IV.2010.01033
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene X.___ war von 1987 bis 2005 als Gipser tätig. Ab März 1991 war er bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/10/2), bis er per 31. März 2005 aus gesundheitlichen Gründen entlassen wurde (Urk. 8/10/30).
Der Versicherte hatte am 10. Juni 2003 (Urk. 8/15/83) eine Kniedistorsion links erlitten. Am 8. Juli 2003 (Urk. 8/15/79) und am 22. Oktober 2007 (Urk. 8/15/55) wurde diese mit einer arthroskopischen Teilmeniskektomie behandelt. Am 12. Oktober 2006 (Urk. 8/15/132) zog er sich bei einem Sturz in der Badewanne eine distale, mehrfragmentäre, intraartikuläre Radiusfraktur zu, welche am 18. Oktober 2006 (Urk. 8/15/130) mit einer offenen Reposition sowie einer dorsalen Doppelplattenosteosynthese versorgt wurde. Die Materialentfernung erfolgte am 11. September 2007 (Urk. 8/15/99). Mit Verfügung vom 29. September 2008 (Urk. 8/30) sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für diese Unfälle eine Invalidenrente von 27 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu.
Am 11. April 2008 (Urk. 8/2) meldete sich X.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Integration. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 3. November 2008 (Urk. 8/37) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, da keine Erwerbseinbusse vorliege. Dagegen liess der Versicherte am 2. Dezember 2008 (Urk. 8/42) Einwand erheben. Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht des Z.___ vom 16. April 2009 (Urk. 8/45) ein und veranlasste die Erstellung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens (psychiatrisch und rheumatologisch) beim A.___, welches am 27. Januar 2010 erstattet wurde (Urk. 8/53). Der Versicherte erhielt Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern, wovon er am 15. März 2010 Gebrauch machte (Urk. 8/58). Am 23. September 2010 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn bei einem Invaliditätsgrad von 36 %.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 29. Oktober 2010 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 23. September 2010 aufzuheben und ihm sei rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 mindestens eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11) und die Beschwerdegegnerin verzichtete unter Verweis auf die Vernehmlassung auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a revidierten Bestimmungen in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 23. September 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen soweit nichts anderes vermerkt ist in der seit dem 1. Januar geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG (bis 31. Dezember 2007: Artikel 29 Abs. 1 IVG) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVV).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, beim Beschwerdeführer bestehe gestützt auf das MEDAS-Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %. Im Vernehmlassungsverfahren machte sie darüber hinaus geltend, nach einer erneuten Sichtung der medizinischen Aktenlage sei zwar an den Diagnosen gemäss dem Gutachten festzuhalten, entgegen den Feststellungen in der Verfügung sei das Invalideneinkommen aber nicht auf der Basis einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit, sondern auf der Grundlage einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit von 100 % zu berechnen. Dies, weil die anlässlich der polydisziplinären Abklärung erhobenen psychopathologischen Befunde und die Diagnose einer leichten depressiven Episoden keine nachvollziehbare relevante Einschränkung zu begründen vermöchten.
3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Diagnose einer nur leichten depressiven Episode im MEDAS-Gutachten stelle lediglich eine Momentaufnahme dar und sei nicht mit Befunden untermauert. Demgegenüber beruhe der Bericht des Z.___, in welchem auf eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen Depression geschlossen worden sei, auf einer langen eigenen Beobachtungsphase sowie auf Testresultaten, weshalb die gutachterliche Einschätzung diejenige des Z.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu entkräften vermöge. In erwerblicher Hinsicht bemängelt er den Verzicht auf einen Leidensabzug.
Bezüglich der in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Neueinschätzung, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, entgegnet der Beschwerdeführer, die nachträgliche und lediglich auf den Akten beruhende Einschätzung des RAD vermöge die vom Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ebenfalls nicht zu widerlegen.
4.
4.1 Gemäss dem MEDAS-Gutachten des A.___ vom 27. Januar 2010 (Urk. 8/53), das auf Untersuchungen vom 2. Dezember 2009 beruht, bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
3. Funktions- und Belastungsdefizite des linken Handgelenks (ICD-10 M25.53)
- Status nach distaler, mehrfragmentärer, intraartikulärer Radiusfraktur 10/06
- Status nach dorsaler Plattenosteosynthese 10/06
- Status nach Metallentfernung 09/07
- Hoffmann-Tinel Zeichen positiv
4. Belastungsabhängige Gonalgien links (ICD-10 M17.9)
- mediale Gonarthrose Grad I-II
- Status nach traumatischer Kniedistrosion links 06/03 mit Läsion des medialen Meniskushinterhorns und partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes
- arthroskopische Teilresektion des dorsalen Risses des medialen Meniskus 07/03
- arthroskopische partielle mediale Meniskus- und Plicaresektion 10/07
5. Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)
- myostatische Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- kernspintomographisch 08/08 und 01/09 leichte degenerative Veränderungen L4-S1, kein Nachweis einer Diskushernie.
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
1. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)
- klinisch unauffälliger Befund
- kernspintomographisch 08/08 altersentsprechender Befund, kein Nachweis einer Diskushernie
2. Adipositas (BMI 32 kg/m2; ICD-10 E66.0)
3. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 17.1).
