Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01017
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IV.2010.01017
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 18. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, arbeitete seit dem 2. Februar 1980 bei der Y.___ AG, Hoch- und Tiefbauunternehmung, als Maschinist (Urk. 7/7). Wegen eines Knochentumors meldete er sich am 20. Februar 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 28. Februar 1995 (Urk. 7/7) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___ vom 7. März 1995 (Urk. 7/8) sowie von Dr. med. A.___, Leitender Arzt a.i. Chirurgie des Spitals C.___, vom 30. August 1995 (Urk. 7/9) ein. Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm sodann Abklärungen über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten vor (Urk. 7/10). Schliesslich holte die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 22. Januar 1996 (Urk. 7/15) sowie den weiteren Arztbericht von Dr. Z.___ vom 18. April 1996 (Urk. 7/27) ein. Mit Verfügungen vom 9. August 1996 sprach sie X.___ für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. April 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Mai 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/4, Urk. 7/33, Urk. 7/34). Die gegen diese Verfügungen mit dem Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente erhobenen Beschwerden wiesen sowohl das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. März 1999 (Urk. 7/64/7-21) als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. Juni 2000 (Urk. 7/64/1-6) ab.
1.2 Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 liess X.___ der IV-Stelle mitteilen, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, weshalb er das Gesuch um Rentenrevision stelle (Urk. 7/47). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 30./31. August 1999 (Urk. 7/52) sowie des Spitals C.___ vom 1. November 1999 (Urk. 7/57) ein und erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse D.___ nach den von ihr erbrachten Leistungen (Urk. 7/56). In der Folge liess sie das Gutachten der E.___ vom 28. März 2000 erstellen (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 30. November 2000 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/69).
1.3 Im Rahmen einer im Jahre 2003 durchgeführten Rentenrevision gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass kein veränderter Gesundheitszustand vorliege, weshalb dem Versicherten weiterhin eine ganze Invalidenrente zustehe (vgl. Mitteilung vom 24. November 2003, Urk. 7/73).
1.4 Am 5. April 2006 meldete sich der ehemalige Arbeitgeber von X.___ telefonisch bei der IV-Stelle und wies diese darauf hin, dass der Versicherte trotz des IV-Rentenbezugs weiterhin eigene Geschäfte verrichte und so zu noch besserem Einkommen gelange (Urk. 7/77). Die IV-Stelle führte eine weitere Rentenrevision durch und holte den Arztbericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, vom 27. April 2006 (Urk. 7/79) ein. Da keine Verbesserung des Gesundheitszustands festgestellt werden konnte und sich auch der Hinweis auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erhärten liess, teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 8. Mai 2006 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 7/82).
1.5 Am 23. Juni 2008 sandte die IV-Stelle X.___ erneut einen Fragebogen betreffend Rentenrevision zu, welchen dieser am 28. Juni 2008 ausfüllte (Urk. 7/86). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. F.___ vom 4. August 2008 (Urk. 7/88) und vom 31. Oktober 2008 (Urk. 7/89) ein. In der Folge liess sie das Orthopädische Gutachten von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 9. März 2009 (Urk. 7/93) erstellen. Am 13. Mai 2009 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/99). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2009 teilte sie dem Versicherten mit, sie sei zum Ergebnis gelangt, dass sein Invaliditätsgrad lediglich noch 25 % betrage, weshalb die Invalidenrente aufgehoben werden müsse (Urk. 7/104). Gegen diesen Vorbescheid liess X.___ am 2. Dezember 2009 diverse Einwände erheben (Urk. 7/110). Die IV-Stelle holte darauf von der H.___ das weitere Gutachten vom 20. Juli 2010 ein (Urk. 7/117). Mit Verfügung vom 24. September 2010 hob sie die Invalidenrente von X.___ auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Christoph Häberli am 27. Oktober 2010 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):
"Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 30. November 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74
ter
lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74
quater
IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 7. März 1995 (Urk. 7/8/1-3) leidet der Beschwerdeführer unter einer subtrochanteren Femurpseudarthrose links bei Status nach Osteotomie und Beckenspanplastik wegen Osteoidosteom im Trochanter minor links Re-Op. am 1. Februar 1995 sowie an einem lumbovertebralen Syndrom. In seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer vom 22. bis zum 26. September 1993 zu 100 %, vom 27. September bis zum 3. Oktober und am 22. Oktober 1993 zu 50 % sowie vom 23. Oktober 1993 bis ca. Mai 1995 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Vollbelastung nach der Operation sei vermutlich frühestens im Mai 1995 möglich, wobei dann noch keine volle Arbeitsfähigkeit möglich sei. Laut Rückfrage beim Operateur sei eine berufliche Umstellung aber nicht notwendig.
2.1.2 Im Bericht vom 18. April 1996 (Urk. 7/27) hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer sei als Bauarbeiter ab dem 15. Mai 1995 bis auf Weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Auch als Magaziner sei er maximal zu 20 % arbeitsfähig, da wegen der Beinverkürzung, dem Muskelschwund sowie wegen den Rückenproblemen körperliche Belastungen die ständig vorhandenen Beschwerden verschlechtern würden. Eine Neubeurteilung sei nach der Metallentfernung vorzunehmen, wobei aber eine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht werden könne.
2.1.3 Am 30./31. August 1999 (Urk. 7/52) führte Dr. Z.___ aus, seit dem 26. Februar 1997 habe sich die Situation verschlechtert. Es bestehe seit diesem Zeitpunkt eine 80%ige Invalidität, weshalb dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszuzahlen sei. Der Dauerschmerz, die Krafteinbusse und die Sensibilitätsstörungen seien seit der Metallentfernung verstärkt aufgetreten, so dass seither eine weiter reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe. Wegen der vielfältigen Einschränkungen (Stehen, Gehen, Sitzen, Rückenbelastungen) könne nur eine Teilzeitarbeit mit wechselnder Tätigkeit in Betracht gezogen werden. Eine solche sei dem Beschwerdeführer maximal während zwei Stunden pro Tag zumutbar.
2.2 Laut dem Bericht des Spitals C.___ vom 30. August 1995 (Urk. 7/9) leidet der Beschwerdeführer unter einem Status nach intratrochanterer Resektion eines Osteoidosteoms des Trochanter minor links am 14. Januar 1994, einem Status nach Ausräumen der Pseudarthrose, autologe Spongiosaplastik und Osteosynthese mittels DCS links am 1. Februar 1995 sowie an einer Beinverkürzung links (kein Geburtsgebrechen). Ob eine berufliche Umstellung nötig sei, könne vor Korrektur der Beinlängenverkürzung und vor der Osteosynthesematerial-Entfernung nicht beurteilt werden. Körperliche Schwerarbeit sei aktuell nicht geeignet, Kontrollfunktionen innerhalb des Betriebes ohne wesentliche körperliche Anstrengung seien jedoch ab sofort möglich.
2.3 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 22. Januar 1996 (Urk. 9/15) ein Osteoidosteom im linken Schenkelhalsbereich, einen Status nach Ausräumung und Osteosynthese, eine Entwicklung einer Pseudarthrose, einen Status nach Pseudarthrosen-Revision, Verkürzungsosteotomie mit Plattenfixation, eine verbleibende Verkürzung des linken Beines sowie eine Lumbalgie bei langgezogener Skoliose. Die Erstoperation bei einem Osteoidosteom des linken Schenkelhalses habe zu einer Pseudarthrose geführt, so dass eine Zweiteingriff nötig geworden sei. Der Verlauf nach dieser zweiten Operation sei komplikationslos gewesen. Subjektiv verblieben aber Restbeschwerden im linken Hüftbereich, vor allem bei Belastung. Eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht mehr ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei ab sofort für eine leichtere Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und nach einem komplikationslosen Ablauf der Osteosynthesematerialentfernung sowie Weiterführung der übrigen Massnahmen (Physiotherapie, Tragen von Spezialschuhen) sei durchaus eine Arbeitstätigkeit von 75 % zumutbar.
2.4 Gemäss dem Gutachten der E.___ vom 28. März 2000 (Urk. 9/61) leidet der Beschwerdeführer unter invalidisierenden Restbeschwerden in der linken Hüfte bei Status nach Osteoidosteom-Resektion Trochanter minor links, Status nach Pseudarthrose-Ausräumung und Spongiosaplastik mit DCS-Plattenrefixation sowie Status nach DCS-Plattenentfernung links. Vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. April 1996 habe der Invaliditätsgrad 80 % betragen. Ab dem 1. Mai 1996 sei er auf 61 % reduziert worden. Ab dem 16. April 1997 werde die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % fixiert. Die invalidisierenden Restbeschwerden in der linken Hüfte und im linken Oberschenkel würden die Arbeitsmöglichkeiten einschränken. Die grosse Einschränkung im Stehen, Gehen und Sitzen verunmöglichten dem Beschwerdeführer eine Arbeit als Magaziner, so dass er diese Arbeitsstelle habe aufgeben müssen.
2.5
2.5.1 Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 21. Oktober 2003 (Urk. 7/71) fest, der Beschwerdeführer erhalte seit 1997 eine Invalidenrente von 80 %. Nach sechs Jahren ohne Arbeit sei keine Änderung dieses Zustandes zu erwarten. Falls von der IV erwünscht, müsse eine spezialärztliche Abklärung durchgeführt werden.
