Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 8. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 19.. und von 2001 bis 2004 als Geschäftsführer der Y.___ AG tätig (Urk. 10/7/6), meldete sich unter Hinweis auf einen Herzinfarkt sowie eine Muskelerkrankung am 21. Juli 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 10/7). Diese liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/11) erstellen und zog die Berichte der Neurologischen Klinik, Spital Z.___, vom 21. August 2008 (Urk. 10/14/7-25 mit weiteren Berichten) sowie von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 29. August 2008 (Urk. 11/15) bei. Am 3. Dezember 2008 (Urk. 10/22) zeigte die IV-Stelle dem Versicherten an, es sei eine medizinische Abklärung notwendig, für deren Durchführung die B.___ vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 11. April 2008 (richtig: 2009; Urk. 10/25) reichte X.___ den Bericht der Neurologischen Klinik, Spital C.___, vom 16. Oktober 2008 (Urk. 10/24) zu den Akten. Am 17. April 2009 (Urk. 10/27) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der von ihm eingereichte Bericht erfülle die Anforderungen an ein Gutachten nicht, weshalb an der Begutachtung festgehalten werde. Nachdem X.___ einen ersten Untersuchungstermin nicht wahrgenommen hatte (Urk. 10/30), forderte ihn die IV-Stelle am 8. Mai 2009 auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, anderenfalls aufgrund der Akten zu entscheiden sei (Urk. 10/31). Mit Schreiben vom "Mittwoch 13. August 2008" (Urk. 10/33, Eingang bei der IV-Stelle am 15. Mai 2009, vgl. Urk. 10/34) hielt der Versicherte daran fest, die notwendigen medizinischen Abklärungen lägen längst vor, weshalb eine weitere Begutachtung entbehrlich sei. Nachdem die IV-Stelle den Versicherten am 2. Juni 2009 (Urk. 10/34) und 7. August 2009 (Urk. 10/39) erneut zur Mitwirkung ermahnt hatte, dieser die Bereitschaftserklärung aber nicht unterzeichnete, eröffnete sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. September 2009 (Urk. 10/45), sie werde sein Leistungsbegehren abweisen. Mit Schreiben vom 30. September 2009 (Urk. 10/48) teilte die B.___ der IV-Stelle unter Auflage des Berichts von Dr. med. D.___, Kardiologie, Spital C.___, vom 28. August 2009 (Urk. 10/49) mit, die kardiologische Begutachtung habe stattfinden können, nicht jedoch die neurologische Untersuchung. Mit Verfügung vom 16. November 2009 (Urk. 10/50) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Die dagegen am 10. Dezember 2009 (Urk. 10/51) erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. April 2010 (Urk. 10/56) insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die IV-Stelle anwies, materiell über den Leistungsanspruch des Versicherten zu entscheiden. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde des X.___ vom 19. Mai 2010 (Urk. 10/58) trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil vom 11. Juni 2010, Urk. 10/59).
1.2 In Umsetzung des nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Urteils vom 19. April 2010 kam die IV-Stelle zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Kaufmann sei eine invalidisierende, die Erwerbsfähigkeit relevant beeinträchtigende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der aufliegenden Akten nicht ausgewiesen (Urk. 10/60), weshalb sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/61-66) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. September 2010 (Urk. 2) abwies.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 24. Juli 2007 zuzüglich 5 % Verzugszinsen zu erbringen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Verlustscheine, welche zu Lasten des Beschwerdeführers erstellt worden seien, aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer im Sinne vorsorglicher Massnahmen eine Leistungserbringung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Eventualiter sei sie bereits vorab zur rückwirkenden Ausrichtung von Invalidenleistungen ab 24. Juli 2007 zuzüglich 5 % Verzugszinsen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2010 (Urk. 9 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 10/1-80) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 vernehmen (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin in Umsetzung des Urteils vom 19. April 2010 des hiesigen Gerichtes dafür, die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer sei nicht als körperlich schwer zu qualifizieren und entspreche damit einer angepassten Tätigkeit. Gestützt auf die Aktenlage sei somit eine invalidisierende, die Erwerbsfähigkeit relevant beeinträchtigende Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen bestehe (Urk. 2 S. 2). Ergänzend erklärte sie, der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Spitals Z.___ vom 8. Oktober 2010 bringe keine Neuerungen und vermögen das benötigte Gutachten nicht zu ersetzen.
