Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01024
IV.2010.01024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard


Urteil vom 27. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1969, war vom 1. Oktober 2007 bis 31. August 2008 bei der Schreinerei Y.___, Z.___, als Schreiner angestellt (Urk. 7/6/2). Am 16. August 2008 meldete sich der Versicherte wegen eines Bandscheibenvorfalls und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen der beruflichen Eingliederung) an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6) sowie Arztberichte ein (Urk. 7/7; Urk. 7/9/2-7; Urk. 7/16; Urk. 7/20/5-11). Am 2. Februar 2009 bestätigte der Versicherte sein Leistungsbegehren (Urk. 7/12).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/18-19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2009 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/21). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 12. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte unter Beilage eines Berichtes über ein Arbeitsassessment (Urk. 7/25) zur Gewährung von Massnahmen der Früherfassung erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/26-27). Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor (Urk. 7/28-36; Urk. 7/39-40) und teilte dem Versicherten am 4. Juni 2010 mit, dass eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei (Urk. 7/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/54-55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2010 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/56 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 29. September 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Oktober 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2010 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
2.2     Am 27. Januar 2011 erging eine Vorladung zur Instruktionsverhandlung (Urk. 10). Am 22. März 2011 (Urk. 12) beantragte der Beschwerdeführer die Verschiebung der Instruktionsverhandlung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In Gutheissung dieser Anträge wurde am 6. April 2011 die Instruktionsverhandlung verschoben, ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ernannt (Urk. 16).
2.3     Am 24. August 2011 stellte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 21) ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens (Urk. 20), welches das hiesige Gericht mit Verfügung vom 9. September 2011 abwies und dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Einreichung seiner Replik gewährte (Urk. 24). Mit Replik vom 23. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2010 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % (Urk. 26 S. 1) und reichte am 27. September 2011 einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 28 und Urk. 29). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 32), was dem Beschwerdeführer am 4. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 33).  Am 29. März 2012 (Urk. 34) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 35).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen damit, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ab Januar 2010 sei ihm eine körperlich leichte Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 8 % habe er keinen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2; Urk. 6).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er leide unter sehr starken Rückenschmerzen und sei dadurch sehr eingeschränkt. Er würde gerne zu 50 % arbeiten (Urk. 1 S. 1 f.). Es werde ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit attestiert (Urk. 12 S. 3). Im Januar 2010 sei keine Besserung eingetreten, sondern sein Gesundheitszustand habe sich laufend verschlechtert. Seit Juli 2011 besuche er immer noch eine psychiatrische Tagesklinik und sei im Februar 2011 hospitalisiert gewesen. Es sei gegebenenfalls eine orthopädische und psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Urk. 26 S. 2 f.). Es sei eine Chronifizierung eingetreten (Urk. 34 S. 1).

3.
3.1     Eine bildgebende Untersuchung vom 7. Juli 2008 ergab auf Höhe des Lendenwirbelkörpers (LWK) 4/5 eine Bandscheibenprotrusion mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel L4 foraminal und eine Übergangsanomalie mit Hemisakralisation des LWK 5 links ohne entzündliche Veränderungen. Eine Diskushernie, ISG-Arthrose oder signifikante Arthrose wurde nicht festgestellt (Urk. 7/16/9).
3.2     Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 8. Oktober 2008 (Urk. 7/7/10) eine Patelladysplasie beidseits mit therapieresistenten Kniebeschwerden, ein Lumboradikulärsyndrom rechts bei Diskopathie L4/L5 mit Verdacht auf Nervenkompression L4 rechts sowie eine psychische Dekompensation (Urk. 7/7/10). Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit vom 24. April bis 8. Juni 2008 zu 100 %, vom 9. bis 29. Juni 2008 zu 50 % und seit 30. Juni 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/7/2). Sein Gesundheitszustand sei stationär und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 7/7/4). Das zumutbare Arbeitspensum in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei noch ungewiss (Urk. 7/7/6). Infolge des Rückenleidens und der Chondropathia patellae sei er als Schreiner nicht einsetzbar (Urk. 7/9/3).