4.2 Der rheumatologische Gutachter kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat aufwiesen. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Gipser nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Belastungen für die linke Hand und das linke Handgelenk, ohne häufige Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung) sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig.
In psychischer Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Verbindung mit der leichten depressiven Episode eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 %, bestehend seit Februar 2009, attestiert. Diese wurde mit einer erhöhten Ermüdbarkeit aufgrund der Schmerzen und der Depression und einer dadurch bedingten vermehrten Pausenbedürftigkeit begründet.
4.3 Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit wurde im Gutachten festgestellt, gemäss den anamnestischen Angaben sowie gestützt auf die Akten und die Untersuchungsbefunde bestehe seit dem 12. Oktober 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Von Oktober 2006 bis Dezember 2007 sei der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach der Handgelenk-Operation links (im Oktober 2006), der Osteosynthese-Materialentfernung (im September 2007) und nach der erneuten Meniskusoperation links (im Oktober 2007) durchgehend und vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Danach, also ab Januar 2008, sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig gewesen.
Im April 2009 seien erstmalig durch den behandelnden Psychiater eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und gestützt darauf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Unter Berücksichtigung der täglichen Aktivitäten, der diagnostischen Kriterien der ICD-10 sowie der versicherungsmedizinischen Einschätzungen der psychischen Ressourcen handle es sich diagnostisch jedoch um eine leichte depressive Episode. Daher gehe man davon aus, dass seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Februar 2009 keine höhere als die im Rahmen der Begutachtung festgestellte 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
5.
5.1 Das MEDAS-Gutachten des A.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen ist erfolgt.
5.2 Während die Befunde in rheumatologischer Hinsicht unbestritten sind und diesbezüglich auch keine relevanten abweichenden ärztlichen Berichte vorliegen, macht der Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte des Z.___ (Berichte vom 29. April 2008, Urk. 8/22, und vom 16. April 2009, Urk. 8/45, sowie das im Rahmen der Einsprache eingereichte Testprotokoll vom 13. Februar 2009, Urk. 8/57) eine Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 50 % geltend.
Vorab rügt er, dass die psychiatrische Untersuchung lediglich 45 Minuten gedauert habe. Grundsätzlich ist jedoch nicht die Dauer der Untersuchung massgebend, sondern der zeitliche Aufwand muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_811/2010 vom 16. Februar 2011, E. 4.2.1), was hier zweifellos zutrifft. Weiter bemängelt er, dass keine Testungen durchgeführt worden seien. Die meisten Testinventare beruhen indes auf den eigenen Angaben der zu testenden Person, weshalb solchen Testungen jeweils ohnehin nur begrenzte Aussagekraft zukommt und auch diesbezüglich kein Mangel in der Begutachtung festgestellt werden kann. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass eine unterschiedliche Wertung der aus gesundheitlichen Beeinträchtigungen abgeleiteten Arbeitsfähigkeit auch aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag und Begutachtungsauftrag resultieren kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_275/2010 vom 6. September 2010, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung führt der Umstand, dass die mit der versicherten Person therapeutisch befassten Ärzte und Ärztinnen die restliche Arbeitsfähigkeit tiefer festlegen, nur dann zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie objektive Anhaltspunkte vortragen, die dem Administrativexperten entgangen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_746/2010 vom 28. Januar 2011, E. 3.1 m.w.H.). Diesbezüglich ist den Akten nichts zu entnehmen, zumal seitens der behandelnden Ärzte keine Auseinandersetzung mit dem MEDAS-Gutachten erfolgt ist.
5.3 Folglich vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die Feststellungen bezüglich der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % ab Februar 2009 nicht zu entkräften. Damit kann vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden.
6.
6.1 Aufgrund der im MEDAS-Gutachten gemachten Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 12. Oktober 2006 bis Dezember 2007 durchgehend und vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei, ergibt sich, dass am 12. Oktober 2006 das Wartejahr begann und am 12. Oktober 2007 ablief. Obwohl der Beschwerdeführer sich erst am 11. April 2008 (Urk. 8/2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete, ist, da der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat, nach wie vor das alte Recht anzuwenden (Bundesamt für Sozialversicherung, Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007) mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2007 eine ganze Invalidenrente zusteht, da er in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen weiterhin zu 100 % in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war.
Per Ende Dezember 2007 erlangte der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wieder. Damit entstand ein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte, ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. März 2008 (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010).
6.2 Ab Februar 2009 attestierten die MEDAS-Gutachter dem Beschwerdeführer eine Einschränkung auch der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 %. Damit ist zu klären, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer nach dem 31. März 2008 allenfalls Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Dies ist aufgrund des erlittenen Erwerbsausfalls zu ermitteln.
7.
7.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer während über 18 Jahren als Gipser tätig, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Gesundheitsfall weiterhin als Gipser gearbeitet hätte. Er erzielte in den Jahren 2002 bis 2004 ein schwankendes Einkommen, daher ist von einem Durchschnittswert auszugehen (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 630/02 vom 5. Dezember 2003, E. 2.1 m.w.H.).