2.5.2 Am 27. April 2006 (Urk. 7/79) führte Dr. F.___ aus, es hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Die Diagnose sei unverändert und der Gesundheitszustand stationär.
2.5.3 Am 4. August 2008 (Urk. 7/88) bestätigte Dr. F.___ erneut, dass der Gesundheitszustand stationär sei. Auf entsprechende Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin gab er am 31. Oktober 2008 (Urk. 7/89) an, die rechte untere Extremität sei frei beweglich. An der linken Extremität zeigten sich die gleichen Befunde wie im März 2000. Man finde vor allem eine Druckdolenz der Oberschenkelmuskulatur sowie die Beinlängenverkürzung um 2 cm. Die Schmerzen seien gleich geblieben. Nach längerem Sitzen und nach Gehen von über 30 Minuten habe der Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen in der linken Hüfte, zum Teil ausstrahlend in die Leiste. Seit April 1997 arbeite der Beschwerdeführer nicht mehr. Da sich die Beschwerden nicht verändert hätten, sei die Möglichkeit, eine angepasste Tätigkeit zu finden, äusserst gering, respektive unwahrscheinlich.
2.6 Gemäss dem orthopädischen Gutachten von Dr. G.___ vom 9. März 2009 (Urk. 7/93) leidet der Beschwerdeführer unter einem Status nach dreimaliger Hüftoperation, die erste 1994 mit Osteidostenomausräumung, die zweite mit Plattenosteosynthese, Verkürzungsostotomie und Spongiosaauffüllung wegen Pseudarthrose, 1995 Metallentfernung, an einer bleibenden Beinverkürzung links von 1 cm mit Schwächung der Oberschenkelmuskulatur und des Glutaeus medius links mit nur angedeutetem Trendelenburghinken sowie an einem lumbalen vertebragenen Schmerzsyndrom ohne Wurzelreizerscheinungen und ohne degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Für schwere körperliche Arbeit wie im alten Arbeitsverhältnis als Maschinist oder auch im Magazin mit Heben und Tragen schwerer Lasten sei er seit der Operation von 1994 nicht mehr geeignet. In angepasster Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung und in rückengerechter Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % einsetzbar. Der Beschwerdeführer sei beim Hausarzt in Behandlung, Physiotherapie werde nicht mehr durchgeführt. Er sei in einem guten Allgemeinzustand, die Muskulatur gut ausgebildet. Er bewege sich vermutlich durchaus noch viel, und die Hände zeigten Arbeitsspuren. Die Hüfte sei nach den genannten Eingriffen komplett ausgeheilt. Die Einschätzung von Dr. F.___ könne nicht nachvollzogen werden. Es fänden sich lediglich die Beinverkürzung links mit einem angedeuteten Trendelenburghinken, welches der Beschwerdeführer aber gut ausgleiche. Eine Absatzerhöhung möge er nicht. Die Wirbelsäule zeige einen altersentsprechenden guten Befund. Es bestehe kein Hinweis auf ein Wurzelreizsyndrom. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei lediglich in mittelschweren und schweren Tätigkeiten vorhanden. Bereits ein halbes Jahr nach der Metallentfernung, dem letzten operativen Eingriff an der linken Hüfte, wäre eine 100%ige Tätigkeit zumutbar gewesen.
2.7 Laut dem orthopädischen Gutachten der H.___ vom 20. Juli 2010 (Urk. 7/117) leidet der Beschwerdeführer unter einer Insuffizienz der Hüftabduktoren links bei Status nach Osteosynthesematerialentfernung Trochanter major links im Februar 1997, Status nach Pseudarthrosen-Revision proximaler Femur links im Februar 1995 und Status nach Osteoid-Osteom-Ausräumung am Trochanter minor links im Januar 1994, einer Beinverkürzung von 1,5 cm zu Ungunsten links mit leichtem Hinken vom Duchennetyp sowie einem lumbalen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung. Für seine bisherige Tätigkeit vor der Erstoperation als Baggerfahrer wie auch für seine Tätigkeit als Magaziner, die das Heben von schweren Lasten voraussetze, sei der Beschwerdeführer seit der Erstoperation vom Januar 1994 zu 100 % arbeitsunfähig. In wechselbelastender Tätigkeit bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Nach Ausheilung der Pseudarthrose und Entfernung des Osteosynthesematerials wäre dem Beschwerdeführer eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach Umschulung bzw. in einer angepassten Tätigkeit durchaus zumutbar gewesen. Der Status zeige keine Besserungs- oder Verschlechterungstendenz trotz Durchführung unterschiedlichster Therapien. Die Arbeitsmarktsituation sei durch die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt und die fehlende Ausbildung bzw. Weiterbildung erschwert. Dennoch sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, eine angepasste Tätigkeit auszuüben.
