IV.2010.01011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1963 geborene X.___ arbeitete bis 1996 als Bauarbeiter, wobei er seit einer Entlassung im Jahr 1994 arbeitslos und nur noch jeweils kurze Zeit bei einzelnen Arbeitgebern angestellt war, bis ihm jeweils erneut gekündigt wurde (Urk. 8/10/3). Ab Januar 1997 war er wiederum arbeitslos.
         Am 19. April 1997 stürzte er unter Alkoholeinfluss aus einem Fenster aus dem ersten Stock eines Gebäudes (Unfallmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 16. Mai 1997, Urk. 8/38/457) und zog sich dabei eine Calcaneusfraktur rechts und eine subkapitale Humerusfraktur rechts mit Ausriss des Tuberculum majus zu (Urk. 8/38/455). Nach einer erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 12. September 1997 (Urk. 8/1) bezog er vom 19. April 1998 bis zum 31. Januar 1999 (Urk. 8/23) und nach einer erneuten Anmeldung vom 1. März 2002 (Urk. 8/27) vom 1. März 2001 (Urk. 8/46; Urk. 8/66; Urk. 8/76) bis zum 31. Mai 2004 (Urk. 8/79) eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. April 1999 bezieht er eine Invalidenrente der SUVA bei einem Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 8/38/25).
         Am 2. Dezember 2008 (Urk. 8/94) meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens beim Y.___, welches nach Untersuchungen am 9. und 14. Dezember 2009 am 8. Februar 2010 (Urk. 8/118) erstattet wurde.
         Mit Vorbescheid vom 24. März 2010 (Urk. 8/122) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 16. April 2010 Einwand (Urk. 8/126) erheben. Am 23. September 2010 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 26. Oktober 2010 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei er von dritter Seite nochmals medizinisch oder beruflich abzuklären, bevor neu verfügt werde. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2).
         Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der hier anwendbaren, bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
         Diese Rechtsprechung gilt gemäss BGE 133 V 263 auch bei einer Neuanmeldung nach einer rückwirkend zugesprochenen befristeten Invalidenrente. Sie hat in analoger Weise zu gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine unbefristet gewährte Rente revisionsweise aufgehoben wurde.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle ist auf die neue Anmeldung vom 2. Dezember 2008 eingetreten und hat die Verhältnisse materiell abgeklärt. Zu prüfen ist daher nur, ob die Verwaltung einen erneuten Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
2.2     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei und errechnete unter Berücksichtigung eines 20%igen Leidensabzugs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 12 %.
2.3     Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er leide an starker symptomatischer Epilepsie. Die unkontrollierbaren Anfälle träten mehrmals wöchentlich auf und seien so stark, dass sie zu Stürzen führten. Unter diesen Umständen könne selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine vollumfängliche Leistung erbracht werden. Dem sei im MEDAS-Gutachten nicht Rechnung getragen worden, weshalb weitere medizinische Abklärungen notwendig seien.

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer hatte sich im Dezember 2008 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet, da er gemäss einem Bericht der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 30. Mai 2008 (Urk. 8/101) an einem komplexen Gesundheitsschaden leide. Es liege ein metabolisches Syndrom vor, eine Depression, ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine USG-Arthrose rechts, rezidivierende Hustenanfälle mit Erbrechen unklarer Ätiolgie, eine rezidivierende Plantarfasziitis, ein subpleurales Lipom und eine Hydronephrose links.
3.2
3.2.1   Daraufhin gab die IV-Stelle ein MEDAS-Gutachten beim Y.___ in Auftrag, welches am 8. Februar 2010 (Urk. 8/118) erstattet wurde. Der Beschwerdeführer wurde internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch begutachtet.
         Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgestellt:
1.  Rezidivierende Synkopen beziehungsweise Bewusstseinsverluste unklarer Ätiologie mit/bei:
- differenzialdiagnostisch Epilepsie mit komplex fokalen Anfällen beziehungsweise sekundär generalisierten Anfällen
- Reflexsynkopen bei starkem Husten
2.  Beginnende USG-Arthrose bei Status nach Calcaneusfraktur mit Plattenosteosynthese am 14. April 1997
3.  Persistierende Schulterschmerzen mit/bei:
- Status nach proximaler Humerusfraktur rechts mit Status nach Plattenosteosynthese am 23. April 1997
- Status nach Valgisationsosteotomie des proximalen Humerus rechts am 19. September 2000
- Status nach Revision einer Pseudarthrose am proximalen Humerus rechts mit Anlagerung eines trikortikalen Beckenkammspans, Spongiosaplastik und Plattenwechsel am 6. April 2001
- Status nach Metallentfernung am proximalen Humerus, subacromialer Ahäsiolyse, Acromioplastik und Coraco-Plastik der Schulter rechts am 15. März 2002 bei subacromialem Impingement
- Status nach Schulterarthroskopie, Acromioplastik, Biopsieentnahme und Bizepstenotomie rechts am 20. August 2002
- Status nach Schulterarthroskopie, Débridement, Biopsie der rechten Schulter bei Verdacht auf low grade Infekt am 2. Mai 2003
4.  Fasciitis plantaris rechts bei verkürzter ischiocruraler Muskulatur
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten:
1.  Metabolisches Syndrom mit/bei:
- Adipositas Grad II nach WHO (BMI = 36.1 kg/m2)
- nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2 seit 2006 mit leichter diabetischer Polyneuropathie
