisse auch den Befund des Morbus Dupuytren beider Hände, der nicht direkt zur Arbeitsunfähigkeit beitrage, aber bei der Evaluation der Arbeitsmöglichkeiten von Bedeutung gewesen wäre; ein solcher Befund müsse im Gutachten erscheinen (S. 2 unten).
Bei den Abschnitten 5.6 und 5.7 des Gutachtens fälle der Gutachter, welcher auch die radiologisch nachvollziehbare radikuläre Symptomatik klinisch festgestellt habe, einen unverständlichen und unrealistischen Entscheid bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Das sei umso schwieriger zu verstehen, als sie mit dem klinischen und radiologischen Befund nicht im Einklang sei und mit den bisherigen ärztlichen Beurteilungen (inklusive der Neurochirurgen 2010) im Widerspruch stehe (S. 3 oben).
Deutlich gegen die in Abschnitt 5.9 erfolgte Einschätzung, berufliche oder Integrationsmassnahmen wären aussichtsreich, sprächen der bisherige Verlauf, die klinischen Befunde und die aktuelle Situation (S. 3).
4.
4.1 Im März 2008 attestierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. D.___, eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit September 2007 (Urk. 10/1/1-2 S. 1 lit. B). Dr. E.___ ging im März 2009 selbst für körperlich leichte Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 10/39/6-9 S. 3).
Die C.___-Ärzte gingen ab dem 16. Juni 2009 von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % aus (Urk. 10/48/6-10 S. 1 lit. B, S. 5 unten). In einem weiteren Bericht vom Dezember 2009 attestierten sie in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von maximal 30-50 % (Urk. 10/53) und im Januar 2010 hielten sie fest, dass aufgrund der MRI-Aufnahmen der LWS mit einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 10/55).
4.2 Mit diesen Beurteilungen haben sich H.___-Gutachter, die für leidensangepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit postulierten, nicht auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen („im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. E.___ und Dr. D.___“ könne „aus gutachterlicher Sicht von einer geringen theoretischen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden“, und die von der neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals C.___ festgehaltene volle Arbeitsunfähigkeit könne im Rahmen der postoperativen Rehabilitation nachvollzogen werden; Urk. 10/60 S. 19 Ziff. 8.3) stellt keine solche Auseinandersetzung dar, sind sie doch nur verständlich, wenn sie auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezogen werden.
4.3 Dazu kommen die Einwände, welche Dr. E.___ in seinem Bericht vom 2. November 2010 (Urk. 8) gegenüber dem H.___-Gutachten erhoben hat, welche jedenfalls teilweise als durchaus nachvollziehbar erscheinen.
Das Gericht hat die Beschwerdegegnerin zweimal eingeladen, dazu Stellung zu nehmen (oder durch die H.___-Gutachter Stellung nehmen zu lassen). Eine solche Stellungnahme hätte es möglicherweise erlaubt, trotz vorhandener (vorstehend Erw. 4.1) und allenfalls weiterer, nur behaupteter Mängel des Gutachtens im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die anspruchsrelevante Arbeitsfähigkeit festzulegen.
Ohne eine solche Stellungnahme ist dies nicht möglich und es bleiben die soweit unwiderlegt gebliebenen Einwände gegen das Gutachten bestehen.
4.4 Damit erweist sich das H.___-Gutachten nicht als genügende Entscheidgrundlage und der Sachverhalt als insoweit ungenügend abklärt.
Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese eine ärztliche Beurteilung insbesondere der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit einhole, welche die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise erfüllt und auf die abgestellt werden kann, und sodann neu verfüge.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft unter Beilage einer Kopie von Urk. 10/47
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).