Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 29. Dezember 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1968 geborenen A.___ mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/141). Mit Eingabe vom 19. Januar 2010 (Urk. 7/180) ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich stattgefundene neuropsychologische Untersuchung durch Prof. Dr. phil. B.___ und Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Neurologie (Urk. 7/179: Bericht vom 15. Oktober 2009) um rückwirkende Zusprache einer ganzen IV-Rente im Sinne eines Begehrens um (prozessuale) Revision der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Juni 2008 gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Zur Klärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse stellte die IV-Stelle dem Versicherten zunächst den Fragebogen "Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" zu. Am 4. Februar 2010 wurde dieser vom Versicherten ausgefüllt und eingereicht (Urk. 7/183). Sodann zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/184) und die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/185, 7/187, 7/201) bei. Schliesslich holte sie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, ein, welcher aus hausärztlicher Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und sämtliche spezialärztlichen Berichte, welche ihm vorlagen, einreichte (Urk. 7/186, 7/188). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 wies die IV-Stelle das Gesuch um rückwirkende Zusprache einer ganzen Invalidenrente im Sinne einer prozessualen Revision der Verfügung vom 19. Juni 2008 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab; gleichzeitig erhöhte sie die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente im Sinne einer Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf eine ganze Rente (Urk. 2 [= 7/208 und 7/225]).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2010 führte der Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. August 2004, eventualiter ab 1. September 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2010 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 3. Dezember 2010 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 8 E. 2a).
1.3 Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vor dem 1. Januar 2010 eine Rente der Invalidenversicherung entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % beanspruchen kann.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Rente ausgehend von einer kontinuierlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG mit Wirkung für die Zukunft zu erhöhen sei, wobei die Anpassung unter Berücksichtigung des Datums der Gesuchstellung (19. Januar 2010) per 1. Januar 2010 zu erfolgen habe. Zudem erwog sie, dass die neuen medizinischen Unterlagen keine Gründe für eine prozessuale Revision darstellten.
2.3 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür, dass ihm rückwirkend ab 1. August 2004 eine 100 %-Rente auszurichten sei, da bereits damals eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe und insofern sein Gesundheitszustand beziehungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung nicht korrekt beurteilt worden sei.
3. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2008 (Urk. 7/141) eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 62 % infolge verspäteter Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) mit Wirkung ab 1. November 2004 zu (Urk. 7/141). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin infolge neuer Tatsachen und/oder Beweismittel zu einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG verpflichtet gewesen wäre.
4.2 Die Zusprechung einer Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 62 % (Verfügung vom 19. Juni 2008 [Urk. 7/141]) stützte sich im Wesentlichen auf den Untersuchungsbericht von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Versicherungsmedizin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), und auf die Ergebnisse der in der Zeit vom 1. März bis 28. Juli 2006 am Zentrum F.___ durchgeführten beruflichen Abklärung (Berichte vom 29. Mai [Urk. 7/88] und vom 23. August 2006 [Urk. 7/105]). Dr. E.___, welche den Beschwerdeführer am 13. Juni 2005 persönlich untersucht hatte, berichtete am 15. Juni 2005 von einem bis auf eine herabgesetzte Vibrationsempfindung an der rechten Hand klinisch unauffälligen neurologische Status. Sie konstatierte, dass die am 7. Juni 2005 durchgeführte Magnetresonanztomografie (MRT) des Schädels (Urk. 7/61 S. 35) einen ausgedehnten Kontusionsherd frontal links sowie einen kleineren Kontusionsherd okzipital rechts ergeben habe und das Elektroenzephalogramm (EEG) vom 13. Juni 2005 Vigilanzschwankungen, aber keine epilepsiespezifischen Potenziale und keinen entsprechenden Herdbefund zeige. Laut der neuropsychologischen Untersuchung vom 16. Juni 2005 (Bericht von lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. phil. H.___, Neuropsychologin SVNP/FSP, vom 19. Juni 2005 [Urk. 7/61 S. 30 ff.]) finde sich beim Beschwerdeführer eine leichtgradige neuropsychologische Funktionsstörung, geprägt von Aufmerksamkeitsbeeinträchtigungen und diskreten exekutiven Dysfunktionen. Nebst unspezifischen Symptomen wie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen habe die Hirnfunktionsstörung auch fokalen Charakter mit Hinweisen auf eine Störung der Frontalhirnfunktionen (Störanfälligkeit, Dysfunktion der exekutiven Funktionen, mangelnde Konzeptumstellung, fremdanamnestisch Passivität, Gleichgültigkeit, Langsamkeit, etc.). Diese klinisch und fremdanamnestisch festgestellten Symptome seien vereinbar und erklärbar mit dem radiologischen Befund des ausgedehnten Kontusionsherds links frontal. Dr. E.