Das Valideneinkommen ist einmal auf das Jahr 2008, den Zeitpunkt des Eintritts der auf die Verbesserung des Gesundheitszustands zurückzuführenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, und ein weiteres Mal auf das Jahr 2009, den Zeitpunkt des Eintritts der 20%igen Leistungseinbusse, aufzurechen. Anzuwenden ist der Nominallohnindex Männer, T1.1.93_I, Abschnitt F Baugewerbe (Bundesamt für Statistik, BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar]). Gestützt auf die dem Arbeitgeberfragebogen beigehefteten Jahres-Semester-Lohnkonti für die Jahre 2002-2005 (Urk. 8/10/9 ff.) kann auf die folgenden Einkommen abgestellt werden. Abzuziehen sind die Autospesen sowie die übrigen Spesen nach Beleg.
Jahr Einkommen Index Wert im Jahr 2008 Wert im Jahr 2009
(Index 119.5) (Index 121.9)
2002 Fr. 71'479.10 111.2 Fr. 76'814.30 Fr. 78'357.05
2003 Fr. 76'417.95 112.3 Fr. 81'317.40 Fr. 82'950.55
2004 Fr. 70'836.25 112.7 Fr. 75'110.30 Fr. 76'618.80
Durchschnitt Fr. 77'747.35 Fr. 79'308.80
Damit ist im Jahr 2008 für die revisionsweise Berechnung des Invaliditätsgrads nach Wiedererlangung der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf ein Valideneinkommen von Fr. 77'747.-- und im Jahr 2009 für die erneute revisionsweise Berechnung des Invaliditätsgrads nach Eintritt der 20%igen Arbeitsunfähigkeit auf ein Valideneinkommen von Fr. 79'309.-- abzustellen.
7.2
7.2.1 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2008 bei einer 40-Stundenwoche im Durchschnitt Fr. 4’806.-- (LSE 2008, TA1, Total, Niveau 4, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Jahr 2008, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BFS) sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein Einkommen von Fr. 59'979.--. Indexiert auf das Jahr 2009 (Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Total, 2008: 105.0, 2009: 107.2) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 61'236.--, das bei einer vollzeitlichen Tätigkeit hätte erzielt werden können.
7.2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass die IV-Stelle die Vornahme eines Leidensabzugs nicht geprüft hat.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über 18 Jahre lang ausschliesslich als Gipser gearbeitet hat, sowie unter Berücksichtigung, dass er in mehrfacher Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt ist und ab Februar 2009 zusätzlich eine Leistungseinbusse von 20 % vorliegt, rechtfertigt sich zumindest ab diesem Zeitpunkt ein Leidensabzug von 10 %. Ein höherer Abzug erscheint - entgegen seinem Dafürhalten - angesichts seines Alters sowie der Tatsache, dass er noch ein hochprozentiges Pensum ausfüllen kann, nicht haltbar. Ob bereits ab dem 1. April 2008 (drei Monate nach Eintritt der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit) ein Leidensabzug zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben, wie zu zeigen sein wird.
7.2.3 Ab dem 1. Januar 2008 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, allerdings lediglich in einer leidensangepassten Tätigkeit, weshalb das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 77'747.-- dem hypothetischen Invalideneinkommen (zeitidentisch) für das Jahr 2008 von Fr. 59'979.-- gegenüberzustellen ist. Dies ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22,8 %. Selbst bei Anwendung eines 10%igen Leidensabzugs ergäbe dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30,6 %.
7.2.4 Aufgrund der ärztlichen Einschätzung ist der Beschwerdeführer seit Februar 2009 in einer leidensangepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen nur noch zu 80 % arbeitsfähig. Das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2009 betrug Fr. 79'309.--. Dem ist das hypothetische Invalideneinkommen gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung einer 20%igen Reduktion (Teilpensum resp. Leistungsreduktion) sowie eines 10%igen Leidensabzugs vom ermittelten und indexierten Tabellenlohn von Fr. 61'236.-- beträgt dieses Fr. 44’090.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 44,4 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
Diese Einschränkung in psychischer Hinsicht ist auch auf ein Schmerzgeschehen mit zumindest teilweisem somatischem Korrelat zurückzuführen, welches eine Folge der zuvor erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Unfälle ist, für die die ganze Invalidenrente ausgerichtet wurde. Damit ist die erneut aufgetretene Arbeitsunfähigkeit auf dasselbe Leiden zurückzuführen, und da innerhalb von drei Jahren erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht wurde, ist die früher zurückgelegte Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zu berücksichtigen (Art. 29bis IVV). Damit ist die seit Februar 2009 eingetretene Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands und die darauf zurückzuführende Erwerbseinschränkung in rentenbegründendem Ausmass ab dem 1. Mai 2009 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV).
8. Zusammenfassend zeigt sich, dass der Beschwerdeführer einen befristeten Anspruch auf eine ganze Rente im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 hat. Daraufhin war er in rentenausschliessendem Masse erwerbsfähig. Aufgrund der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands besteht ab dem 1. Mai 2009 ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.
9.
9.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. September 2010 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ab dem 1. Mai 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).