3.3     Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, stellte mit Bericht vom 28. November 2008 (Urk. 7/16/2-4) folgende Diagnose (Urk. 7/16/2):
- chronisches lumbovertebrales Syndrom rechts
- Verdacht auf Facettensyndrom L5/S1 rechts
- Übergangsanomalie mit Hemisakralisation von LWK 5 links
- diffuse Protrusionen der Bandscheiben LWK 3/4 und LWK 4/5 sowie mässige Spondylarthrose lumbosakral
- anterior knee pain syndrome beidseits
Die Knieproblematik stehe subjektiv momentan klar im Hintergrund und erfordere keine Therapie. Bei korrekter Umsetzung der therapeutischen Massnahmen sei der Beschwerdeführer schon bald wieder in der Lage, einer 100%igen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund der femoropatellären Schmerzproblematik seien Tätigkeiten, welche in kniender Stellung ausgeführt werden müssten, nicht zu empfehlen. Hinsichtlich der Rückenproblematik sei nach erfolgreicher Rehabilitation bei einer körperlich mittelschweren bis schweren Arbeit von keiner relevanten Einschränkung auszugehen (Urk. 7/16/4).
3.4     Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 (Urk. 7/20/6-7) hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer leide schon seit Jahren unter phasenweise auftretenden Lumbalgien und rechtsseitigen Lumboischialgien. Seit 2008 leide er nun unter chronischen lumbovertebralen Beschwerden und zusätzlich unter Knieschmerzen. Wegen krankheitsbedingten Absenzen habe er schliesslich seine Stelle verloren. Er fühle sich in der aktuellen gesundheitlichen Verfassung kaum imstande, einer beruflichen Beschäftigung nachzugehen. Physisch wirke er durch die monatelange berufliche Untätigkeit schon deutlich dekonditioniert. In struktureller Hinsicht fänden sich im LWS-Bereich allerdings nur mässige degenerative Veränderungen. Die Taggeldversicherung habe dem Beschwerdeführer nun empfohlen, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden, was die Prognose belaste.
3.5     Die Ärzte der Rheumaklinik F.___ stellten mit Bericht vom 26. März 2009 über ein durchgeführtes Arbeitsassessment (Urk. 7/25) folgende Diagnose (S. 1):
- chronisches lumbovertebrales Syndrom
- Übergangsanomalie mit Hemisakralisation von LWK 5 links und Neoarthrosenbildung, diffuse Protrusion der Bandscheiben L3/4 und L4/5 sowie mässige Spondylarthrose lumbosakral
- Wirbelsäulenfehlform
- muskuläre Dysbalance, Dekonditionierung
- belastungsabhängiger vorderer Knieschmerz beidseits
- Status nach Versteifung von C6/7 bei Diskushernie 1998
- aktuell beschwerdefrei
Das arbeitsbezogen relevante Problem sei vor allem die ausgeprägte Dekonditionierung sowie der allgemeine Kraftmangel der Arm-, Bein- und Rückenmuskulatur. Zudem sei die Brust- und Lendenwirbelsäule muskulär vermindert stabilisiert und das linke Bein vermindert belastbar. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen eine gute Belastbarkeit gezeigt, und es sei keine Selbstlimitierung festgestellt worden. Als Schreiner sei er momentan infolge der ausgeprägten Dekonditionierung nicht arbeitsfähig. Durch gezieltes, intensives Training könne die körperliche Belastbarkeit so weit verbessert werden, dass längerfristig mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden könne. Voraussetzung dafür seien die Motivation des Beschwerdeführers und eine regelmässige Teilnahme (S. 3).
Die subjektiv schlechte Einschätzung seiner körperlichen Belastbarkeit korreliere bei weitem nicht mit der während der Testsituation festgestellten Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Die Verschlechterung des Indexwertes am 2. Testtag deute auf ein „Nicht-können-Wollen“ hin, was der Beschwerdeführer bei Befragung häufig geäussert habe. Dies könne auf eine beginnende Symptomausweitung hinweisen (S. 9).
Zumutbar sei eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit. Die früher ausgeübten Tätigkeiten als Bürokaufmann, Getränkehändler oder Chauffeur seien aufgrund der momentanen funktionellen Belastbarkeit zumutbar (S. 3).
