Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01019
IV.2010.01019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner


Urteil vom 28. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1975, Mutter von zwei 1999 respektive 2003 geborenen Kindern, arbeitete von Juli 1996 bis Juli 2004 als Maschinen- und Anlagebedienerin bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 8/16). Am 18. September 2006 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach einer Verletzung beim Federballspielen und damit verbundenen Beschwerden in der rechten Schulter, zum Rentenbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle holte unter anderem einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/16) und Arztberichte von Dr. med. A.___ (Urk. 8/15 und Urk. 8/20) und von der Klinik B.___ (Urk. 8/17 und Urk. 8/23) ein. Das Spital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, reichte am 12. Dezember 2007 einen Bericht ein, nachdem die Versicherte dort an einem interdisziplinären Schmerz-Programm teilgenommen hatte (Urk. 8/27). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/32). Das Gutachten der MEDAS D.___ erging am 20. August 2008 (Urk. 8/40).
         Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der Invaliditätsgrad mit 17 % nicht zum Rentenbezug berechtige (Urk. 8/54). Nach einem vorsorglichen Einwand der Vertreterin der Versicherten vom 19. Februar 2009 (Urk. 8/55) wurde ihr mit Schreiben vom 25. Februar 2009 eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung gewährt (Urk. 8/58). Nach dem Einwand der Versicherten vom 9. März 2009 (Urk. 8/60) wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Urk. 8/62). Mit Verfügung vom 21. September 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. März 2008 eine befristete ganze Invalidenrente zu, wobei sie die Versicherte neu als teilerwerbstätige Hausfrau qualifizierte mit einem erwerblichen Anteil von 70 % und einem Anteil in der Haushaltstätigkeit von 30 % (Urk. 2/1, Urk. 8/71).
2.         Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, dass die Verfügung vom 21. September 2010 aufzuheben sei und ihr auch mit Wirkung ab 1. April 2008 eine Invalidenrente zuzusprechen sei. In der Beilage liess sie diverse Unterlagen einreichen (Urk. 3/4-10). Weiter liess die Versicherte ein Begehren um unentgeltliche Prozessführung stellen, welchem mit Verfügung vom 3. November 2010 entsprochen wurde (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. September 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.3     Im Rahmen einer  Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 21. September 2010 (Urk. 2/1, Urk. 8/71) fest, dass der Beschwerdeführerin vom 1. März 2006 bis 31. März 2008 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde, danach kein Rentenanspruch mehr bestehe, da der Invaliditätsgrad mit 37 % unter 40 % liege. Sie ging dabei davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Ausmass von 70 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und ab Januar 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Im Haushalt sei sie gemäss Abklärungen zu 31,4 % eingeschränkt.
3.2     Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), dass sie nie die Absicht gehabt habe, zu 70 % arbeitstätig zu sein, sondern zu 80 %. Ausserdem hätte sie ab Kindergarteneintritt der jüngeren Tochter, spätestens ab Frühling/Sommer 2008 wieder zu 100 % arbeitstätig sein wollen. Sie sei daher als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Sie zweifle weiter die Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich an. Die Einschränkung in den Bereichen Wohnungspflege, Wäsche und Kleiderpflege sowie Betreuung der Kinder betrage mindestens je 80 %, was zu einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 51,6 % führe.
4.      
4.1     Zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde ein Gutachten von der MEDAS D.___ erstellt. Am 13. und 27. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch Dres. med. E.___ und F.___, Internisten, Dr. med. G.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Rheumatologe, untersucht. Im Gutachten (Urk. 8/40/24 ff.) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts bei Status nach Subluxation 02/05 und arthroskopischer antero-inferiorer Kapselraffung 09/05, bestehend seit Ende 2005, und ein myofasziales zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts, bestehend seit 2006.
         Aus dem Gutachten geht hervor, dass aus interdisziplinärer Sicht ein Mischbild aus Schmerzsymptomen und Funktionseinschränkungen an der rechten Schulter vorliegt, mit Beschwerdekorrelaten in Form einer PHS und einem Zustand nach Kapselraffung des rechten Schultergelenks nach Subluxation und anteriorer Instabilität, einem Zervikobrachialsyndrom, das anamnestisch bereits vor der Schulterverletzung aufgetreten war und für das sich rheumatologische Befunde fänden, sowie Beschwerden, die im Rahmen der psychischen Gesundheitsstörungen zu erklären seien. Es handle sich um eine Ausweitung der Schmerzsymptomatik auf den linken Schultergürtel und den Kopf, die Entwicklung einer Hemihypästhesie und vegetativer Begleitsymptome wie Kribbelparästhesien in wechselnder Lokalisation, Schwindel und Erschöpfbarkeit. Dies seien undifferenzierte Somatisierungsstörungen. Daneben bestehe eine anhaltende depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie. Von den erstgenannten rheumatologischen Befunden seien aus interdisziplinärer Sicht im Wesentlichen die Einschränkungen von Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit abzuleiten. Die Prognose sei für die Beschwerdeführerin nur bedingt günstig, es bestünden noch therapeutische Möglichkeiten, jedoch habe die Beschwerdeführerin trotz Absolvierung eines mehrwöchigen Schmerzbewältigungsprogramms bezüglich der Schmerzen subjektiv keine Verbesserung erreicht.
