IV.2010.01021
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 22. Mai 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene A.___ meldete sich am 28. Februar 1996 unter Hinweis auf ein degeneratives Rückenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln in Form eines Stütz-Korsetts an (Urk. 7/2). Am 14. Mai 1996 hiess die IV-Stelle das Gesuch gut und verfügte, dass die Versicherte ab dem 23. Februar 1996 bis 28. Februar 2006 Anspruch auf Rumpforthesen nach ärztlicher Verordnung habe (Urk. 7/6).
Am 23. Oktober 2006 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf zusätzliche unfallbedingte Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle zum Bezug von weiteren Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/12) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/15, 7/20, 7/47, 7/48) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/13, 7/17, 7/43) sowie des Arbeitgebers (Urk. 7/18) ein. Die daraufhin durchgeführten beruflichen Massnahmen (Arbeitsplatzerhaltung, Berufsberatung) stellte die Invalidenversicherung mit Mitteilung vom 23. Februar 2010 ein (Urk. 7/41). Anschliessend wurde - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - ein Rentenanspruch mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 24. September 2010 verneint (Urk. 2 [= 7/62]).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 Beschwerde führen und beantragen, es sei ihr mit Wirkung ab 1. April 2007 eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % beruhende Rente auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 23. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 12). Mit Eingabe vom 8. Juni 2011 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie verzichte auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16). Am 9. Juni 2011 wurde das Doppel dieser Eingabe der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 17).
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 (Urk. 18) legte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Dr. med. B.___, Leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie an der Klinik C.___, vom 4. Juli 2011 (Urk. 19) auf. Am 1. November 2011 liess sie mitteilen, die durchgeführten Infiltrationen hätten keine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirkt; es sei vielmehr eine operative Versteifung der unteren Wirbel der Lendenwirbelsäule notwendig (Urk. 20). Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 (Urk. 21) liess die Beschwerdeführerin schliesslich einen weiteren Bericht der Klinik C.___ vom 21. Dezember 2011 (Urk. 22/1) sowie eine Zusammenstellung des von ihrer Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren bis dahin geleisteten Aufwandes (Urk. 22/2) einreichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. September 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Chauffeurin nur noch zu 70 %, die Ausübung einer ihrem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit jedoch nach wie vor vollumfänglich zumutbar. Damit könne sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Einkommen von Fr. 45'974.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'916.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2).
Mit der Beschwerdeantwort räumte die IV-Stelle ein, dass richtigerweise von einem Valideneinkommen von Fr. 72'618.-- auszugehen sei, weshalb sich ein Invaliditätsgrad von 37 % ergebe. Dieser gebe ebensowenig Anspruch auf Rentenleistungen (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Würdigung der medizinischen Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin sei mangelhaft. Richtigerweise sei auf die Einschätzung ihres Hausarztes abzustellen, wonach ihr eine angepasste Tätigkeit lediglich mit einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Weiter wird bemängelt, dass der bei der Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigte leidensbedingte Abzug nicht angemessen sei; bei korrekter Würdigung der massgebenden Faktoren sei dieser auf 25 % festzusetzen. Bei einem gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin ermittelten Valideneinkommen von Fr. 72'618.-- resultiere ein Invaliditätsgrad, welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung gebe (Urk. 1, 12, 18, 20 und 21).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. D.___, welche in der Allgemeinpraxis der Dres. med. E.___ tätig war, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2006 einen Status nach Implantatentfernung L4/5 von dorsal am 28. Juni 2006 bei Stabbruch nach Spondylodese L4/5 von dorsal im Januar 1996 sowie einen Status nach einem Sturz auf den Rücken am 3. April 2006. Weiter hielt sie einen Status nach Borreliose Stadium I im Juli 2006 fest, welcher keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dr. D.___ führte sodann aus, die Patientin sei für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine Schwerarbeit mit Gewichtsbelastung, wie sie die bisherige berufliche Tätigkeit als Chauffeurin darstelle, sei ihr nicht mehr zumutbar (Urk. 7/13 S. 1-4). Zuhanden des Arbeitgebers bestätigte Dr. D.___ am 24. Oktober 2006, dass die Patientin für eine leichte bis mittelschwere Arbeit nach der stattgefundenen Operation ab dem 1. November 2006 voll arbeits- und einsatzfähig sei. Schwerarbeit sei ihr aus medizinischer Sicht aber nicht zumutbar; so sei ihr das Montieren von Schneeketten mit einem Gewicht von 80 kg nicht mehr möglich. Repetitives Heben und Tragen von Lasten sei auf maximal 20 kg beschränkt (Urk. 7/13 S. 9).