- arterielle Hypertonie, medikamentös gut eingestellt
- Dyslipidämie
2.  Chronischer Reizhusten mit chronisch obstruktiver Pneumopathie bei Nikotinabusus.
3.2.2   Die internistische Untersuchung ergab, dass die arterielle Hypertonie, der Diabetes und die Hyperlipidämie unter der aktuellen medikamentösen Behandlung gut eingestellt seien. Die übrigen Laboruntersuchungen lägen alle im Normbereich. Mit einem CDT-Wert von 1,8 % sei ein aktueller Alkoholabusus praktisch ausgeschlossen. Aus rein internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsgärtner, noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (Urk. 8/118/50).
3.2.3   Bei der orthopädischen Untersuchung fand sich einerseits die posttraumatische USG-Arthrose bei Status nach Calcaneusfraktur rechts und anderseits die schmerzhaft eingeschränkte Schulterfunktion rechts bei Status nach multiplen Operationen aufgrund der proximalen Humerusfraktur rechts im Jahr 1997. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auf dem Bau aufgrund der Befunde nicht gegeben. Eine angepasste Tätigkeit mit wechselnder Stellung zwischen Sitzen und Gehen sowie unter Ausschluss von Überkopf-Arbeiten sei jedoch vollschichtig möglich; als mögliche Betätigungen wurden Parkwächter, eine Tätigkeit an einer Tankstelle oder an einer Rezeption genannt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur auf guter Unterlage gehfähig sei und dies nicht über allzu grosse Strecken. Stehen und Gehen seien maximal eine Stunde zumutbar, mindestens 50 % der Arbeitszeit müsse der Versicherte sitzen können. Die rechte (dominante) Hand könne vom Rumpf bis Scheitelhöhe eingesetzt werden und zeige dabei eine ordentliche Kraft, über Schulterhöhe könnten schätzungsweise 5 kg gehandhabt werden. Zu vermeiden seien sich wiederholende Bewegungen und auf das rechte Schultergelenk wirkende Schläge. Bei Einhaltung der genannten Schonkriterien sei aus orthopädischer Sicht eine ganztägige Arbeitstätigkeit bei voller Leistung zumutbar (Urk. 8/118/51).
3.2.4   Die neurologische Beurteilung (Urk. 8/118/51 f.) erfolgte in Form eines Aktengutachtens und stützte sich zur Hauptsache auf den provisorischen Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___, Neurologische Klinik, vom 4. November 2009 (Urk. 8/118/73 ff.). Es wurde festgehalten, dass ein Störungssyndrom mit berichteten episodischen Bewusstlosigkeiten unklarer Häufigkeit sowie unklarer Genese bestehe. Differenzialdiagnostisch komme eine Epilepsie mit komplex fokalen Anfällen beziehungsweise sekundär generalisierten Anfällen oder Reflexsynkopen bei starkem Husten in Frage. Daraus resultiere eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich des Führens von Kraftfahrzeugen oder Arbeiten in gefährdenden Höhen sowie an gefährdenden Maschinen. Der Gutachter kam zum Schluss, die ihm vorliegenden medizinischen Daten liessen eine leidensangepasste Verweistätigkeit „auch“ mit einem Pensum von 100 % zu. Weiter äusserte er die Ansicht, die verordnete antiepileptische Dreifachmedikation sei hinsichtlich ihrer Indikation grundsätzlich zu hinterfragen, da sie unzureichend begründet sei; sinnvoll und notwendig sei jedoch die Veranlassung einer klinischen Verhaltensbeobachtung im Rahmen einer epileptologischen Klink (Video-EEG-Überwachung).
3.2.5   Aus psychiatrischer Sicht schliesslich konnte keine Diagnosen gestellt werden. Das Alkoholabhängigkeitssyndrom, das im Gutachten von Dr. med. A.___, Arzt und dipl. Gesprächspsychotherapeut SGGT, vom 12. Juni 1999 (Urk. 8/17) erwähnt worden war, konnte nicht bestätigt werden (Urk. 8/118/52 f.).
3.2.6   Zusammenfassend sei der Versicherte aufgrund der posttraumatischen USG-Arthrose und der eingeschränkten Schulterfunktion rechts als Bauarbeiter vollumfänglich arbeitsunfähig. Zufolge des unklaren Anfallsleidens bestehe ebenso eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten an gefährdenden Maschinen sowie in gefährdenden Höhen und für Tätigkeiten, die das Führen von Kraftfahrzeugen einschlössen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit wechselnder Stellung zwischen Sitzen und Gehen sowie unter Ausschluss von Überkopf-Arbeiten sei jedoch aus interdisziplinärer Sicht vollschichtig möglich (Urk. 8/118/53).