3.6     Dr. med. C.___, Prakt. Ärztin FMH in Praxisgemeinschaft mit Dr. A.___, stellte mit Bericht vom 2. Juni 2009 (Urk. 7/35/8-9) folgende Diagnose:
- depressive Episode ICD-10 F32
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45
- chronifiziertes lumbovertebrales Schmersyndrom
- Status nach Versteifung von C6/7 bei Diskushernie 1998
Das Krankheitsbild bestehe, abgesehen von den psychiatrischen Diagnosen, unverändert. Ziel sei weiterhin das Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Prognostisch ungünstig wirkten sich momentan die depressive Stimmungslage, die Demotivation sowie die Antriebsminderung aus. Es fänden wöchentlich Psychotherapiesitzungen statt und der Beschwerdeführer erhalte Psychopharmaka (Urk. 7/35/8-9).
Mit Bericht vom 5. Januar 2010 (Urk. 7/36/2-5) stellte Dr. C.___ folgende Diagnose (Urk. 7/36/2):
- chronisches lumbovertebrales Syndrom
- anterior knee pain syndrome beidseits
- Status nach Versteifung von C6/7 bei Diskushernie 1998
- depressive Episode remittiert (ICD-10 F32)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.0 oder anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4
Als Schreiner sei der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2009 weiterhin vollständig arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit nicht vermindert (Urk. 7/36/3). Es könne sobald wie möglich mit einer teilzeitlichen Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, sofern Wiedereingliederungshilfe geleistet werde. Der Beschwerdeführer benötige keine Rente, sondern Berufsberatung, Coaching und begleitete Arbeitsversuche (Urk. 7/36/4).

4.
4.1     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
4.2     Vom 7. Februar bis 27. Februar 2011 hielt sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation im Rahmen eines Schmerzprogrammes stationär in der Klinik D.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 3. März 2011 (Urk. 13/2) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit und beipseudoradikulärer Schmerzsausstrahlung rechter Oberschenkel
- Diskusdegeneration L2 - L5 mit dorso-medianer Diskusprotrusion L4/5
- lumbosakraler Übergangsanomalie L5/S1
- Verdacht auf lumbalen Morbus Scheuermann
- Status nach Spondylodese C6/C7 bei Diskushernie 1998
- Depression
- aktuell leichtgradige Episode
- Verdacht auf Restless Leg Syndrom
- Verdacht auf symptomatische Blasenhalsenge
Der Beschwerdeführer sei mit leicht verbesserter psychophysischer Belastbarkeit, jedoch mit subjektiv anhaltenden Schmerzen entlassen worden. Die Rehabilitationsziele hätten mehrheitlich erreicht werden können; der Beschwerdeführer habe Schmerzcopingstrategien und ergonomisches Verhalten erlernt und könne dies zunehmend im Alltag anwenden. Seine körperliche Leistungsfähigkeit sei gesteigert. Er habe nach wie vor ein sehr somatisch orientiertes Krankheitskonzept, habe jedoch während der Rehabilitation auch zunehmend den Einfluss psychosozialer Faktoren auf sein Befinden erkennen können (S. 2).
Vom 7. Februar bis 6. März 2011 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Anschluss werde für die Vermittelbarkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leichter, wechselbelastender Tätigkeit mit weiterer Beurteilung im Verlauf empfohlen (S. 3).
4.3     Mit Bericht vom 23. Juni 2011 (Urk. 21) stellten die Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ folgende Diagnose (S. 1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20)
- lumbovertebrales Syndrom mit und bei
- Megatransversus L5 mit Nearthrose zur Massa lateralis links
- Diskusdegeneration L2-5 mit dorso-medianer Diskusprotrusion L4/5
- lumbosakrale Übergangsanomalie L5/S1
- pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung rechter Oberschenkel
- Verdacht auf lumbalen Morbus Scheuermann
- Status nach Sturz auf Eis 12/10 mit Exazerabation der LWS-Schmerzen links
- Status nach Spondylodese C6/7 mit und bei
- Diskushernie 1998
Die Störung habe Krankheitswert. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig; eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei realistisch. Er habe ein gutes Reintegrationspotential (S. 3 f.).