___ notierte, dass der Beschwerdeführer wiederholt Versuche unternommen habe, eine Ausbildung abzuschliessen und einen Beruf auszuüben, wobei sein Wunsch, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, fortbestehe. Sie erachtete eine (Wieder-)Eingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess auf Grund seiner hohen Eigeninitiative und der neuropsychologisch beschriebenen kognitiven Ressourcen insbesondere im nonverbalen Bereich, wo teilweise überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt wurden, als möglich und befürwortete die Durchführung einer Berufsabklärung am Zentrum F.___ entsprechend der Empfehlung der Neuropsychologinnen (Urk. 7/61 S. 23 ff.). Nachdem vom 7. November bis 14. Dezember 2005 in der Rehabilitationsklinik I.___ eine berufliche Abklärung und eine Berufsberatung durchgeführt und eine vertiefte Untersuchung empfohlen worden war (Bericht vom 20. Dezember 2005 [Urk. 7/62]), durchlief der Beschwerdeführer vom 1. März bis 28. Juli 2006 am Zentrum F.___ eine berufliche Abklärung, welche für adaptierte Tätigkeiten eine Leistungsfähigkeit von 50 % ergab (Berichte vom 29. Mai [Urk. 7/88] und vom 23. August 2006 [Urk. 7/105] sowie Stellungnahme vom 12. Januar 2007 [Urk. 7/121 S. 44]). Gestützt auf diese Einschätzung ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von rund 62 % (Urk. 7/123).
4.3 Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA mit Schreiben vom 25. August 2009 (Urk. 7/185 S. 67 f.) unter Verweis auf den an die IV-Stelle adressierten Bericht von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 30. Dezember 2008 (Urk. 7/185 S. 69 ff.) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte und die eine Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit verneinenden medizinischen Berichte von Dr. med. J.___, Neurologie FMH, vom 2. und 13. Juli sowie vom 26. August 2009 (Urk. 7/185 S. 61 ff.) einerseits und von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 18. und 25. September sowie vom 26. Oktober 2009 (Urk. 7/185 S. 57 ff.) anderseits zu den Akten gereicht worden waren, legte die SUVA die Angelegenheit am 9. Oktober 2009 ihrer Abteilung Versicherungsmedizin zur ärztlichen Beurteilung vor (Urk. 7/185 S. 55 f.). Auf Empfehlung des Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH, Versicherungsmedizin der SUVA, der den Beschwerdeführer am 17. November 2009 persönlich untersucht und am 1. Dezember 2009 einlässlich zum medizinischen Sachverhalt Stellung genommen hatte (Urk. 7/185 S. 36 ff.), wurde - nachdem der Bericht der Neuropsychologin Prof. Dr. phil. B.___ vom 15. Oktober 2009 (Urk. 7/185 S. 30 ff. [= 7/179]), worin eine Hirnfunktionsstörung mit mittelschweren bis schweren posttraumatischen Ausfällen angeführt und eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verneint werden, ins Recht gelegt worden war - vom 7. bis 11. Januar 2010 eine stationäre Abklärung am Zentrum M.___ durchgeführt (Berichte vom 10. und 15. Februar 2010 [Urk. 7/185 S. 6 ff.]). Anschliessend führte Dr. L.___ in seiner neurologischen Beurteilung vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/185 S. 2 ff.) aus, dass unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Epilepsieabklärung die Diagnose eines Frontalhirnsyndroms infolge der traumatischen Hirnverletzung durch das Unfallereignis vom 6. November 1985 bestätigt werden könne. Die aktuelle neuropsychologische Untersuchung des Zentrums M.___ vom 11. Januar 2010 (vgl. dazu Urk. 7/185 S. 6 ff.) belege eine mittelschwere Funktionsstörung und eine überwiegend wahrscheinlich organische Persönlichkeitsveränderung verbunden mit Problemen im Bereich der Motivation, wohingegen auf Grund der durchgeführten neurophysiologischen Untersuchungen kein Anhalt auf eine posttraumatische Epilepsie und/oder eine Narkolepsie bestehe. Dr. L.___ erklärte, dass die medizinische Beurteilung von neuropsychologischen Funktionsstörungen und insbesondere von deren Ausmass bei Betroffenen mit einem Frontalhirnsyndrom insofern eine Herausforderung darstelle, als oftmals nach zunächst recht gutem Verlauf erst langfristig eine Dekompensation erfolge, ohne dass eine schwerwiegende Veränderung der objektiv nachweisbaren Befunde festgestellt werden könnte. Insofern werde das Ausmass psychischer und neuropsychologischer Funktionsstörungen initial häufig unterschätzt. Ein solcher Verlauf sei wahrscheinlich auch im Falle des Beschwerdeführers gegeben. Auf organischer Ebene liege mit Blick auf die vergleichsweise Beurteilung der MRT-Aufnahmen der Jahre 2005 und 2009 allenfalls eine geringe Zunahme einer Hirnatrophie nach traumatischer Hirnverletzung vor. Die festgestellte Verschlimmerung der neuropsychologischen Befunde mit nun mittelschweren Funktionsstörungen in mehreren Funktionsbereichen erkläre sich zwanglos mit einer Dekompensation einer unfallbedingten Persönlichkeitsveränderung im Rahmen eines Frontalhirnsyndroms. Dr. L.___ hielt dafür, dass die Teilkausalität zum Unfallereignis vom 6. November 1985 anerkannt werden müsse, selbst wenn das Beschwerdebild teilweise durch eine unfallunabhängige psychische Störung überlagert sein sollte. Schliesslich gelangte Dr. L.___ zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenfestsetzung per 1. August 2006 unfallbedingt verschlechtert habe und ihm angesichts des unfallbedingten Frontalhirnsyndroms mit organischer Persönlichkeitsveränderung eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar sei. Einhergehend mit den Ärzten des Zentrums M.___ hielt er eine Beschäftigung im geschützten Rahmen in einem zeitlichen Umfang von 50 % bei einer 25%igen Leistungsfähigkeit als angemessen.