         Auf der somatischen Ebene bestünden die relevantesten Beeinträchtigungen. Die mechanische Belastbarkeit der Schulter sei eingeschränkt, darüber hinaus würden die myofaszialen Schmerzen von Nacken, Schultergürtel und Arm subjektiv alle Aktivitäten, welche einen beidarmigen respektive beidhändigen Einsatz erfordern, beeinträchtigen. Bezogen auf eine Berufstätigkeit bedeute dies eine Reihe von qualitativen Beeinträchtigungen. Auf der psychischen Ebene resultierten dagegen aus den festgestellten Störungen keine Beeinträchtigungen, die nicht mittels Willensanstrengung zu überwinden seien.
         Seit dem 7. März 2005 bestehe mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei vom Hausarzt der Beschwerdeführerin ab dem 12. September 2005 attestiert worden. Es müsse ab Anfang 2008 von einer medizinisch-theoretischen zeitlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich ausgegangen werden. Bei einem Wiedereinstieg in eine Berufstätigkeit sei das Arbeitspensum anfänglich zusätzlich zu reduzieren, damit eine Reintegration in das Arbeitsleben stufenweise erfolgen könne, diese Einschränkung betreffe jedoch lediglich eine Einarbeitungs- oder Wiedereingliederungszeit. Das zumutbare Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselhaltung mit Wechselbelastung ohne repetitive oder anhaltende Belastung der rechten Schulter (schweres oder mittelschweres Hantieren, Heben und Tragen schwerer als 5 kg rechtsseitig, schwerer als 10 kg beidarmig, Tätigkeiten über Schulterhöhe). In der Übergangsfrist sei von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % auszugehen, danach sei eine solche Tätigkeit 8 bis 8,5 Stunden täglich zumutbar.
         Für Tätigkeiten im Haus bestehe eine zeitlich uneingeschränkte Restarbeits-fähigkeit. Körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten, Arbeiten auf oder über Schulterhöhe und Arbeiten, die repetitive oder anhaltende Belastungen der Schulter mit sich bringen würden, könnten auch im Haus nicht bewältigt werden. Der Umfang der Einschränkungen müsse jedoch im Rahmen einer Haushaltsabklärung eingeschätzt werden.
4.2     Das MEDAS-Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen. Damit ist erstellt und von den Parteien anerkannt, dass die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich nach Ablauf der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bis zum 31. Dezember 2007 zu 100 % arbeitsunfähig war und seit dem 1. Januar 2008 zu 50 % arbeitsfähig ist in einer körperlich leichten Tätigkeit in Wechselhaltung mit Wechselbelastung ohne repetitive oder anhaltende Belastung der rechten Schulter.
5.      
5.1     Zu prüfen ist sodann, ob auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalt abgestellt werden kann.
         Die Beschwerdeführerin liess dazu in der Beschwerde ausführen (Urk. 1), dass sie bis nach der Geburt der zweiten Tochter im November 2003 zu 100 % arbeitstätig gewesen sei. Danach habe sie auf 80 % reduzieren wollen, da ihr das Arbeitspensum mit zwei Kindern doch etwas zu viel geworden sei. Sie habe jedoch keine Stelle mehr gefunden. Die Angaben der Arbeitslosenkasse betreffend Vermittlungsfähigkeit würden nicht stimmen, da sie ein Arbeitspensum von 80 % und nicht von 70 % angegeben habe. Im November 2008 habe sie erneut einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt und habe dabei angegeben, dass sie nun wieder eine Vollzeitstelle suche. Es könne sämtlichen Unterlagen der Arbeitslosenversicherung entnommen werden, dass ihr Pensum spätestens in dem Jahr, in welchem die jüngere Tochter in den Kindergarten eintrat, wieder einer Vollzeitstelle entsprochen hätte.
         Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 29. Mai 2009 (Urk. 8/62) hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ohne Behinderung ein Arbeitspensum von 70, 80 oder 100 % ausüben würde, wie viel wäre ihr egal. 