4.4     Mit Bericht vom 16. September 2011 (Urk. 29) nannten die Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ die bisher gestellte Diagnose in folgender Reihenfolge (S. 1):
- lumbovertebrales Syndrom mit und bei
- Megatransversus L5 mit Nearthrose zur Massa lateralis links
- Diskusdegeneration L2-5 mit dorso-medianer Diskusprotrusion L4/5
- lumbosakrale Übergangsanomalie L5/S1
- pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung rechter Oberschenkel
- Verdacht auf lumbalen Morbus Scheuermann
- Status nach Sturz auf Eis 12/10 mit Exazerabation der LWS-Schmerzen links
- Status nach Spondylodese C6/7 mit und bei
- Diskushernie 1998
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20)
Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit sei ab September 2011 auf 70 % zu schätzen. Wegen der Schmerzen im Lendenwirbelbereich, den Knien und Hüften sollte der Beschwerdeführer einer Arbeit nachgehen, die ihm Wechsel ermögliche. Er könne nicht länger als eine Stunde am Stück sitzen oder stehen, könne nicht mehr als 5 kg heben und habe Mühe, sich zu bücken. Weiter sei seine Leistungsfähigkeit durch Konzentrationsstörungen eingeschränkt, dies aufgrund der anhaltenden starken Schmerzen, der Antriebslosigkeit aufgrund der depressiven Verstimmung und der Müdigkeit aufgrund des unruhigen Schlafes (S. 1).
4.5     Mit Bericht vom 19. März 2012 (Urk. 35) wiederholten die Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ die am 16. September 2011 gestellte Diagnose (S. 1). Der Tagesablauf des Beschwerdeführers gestalte sich wie folgt (S. 2): Er stehe zwischen 9 und 11 Uhr auf, mache Morgentoilette und nehme das Frühstück ein. Danach schaue er fern, arbeite kreativ mit Speckstein, zeichne, gehe spazieren und einkaufen. Abends habe er häufig Schmerzen und schaue fern. Bettruhe sei unregelmässig zwischen 23 Uhr und 4 Uhr, er erwache häufig. Durchschlafen könne er bis 7 Uhr morgens, habe aber teilweise auch Schlafstörungen, unter anderem wegen des restless leg-Syndromes. Seit Juni 2008 bis heute sei der Beschwerdeführer zu 0 % arbeitsunfähig (S. 3; gemeint wohl: arbeitsfähig).
Subjektiv sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten neu 100 % arbeitsunfähig. Er könne verlangsamt, mit Liegezeiten von 3 Stunden, den Haushalt erledigen, etwa 30 Minuten spazieren und kurzfristig etwa 10 kg heben. Staubsaugen, schwerere und einseitig belastende Arbeiten seien nicht möglich. Aus objektiver Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, dies aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neurologisch bestätigten Einschränkungen und der Depression (S. 5).
Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer für Arbeiten, die mit längerem Stehen oder Sitzen sowie schwerem Heben und Tragen oder Zwangshaltungen verbunden sind, nicht geeignet. Für angepasste Tätigkeiten mit leichter, wechselbelastender Arbeit, mit wahlweise Sitzen oder Stehen und dem Tragen von Lasten bis 5 kg kurzfristig und bis 2 kg längerfristig ohne Zwangshaltungen sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. Als Schreiner bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Er sei aber auch ausgebildeter Bürokaufmann und IT-Systemkaufmann, weshalb es möglich sein sollte, in diesen Bereichen beruflich wieder integriert zu werden. Dabei könne die Arbeitsfähigkeit von 50 % sukzessive gesteigert werden (S. 5 f.).
Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Schmerzmedikamente angewiesen sei, was seine Fähigkeit des Bedienens von Maschinen oder des Gleichgewichts beeinträchtigen könne. Er sollte seine kaufmännische Tätigkeit nutzen und stufenweise wieder in eine solche Arbeit einsteigen können, zur Zeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dies gelte auch aus rheumatologischer Sicht (S. 6).
Psychiatrisch lägen kognitive Defizite vor, neuropsychologisch bestehe eine Depression. Die Konsensbeurteilung ergebe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Schreiner und auch in einer angepassten Tätigkeit. Eine Arbeitstätigkeit sei nicht zumutbar (S. 6).