1.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, ein Leistungsanspruch sei mehrfach ausgewiesen (Urk. 1 S. 1). Der CK-Wert, welcher Auskunft über den Muskelzerfall gebe, liege derzeit bei durchschnittlich ca. 3000 U/l, was immer noch das 20igfache des Normwertes darstelle. Mithin bestehe schon diesbezüglich kein Spielraum in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 5-6). Selbst wenn es zutreffen würde, dass er aus kardiologischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig wäre, so würde diese Beurteilung durch die Problematik der Skelettmuskulatur überlagert. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei attestiert sowie im Verlauf mehrfach bestätigt worden und ein Anspruch auf Invalidenleistungen mithin rechtsgenüglich ausgewiesen (Urk. 1 S. 6).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.
3.1 Mit Entscheid vom 19. April 2010 (Urk. 10/56) hat das hiesige Gericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, weshalb die Beschwerdeführerin berechtigt sei, aufgrund der Akten zu verfügen (Urk. 10/56/3). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 10/59). Die Frage der Mitwirkungspflicht und die rechtlichen Folgen ihrer Verletzung sind mithin im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Es stellt sich einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die aufliegenden Unterlagen zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2 Mit Bericht vom 22. Mai 2008 (Urk. 10/14/14-15) diagnostizierten die Ärzte der Neurologischen Klinik des Spitals Z.___ (1) eine Myopathie unklarer Ätiologie; DD: toxisch, paraneoplastisch sowie (2) eine koronare Herzkrankheit mit Status nach Myokardinfarkt, PTCA/Stenting im Dezember 2004. Ihnen gegenüber beklagte der Beschwerdeführer eine seit etwa November 2007 schleichend (progrediente) symmetrisch proximal betonte Schwäche in Armen und Beinen, wobei zuerst eine Erschöpfung aufgetreten sei. Aktuell sei nun das Aufrichten aus der Hocke nicht mehr möglich. Es fühle sich an, als ob die Kraft des gesamten Körpers um 20 % reduziert sei. Durch die Schwäche in den Beinen stolpere er öfter. Die Koordination sei nicht beeinträchtigt (Urk. 10/14/15). Die Ärzte erklärten, elektroneuromyographisch bestehe eine Myopathie, deren Ursache noch nicht habe geklärt werden können. Die Muskelbiopsie zeige eine leichte, akute bis subakute Myopathie mit Nachweis von Nekrosen, aber ohne Zeichen entzündlicher Aktivität. An möglichen Ursachen blieben neben einem Sampling-Artefakt eine Statin-assoziierte Myopathie, ein paraneoplastisches Geschehen bei noch unerkanntem Tumor sowie seltene Störungen mit atypischer Präsentation (Urk. 10/14/17).
3.3 Am 10. Juni 2008 (Urk. 10/14/18-20) berichteten die Ärzte des Spitals Z.___, die Ursache der Myopathie sei weiterhin unklar. Ein Hinweis auf einen Tumor habe sich nicht finden lassen. Im PET und MRI der Beine habe sich gezeigt, dass der Musculus gastrocnemius bds. und der Musculus vastus medialis rechts möglicherweise entzündlich verändert seien. Weil klinisch eine Myositis nach wie vor am wahrscheinlichsten sei, werde eine zweite Biopsie durchgeführt, deren Befund das weitere Prozedere bestimme (Urk. 10/14/20).