5.2     Die Beschwerdeführerin war zuletzt zu einem Pensum von 100 % bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/7). In der Kündigung durch die Y.___ AG wurde als Kündigungsgrund aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Wunsch geäussert habe, ihr Arbeitspensum aufgrund der Kinderbetreuung zu reduzieren, was nicht möglich gewesen sei (Urk. 8/16). In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. Juli 2004 (Urk. 3/6) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie höchstens zu 80 % tätig sein wolle. Das I.___ bejahte eine Vermittlungsfähigkeit von 70 %, wogegen die Beschwerdeführerin, soweit bekannt, kein Rechtsmittel ergriff (Urk. 3/7). In der Anmeldung bei der Invalidenversicherung bezeichnete sie sich dann selber als seit dem 1. August 2004 zu 70 % arbeitslos (Urk. 8/7/5). Auch die J.___ gab an, dass die Vermittlungsfähigkeit von der Versicherten mit 70 % angegeben und von der Kasse in diesem Umfang festgelegt worden sei (Urk. 8/12). Im November 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wobei sie angab, dass sie Vollzeit arbeiten wolle. Dies ist der einzige Hinweis aus den Akten, der die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ab Eintritt der jüngeren Tochter in den Kindergarten wieder zu 100 % arbeitstätig sein wollen, stützt. Anlässlich der Haushaltsabklärung machte sie dazu jedoch keine Äusserung, sondern sagte nur, dass ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall zwischen 70 und 100 % liegen würde. Mit keinem Wort erwähnte sie, dass sie zum Zeitpunkt, in welchem ihre Tochter in den Kindergarten kam, wieder hätte voll erwerbstätig sein wollen. Die Beschwerdeführerin kann auch keine Stellenbemühungen nachweisen. Dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre, ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, vielmehr liegt die Vermutung näher, dass sie teilerwerbstätig wäre. Sodann erscheint es auch nicht als Regelfall, dass bei ungetrennter Ehe beide Eheleute zu 100 % arbeiten, wenn zwei unter 12jährige Kinder im selben Haushalt leben. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin teilerwerbstätig wäre.
         Auch eine Tätigkeit von 80 % scheint nicht überwiegend wahrscheinlich, fehlen doch auch hier Arbeitsbemühungen. Die Beschwerdeführerin hat sich selbst bei der Anmeldung bei der Invalidenversicherung als zu 70 % arbeitslos bezeichnet, ging also auch von einer allfälligen Arbeitstätigkeit von 70 % aus. Daran ändert auch nichts, dass sie bei der Arbeitslosenversicherung ursprünglich angab, 80 % arbeiten zu wollen. Sie hat den Entscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit akzeptiert und selber Ausführungen dazu gemacht, dass sie mindestens zu 70 % arbeitstätig sein wolle. Damit konnte sie ihre Behauptung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, so dass von einer Arbeitstätigkeit ohne Eintreten des Gesundheitsschadens von 70 % auszugehen ist.
Das von der IV-Stelle angenommene Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 39'237.89 respektive Fr. 23'400.60 (Urk. 8/71) wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erweist sich aufgrund der Akten als korrekt. Damit resultiert im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 40 %, was bei einer Teilerwerbstätigkeit von 70 % einen Invaliditätsgrad von 28 % ergibt.
6.
6.1     Laut dem Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Mai 2009 (Urk. 8/62) erklärte die Beschwerdeführerin, dass Trag- oder Drückarbeiten für sie sehr mühsam seien, da sie Blockaden im rechten Arm habe. Sie sei im Haushalt eigentlich ständig auf die Hilfe ihres Ehemannes und der älteren Tochter angewiesen. Rüstarbeiten könne sie nur noch schlecht ausführen, manchmal helfe ihre Tochter und zum Teil würde ihr Ehemann am Abend vorkochen. Sie verwende häufiger Fertigprodukte. Sie versuche, vieles selber auszuführen, und wenn es nicht gehe, frage sie um Hilfe. Die Bodenpflege und das Putzen des Bades und des WC hätten nun ihr Ehemann und die ältere Tochter übernommen. Die Fenster putze ihr Ehemann. Sie könne auch nur noch die Anzüge der Betten wechseln, den Rest müsse ihr Ehemann übernehmen. Beim Einkaufen könne sie beim Tragen und Einpacken nicht mehr so viel helfen, den Grosseinkauf habe sie jedoch schon immer gemeinsam mit ihrem Mann gemacht. Beim Waschen werde sie von ihrem Ehemann unterstützt. Er trage die Wäsche in den Keller und fülle die Maschinen ein. Bügeln könne sie gar nicht mehr. Auch Flickarbeiten seien ihr nicht mehr möglich. Die Betreuung der Kinder leide auch unter ihren gesundheitlichen Problemen. Je nach Schmerzen vertrage sie nichts mehr. Sie unternehme auch weniger mit den Kindern als früher.