4.      
4.1     Das Gutachten kann in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich entspricht es den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Damit ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die orthopädische und psychiatrische Gesundheitssituation seit Mai 2004 (Urk. 8/118/55) vollumfänglich und ohne Leistungseinschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig. In dieser Hinsicht liegt daher keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der revisionsweisen Rentenaufhebung vor.
4.2     Im Rahmen der internistischen Untersuchung erwähnte der Beschwerdeführer auch, dass er seit Jahren unter rezidivierenden Ohnmachtsanfällen leide, wobei diese anfänglich nur zwei bis drei Mal pro Monat aufgetreten seien, mittlerweile jedoch mehrmals pro Tag und auch nachts vorkämen. Diese träten einerseits im Rahmen von Hustenanfällen auf, wobei er dann blau anlaufe, Luftnot bekomme und am ganzen Körper zittere und bewusstlos werde (Urk. 8/118/27). Dem Bericht des Universitätsspitals Z.___, Neurologische Klinik, vom 4. November 2009 ist zu entnehmen, dass das Anfallsleiden partiell auch auf ein synkopales Geschehen bei Hustenattacken mit Apnoe zurückzuführen sei (Urk. 8/118/77). Demgegenüber verweist der internistische Gutachter Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in der Zusammenfassung (Urk. 8/118/50) lediglich auf das aktenkundige leichtgradige obstuktive Schlafapnoe-Syndrom und die chronisch obstruktive Pneumopathie bei Nikotinabusus, ohne jedoch die Häufigkeit und die Qualität der Hustenanfälle und der allenfalls damit zusammenhängenden Synkopen darzustellen oder zu diskutieren. Bezüglich der rezidivierenden Synkopen hielt er fest, es habe noch keine eindeutige Ursache objektiviert werden können, diese scheine am ehesten im Zusammenhang mit einem neurologischen Leiden zu stehen. Diesbezüglich verwies er auf die im Rahmen des Gutachtens erfolgte Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie.
Bei dem von Dr. C.___ abgegebenen Bericht handelt es sich aber nur um eine Aktenbeurteilung, die fast ausschliesslich auf dem provisorischen Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Neurologie, vom 4. November 2009 (Urk. 8/118/73 ff.) beruht. Es wurde weder die ursprünglich genannte Anfallshäufigkeit (viermalige Synkope in den Jahren 2006-2007 gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Z.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, vom 30. Mai 2008, Urk. 8/101) noch die Steigerung im weiteren Verlauf (5-6 Mal jährlich auftretende Synkopen gemäss Bericht des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 11. Mai 2009 [Urk. 8/109] über die notfallmässige Aufnahme nach einem Treppensturz am 9. Mai 2009 und die gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 17. August 2009 [Urk. 8/111], massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes) aufgenommen und diskutiert. Darüber hinaus wurden auch keine weiteren Unterlagen beigezogen. Schliesslich weist der Gutachter selbst darauf hin, dass die Medikation zu wenig begründet sei (was wohl auch mit der mangelhaften Aktenlage erklärt werden kann) und dass das Anfallsgeschehen weiterer Abklärung bedürfe. 
         Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2009 in der Sprechstunde für Epilepsie des Universitätsspitals Z.___ betreut wird und von dieser Seite offenbar ein Bericht vom 23. September 2009 besteht (vgl. dessen Erwähnung in Urk. 8/118/75), hätten zumindest die diesbezüglich Unterlagen angefordert werden müssen, um zu einer einigermassen fundierten Beurteilung des Anfallsleidens gelangen zu können. Dies insbesondere, da gerade die Anfallshäufigkeit, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung mit mehrfach täglich beziffert, hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumindest jedoch mit Blick auf die Verwertbarkeit einer Arbeitsfähigkeit, nicht ausser Acht gelassen werden kann.
4.3     Damit aber erweist sich das MEDAS-Gutachten mit Blick auf das zum Untersuchungszeitpunkt als Hauptleiden geschilderte Anfallsgeschehen als ungenügend und es kann diesbezüglich nicht darauf abgestellt werden.
         Gemäss den Angaben des behandelnden Hausarztes trat in der Zeit zwischen dem 23. Dezember 2008 und dem 17. August 2009 eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustands ein (Brief vom 23. Dezember 2008, Urk. 8/110 und vom 17. August 2009, Urk. 8/111). Die IV-Stelle hat es jedoch unterlassen, diesbezüglich beim Hausarzt einen standardisierten Arztbericht einzuholen. Sodann hat sie weder vom Universitätsspital Z.___, wo der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2009 in der Sprechstunde für Epilepsie betreut wird (vgl. Urk. 8/118/75), Unterlagen angefordert, noch hat sie den definitiven Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___, Neurologische Klinik, beschafft oder bezüglich der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nachgefragt.
         Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der Zunahme der Häufigkeit der Anfälle oder aufgrund der einzunehmenden Medikamente eine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ist die Verfügung vom 23. September 2010 aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).