3.1.2 Dr. med. F.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik G.___, führte in seinem Bericht vom 15. November 2006 folgende Diagnose auf: Status nach Implantatentfernung L4/5 von dorsal am 28. August 2006 wegen Stabbruch bei Status nach Spondylodese L4/5 von dorsal 1/96. Er führte aus, die Patientin habe noch wenig Schmerzen im Narbenbereich. Das Ergebnis sei gut, weshalb der Behandlungsabschluss erfolge. Bis 31. Oktober 2006 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert; danach könne sie die Arbeit wieder voll aufnehmen (Urk. 7/17).
3.1.3 Am 31. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Kreisarzt der SUVA, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, untersucht. Er berichtete, 1996 sei eine Spondylodese L4/5 zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt worden. Am 4. April 2006 habe ein Sturz von einer Lastwagenhebebühne auf die Füsse stattgefunden; anschliessend hätten lumbale Schmerzen bestanden. In der Wirbelsäulensprechstunde vom 18. Juli 2006 sei ein Spannungsgefühl in den Beinen, jedoch keine eigentlichen Ischialgieschmerzen angegeben worden. Als Ursache der Beschwerden sei ein Bruch des linksseitigen Verbindungsstabes der früher durchgeführten Spondylodese angenommen worden, der Verlauf nach der Metallentfernung vom 28. August 2006 sei günstig gewesen, nachdem intraoperativ eine durchgebaute Spondylodese festgestellt worden sei. Ab 1. November 2006 sei eine volle Arbeitsfähigkeit testiert worden, Dr. I.___ habe diese bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. Dezember 2006 auch bestätigt. Bei letzterer Untersuchung sei eine Schmerzausstrahlung ins linke Bein angegeben worden, klinisch sei eine diskrete Sensibilitätsminderung am linken Fussinnenrand bei symmetrischen Muskeleigenreflexen und mit negativem, symmetrischem Lasègue bei 60° festgestellt worden. Am 21. Dezember 2006 habe PD Dr. F.___ den Status quo sine bestätigt. Am 4. Juni 2007 sei die Versicherte beim Versuch, den Lastwagen durch das offene Seitenfenster zu verlassen, abgerutscht und auf die Füsse gestürzt. Die Ärzte der Klinik G.___, welche die Versicherte gleichentags untersucht hätten, hätten die Beschwerden wie folgt beschrieben: 'Lumbago ohne Ausstrahlung, unveränderte Sensomotorik'. Im Bericht vom 19. Juni 2007 habe Dr. E.___ eine Hypästhesie mit Kribbelparästhesien anterolateral an Ober- und Unterschenkel links beschrieben, es habe auch ein Kraftverlust des M. quadrizeps links bestanden. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Oktober 2007 habe die Versicherte klar ausgesagt, dass das erste Unfallereignis vom 4. April 2006 die Ursache ihrer andauernden Beschwerden gewesen sei und das Ereignis vom 4. Juni 2007 lediglich zu einem schmerzhaften Zwick im Bereich der linksseitigen Lendenwirbelsäule geführt habe. Die Sensibilität an den unteren Extremitäten sei am 23. Oktober 2007 ungestört, der Lasègue sei mit einer Flexion beidseits bis 60° negativ und die Reflexe seien symmetrisch gewesen. Bei der Kontrolle in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik G.