4.4 Die im vorliegenden (Revisions-)Verfahren zu den Akten genommenen medizinischen Unterlagen beinhalten weder neue Tatsachen noch stellen sie neue Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. Erhebliche medizinische Faktoren, die zur Zeit der erstmaligen Rentenfestsetzung im Juni 2008 bereits vorhanden, indes (noch) nicht erkannt worden waren, werden darin nicht aufgeführt. Insbesondere war im Berentungszeitpunkt bereits hinlänglich bekannt, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfallereignisses vom 6. November 1985 an einer die Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich einschränkenden traumatischen Hirnfunktionsstörung leidet, bildete doch dieses Leiden gerade den zentralen Grund für die ursprüngliche Rentenzusprache (vgl. vorstehend E. 4.2). Diese basiert ausserdem sowohl in medizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht auf einer hinreichenden Sachverhaltsabklärung, so dass nicht davon gesprochen werden kann, bekannte Tatsachen seien zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben. Der Neurologe Dr. L.___ begründete seine tiefere Einschätzung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsvermögens denn auch nicht mit einer (unverschuldeterweise) unbekannt oder unbewiesen gebliebenen medizinischen Tatsache, sondern mit einer seither eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. dazu nachstehend E. 5). Im Übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es dem damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer offen gestanden wäre, die der erstmaligen Rentenfestsetzung zu Grunde liegende Arbeitsfähigkeitseinschätzung respektive den gestützt darauf ermittelten Invaliditätsgrad von 62 % fristgerecht zu bemängeln. Nach dem Gesagten ist kein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben, und die Beschwerdegegnerin hat es demnach zu Recht abgelehnt, ihren früheren Rentenentscheid (Urk. 7/141) prozessual zu revidieren.
5. Dr. L.___ legte in seiner neurologischen Beurteilung vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/185 S. 2 ff.) in Würdigung der medizinischen Sachlage überzeugend dar, dass und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der erstmaligen Rentenfestsetzung verändert haben. Konkret wurde gestützt auf umfassende medizinische Untersuchungen anstelle einer vormals leichten neuropsychologischen Funktionsstörung nunmehr eine solche mittelschweren Grades und eine damit einhergehende Persönlichkeitsveränderung anerkannt, welche lediglich noch eine Beschäftigung im geschützten Rahmen mit stark reduzierter Leistungsfähigkeit zulässt (vgl. E. 4.3 hiervor). Eine Persönlichkeitsstörung kann bei einer Frontalhirnschädigung vorliegen (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, Bern etc. 2010, S. 88 f.). Die Beschwerdegegnerin hat diese revisionsrechtlich bedeutsame Sachverhaltsänderung in zutreffender Weise zum Anlass genommen, um die laufende Rente gemäss der gesetzlichen Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG, welche eine Leistungsanpassung auf Gesuch hin mit Wirkung für die Zukunft vorsieht, ab dem 1. Januar 2010 zu erhöhen. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgen Erhöhungen von Renten frühestens von dem Monat an, in dem ein Versicherter das Revisionsbegehren stellt. Da im vorliegenden Fall das Erhöhungsgesuch vom 19. Januar 2010 datiert (Urk. 7/180), ist die Festlegung des Zeitpunkts der Ausrichtung der höheren Rente auf den 1. Januar 2010 nicht zu beanstanden.
6. Da der Beschwerdeführer in aktenkundig engen finanziellen Verhältnissen lebt, sind die ausgangsgemäss von ihm zu tragenden Kosten des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).