         Die Abklärungsperson ermittelte im Aufgabenbereich Haushalt im Bereich der Haushaltsführung keine Einschränkung. Im Bereich Ernährung ermittelte sie bei einer Gewichtung von 32 % der gesamten Haushaltstätigkeit eine Behinderung von 30 %, bei der Wohnungspflege bei einer Gewichtung von 18 % eine solche von 45 %, beim Einkauf und weiteren Besorgungen bei einer Gewichtung von 10 % eine solche von 10 %, bei der Wäsche und Kleiderpflege bei einer Gewichtung von 16 % eine solche von 40 %, bei der Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen bei der Gewichtung von 15 % eine solche von 30 % und bei Verschiedenem bei einer Gewichtung von 6 % eine solche von 30 %. Dies führte zu einer Einschränkung von 31,4 % im Haushaltsbereich.
6.2     Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerde-führerin in den Bereichen der Wohnungspflege, der Wäsche und Kleiderpflege sowie der Betreuung der Kinder praktisch nicht mehr tätig sein könne und die Einschränkung in diesen Bereichen mindestens je 80 % betrage.
         Die Beschwerdeführerin ist in der Wohnungspflege gemäss Abklärungsbericht vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/62) zu 45 % eingeschränkt. Es sei ihr gemäss eigenen Aussagen nicht mehr möglich, Staub zu saugen, Bad und WC zu putzen, die Bodenpflege zu verrichten und die Betten zu beziehen. Das MEDAS-Gutachten äusserte sich zu den Tätigkeiten im Haus so, dass eine zeitlich uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit bestehe, die Beschwerdeführerin jedoch körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten, Arbeiten auf oder über Schulterhöhe und Arbeiten, die eine repetitive oder anhaltende Belastung der Schulter mit sich bringen, nicht mehr bewältigen könne. Dies führt sicher zu einer Einschränkung im Bereich der Wohnungspflege. Hingegen sind ihr leichte Arbeiten, wie Abstauben, möglich, und der Abklärungsperson ist zuzustimmen, dass die Reinigungsarbeiten in Bad und WC je nach verwendeten Reinigungsmitteln erleichtert werden können. Ausserdem ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine gewisse Mitarbeit zuzumuten. Eine Einschränkung von 45 %, wie sie die Abklärungsperson ermittelt hat, erscheint als angemessen.
         Bei der Wäsche und der Kleiderpflege ist die Beschwerdeführerin teilweise eingeschränkt, da es ihr nicht möglich ist, die Wäsche zu tragen und sie auch beim Ein- und Ausräumen der Wäschetrommel eingeschränkt ist. Diese Mithilfe ist dem Ehemann zuzumuten. Beim Wäscheaufhängen kann sie Abhilfe schaffen, indem sie die Wäsche tumblert oder einen niedrigen Wäscheständer benutzt, an welchem es ihr möglich sein sollte, die Wäsche, welche nicht getumblert werden kann, aufzuhängen. Die Bügelwäsche kann sie auf ein absolutes Minimum reduzieren, scheint doch niemand von der Familie auf das Tragen von Hemden angewiesen zu sein. Damit ist die angenommene, doch erhebliche Beeinträchtigung von 40 % gerechtfertigt.
         Dies gilt auch für die Einschränkung von 30 % bei der Kinderbetreuung, wo ihr die Betreuung zum Teil wegen Schmerzen nur eingeschränkt möglich sei. Auch hier ging die Abklärungsperson von einer angemessenen Einschränkung aus.
         Die Haushaltsabklärung wurde vom dafür zuständigen Mitarbeiter der IV-Stelle vorgenommen, wobei keine Hinweise ersichtlich sind, welche an der Kompetenz dieser Fachperson zweifeln lassen. Der Abklärungsbericht enthält eine eingehende Abklärung der örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Der Bericht genügt insbesondere den Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten und stützt sich auf von der Beschwerdeführerin selbst gemachte Angaben. Bei der Haushaltsabklärung steht nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund, weshalb es genügt, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Ferner entspricht die im Haushaltsbericht enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsfelder den Vorgaben der Randziffern 3086 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH; in der 2009 gültig gewesenen Fassung). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann ebenfalls innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006, E. 3.1).
Insgesamt ist damit auf den Abklärungsbericht und die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung im Haushalt von 31,4 %. abzustellen, womit in diesem Bereich ein Invaliditätsgrad von 9,42 % resultiert.
         Zusammen mit der Einschränkung im erwerblichen Bereich von 28 % ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 37,42 %, was zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
 
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).