Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01035
IV.2010.01035

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, ist seit 2004 als Teilzeitverkäuferin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 9/1). Am 14. September 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine rheumatoide Arthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen, Invalidenrente; Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine Haushaltabklärung (Bericht vom 4. Juni 2010, Urk. 9/20; Urk. 9/9, 9/11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 für die Dauer vom 1. Februar 2009 bis 31. Januar 2010 eine Viertelsrente zu; für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2/1).

2.       Dagegen erhob X.___ am 28. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte eine Weiterausrichtung der Invalidenrente beziehungsweise eine Erhöhung derselben (Urk. 1, vgl. auch Urk. 5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 wurde der Versicherten unter Hinweis auf BGE 137 V 314 Gelegenheit zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertels-rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle ermittelte in der angefochtenen Verfügung den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode auf der Grundlage eines erwerblichen Anteils von 80 % und eines Haushaltanteils von 20 %. Für den Haushaltsbereich nahm sie eine Einschränkung von 25.30 % beziehungsweise einen Teilinvaliditätsgrad von 5,06 % (0,2 x 25.30 %) an. Für den Erwerbsbereich errechnete sie zunächst eine Einschränkung von 50 % beziehungsweise einen Teilinvaliditätsgrad von 40 % (0,8 x 50 %). Dies ergab einen Gesamtinvaliditätsgrad von 45.06 % (5.06 % + 40 %). Weiter ging die IV-Stelle von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ab Oktober 2009 und nunmehr einer Einbusse im Erwerbsbereich von 11 % beziehungsweise einem (erwerblichen) Teilinvaliditätsgrad von 8.8 % aus. Daraus resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 13.86 % (8.8 % + 5.06 %), was zur Aufhebung der Invalidenrente per 1. Februar 2010 (nach Ablauf von drei Monaten [vgl. Art. 88a IVV]) führte (Urk. 2/1).
2.2     Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig wäre und die Einschränkung im Haushaltbereich 25.30 % beträgt (Urk. 1, 2, 9/20). Weiter ist zwischen den Parteien unbestritten, dass bis Oktober 2009 im erwerblichen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand. Streitig ist einzig, ob sich die Arbeits- und mithin die Erwerbsfähigkeit ab Oktober 2009 revisionsrechtlich massgebend verändert hat. Während die IV-Stelle eine Verbesserung geltend macht, behauptet die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung (Urk. 1, 2/1).
2.3     Im Abklärungsverfahren holte die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht einzig den Bericht von Dr. med. Z.___ vom 1. Oktober 2009 ein. Die Rheumatologin diagnostizierte darin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rheumatoide Arthritis. Manuelle Arbeiten mit der Hand sowie längeres Stehen und Gehen erachtete die Ärztin wegen der entzündlichen Gelenke nur als eingeschränkt möglich. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bezifferte sie mit höchstens 50 %. Unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin damals soeben abgeschlossene Ausbildung als Cranionosacraltherapeutin führte sie aus, dass in dieser Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit resultieren dürfte. Sie wies sodann darauf hin, dass mit einer immunmodulatorischen Basistherapie ein weiteres Fortschreiten der Krankheit verhindert werden könne (Urk. 9/11).
2.4     Die IV-Stelle schloss daraus, dass zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeiten bestanden habe. Ab Oktober 2009 habe sich der Gesundheitszustand dahingehend gebessert, dass seither die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 80 % betrage (Urk. 2/1, 9/22). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Im Bericht von Dr. Z.___ finden sich keine näheren Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, was der Ärztin übrigens nicht vorzuwerfen ist, zumal sie nicht konkret danach gefragt wurde (vgl. Urk. 9/11). Aufgrund der fehlenden Angaben kann auch der Einschätzung des RAD-Arztes Prof. Dr. med. A.___ nicht gefolgt werden, der gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit stipuliert (Urk. 9/22/4). Anderseits ist aufgrund der Aktenlage auch keine massgebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Dr. Z.___ machte in einem weiteren Bericht vom 20. August 2010 zwar eine Verschlechterung der rheumatoiden Arthritis geltend, ohne jedoch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in masslicher Hinsicht darzulegen (Urk. 9/30). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. B.___ vom 7. Oktober 2010 (Urk. 3).
         Aufgrund der fehlenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist die Verfügung vom 7. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).