___ mit erneuter MR-Abklärung am 8. Januar 2008 seien Motorik und Sensibilität intakt gewesen, die Muskeleigenreflexe seitengleich. Im Dermatom S1 sei eine Hypästhesie beschrieben worden. Aufgrund des MR-Befundes vom selben Tag mit subfusioneller Diskushernie L5/S1 leicht links ausladend habe man von einer möglichen Kompromittierung der Wurzel S1 links gesprochen. Der Zusammenhang mit dem Sturzereignis sei offen gelassen worden. Der Vergleich mit dem MRI vom 28. Juli 2006 ergebe anatomisch identische Verhältnisse. Aktuell beklage die Versicherte einen gleichbleibenden Zustand mit Schmerzen lumbal sowohl bei längerem Stehen und Gehen als auch beim Sitzen. Zum ersten Mal dossierkundig werde heute die Angabe von Krampferscheinungen im linken Bein mit insbesondere krampfartigem Bewegen der Grosszehe und der zweiten Zehe links. Klinisch lasse sich ein chronisches Schonen des linken Beines anhand der muskulären Situation nicht bestätigen. Die heute angegebene Hypästhesie passe nicht zu einer monoradikulären Irritation von S1, sie entspreche einer Kombination aus den Wurzeln L5 und S1. Motorisch würden keine Defizite bestehen und die Reflexe seien symmetrisch; neu sei aber die aktive muskuläre Blockierung beim Lasègue-Test bei 35°, dies sei bei keiner der bisher dokumentierten Untersuchungen zur Darstellung gelangt. Die heutigen Beschwerden mit deutlicher Symptomausweitung könne er - so Dr. H.___ weiter - nicht mehr auf das Unfallereignis vom 4. Juni 2007 zurückführen. Anhand der früheren Dokumentation könne er die heute angegebenen Beschwerden auch nicht auf den Sturz von der Lastwagenhebebühne vom 4. April 2006 zurückführen. Eine weitere Auffälligkeit habe sich bei der heutigen Untersuchung ergeben. Unfallunabhängig bestehe eine Schmerzhaftigkeit der rechten Schulter, gezeigt werde eine Beschränkung der Abduktion auf 90° und eine massivste Palpations- oder sogar Berührungsschmerzhaftigkeit der ganzen rechten Schulterregion. In der gezeigten Art könne er das Ganze weder mit einem Impingement noch einer Pathologie der Rotatorenmanschette erklären; auch hier bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen gezeigten Beschwerden und allenfalls vorliegender Pathologie. Da keine Unfallfolgen vom 4. Juni 2007 mehr bestehen würden und der Unfall vom 4. Juni 2006 medizinisch terminiert worden sei, halte er die Versicherte heute für unfallbedingt voll arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/20 S. 3-8).
3.1.4 Im Bericht vom 4. März 2010 führte PD Dr. F.___ folgende Diagnose auf:
Lumboischialgie rechts mit S1-Symptomatik bei:
- Medianer Diskushernie L5/S1 rechtsbetont bei Segmentdegeneration
- Status nach Spondylodese L4/5 1996
- Status nach Implantatentfernung L4/5 bei Implantatbruch am 28. August 2006
Er hielt sodann fest, das MRI der Lendenwirbelsäule vom 19. Januar 2010 zeige die bekannte Diskusdegeneration L5/S1. Im Vergleich zur Voraufnahme vom Januar 2008 lasse sich eine Zunahme der Diskusprotrusion/Hernie finden, möglicherweise rechtsbetont mit Verlagerung der Wurzel S1 rechts ohne Kompression. Weiter führte er aus, die Patientin leide an einer frischen S1-Schmerzsymptomatik mit einer minimalen sensomotorischen Störung. Als Lastwagenchauffeurin sei sie zu 70 % arbeitsfähig. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in dieser relativ schweren körperlichen Arbeit sei nicht realistisch (Urk. 7/43).
3.1.5 Dr. E.___ berichtete am 8. Juni 2010, die Patientin fühle sich zurzeit durch ihre Schmerzsymptomatik stark eingeschränkt. Er übernahm die von PD Dr. F.___ gestellte Diagnose und führte danach aus, die Arbeitsfähigkeit sei durch die Rückenschmerzen eingeschränkt; an einem idealen Arbeitsplatz würde sie ungefähr zu 50 % arbeitsfähig sein. Als Lastwagenchauffeurin bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, da häufig Paletten gezogen werden müssten oder schwere Gegenstände herumgestemmt werden müssten. Eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Tragen von schweren Gewichten sei der Patientin während ungefähr vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/57).
