Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2010.01034
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 7. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 2. August 2010 beantragte X.___, geboren 1968, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rückerstattung / Kostenübernahme der von ihm bezahlten Einfuhrabgabe für einen Mini Cooper S im Betrag von Fr. 1'500.-- (Urk. 11/384/2).
Mit Vorbescheid vom 27. August 2010 (Urk. 11/390) und Verfügung vom 7. Oktober 2010 (Urk. 11/398 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle die beantragte Kostenübernahme ab.
2. Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die IV-Stelle habe den genannten Betrag zu bezahlen (Urk. 1).
Am 19. November 2010 überwies der Beschwerdeführer die ihm (wegen unbezahlt gebliebener Gerichtskosten; vgl. Urk. 4) auferlegte Kaution von Fr. 1'000.-- (Urk. 7/1), und mit Eingabe vom 23. November 2010 stellte er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 6).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2011 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. Februar 2011 (Urk. 12-13) und am 21. Mai 2011 (Urk. 15) weitere Unterlagen ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.3 Gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die versicherte Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen kann, so gibt er ihr unverzüglich davon Kenntnis (Art. 27 Abs. 3 ATSG).
Die Beratungspflicht greift insbesondere dann, wenn Ansprüche der versicherten Person gegenüber einem Sozialversicherungsträger gefährdet erscheinen. Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Beratungspflicht (vgl. BGE 133 V 249 Erw. 7.2 S. 255 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer leidet seit Geburt insbesondere an einer rechtsseitigen spastischen Hemiparese (Urk. 11/214 S. 14 f. Ziff. 5.1 und 6.1).
Mit Gerichtsurteil vom 22. März 2007 (Urk. 11/215) wurden ihm Kostenbeiträge an invaliditätsbedingte Abänderungen des von ihm 2005 erworbenen Personenwagens Mini Cooper S (S. 13 Erw. 7.2) und Amortisationsbeiträge ab 3. Februar 2004 (S. 20 Ziff. 1) zugesprochen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 sprach ihm die Beschwerdegegnerin sodann einen Teil der von ihm beantragten Kostenbeiträge an invaliditätsbedingte Abänderungen eines VW Golf zu (Urk. 11/352).
2.2 Am 20. Juli 2010 teilte die Eidgenössische Zollverwaltung dem Beschwerdeführer (bezugnehmend auf dessen Gesuch vom 8. Juni 2010) mit, dass ihm die Einfuhrabgaben für den Personenwagen VW Golf im Betrag von Fr. 1'773.15 zurückerstattet würden. Die Einfuhrabgaben des Personenwagens Mini Cooper S könnten hingegen nicht zurückerstattet werden, da er bei der Ingebrauchnahme kein Gesuch gestellt habe und das Fahrzeug nicht mehr durch ihn verwendet werde (Urk. 11/384/3 = Urk. 3/1).
2.3 Der genannte Entscheid der Zollverwaltung veranlasste den Beschwerdeführer, von der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'500.-- einzufordern (Urk. 11/384/2), was diese mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ablehnte.
3.
3.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers (dazu auch nachstehend Erw. 3.3) sind dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin seines Erachtens verpflichtet gewesen wäre, ihn darauf hinzuweisen, dass bezahlte Einfuhrabgaben unter Umständen von der Zollverwaltung zurückerstattet werden.
Ob dies zutrifft, ist vorliegend zu prüfen.
3.2 Weitere Vorbringen des Beschwerdeführers (Korrespondenz mit Kantonspolizei und Staatsanwaltschaften; Korrespondenz mit dem Strassenverkehrsamt) betreffen Punkte, über die in der angefochtenen und vorliegend zu beurteilenden Verfügung nicht entschieden wurde oder für die es keine Rechtsgrundlage gibt; sie gehören nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
3.3 Der Beschwerdeführer führte unter anderem aus, die Beschwerdegegnerin werde mit einer Busse von 1'500.-- bestraft und es werde eine zusätzliche Disziplinarbusse von Fr. 5'000.-- verhängt (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Dies ist nicht angängig.
Bussen können nur von Behörden ausgesprochen werden. Privatpersonen fehlt die erforderliche - staatliche - Befugnis sowohl gegenüber anderen Privaten wie auch gegenüber Behörden; sie können keine Bussen verhängen.
Wäre anzunehmen, der Beschwerdeführer wolle sich mit der von ihm gewählten Formulierung Amtsbefugnisse anmassen, über die er nicht verfügt, wäre die Beschwerdeschrift infolge Ungebührlichkeit zu verbessern gewesen. Darauf wird jedoch dieses eine Mal in der Annahme, der Beschwerdeführer habe es nicht besser gewusst, verzichtet.
4. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 27 ATSG und nach der entsprechenden Gerichtspraxis (vorstehend Erw. 1.3) bezieht sich die Beratungspflicht des Versicherungsträgers in erster Linie auf Umstände, welche den Leistungsanspruch der versicherten Person gegenüber der Versicherung gefährden, dessen Träger sie beraten soll. In zweiter Linie vermögen allfällige Ansprüche gegenüber anderen Sozialversicherungen eine Beratungspflicht auszulösen.
Vorliegend geht es um einen Rückerstattungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Zollverwaltung, den diese teilweise bejaht, teilweise verneint hat.
Die Zollverwaltung ist klarerweise nicht Teil der Sozialversicherung, und bei der Rückerstattung von Einfuhrabgaben geht es ebenso klarerweise nicht um Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin oder eine andere Sozialversicherung.
Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin hinsichtlich allfälliger Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Zollverwaltung keine Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 6).
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann somit nur gewährt werden, wenn unter anderem die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
5.3 Vorliegend ist die Rechtslage derart eindeutig und der Standpunkt des Beschwerdeführers derart weit hergeholt, dass auszuschliessen ist, dass eine Partei bei vernünftiger Überlegung den Prozess auf eigene Rechnung angehoben hätte.
Die erhobene Beschwerde muss deshalb als aussichtslos bezeichnet werden, was zur Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Prozessführung führt.
5.4 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 1'000.--) sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.5 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- sind mit der geleisteten Kaution von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. Die verbleibenden Fr. 600.-- sind als Teilzahlung der aus dem Verfahren Nr. IV.2007.01417 unbezahlt gebliebenen Verfahrenskosten zu buchen.
Der Einzelrichter verfügt:
Das Gesuch vom 23. November 2010 um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 6) wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet. Die von der Kau-
tion verbleibenden Fr. 600.-- werden als Teilzahlung der aus dem Verfahren
Nr. IV.2007.01417 unbezahlt gebliebenen Verfahrenskosten gebucht.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannFehr