Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01010
IV.2010.01010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Condamin


Urteil vom 24. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene X.___, lic. oec. publ., ist seit April 1990 als Treuhänder tätig; zunächst als Selbständigerwerbender, seit 1999 als Angestellter der  Y.___ AG (Urk. 8/10). Aufgrund eines angeborenen grauen Stars erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 26. September 1986 und 13. Oktober 2005 Kostengutsprache für verschiedene Hilfsmittel (Urk. 7/3-4, 7/8, 7/13-18, 7/20-21).
         Aus psychischen Gründen wurde X.___ ab dem 29. März 2005 von seinem Hausarzt Dr. med. Z.___ zu 100 % krank geschrieben (Urk. 7/28). Nach Aufnahme einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung in der Klinik A.___, einem gescheiterten Arbeitsversuch im August 2005 und Problemen kardiologischer Art im Herbst 2005 meldete sich X.___ am 14. Dezember 2006 bei der IV-Stelle für eine Umschulung und für den Bezug einer Rente an (Urk. 7/26). Die IV-Stelle zog den Bericht von Dr. Z.___ vom 23. Dezember 2006 (Urk. 7/28), den Bericht der Klinik A.___ vom 9. Januar 2007 (Urk. 7/34) und das von der Vorsorgeeinrichtung veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Oktober 2006 (Urk. 7/29) bei. Ferner holte sie die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) vom 5. Januar und 1. Februar 2007 sowie vom 28. April und 29. August 2008 (Urk. 7/32, 7/35, 7/87, 7/107) und die Unterlagen des Taggeldversicherers C.___ (Urk. 7/33/1-39) ein. Sie beauftragte schliesslich Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Versicherten. Dessen Gutachten wurde am 24. Januar 2008 erstellt und am 9. Februar 2008 ergänzt (Urk. 7/56, 7/61). Von Januar bis April 2008 wurde X.___ im Psychiatrie-Zentrum E.___ zunächst stationär und danach ambulant behandelt (Urk. 7/63, 7/80 S. 4, Urk. 7/113).
         Auf die verschiedenen Aufforderungen der IV-Stelle hin (Urk. 7/27,7/38, 7/62) reichte der Versicherte nach zahlreichen Fristerstreckungen (Urk. 7/41, 7/44-45, 7/50-51, 7/53, 7/55, 7/64, 7/66, 7/68) ab Sommer 2008 die Bilanzen der Jahre 2001 bis 2007 (Urk. 7/73, 7/75, 7/109), die Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse betreffend die Jahre 2001 bis 2003 und die dazugehörige Korrespondenz (Urk. 7/102-106) sowie die Steuererklärungen der Jahre 2002 bis 2006 ein. Am 28. Juli 2008 fand ein Gespräch mit dem Berufsberater statt (Urk. 7/80). Nachdem der Versicherte am 25. November 2008 zu den vorhandenen medizinischen Unterlagen Stellung genommen hatte (Urk. 7/94), äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ am 22. April und 17. Juli 2009 zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Urk. 7/101, 7/113). Mit Vorbescheid vom 3. September 2009 stellte die IV-Stelle X.___ eine halbe Invalidenrente ab 1. März 2006 in Aussicht (Urk. 7/118). Auf die von diesem und Dr. F.___ am 14. Oktober und 6. November 2009 erhobenen Einwände hin (Urk. 7/125, 127-128) veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von med. pract. G.___ vom 9. April 2010 (Urk. 7/132, 7/137). Der Versicherte nahm dazu am 14. Juni 2010 Stellung (Urk. 7/142). Am 23. September 2010 erliess die IV-Stelle die angekündigte Verfügung und sprach X.___ mit Wirkung ab dem 1. März 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Invalidenrente zuzüglich Kinderrente zu (Urk. 2/1-2).
         Dagegen erhob X.___ am 25. Oktober 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ihm ab 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze und ab 1. März 2011 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 zog der Beschwerdeführer seinen Eventualantrag zurück und beantragte sinngemäss die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 9). Auf die entsprechende Fristansetzung hin reichte er am 17. März 2011 die Replik ein und hielt an seinen Standpunkten fest (Urk. 17). Vom Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde der Beschwerdeführer am 4. Mai 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 20, 21).