3.4 Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, beide Spital Z.___, notierten am 30. Juli 2008 (Urk. 10/14/21-23), knapp drei Wochen nach Beginn der Steroid-Therapie bestünden unverändert Beschwerden mit im Vordergrund stehenden muskelkaterartigen Schmerzen in beiden Oberschenkeln. Der Beschwerdeführer könne sich ohne Abstützen nicht aus einem Sessel erheben. Das Aufstehen vom Boden sei nur möglich, wenn er sich an einem Gegenstand hochziehen könne (Urk. 10/14/21). Nach wie vor sei die Ätiologie der Myopathie - bei zwar deutlichem Rückgang der CK - unklar (Urk. 10/14/22).
3.5 Dr. med. G.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. H.___, Departement Pathologie, Institut für Neuropathologie, Spital Z.___, nannten mit Bericht vom 5. August 2008 (Urk. 10/14/24-25) die Diagnose einer Skelettmuskulatur mit mässiggradig bis ausgeprägten subakuten myopathischen Veränderungen und intrazytoplasmatischen Nemaline Rods (Urk. 10/14/24). Weder die immunhistochemischen noch die biochemischen Spezialuntersuchungen hätten Hinweise auf die Ursache der akuten nekrotisierenden Myopathie erkennen lassen. Der Befund von Nemaline Rods sei aber unter Berücksichtigung der klinischen Angaben mit der deutlich erhöhten CK sowie dem rasch progredienten Verlauf nur sehr schwer in Einklang zu bringen, so dass eventuell ein separater zusätzlicher Prozess zu erörtern sei. Weiterhin fehlten direkte oder indirekte Hinweise auf eine inflammatorische Myopathie.
3.6 Mit Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2008 (Urk. 10/14/7-13) schrieb Dr. med. I.___, Neurologische Klinik Spital Z.___, - die letzte Untersuchung fand am 30. Juli 2008 statt - obwohl keine Hinweise auf eine entzündliche Genese hätten gefunden werden können, sei eine Behandlung mit Steroiden versuchsweise initiiert worden, was subjektiv zu einer weiteren Verschlechterung geführt habe, die klinisch und elektrophysiologisch aber nicht fassbar sei. Anamnestisch bestehe abgesehen von der nun aufgetretenen vermehrten musklären Erschöpfbarkeit eine normale körperliche Belastbarkeit. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Arzt fest, in einer körperlich sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit (Büro) bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Körperlich anstrengende Beschäftigungen wie längeres Stehen, Gehen, Heben und Tragen seien hingegen seit ca. Mai 2008 nur noch eingeschränkt möglich (Urk. 10/14/13).
3.7 Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 29. August 2008 (Urk. 10/15) dafür, der Beschwerdeführer sei seit dem 20. Dezember 2004 in bisheriger Tätigkeit dauernd vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/15/2). Was eine behinderungsangepasste Beschäftigung betrifft, so bleibt offen, ob Dr. A.___ auch eine behinderungsangepasste Arbeit als (völlig) unzumutbar erachtete, hielt er doch leichtes Heben und Tragen, Rotation, vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie länger dauerndes Sitzen und Gehen bis 50 m als selten möglich. Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit bezeichnete der Arzt als nicht eingeschränkt und notierte zudem, die Fahrtauglichkeit sei erhalten (Urk. 10/15/3-4). Ergänzend hielt er fest, der Gesundheitszustand verschlechtere sich und, sollte die Progression nicht zu stoppen sein, so benötige der Beschwerdeführer bald einen Rollstuhl (Urk. 10/15/3).