5.
5.1     Den vorliegenden Arztberichten kann grundsätzlich übereinstimmend entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Schreiner nicht mehr zumutbar ist. Dies ist unbestritten.
5.2     Hinsichtlich des Grades der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit vermochte Hausarzt Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6.5) im Oktober 2008 keine Angaben zu machen (vgl. vorstehend E. 3.2). Hingegen stellte Dr. B.___ als Spezialist für physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie im November 2008 fest, dass die Knieproblematik subjektiv im Hintergrund stehe und keine Therapie erfordere. Hinsichtlich der Rückenschmerzen wies Dr. B.___ darauf hin, dass nach erfolgreicher Therapie und Rehabilitation selbst bei einer körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeit keine relevante Einschränkung zu erwarten sei (vgl. vorstehend E. 3.3). Zusätzlich hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer durch die monatelange Untätigkeit schon deutlich dekonditioniert wirke. Es fänden sich nur mässige degenerative Veränderungen (vgl. vorstehend E. 3.4).
5.3     Gestützt auf die fachärztlichen Angaben von Dr. B.___ ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers um ein behandelbares Leiden handelt, welches grundsätzlich keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit zu verursachen vermag und dessen konsequente Behandlung dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre. In Übereinstimmung damit hielten die Ärzte der Rheumaklinik mit Bericht vom 26. März 2009 (vgl. vorstehend E. 3.5) fest, es stünde vor allem die ausgeprägte Dekonditionierung sowie der allgemeine Kraftmangel im Vordergrund; durch gezieltes, intensives Training könne die körperliche Belastbarkeit so weit verbessert werden, dass längerfristig gar mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Schreiner hätte gerechnet werden können. Dies ist zwar angesichts der belastungsabhängigen Knieschmerzen eventuell fraglich, es kann aber aus dieser Beurteilung geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mindestens in einer gut angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit hätte erreichen können. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass bereits aufgrund der anlässlich des Arbeitsassessments untersuchten Belastbarkeit die bisher ausgeübten weiteren Tätigkeiten als Bürokaufmann, Getränkehändler oder Chauffeur als zumutbar erachtet wurden. Die Ärzte der Rheumaklinik stellten fest, dass die subjektiv schlechte Einschätzung der körperlichen Belastbarkeit nicht mit der während der Testsituation festgestellten Belastbarkeit übereinstimme und der Beschwerdeführer selbst häufig geäussert habe, „es nicht können zu wollen“. Diese Selbstlimitierung wie auch der diesbezüglich geäusserte Verdacht auf eine Symptomausweitung haben nach Lage der Akten als mittels Behandlung überwindbar zu gelten, weshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist: Eine physische und psychische Dekonditionierung stellt einen mit invaliditätsfremden Elementen vergleichbaren Faktor dar, denn eine versicherte Person ist durch die eigene Krankheitsüberzeugung nicht von ihrer Pflicht entbunden, in körperlicher und psychischer Hinsicht das Zumutbare zu unternehmen, um eine Wiedereingliederung anzustreben. Nimmt sie diese Pflicht - ohne aus Krankheitsgründen daran gehindert zu werden, was vorliegend nicht ausgewiesen ist - nicht wahr, so hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 601/05 vom 11. August 2006, E. 2.3). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nach gesetzlicher Definition denn auch nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.4     Auch Hausärztin Dr. C.___ ging von einer unverminderten Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus; es könne so bald wie möglich mit einer teilzeitlichen Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, sofern Wiedereingliederungshilfe geleistet werde (vgl. vorstehend E. 3.6). Solche Bemühungen der Beschwerdegegnerin scheiterten jedoch am widersprüchlichen Verhalten und subjektiven Krankheitsgefühl des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/50-51).
5.5     Für die Beurteilung der im weiteren Verlauf festgestellten Arbeitsunfähigkeit gilt das oben (E. 5.3) zur Behandelbarkeit Gesagte, weshalb auf die von den Ärzten der Klinik D.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht abgestellt werden kann. Es wurde jedoch festgehalten, dass diese Einschätzung im Zusammenhang mit der Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers stehe und im Verlauf weiter beurteilt werden solle. Daraus kann geschlossen werden, dass auch diese Ärzte von einer steigerbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgingen.