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten oder beigezogenen Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung erging am 23. September 2010. Damit ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich bereits vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision verwirklicht hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Bundesgerichtsurteil I 428/04 vom 7. Juni 2006 , E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Bundesgerichtsurteil 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden daher die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nicht anders vermerkt - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente, die nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft wird: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).

3.
3.1     Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Versicherte seit März 2005 in der Arbeitsfähigkeit bezüglich jeglicher Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades stützte sie sich auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006, wobei sie das Valideneinkommen anhand des in der Tabelle TA1 für 2006 für qualifizierte Tätigkeiten von Männern des Anforderungsniveaus 1 und 2 erhobenen Durchschnittslohnes mit Fr. 105'996.- und das Invalideneinkommen für eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Fr. 52'998.- bemass (Urk. 2/2).
         Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Heranziehen der Tabellenlöhne des Anforderungsniveaus 1 und 2 zur Bemessung des Invalideneinkommens. Er verlangt, dass auf den für das Anforderungsniveau 4 ermittelten Tabellenlohn oder auf den Durchschnitt der Werte des Anforderungsniveaus 3 und 4 abzustellen sei. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von mehr als 70 %. Selbst bei Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 66 %. Sofern ihm die IV-Stelle das private Coaching bewillige, könnte per 1. März 2010 (richtig wohl 2011; vgl. Rechtsbegehren) sogar mit einer Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Diese Steigerung nahm der Beschwerdeführer zum Anlass für seinen ursprünglichen Eventualantrag (Urk. 1).
3.2     Rechtssprechungsgemäss kann der Rentenanspruch nur bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung überprüft werden (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Ob danach eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte, muss daher im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden. Zu Recht hat der Beschwerdeführer seinen Eventualantrag wieder zurückgezogen, weshalb auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht einzugehen ist. Da im angefochtenen Entscheid nicht über berufliche Massnahmen entschieden wurde, ist im Übrigen auch nicht darüber zu befinden, ob er Anspruch auf ein privates Job-Coaching hat. Strittig und zu prüfen bleibt, ob der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich mit der medizinischen Aktenlage vereinbar ist.

4.
4.1     Dr. med. H.___, der den Beschwerdeführer zwischen dem 11. April und 15. Dezember 2006 in der Psychiatrischen Privatklinik A.___ ambulant behandelte, diagnostizierte im Bericht vom 5. Januar 2007 eine seit Frühling 2005 bestehende depressive Episode, mittleren Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Abgesehen von den Zeiträumen 1. bis 6. Juli, 18. August bis 10. September und 23. Oktober bis 28. November 2006, für die er die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend auf 50 %, 60 % und 70 % festlegte, bescheinigte Dr. H.___ für die Dauer seiner Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/34 S. 1).
4.2     Dr. B.___ kam in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Oktober 2006 zum Schluss, beim Versicherten dürfte im Frühling 2005 nicht nur ein reaktives Geschehen wie eine depressive Reaktion, sondern eine regelrechte depressive Episode, etwa mittleren Grades, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) vorgelegen haben, die sich nun nach anfänglich harzigem Verlauf während längerer inadäquater Behandlung sukzessive zu bessern scheine, weshalb mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei und eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit als Treuhänder per Ende 2006/Anfang 2007 wieder zu erreichen sei. Aktuell dürfte die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit als Treuhänder oder in einer zumutbaren Verweistätigkeit 60 % betragen. Als selbständiger Treuhänder scheine der Versicherte optimal eingegliedert zu sein, berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 7/29 S. 10 ff.).
4.3     Der den Beschwerdeführer seit dem 19. Dezember 2006 behandelnde Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, bemass in seinen ab diesem Zeitpunkt ausgestellten Zeugnissen die Arbeitsunfähigkeit weiterhin mit 100 %. Erst per 5. März 2007 setzte er sie auf 70 % herab (Urk. 7/39-40). Dr. F.___ diagnostizierte im Bericht, den die IV-Stelle von ihm am 31. Mai 2007 eingefordert hatte, eine in ihrer Ausprägung fluktuierende, chronisch verlaufende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.11) im Rahmen einer anhaltenden beruflichen Überlastung/Überforderung (Urk. 7/43).
4.4     Dr. D.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. Januar 2008 eine chronifizierte depressive Entwicklung bei langjähriger beruflicher Überforderungssituation, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11), sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout/Neurasthenie) bei Persönlichkeit mit sthenischen, perfektionistischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10: F48.0/F61; Urk. 7/56 S. 7). Die depressive Entwicklung auf dem Hintergrund der emotional instabilen Persönlichkeit sei zwar reaktiv auf berufliche Belastungsfaktoren aufgetreten, habe sich sekundär aber verselbständigt und chronifiziert. Die Depression entspreche einem psychischen Leiden mit Krankheitswert. Psychosoziale Faktoren, insbesondere beruflich bedingte, die Klienten des Treuhandbüros betreffende gerichtliche Auseinandersetzungen, beeinflussten den Verlauf des psychischen Leidens negativ, würden aber nicht überwiegen. Die schon seit längerer Zeit bestehende zeitliche und leistungsmässige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei somit vorwiegend auf das psychische Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (Urk. 7/56 S. 8, 9 f.). Zur retrograden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit verwies Dr. D.___ auf das fluktuierende psychopathologische Zustandsbild, das die im Längsverlauf unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit erkläre. Aufgrund der günstigen Prognose von Dr. B.___ könne aber davon ausgegangen werden, dass ab zirka Oktober 2006 wieder eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit bestand. Rein aufgrund des psychopathologischen Befundes bemass Dr. D.___ die aktuelle und wahrscheinlich schon seit längerer Zeit bestehende zeitliche und leistungsmässige Einbusse der Arbeitsfähigkeit in einer treuhänderischen Routinetätigkeit mit 50 %. Sinnvoll wäre, wenn der Explorand sich nicht mit gerichtlichen Auseinandersetzungen bezüglich Steuerfragen befassen müsste, da er dafür kaum die nötige emotionale Distanz aufrechterhalten könne (Urk. 7/56 S. 8, 9). In der Gutachtensergänzung vom 9. Februar 2008 präzisierte Dr. D.___, dass es sich bei der treuhänderischen Routinetätigkeit, für die er dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe, um eine angepasste Tätigkeit handle. Als solche würden auch Büro- oder Buchhaltungsarbeiten gelten (Urk. 7/61).
4.5     Am 16. April 2008 teilte Psychiater Dr. F.___ der IV-Stelle mit, aufgrund des starken Burn-out und der Überforderung sei der Versicherte nicht in der Lage, die angemahnten Geschäftsunterlagen beizubringen (Urk. 7/65). Am 22. April 2009 berichtete dieser Arzt, zwischen Dezember 2007 und April 2008 habe keine nennenswerte Arbeitsfähigkeit bestanden; seit Juli 2007 seien dem Beschwerdeführer 12 Stunden produktiver Arbeitsleistung pro Woche bei wesentlich höherer Präsenzzeit möglich gewesen. Dies sei gegenwärtig immer noch so und werde sich in absehbarer Zeit wohl nicht wesentlich ändern (Urk. 7/101). In der Eingabe vom 17. Juli 2009 verwies Dr. F.___ auf die von ihm bisher bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, insbesondere auch darauf, dass die 30%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 5. März 2007 einem Arbeitseinsatz von drei Halbtagen pro Woche entspreche und dass vom 20. August 2007 bis 15. Januar 2008 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Nach der vom 22. Januar bis 15. Juli 2008 dauernden Behandlung im Psychiatrie-Zentrum E.___ sei erst wieder ab dem 8. Dezember 2008 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden, die dann ab dem 22. April 2009 auf 12 Stunden pro Woche festgelegt worden sei (Urk. 7/113). Im Übrigen erklärte sich Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 6. November 2009 mit der diagnostischen Einschätzung Dr. D.___s grundsätzlich einverstanden. Die von Dr. D.___ bescheinigte Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit erachtete er aber als nicht nachvollziehbar und als zu optimistisch; denn nach seiner Einschätzung sei der Versicherte maximal zu 12 Stunden produktiver Tätigkeit pro Woche in der Lage. Er befinde sich in einer chronischen Überforderungssituation, sei nicht in der Lage, seine beruflichen Aufgaben auch nur annähernd zufriedenstellend zu erledigen, habe grösste Mühe, Prioritäten zu setzen, Wichtiges von weniger Wichtigem zu unterscheiden, sei dadurch ablenkbar und verzettele sich. Es bestehe eine ausgeprägte Ambivalenz. Auch könne sich der Versicherte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nur schlecht einfügen und anpassen, habe grosse Mühe im Umgang mit Kritik, die Anpassungsfähigkeit auf neue Situationen und Umstände sei deutlich erschwert. Die ganze Problematik sei chronifiziert und drohe weiter zu chronifizieren, so dass er seine Restarbeitsfähigkeit noch ganz verliere. Im Moment sei er nicht in der Lage, seine beruflichen Probleme aus eigener Kraft zu lösen, geschweige denn sich beruflich neu zu orientieren. Dr. F.___ ersuchte um aktive Unterstützung des Versicherten mittels Coaching oder Umschulung, die optimalerweise gegen Ende einer länger dauernden stationären psychotherapeutisch ausgerichteten Behandlung erfolgen sollte (Urk. 8/127).
4.6     Der Psychiater G.___ gelangte im Gutachten vom 9. April 2010 zu den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, zwanghaft-perfektionistischen und vulnerabel-kränkbaren Zügen (ICD-10 F61) mit anamnestisch wiederholten Erschöpfungszuständen (Burn-out/Neurasthenie; ICD-10 Z73.0/F48.0; Urk. 7/137 S. 12 f.). Zur Arbeitsfähigkeit und zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Präsenzzeit von vier bis fünf Stunden pro Tag im eigenen Treuhandbüro, der geltend gemachten erheblichen qualitativen Einschränkung sowie zu der von Dr. F.___ angegebenen verwertbaren Arbeitszeit von 12 Stunden pro Woche erklärte Gutachter G.___, dass der Beschwerdeführer durch das immer noch vorliegende depressive Krankheitsgeschehen mit herabgesetzter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, depressiv-dysphorischer Stimmungslage und die Persönlichkeitspathologie mit Tendenz zu Überforderung, Insuffizienzerleben und daraus resultierender Selbstlimitierung eingeschränkt sei. Insbesondere hinsichtlich des ursprünglichen Tätigkeitsprofils mit komplexen Fällen, schwieriger Klientel und laufenden gerichtlichen Auseinandersetzungen ergebe sich in Übereinstimmung mit der Selbsteinschätzung des Versicherten im Rahmen eines vier- bis fünfstündigen täglichen Arbeitspensums mit reduzierter Leistungsfähigkeit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Ziehe man aber in Betracht, dass der Explorand im Rahmen der über zweistündigen psychiatrischen Abklärung trotz der objektivierbaren Limitierungen und Einschränkungen in der kognitiven Kapazität eine ausreichende Belastbarkeit und kognitive Reserve für das anspruchsvolle klinisch psychiatrische Interview habe aufbringen können, sei unter der Annahme einer gewissen Regeneration durch entsprechende Pausen und unter der Annahme optimal angepasster Bedingungen im Rahmen der selbständigen Berufsausübung für eine nicht komplexe und nicht mit gerichtlichen Auseinandersetzungen behaftete treuhänderische Routinetätigkeit beziehungsweise für eine einfache treuhänderische Büroarbeit oder eine in Betracht fallende Verweisungstätigkeit eine täglich verwertbare Arbeitsleistung von vier bis fünf Stunden oder eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit möglich (Urk. 7/137 S. 14 f.).
         Des weiteren wies Gutachter G.___ darauf hin, dass das Krankheitsgeschehen im Längsverlauf aufgrund von temporären krisenhaften Zustandsverschlechterungen zu Phasen höherer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die phasenweisen Verschlechterungen könnten aber nicht Grundlage für die quantitative Bemessung der dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sein. Im Übrigen hielt der Gutachter fest, dass bei wiederholt berichteten Compliance-Problemen und nicht ausgeschöpften Therapieoptionen der medizinische Endzustand nicht erreicht und eine weitere Besserung noch möglich sei.

5.
5.1     In medizinischer Hinsicht werden die Ergebnisse der beiden von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten von den Parteien grundsätzlich zu Recht nicht in Frage gestellt, erfüllen doch beide Gutachten die für derartige Beweismittel geltenden Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Einzig die jeweiligen retrospektiven Zumutbarkeitsbeurteilungen der Gutachter D.___ und G.___ vermögen angesichts der echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte nicht ohne weiteres zu überzeugen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, kann diesbezüglich jedoch auf Weiterungen verzichtet werden.
5.2     Wenn die Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich als Invalideneinkommen die Hälfte des Valideneinkommens von Fr. 105'996.--, das aus der LSE 2006, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige 72 und 74 (Informatikdienste, Dienstleistungen), Männerlohn des Anforderungsniveaus 1 und 2, resultiert und das sich im Rahmen der der Teuerung angepassten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers vor der Gründung seiner Aktiengesellschaft hält (Urk. 2/2, 7/144, 145 S. 4), zugrunde legt, so scheint sie davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit von 50 % weiterhin seine bisherige, dem Anforderungsniveau 1 und 2 entsprechende Treuhändertätigkeit verrichten kann. Dabei verkennt sie jedoch, dass namentlich Gutachter G.___ dem Beschwerdeführer für das ursprüngliche Tätigkeitsprofil mit komplexen Fällen, schwieriger Klientel und laufenden gerichtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen eines vier- bis fünfstündigen täglichen Arbeitspensums mit reduzierter Leistungsfähigkeit nur eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte und sich die von ihm, aber auch von Dr. D.___ angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf treuhänderische Routinetätigkeit beziehungsweise einfache treuhänderische Büroarbeit oder eine in Betracht fallende Verweistätigkeit bei einer täglich verwertbaren Arbeitsleistung von vier bis fünf Stunden bezieht. Einfache treuhänderische Büro- und Routinetätigkeit entsprechen keineswegs den Anforderungen, welche die vom Beschwerdeführer ursprünglich versehene Position als selbständiger Treuhänder beziehungsweise Verwaltungsrat der Y.___ AG (Urk. 23) mit sich brachte und welche die Beschwerdegegnerin angesichts der Verantwortung für das Unternehmen und der Komplexität der Fälle zu Recht dem Anforderungsniveau 1 und 2 zuordnete.
         Als Grundlage zur Bemessung des Invalideneinkommens fällt daher angesichts der namentlich auch von Gutachter G.___ angeführten Anforderungen an eine angepasste Treuhändertätigkeit höchstens der in Tabelle TA1 der LSE 2006 für Männer des Anforderungsniveaus 3 erhobene Durchschnittslohn von Fr. 5'991.- pro Monat in Betracht, dem bei einem 50%igen Pensum ein Jahreslohn von Fr. 35'946.- entspricht. Von diesem Maximalbetrag ist ein sogenannter leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen (vgl. BGE 126 V 75). Denn unabhängig davon, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, sein eigenes Treuhandbüro weiterzuführen, ohne dass er sich komplexer Fälle und Rechtsstreitigkeiten annimmt, oder dass er sich anderweitig für eine treuhänderische Routinetätigkeit anstellen lässt, werden sich die Einschränkungen bezüglich der Art und Anforderungen der für den Beschwerdeführer noch in Frage kommenden Treuhänder- oder Bürotätigkeiten und die Tatsache, dass er diese nur noch teilzeitlich verrichten kann, ungünstig auf seine Verdienstmöglichkeiten auswirken (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16; Bundesgerichtsurteil 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
         Unter Berücksichtigung dieses 10%igen Abzugs ergibt sich selbst bei ausschliesslicher Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbeurteilungen der Gutachter D.___ und G.___ bereits ab Ende des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) ein Invalideneinkommen von Fr. 32'351.- und damit ein einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 69,48 %.
5.3     Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 23. September 2009 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

6.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         in Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. September 2009 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- PK Aetas BVG Sammelstiftung
- Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).