3.8 Am 16. Oktober 2008 (Urk. 10/24) berichteten die Ärzte des Spitals C.___, aufgrund der histopathologischen Befunde sei die Diagnose einer nekrotisierenden Myopathie zu stellen. Für eine paraneoplastische Ursache hätten sich in der Tumorsuche keine Hinweise ergeben. Die Ursache einer nekrotisierenden Myopathie könne hereditär oder autoimmuner Genese sein, wobei gegen eine hereditäre Ursache der späte Symptombeginn spreche. Damit sei eher an eine erworbene Myopathie zu denken. Wegen der im Vergleich zu Juli 2008 unter Cortison-Therapie stark gesunkenen CK und aufgrund des in der Literatur beschriebenen Ansprechens von Patienten mit klinischen Hinweisen auf eine Myositis bei fehlenden entzündlichem Infiltrat in der Muskelbiopsie hätten sie dem Beschwerdeführer empfohlen, die Therapie mit Medrol in einer niedrigen Dosierung von 8 mg pro Tag beizubehalten sowie Methotrexat, bei fehlender Besserung innert eines halben Jahres die zusätzliche Gabe von intravenösen Immunglobulinen, zu etablieren (Urk. 10/24/3).
3.9 Med. pract. J.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. K.___, Praktischer Arzt FMH, FA Vertrauensarzt SGV, beide Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielten am 28. Mai 2009 (Urk. 10/42/3-4) dafür, der neu aufliegende Bericht der Neurologischen Poliklinik C.___ vom 16. Oktober 2008 führe nicht zu wesentlichen neuen Erkenntnissen. Vielmehr sei gar von einer Verbesserung der Befunde die Rede, ohne dass jedoch zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werde. Damit bleibe die Aktenlage in Bezug auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit widersprüchlich. Zudem lägen nur spezialärztliche Berichte aus dem Gebiet der Neurologie vor, jedoch keine solchen aus der Inneren Medizin oder Kardiologie, weshalb diesbezüglich die Abklärung nicht ausreiche und die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Mithin sei eine umfassende Abklärung nach wie vor unerlässlich (Urk. 10/42/4).
3.10 Dr. D.___ und Prof. Dr. med. L.___, beide Spital C.___, berichteten am 28. August 2009 (Urk. 10/49) zu Händen der B.___, es bestünden (1) eine koronare 1-Asterkrankung mit NSTEMI mit PTCA/Stent der RCA (12.2004), mit leicht- bis mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion (LVEF 45 %) bei Akinesie inferior mit cvRF: Hypercholesterinämie, Status nach Nikotinabusus, Status nach Steroiddiabetes, (2) eine Myopathie unklarer Ätiologie sowie (3) ein Status nach Steroiddiabetes. Die Ärzte notierten, bezüglich der koronaren Herzkrankheit sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei (Urk. 10/49/1). Bei der Fahrradergometrie habe sich eine adäquate Belastung bei leicht reduzierter Leistungsfähigkeit gezeigt, wobei der Test infolge Beinschwäche abgebrochen worden sei. Die Ärzte erklärten, aus rein kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arbeiten vollständig arbeitsunfähig. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, bestehend aus sitzender oder wechselbelastender Arbeit, bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Medizinische Massnahmen drängten sich aus kardiologischer Sicht nicht auf. Allerdings habe eine strikte Kontrolle der kardiovaskulären Riskiofaktoren, insbesondere der Hypercholesterinämie, zu erfolgen (Urk. 10/49/2).
3.11 Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. G.___, Assistenzärztin, beide Klinik für Neurologie, Spital Z.___, nannten am 8. Oktober 2010 (Urk. 3/3) die Hauptdiagnose einer nekrotisierenden Myopathie unklarer Ätiologie mit klinisch proximalen Paresen fluktuierender Ausprägung, einer CK zwischen 05/2008 und 07/2008 von 8000-9000 U/l, ab 07/2008 sinkend (30.7.2008: 4635 U/l), 03/2009: 241 U/l, Wiederanstieg 04/2010; bei Muskelbiopsie: Nekrosen, keine Myositis, myofibrilläre Veränderungen und nemaline Körperchen (DD sekundäre Veränderungen), Western blot: Dysferlin und Calpain regelrecht; bei therapeutisch: ab 11.7.2008 bis mind. 03/2009: Medrol 75mg, ab 09/2008 ausschleichen bis 09/2008 ohne klinischen Effekt, jedoch prompter Rückgang der CK, 03/2009: nahezu normalisierte CK und Rückgang der EMG-Veränderungen, weniger Schmerzen, Zunahme der Kraft; bei DD: Statininduzierter Myopathie weniger wahrscheinlich: 05/2008 Umstellung von Simvastatin auf Ezetrol, 08/2009 Wiederbeginn mit Pravastatin bei erneutem CK-Anstieg dann 04/2010 wieder gestoppt, danach weiterer CK-Anstieg. Die Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf betrage 100 %. Bei Nachweis eines aktiven paraaortalen Lymphknotens links im Bereich der Nierenvene sei eine Ganzköper PET Untersuchung vorgesehen.