3.
3.1 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2010 (Urk. 6) richtig festhält, sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 9. August 1996 ab 1. Januar 1996 bis 30. April 1996 eine ganze und ab 1. Mai 1996 eine halbe Invalidenrente zu, und jener Entscheid - namentlich die Reduktion auf eine halbe Invalidenrente ab Mai 1996 - wurde im höchstrichterlichen Entscheid vom 9. Juni 2000 bestätigt. Als falsch erweist sich dagegen die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach in den Revisionsverfahren in den Jahren 2000, 2003 und 2006 die bisherige halbe Rente überprüft und bestätigt worden sei. Vielmehr ist die halbe Rente im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahre 2000 rückwirkend per 1. Juli 1997 - obwohl das entsprechende Revisionsgesuch des Beschwerdeführers erst am 21. Mai 1999 erfolgt ist - auf eine ganze Rente erhöht und dementsprechend in den Revisionsverfahren 2003 und 2006 bestätigt worden. Es ist damit zu prüfen, ob zwischen dem Erlass der Verfügung vom 30. November 2000 (Urk. 7/69) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. September 2010 (Urk. 2) eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Keine massgebenden Referenzpunkte für diesen Vergleich sind dagegen die Revisionsverfahren der Jahre 2003 und 2006, da die Beschwerdegegnerin in deren Rahmen keine umfassenden medizinischen Abklärungen vornahm, sondern ihr lediglich die Stellungnahmen des Hausarztes vorlagen, wonach sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts verändert habe. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Gewährung der ganzen Invalidenrente auf dem fachärztlichen Gutachten der E.___ vom 28. März 2000 (Urk. 7/61) beruhte. Die Gutachter konnten (schon) damals kaum Befunde erheben, die die geklagten Schmerzen zu erklären vermochten, und auch ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beschränkte sich auf die bisherigen Tätigkeiten. Immerhin bejahte die Ärztin J.___ vom Medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin nach Vorlage des Gutachtens die Frage, ob die von den Gutachtern attestierte (Rest-) Arbeitsfähigkeit von 20 % auch für leichte Tätigkeiten gilt (Urk. 7/65/5). Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt darauf die Gewährung einer ganzen Rente verfügte, kann dieser Entscheid nicht als zweifellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden.
3.2 Aus den Gutachten von Dr. G.___ und der H.___ geht hervor, dass die von diesen Ärzten attestierte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der Metallplattenentfernung im Februar 1997 eingetreten ist. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch die E.___ im Jahre 2000 hat dagegen nicht stattgefunden, sondern die Ärzte der H.___ halten ausdrücklich fest, dass der Status trotz Durchführung unterschiedlichster Therapien keine Besserungs- oder Verschlechterungstendenz gezeigt habe (Urk. 7/117/21). Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2010 (Urk. 6) lediglich aus, es habe sich nach vollständiger Ausheilung des Leidens des Beschwerdeführers eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben, über den Zeitpunkt dieser Verbesserung schweigt sie sich dagegen aus. In der angefochtenen Verfügung geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. I.___, Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 12. August 2010 (Urk. 7/120/2) von einer Verbesserung per März 2009 aus, da diese zu diesem Zeitpunkt erstmals medizinisch dokumentiert worden sei. Dies widerspricht aber den entsprechenden medizinischen Gutachten, wonach die Verbesserung nach der Metallplattenentfernung im Februar 1997 und somit vor Gewährung der ganzen Invalidenrente eingetreten ist und seither eben gerade keine Veränderung mehr stattgefunden hat. Wenn die Beschwerdegegnerin die Verbesserung des Gesundheitszustands auch darin bestätigt sehen will, dass der Beschwerdeführer keine Physiotherapie mehr durchführt, so übersieht sie, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten der E.___ auch im Jahre 2000 bereits keine spezielle Therapie mehr befolgt hat (Urk. 7/61/3), somit auch dieser Umstand dafür spricht, dass sich seither nichts mehr verändert hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ergibt sich aus den Akten, dass sich sein Gesundheitszustand seit 1997 nicht mehr wesentlich verändert hat und die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von Dr. G.___ und der H.___ lediglich einer anderen Interpretation ein und desselben Sachverhaltes entsprechen. Dies stellt rechtsprechungsgemäss keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
4. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufhebung der Invalidenrente erweist sich somit als unzulässig. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene Verfügung vom 24. September 2010 mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine solche in der Höhe von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).