5.6     Was die Berichte des medizinischen Zentrums E.___ angeht, so bleibt ungeklärt, weshalb der Beschwerdeführer bei der (Haupt-)Diagnose eines lumbovertebralen Syndroms behinderungsangepasst zu 50 %, 70 % beziehungweise 100 % arbeitsunfähig sein soll, zumal im Gegensatz dazu anlässlich des Arbeitsassessments an der Rheumaklinik bei gleicher Diagnose von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wurde. Auch der wirbelsäulenchirurgische, der orthopädisch-chirurgische und der rheumatologische Konsilius des Zentrums E.___ erachteten eine im Verlauf steigerbare Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % als zumutbar (vgl. Urk. 35 S. 5-6), weshalb nicht zu überzeugen vermag, dass im gleichen Bericht und auf der gleichen Seite dieser Schlussfolgerungen im Konsens dennoch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit festgestellt wurde (vgl. Urk. 35 S. 6). Möglicherweise ist diese Einschätzung auf die auch zwischen behandelnden Spezialärzten und ihren Patienten bestehende auftragsrechtliche Vertrauensstellung zurückzuführen, die dazu führen kann, dass im Zweifel zugunsten des Patienten ausgesagt wird (Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005, E. 5.1 mit Hinweisen). Darauf lässt vorliegend auch der Umstand schliessen, dass beim Beschwerdeführer keine akute Suizidalität, keine Suizidideen und -versuche festgestellt wurden (vgl. Urk. 21 S. 2), aber dennoch ohne weitere Begründung eine Intensivierung der Behandlung aufgrund deutlicher Suizidalität vorgeschlagen wurde (vgl. Urk. 21 S. 3). Insgesamt kann deshalb auf die Berichte der Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ nicht entscheidwesentlich abgestellt werden.
5.7     Zu den von den Ärzten des Zentrums E.___ diagnostizierten psychischen Beschwerden (somatoforme Schmerzstörung, mittelgradige depressive Episode; vgl. Urk. 21; Urk. 29 und Urk. 35, jeweils S. 1) ist zudem Folgendes festzuhalten: Zwar können Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Weiter vermag eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität zu begründen. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Das bei dieser Beurteilung im Vordergrund stehende Kriterium der psychischen Komorbidität ist vorliegend nicht erfüllt, denn rechtsprechungsgemäss reicht eine mittelgradige depressive Episode dafür nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 mit Hinweisen.). Auch die weiteren obgenannten Kriterien sind nicht in einem Ausmass gegeben, welches ausnahmsweise keine zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der somatoformen Schmerzstörung erlauben würde. Insbesondere ist hier auf den doch recht aktiven Tagesablauf des Beschwerdeführers mit kreativen Arbeiten, Spaziergängen und Einkaufen hinzuweisen (Urk. 35 S. 2). Anzeichen für einen primären Krankheitsgewinn bestehen nicht, und hinsichtlich der kooperativen Therapiebemühungen zur Behandlung der körperlichen Beschwerden ist auf das oben Gesagte zu verweisen (vgl. vorstehend E. 5.3).
5.8     Somit ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.

6.
6.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b).
6.3     Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der aktuellen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers für das Jahr 2010 einen hypothetischen Validenlohn von Fr. 65’000.-- (Urk. 7/52). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten.
6.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.5     Dementsprechend ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Einkommen für das Jahr 2010 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59‘978.90 (Urk. 7/52). Auch das hypothetische Invalideneinkommen ist unbestritten und nicht zu beanstanden.
6.6     Der Vergleich der beiden hypothetischen Einkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'021.10 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7.7 % oder gerundet (BGE 130 V 121) 8 %.

7.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verneinung eines Rentenanspruches und damit die angefochtene Verfügung als rechtens erweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9.
9.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
9.2     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
9.3     Der von Rechtsanwältin Christina Ammann mit Eingabe vom 29. März 2012 geltend gemachte Aufwand von 11.92 Stunden und Fr. 118.90 Barauslagen (Urk. 36) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen.
         Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 2'703.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
9.4     Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2'703.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 und 35
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).