4.
4.1 Feststeht und ist mittels ärztlicher Berichte dokumentiert, dass der Beschwerdeführer an einer (nekrotisierenden) Myopathie leidet - oder zumindest im Beurteilungszeitraum litt -, deren Ursache bis anhin jedoch noch nicht eruiert werden konnte. Hingegen ist strittig, ob beziehungsweise inwieweit die erhobenen Befunde und Diagnosen zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu führen vermögen.
Dr. I.___, Neurologie Spital Z.___, ging von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit aus und bezeichnete anstrengende Tätigkeiten als nur noch eingeschränkt möglich, wobei genauere Angaben diesbezüglich fehlen (Erw. 3.6). Der Hausarzt des Beschwerdeführers hingegen attestierte nur wenige Tage später eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit, ohne sich in Bezug auf eine behinderungsangepasste Beschäftigung klar zu äussern (Erw. 3.7). Der Gutachter Dr. D.___ schliesslich erachtete eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus kardiologischer Sicht zu 100 % als zumutbar (Erw. 3.10). Angesichts dieser Aktenlage sowie des Umstands, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) sowie unter Berücksichtigung, dass das von Dr. A.___ erhobene Zumutbarkeitsprofil nicht alle Tätigkeiten zum vornherein ausschliesst (vgl. Erw. 3.7) und er zudem die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers als uneingeschränkt bezeichnete (Erw. 3.7), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. I.___ abstellte.
Daran ändert auch der Bericht des Spitals Z.___ vom 8. Oktober 2010 (Erw. 3.11) nichts. Dieser wurde erst nach der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2010 aufgelegt und konnte damit nicht in die Beurteilung der Beschwerdegegnerin Eingang finden. Selbst eine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren würde nicht zu einer anderen Einschätzung führen, ist im erwähnten Bericht doch einerseits von einer - zwar vorübergehenden - Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers die Rede und fehlt es andererseits an einer Begründung für dessen vollständige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Ob sich neu eine abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufdrängt, ist gegebenenfalls - wohl wiederum nur aufgrund einer den Kriterien der Rechtsprechung genügenden Begutachtung - im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.
4.2 Was die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so liegen dazu nur die Angaben der Y.___ AG auf, deren einziger Mitarbeiter (Urk. 10/19) und Verwaltungsrat (vgl. Handelsregisterauszug vom 7. Dezember 2010, Urk. 14) der Beschwerdeführer selber war bzw. ist und für deren Angaben offenbar die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers stellvertretend unterzeichnete (Urk. 10/19/6). Als bisherige Beschäftigung wird die Tätigkeit als Geschäftsführer genannt (Urk. 10/19/3). Nähere Angaben dazu fehlen gänzlich (vgl. Urk. 10/19/8). Mangels gegensätzlicher Angaben ist daher darauf abzustellen, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer als körperlich sehr leicht und vorwiegend sitzend auszuüben einzustufen ist. Zu Recht hat damit die Beschwerdegegnerin die bisherige Tätigkeit als angepasst und eine die Erwerbsfähigkeit relevant beeinträchtigende Arbeitsunfähigkeit bzw. einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint (Urk. 10/60).
5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit der Erledigung des Verfahrens die Beurteilung der beantragten vorsorglichen Massnahmen entfällt. Was im Weiteren den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die ausgestellten Verlustscheine aufzuheben, betrifft, so ist mangels Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht darauf einzutreten.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).