Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01016
IV.2010.01016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 27. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Am 24. September 1980 meldete sich die 1957 geborene X.___ unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 25. Juni 1981 (Urk. 6/14), Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 22. Januar 1982 (Urk. 6/21) und bestätigt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 1982 (Urk. 6/26) wurde ein Rentenanspruch verneint. Am 6. Januar 1983 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/27). Mit Beschluss der IV-Kommission vom 17. Mai 1983 wurde der Anspruch auf IV-Leistungen abgewiesen (Urk. 6/32), daran hielt die AHV-Rekurskommission mit Urteil vom 6. März 1984 fest (Urk. 6/37). Am 28. November 1988 erfolgte die nächste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/41). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Kommission des Kantons Thurgau X.___ mit Mitteilung vom 21. Januar 1991 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/64). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau dahingehend gut, dass sie der Versicherten eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 1989 zusprach (Entscheid vom 13. August 1991, Urk. 6/73). In den Revisionsverfahren in den Jahren 1993, 1996, 2000, 2002 und 2007 wurde der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestätigt (Mitteilung vom 29. April 1993, Urk. 6/79, Mitteilung vom 12. Mai 1998, Urk. 6/96, Mitteilung vom 19. Juli 2000, Urk. 6/105, Mitteilung vom 12. August 2003, Urk. 6/125, Mitteilung vom 9. Oktober 2008, Urk. 6/149). Am 15. Dezember 2009 stellte X.___ ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 6/156). Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm diverse Arztberichte zu den Akten und verneinte, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/172), mit Verfügung vom 30. September 2010 den Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 24. Oktober 2010 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihr eine höhere Rente auszuzahlen oder es seien weitere medizinische Untersuchungen zu veranlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2010 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.      
2.1         Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die Ablehnung eines gestellten Gesuchs auf Rentenerhöhung. Somit ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten Mitteilung vom 9. Oktober 2008 (Urk. 6/149) bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. September 2010, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.3, BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2), in einem Ausmass verschlechtert hat, dass eine höhere Rente gerechtfertigt wäre.
2.2     Die Mitteilung vom 9. Oktober 2008 beruhte in medizinischer Hinsicht auf diversen Arztberichten und einem RAD-Untersuchungsbericht vom 13. Mai 2008, wonach die Beschwerdeführerin an einem zervikoradikulären Reizsyndrom bei degenerativen Schäden der HWS und Foramenstenose C5 bis C7, einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom, an einem chronisch generalisierten Schmerzsyndrom bei rezidivierender depressiver Störung, Scheuermannresiduen und an einem Bronchialasthma leidet (Urk. 6/142 und vgl. Bericht vom 7. März 2008, Urk. 6/137). Dies führe in der ausgeübten Tätigkeit als Beschäftigte in einem Kleiderladen zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit.
2.3     Die Verfügung vom 30. September 2010 basierte auf dem medizinischen Bericht des Zentrums L.___ vom 27. Januar 2010, wonach die Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 6/159), dem psychiatrischen Bericht des Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. April 2010, welcher den Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auf 10 bis 15 % schätzte (Urk. 6/163), dem Bericht des Spitals A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 27. Juli 2010, wonach die verschiedenen Beschwerden eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen (Urk. 6/170) sowie der Stellungnahme des RAD vom 3. August 2010, dass resultierend aus den einheitlichen Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens auszumachen sei (Urk. 6/171).
2.4         Gestützt auf diese Berichte ergibt sich, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, weder in diagnostischer Hinsicht noch bezüglich Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mithin erfolgte die Abweisung des Gesuchs auf Rentenerhöhung mit Verfügung vom 30. September 2010 zu Recht.

3.       Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).