3.1.6 Zum Verlauf seit März 2010 erklärte die Klinik G.___, die letzte Konsultation habe am 19. Januar 2010 stattgefunden (Urk. 7/60).
3.2 Die behandelnden Fachärzte der Klinik G.___ attestierten der Beschwerdeführerin in der angestammten, körperlich ziemlich schweren Tätigkeit als Lastwagenchauffeurin trotz der neu aufgetretenen S1-Schmerzsymptomatik eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 7/43). Bildgebend konnte damals eine Zunahme der Diskusdegeneration L5/S1 im Vergleich zur Voraufnahme von Januar 2008 nachgewiesen werden (Urk. 7/43 S. 8). Aus dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 31. März 2008 ist sodann bekannt, dass die MRI-Untersuchung vom Januar 2008 denselben Befund zeigte wie diejenige vom 28. Juli 2006 (Urk. 7/20 S. 6 f.). Nach dem damals erfolgreich durchgeführten operativen Eingriff (Implantatentfernung) hielten die Fachärzte der Klinik G.___ ab dem 1. November 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit für gegeben (Urk. 7/17, vgl. auch Urk. 7/20 S. 6).
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. E.___, attestiert eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % (Urk. 7/57). Dabei unterlässt er eine hinreichende Differenzierung nach dem Schweregrad der Tätigkeit, obwohl eine solche bei orthopädischen Befunden unerlässlich wäre. Auf seine nicht nachvollziehbare Beurteilung kann daher nicht abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Vor dem Hintergrund der Einschätzung der behandelnden Fachärzte, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit, welche mit relativ schweren körperlichen Belastungen verbunden ist, trotz ihrer Rückenbeschwerden zu 70 % arbeitsfähig, sowie der vom Kreisarzt der SUVA am 31. März 2008 festgestellten Diskrepanz zwischen objektivierbaren pathologischen Befunden und gezeigten Beschwerden ist die Annahme der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin sei für eine rückenadaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, aber schlüssig. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht mehr notwendig.
3.3 Die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte des Dr. B.___ vom 4. Juli 2011 (Urk. 19) und der Klinik C.___ vom 21. Dezember 2011 (Urk. 22/1) geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Rechtsprechungsgemäss bildet der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen). Daher sind bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Spätere Entwicklungen dagegen sind für die Beurteilung unbeachtlich. Da sich die erwähnten Berichte ausschliesslich mit ab Mai 2011 durchgeführten Massnahmen und Behandlungen befassen und sich nicht auf den früheren Verlauf beziehen, sind sie nicht geeignet, die der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2010 zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen in Frage zu stellen.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Aus den Angaben der (früheren) Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeurin im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 72'618.-- erzielt hätte (Urk. 7/18).
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (bis 1998 von 41,9 Stunden; 1999-2002 von 41,8 Stunden; 2003-2007 von 41,7 Stunden) (Die Volkswirtschaft 3-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 186/05 vom 10. Juli 2006 E. 2.3) lassen sich genügend adaptierte Tätigkeiten finden, welche der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und ihrer Neigungen sowie Begabungen offenstehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'019.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2006, S. 25). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 3-2012 Tabelle B9.2 S. 94) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Frauen von 2'417 Punkten im Jahr 2006 auf 2'453 Punkte im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 3-2012 Tabelle B10.3 S. 95) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2007 (beantragter Rentenbeginn 1. April 2007) ein Bruttoeinkommen von Fr. 51'027.--.
Da der Beschwerdeführerin bloss ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offen steht berücksichtigte die Verwaltung einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Einwände wirken sich das noch nicht allzu fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin und die fehlende Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Tätigkeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus kaum auf das erreichbare Lohnniveau aus. Entsprechend ist der von der IV-Stelle berücksichtigte leidensbedingte Abzug nicht zu beanstanden.
4.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 45'924.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 72'618.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'694.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden war, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 20 und 21 sowie je einer Kopie von Urk. 19 und 22/1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).